Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise 1
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Neu (mit Dat)
- 1.1 NN (.2.2026)
- 1.2 KFS/BW 1 (2025) & Unterlagen (7.2.2026)
- 1.3 Wechselkurssystem (11.1.2026)
- 1.4 Inflationsrate (11.1.2026)
- 1.5 Gold-Plating (14.12.2025)
- 1.6 Verkäuferdarlehen (Vendor Loand) (16.11.2025)
- 1.7 Datei:Diskzins.pdf (6.11.2025)
- 1.8 Datei:DKZ Grds.pdf (1.11.2025)
- 1.9 Kontrollrecht (18.10.2025)
- 1.10 Kapitalgeber (18.10.2025)
- 1.11 Intermediär (12.10.2025)
- 1.12 Datei:DCF-Verfahren.pdf (2.10.2025)
- 1.13 Insolvenzrisiko - Restrukturierung (8.9.2025)
- 1.14 Amtliche Veröffentlichungen (15.8.2025)
- 1.15 Revision (11.8.2025)
- 1.16 Herrschafts- / Vermögensrecht (10.8.2025)
- 1.17 Hinweis Rechtsthemen (13.7.2025)
- 1.18 Mitglied (13.7.2025)
- 1.19 Einkommen- / Körperschaftsteuer (4.7.2025)
- 1.20 Kapitalertragsteuer (31.5.2025)
- 1.21 Kalkulation (4.5.2025)
- 1.22 Besondere Unternehmen (1.4.2025)
- 1.23 Bewertungsmaßstäbe (31.3.2025)
- 1.24 Publizität (22.3.2025)
- 1.25 Net Asset Value (NAV) (12.3.2025)
- 1.26 Erg Rechtsformen (8.3.2025)
- 1.26.1 Hlf Rechtsform (lö)
- 1.26.2
Unternehmen#Rechtsform - 1.26.3 Gliederung
- 1.26.4
Einzelunternehmen - 1.26.5 Genossenschaft
- 1.26.6 Europäische Genossenschaft
- 1.26.7 Europäische Gesellschaft
- 1.26.8
Privatstiftung - 1.26.9 Flexible Kapitalgesellschaft
- 1.26.10 Arbeitsgemeinschaft
- 1.26.11 Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- 1.26.12 Gelegenheitsgesellschaft
- 1.26.13
Europäische Rechtsformen - 1.26.14 Offene Gesellschaft (OG)
- 1.26.15 mm
- 1.27 Bar- /Sacheinlage (8.3.2025)
- 1.28 Wirtschaftspolitik (2.3.2025)
- 1.29 Fachgutachten - neu (22.2.2025)
- 1.30 Transaktionskosten (22.2.2025)
- 1.31 Standards & Standardsetter (1.2.2025)
- 1.32 Notwendig / betriebsnotwendig (27.1.2025)
- 1.33 Gutachten Basisseminar 2024 (9.1.2025)
- 1.34 Opportunitätskosten (2.1.2025)
- 1.35 Preisnachlass (2.1.2025)
- 1.36 Finanzplan (1.1.2025)
- 1.37 Annuität (23.12.2024)
- 1.38 CAPEX - OPEX (16.12.2024)
- 1.39 Cash-Flow (15.12.2024)
- 1.40 (Un)Sicherheit / Risiko (1.12.2024)
- 1.41 Bilanzberichtigung & Offenlegung (UGB) (6.11.2024)
- 1.42 RONIC (3.11.2024)
- 1.43 Wachstum (1.11.2024)
- 1.44 Zins(satz) (29.10.2024)
- 2 Erledigt (mit Link)
- 3 Einzelnachweise
Neu (mit Dat)
nach Datum absteigend sortiert, nach 6 Monaten zu länger offen
NN (.2.2026)
neue Seite / ergänzen: Kategorie:
- Bewertung immaterielles Vermögen
- Jahresabschlussanalyse
- internationale Rechnungslegung
- Liegenschaftsbewertung
- Mathematischer Begriff
- Rechnungswesen
- Recht, allgemein
- Steuerrecht
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensrecht
- Wert
- Wirtschaftswissenschaft
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KFS/BW 1 (2025) & Unterlagen (7.2.2026)
Hlf KFS/BW1
| Bezeichnung | Datei | Stand | Aktualisierung ja/nein | Verzeichnis | Anmerkung |
|---|---|---|---|---|---|
| Basiszinssatz | Datei:Basiszinssatz.pdf | 2025 | ja | Kurs | |
| Übersicht steuerliche Bewertungsmaßstäbe | Datei:BewMaß StR kurz.pdf | 2024 | ja | Kurs | |
| Cash-Flow | Datei:Cash-Flow.pdf | 2025 | ja | Kurs | |
| Discounted-Cash-Flow-Verfahren | Datei:DCF-Verfahren.pdf | 2025 | ja | Kurs | |
| Diskontierungszinssatz | Datei:Diskzins.pdf | 2025 | ja | Kurs | |
| Capital Asset Pricing Model (CAPM) | Datei:DKZ CAPM.pdf | 2025 | ja | Kurs | |
| Diskontierungszinssatz - Grundsätzliches und Allgemeines | Datei:DKZ Grds.pdf | 2025 | ja | Kurs | |
| Grundbegriffe | Datei:Grundbegriffe.pdf | 2020 | ja - ev | Kurs | |
| Was ist bei Prüfung eines Gutachtens zu beachten | Datei:Gutachten-Prüfung-allg.pdf | 2024 | ja - ev | Kurs | |
| Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten | Datei:Gutachten-Prüfung-UBW.pdf | 2024 | ja | Kurs | |
| Geldwertänderung | Datei:Inflation.pdf | 2016 | Dringend !!!! | Kurs | |
| Risikozuschlag – Marktrisikoprämie | Datei:Risikozuschlag.pdf | 2025 | ja | Kurs | |
| Unsicherheit in der Unternehmensbewertung | Datei:Unsicher.pdf | 2024 | ja - ev | Kurs | |
| Positiver Verkehrswert und Gutachten | Datei:VKW-GA.pdf | 2024 | ja - ev | Kurs | |
| Wozu braucht man Unternehmensbewertung | Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf | 2024 | ja - ev | Kurs | |
| Diskontierungszinssatz – Ein kurzer Überblick | Datei:Zins kurz.pdf | 2024 | ja | Kurs | |
| Äquivalenzprinzipien | Datei:Äquivalenz.pdf | 2022 | ja - ev | Sonstige | |
| Bewertungsanlass und -zweck - funktionale Bewertung | Datei:BewAZ.pdf | 2023 | ja | Sonstige | |
| Bewertungsobjekt | Datei:Bewertungsobjekt.pdf | 2020 | ja - ev | Sonstige | |
| Brutto- oder Nettounternehmenswert | Datei:Bto-Nto-UW.pdf | 2022 | ja - ev | Sonstige | |
| Ertragsbegriffe | Datei:Ertrag.pdf | 2023 | ja - ev | Sonstige | |
| Nachweis des Verkehrswertes durch vereinfachte Wertfindung | Datei:GA-vereinfach.pdf | 2021 | ja | Sonstige | auf KFS/BW 1 E 5 neu warten |
| Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung | Datei:Grundsätze-UBW.pdf | 2022 | ja | Sonstige | |
| Persönliche Haftung in der Unternehmensbewertung | Datei:Haftung.pdf | 2021 | ja - ev | Sonstige | |
| Liquidationswert | Datei:Liquidationswert.pdf | 2019 | ja | Sonstige | |
| Bewertungsmethoden – Eine Übersicht | Datei:Methoden-übersicht.pdf | 2024 | ja - ev | Sonstige | |
| Objektivierter vs. subjektiver Wert | Datei:Obj-Subj.pdf | 2023 | Dringend !!! | Sonstige | |
| Anteilsbewertung - Personengesellschaften | Datei:PersGes-ABW.pdf | 2020 | ja | Sonstige | |
| Bewertung von Personengesellschaften | Datei:PersGes-UBW.pdf | 2020 | ja | Sonstige | |
| Ermittlung und Bedeutung von Ratings | Datei:Rating.pdf | 2022 | ja - ev | Sonstige | |
| Vereinfachtes Ertragswertverfahren - Berechnung | Datei:VEWV-Berechn.pdf | 2020 | ja - ev | Sonstige | |
| Ermittlung des Unternehmerlohns | Datei:Unternehmerlohn-Praxis.pdf | 2019 | ja - ev | Sonstige |
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Wechselkurssystem (11.1.2026)
Wechselkurs Neues Kapitel vor Wechselkurs#Auf- / Abwertung Kategorie:
- Wirtschaftswissenschaft
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- Wechselkurssystem: (Währung) siehe auch Diverse_Hinweise
- Weiterleitung: Wechselkurssystem, Wechselkursregime
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https://de.wikipedia.org/wiki/Wechselkurssystem
Als Wechselkurssystem (auch Wechselkursregime) bezeichnet man die Art und Weise, wie sich ein Wechselkurs, also die Tauschrelation zwischen zwei Währungen, bildet. Es lassen sich zwei Grundformen unterscheiden: Bildet sich ein Wechselkurs frei durch das Angebots- und Nachfrageverhalten auf dem Devisenmarkt, liegt ein flexibler Wechselkurs vor.
Ein System fester Wechselkurse wird dagegen durch staatliche Vereinbarungen geschaffen und muss durch Interventionen abgesichert werden. Daneben existieren zahlreiche Zwischen- und Sonderformen. Die Wahl des Wechselkurssystems eines Landes wird durch politische Ziele und vorhandene internationale Verflechtungen beeinflusst. Das Wechselkurssystem ist Teil der Währungsordnung eines Landes.
- Flexible WechselkurseEigenschaften
Devisenmarktgleichgewicht im System flexibler Wechselkurse[1]
Flexible (freie) Wechselkurse (wie beim „Floating“) entsprechen dem Prinzip einer marktwirtschaftlichen Preisbildung auf dem Devisenmarkt. Die Kursbildung erfolgt ausschließlich durch das Zusammentreffen von Angebot und Nachfrage, d. h. grundsätzlich ohne staatliche Eingriffe. Der Marktmechanismus auf dem Devisenmarkt, der sogenannte Wechselkursmechanismus, sorgt in der Theorie dafür, dass die Angebots- und Nachfragemengen zum Gleichgewichtskurs übereinstimmen (Devisenmarktgleichgewicht).[2]
Für die Entstehung eines Gleichgewichtes auf dem Devisenmarkt muss die Bedingung der Zinsparität erfüllt sein. Diese Hypothese besagt, dass die Effektivrendite von in- und ausländischen Kapitalanlagen gleich sein muss. Sie impliziert, dass Zinsunterschiede zwischen in- und ausländischen Kapitalanlagen allein auf erwarteten Wechselkursänderungen beruhen. D. h. beim Gleichgewichtskurs gleichen sich die erwarteten kurzfristigen Renditen an.[3]
Verschieben sich Devisenangebot und/oder Devisennachfrage der verschiedenen Währungen im Zeitablauf, führt dies zu einer Veränderung der gleichgewichtigen Wechselkurse. Diese Schwankungen werden als „floating“ bezeichnet. Wird der Wechselkurs seitens der Zentralbanken beeinflusst, um kurzfristige Schwankungen zu glätten und für geordnete Marktverhältnisse zu sorgen, spricht man von „managed floating“. Zielen die Interventionen auf die Manipulation des Wechselkurstrends ab, bezeichnet man dies als „dirty floating“.[4]
Damit eine Anpassung des Devisenmarktgleichgewichtes nach Störungen erfolgen kann, beispielsweise aufgrund steigender Importe, müssen die Bedingungen der vollständigen Konkurrenz erfüllt sein. Der Devisenmarkt kommt diesem Idealmodell sehr nahe, da regelmäßig viele Anbieter und Nachfrager auf dem Markt tätig sind, die Markttransparenz sehr hoch ist sowie die sachlichen, persönlichen oder räumlichen Differenzierungen kaum Bedeutung haben.[5]
Devisenangebot und -nachfrage stammen einerseits von Außenhändlern, die Export- und Importgeschäfte in fremder oder eigener Währung abwickeln. Zum anderen entstehen sie durch Zinsarbitrageure, die ihre Finanztransaktionen von Zinsdifferenzen und Wechselkurserwartungen abhängig machen.[6]
Auf die Festsetzung eines durch währungspolitische Vereinbarungen vorgegebenen Leitkurses wird in einem System flexibler Wechselkurse verzichtet.
Beispiele für Länder mit völlig flexiblen Wechselkursen sind die USA, das Vereinigte Königreich, Norwegen sowie Schweden.[7] Vor- und Nachteile
Der Hauptvorteil eines Systems flexibler Wechselkurse besteht darin, dass die eigenständige Geldpolitik des Landes erhalten bleibt. Es bestehen somit bessere Möglichkeiten, auf Schocks zu reagieren.[8] Durch den Wegfall der Interventionsverpflichtungen können die Zentralbanken die volle Kontrolle über die Geldmengenentwicklung im Inland erlangen.[9] Da eine Anpassung der Wechselkurse trotzdem möglich ist, wenn die nationale Inflationsrate, Produktivität oder Wirtschaftsentwicklung von der Entwicklung im Ausland abweicht, stützen flexible Wechselkurse die stetige Anpassung der Wirtschaft.[7]
Durch die Abwertung einer Währung werden die Exporte des betroffenen Landes erleichtert, da sie sich für das Ausland verbilligen. Dadurch wird die Wirtschaftskraft dieses Landes wieder angekurbelt, während das Ausland dessen Währung wieder verstärkt nachfragt, um seine Exporte kaufen zu können. Damit erhöht sich der Währungswert des betroffenen Landes wieder, womit seine Exporte wieder erschwert werden, die Importe dagegen erleichtert. Der Mechanismus der freien Wechselkurse hat also eine ausgleichende Wirkung auf die unausgeglichenen Zahlungsbilanzen zwischen Staaten (Wechselkursmechanismus).
Andererseits unterliegen freie Wechselkurse im Zeitablauf starken Schwankungen. Diese hohe Volatilität kann durch die Geldpolitik unter Umständen nur schwer zu kontrollieren sein.[10] Nachteile eines Systems flexibler Wechselkurse sind also vor allem die Instabilität und die damit einhergehende Unsicherheit und Unvorhersehbarkeit.[11]
- Fixe Wechselkurse
→ Hauptartikel: Fester Wechselkurs Staaten mit Währungen, die an den Euro oder den US-Dollar gebunden sind: Vereinigte Staaten von Amerika Andere Länder mit US-Dollar als gesetzlichem Zahlungsmittel Währungen mit fester Wechselkursbindung zum US-Dollar Währungen mit enger Wechselkursbandbreite zum US-Dollar Mitglieder der Europäischen Währungsunion mit Euro Andere Länder mit Euro als gesetzlichem Zahlungsmittel Währungen mit fester Wechselkursbindung zum Euro Währungen mit enger Wechselkursbandbreite zum Euro Eigenschaften
In Systemen fixer (fester) Wechselkurse vereinbaren die beteiligten Länder einen festen Leitkurs, die sogenannte Parität, und versuchen diesen durch Interventionen konstant zu halten. Der Wechselkurs kann dabei von der Zentralbank an eine andere Währung oder aber an einen Währungskorb gebunden werden. Die Wechselkurse von Ländern mit einem System fixer Wechselkurse sind jedoch nicht grundsätzlich unveränderlich. Spricht man von festen Wechselkursen sind meist Bandbreitensysteme gemeint, bei denen die Wechselkurse innerhalb bestimmter Bandbreiten (z. B. ±1 %) von den zentralen Paritäten abweichen können.[12]
Droht der Wechselkurs jedoch aus der Bandbreite auszubrechen, müssen die beteiligten Zentralbanken im Rahmen von Devisenmarktinterventionen eingreifen und selbst als Anbieter bzw. Nachfrager agieren. Die entsprechenden Höchstkurse und Niedrigstkurse am Ende der Bandbreite werden als obere und untere Interventionspunkte bezeichnet.[13] Wechselkursänderungen über die Bandbreiten hinaus können nur durch Paritätsänderungen, sogenannte Realignments, bewirkt werden.[14]
Auch im System fester Wechselkurse müssen Wechselkurs und nominaler Zinssatz die Bedingung der Zinsparität erfüllen. Wenn Kapitalanleger erwarten, dass der Wechselkurs zukünftig unverändert bleibt, fordern sie in beiden beteiligten Ländern den gleichen Zinssatz. D. h. unter festen Wechselkursen und perfekter Kapitalmobilität muss der inländische Zinssatz dem ausländischen entsprechen.[15]
Beispiele für Festkurssysteme sind der Goldstandard, das Bretton-Woods-System sowie das Europäische Währungssystem. Ein Extremfall der festen Wechselkursbindung ist die Währungsunion.[16] Vor- und Nachteile
Die Vorteile eines Festkurssystems sind die Kursstabilität und die daraus folgende sichere Kalkulierbarkeit und Vorhersehbarkeit der Wechselkurse.[17] Positiv sind auch die niedrigen Transaktionskosten zu bewerten. Da die Zentralbank ihre Politik ausschließlich auf die Wahrung eines Wechselkursverhältnisses ausrichtet, wird die Glaubwürdigkeit dieses Wechselkurssystems erhöht.[7]
Entscheidender Nachteil fester Wechselkurse ist der Verzicht auf die autonome Geldpolitik des Landes. Die Zentralbank gibt damit ein sehr wirksames Instrument auf, um Handelsungleichgewichte zu korrigieren und die Konjunktur zu beeinflussen. Die Fiskalpolitik allein reicht nicht aus. Zu berücksichtigen ist, dass Abwertungserwartungen tatsächlich Abwertungen bewirken können.[18] Durch die Devisenmarktinterventionen der Zentralbanken werden die Wechselkurse in einem Festkurssystem letztlich immer politisch beeinflusst und somit verzerrt. Ein zu langes Festhalten an unangemessenen Paritäten macht das Wechselkursregime jedoch anfällig für Spekulationen. Problematisch bei fixen Wechselkursen ist ebenso die Einschränkung der Handlungsfreiheit der Wirtschaftspolitik. Dies kann sich in Form von importierter Inflation oder internationaler Illiquidität des Landes auswirken.[19]
https://de.wikipedia.org/wiki/Währungspolitik
- Wechselkursregime
→ Hauptartikel: Wechselkursregime ev zu Wechselkurs
Bei der Wahl des Wechselkursregimes wählt eine Regierung zwischen festen, semi-flexiblen und flexiblen Regimen. Feste Regime umfassen Währungsunionen, Currency Boards, die faktische Verdrängung einer nat. durch eine ausländische Währung (Dollar- bzw. Euroisierung) sowie Regime mit festen, aber anpassbaren Wechselkursen (Paritäten). In diesen Regimen legt die wechselkurspolit. Autorität eine Parität fest. Sie ist jedoch bereit, diese anzupassen, wenn es opportun scheint. Bei semi-flexiblen Regimen besteht keine offizielle Parität zu einer Partnerwährung. Jedoch werden Ziele in Form von Wechselkurskorridoren (moving oder crawling peg/band) verfolgt. Im Falle eines flexiblen Wechselkursregimes besteht keine Bindung zu einer anderen Währung. Der Wechselkurs kann frei auf Devisenmärkten schwanken (free floating).[1]
Flexible Wechselkurse haben die Vorteile:
autonome Geldpolitik: Die Zentralbank kann in der Zinspolitik frei entscheiden Spekulationen unmöglich zu machen (theoretisch) mittelfristig Unter- und Überbewertungen zu vermeiden, also optimale Allokation zu ermöglichen
Nachteile sind unter anderem
starke Volatilität, die nach Ansicht vieler Ökonomen kaum durch Fundamentaldaten zu rechtfertigen ist Transaktionskosten, bedingt durch die Unsicherheit (etwa Währungsabsicherungsgeschäfte) Import von Volatilität: schwankende Wechselkurse führen zu Schwankenden Zinsen und so zu Instabilität
Fixe Wechselkurse haben die Vorteile:
keine Transaktionskosten Sicherheit für Anleger aus dem Ausland
Nachteile sind unter anderem
Verlust der Autonomie in der Geldpolitik: Die Geldpolitik der Zentralbank der Ankerwährung wird übernommen Sicherungskosten: Direkte Interventionskosten (Devisenverluste) bei Kauf und indirekte (Inflation) bei Verkauf der eigenen Währung Anfälligkeit für Spekulationen
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/waehrungsschlange-48397
Währungsschlange Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Währungsverbund; Bezeichnung für das Wechselkurssystem in Ländern der EG von 1972 bis 1979.
1. Zu unterscheiden: a) Schlange im Tunnel: Im Washingtoner Währungsabkommen vom 18.12.1971 wurde beschlossen, zur Rettung des Bretton-Woods-Systems die Bandbreiten (Zielzonen-System) der Währungen der am IWF beteiligten Länder gegenüber dem US-Dollar von ± 1 auf ± 2,25 Prozent zu erweitern. Da dies dem Ziel der EU einer stufenweisen Einengung der Bandbreiten widersprach, beschloss der Europäische Ministerrat 1972 eine Beschränkung der Bandbreiten innerhalb der EG auf ± 1,125 Prozent. Schwankungen dieses Kursbandes nach oben und unten waren durch die größere IWF-Bandbreite (Tunnel) begrenzt.
b) Schlange ohne Tunnel: Mit dem Übergang zu flexiblem Wechselkurs der europäischen Währungen gegenüber dem Dollar 1973 verschwanden die Tunnelränder, zwischen EU-Währungen wurde das System fester Wechselkurse mit Bandbreiten beibehalten (Blockfloating).
2. Entwicklung: Einige Länder schieden zeitweise aus der Währungsschlange aus (Frankreich, Großbritannien, Italien). In dem Bemühen um eine stärkere Integration innerhalb der EG wurde die Währungsschlange 1979 durch das Europäische Währungssystem (EWS) abgelöst.
https://www.gabler-banklexikon.de/definition/wechselkurssystem-62549
Wechselkurssystem Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Prinzipien und/oder organisatorische Regelungen zur Bestimmung der Wechselkurse. Bekannteste Wechselkurssysteme sind das Bretton-Woods-Abkommen sowie (bis 1998) das Europäische Währungssystem (EWS). Die zwei Grundformen, mit denen auch unterschiedliche Zahlungsbilanzausgleichsmechanismen verbunden sind, stellen flexible und fixe Wechselkurse dar. Bei flexiblen Wechselkursen bildet sich der Wechselkurs allein aufgrund der Marktkräfte am Devisenmarkt, also ohne Eingriff wirtschaftspolitischer Instanzen. Feste Wechselkurse werden von den für die Wirtschaftspolitik zuständigen Stellen festgelegt. In der Regel handelt es sich dabei um feste, aber anpassungsfähige Wechselkurse, d.h. diese können innerhalb bestimmter Bandbreiten frei schwanken, die Zentralbanken verteidigen nur die Einhaltung von deren Grenzen (obere und untere Interventionspunkte). Darüber hinaus existieren Mischsysteme. Bekannt ist vor allem das kontrollierte Floating (auch managed floating genannt): Die Wechselkurse bilden sich grundsätzlich frei, die Zentralbanken intervenieren aber (verdeckt oder offen), um bestimmte (stillschweigende oder offene) Absprachen zu realisieren. Seit dem ersten Wechselkurssystem, dem Goldstandard, existiert eine intensive Diskussion über Vor- und Nachteile alternativer Wechselkurssysteme. So war das fixe Wechselkurssystem des Bretton-Woods-Abkommens zwar bis weit in die 1960er-Jahre erfolgreich, scheiterte aber Anfang der 1970er-Jahre angesichts divergierender Wirtschaftsentwicklungen zwischen den USA und den europäischen Volkswirtschaften. In Europa wurde auf diese Entwicklungen mit dem Europäischen Währungssystem und seit 1999 mit der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion reagiert. Bei Schwellenländern hat ab den 1990er-Jahren das sogenannte Currency Board Verbreitung gefunden, während die Weltwährungen Dollar, Euro und Yen sich frei zueinander bewegen.
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Inflationsrate (11.1.2026)
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- internationale Rechnungslegung
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Gold-Plating (14.12.2025)
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https://de.wikipedia.org/wiki/Gold-Plating
Gold-Plating bezeichnet eine Strategie der Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht. Dabei wird eine EU-Richtlinie über die Vorgaben der EU hinaus in nationales Recht umgesetzt.
Gold-Plating kommt aus dem Englischen und bezeichnet im ursprünglichen Sinne das Anbringen einer dünnen Goldschicht auf Gegenstände. Im übertragenen Sinne wird damit zum Ausdruck gebracht, dass auf die Gesetzgebung der Europäischen Union eine zusätzliche Regelungsschicht aufgetragen wird, die über die Vorgabe hinausgeht.
EU-Richtlinien gelten gemäß Art. 288 Absatz 3 des AEUV nicht unmittelbar, sondern müssen erst von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgewandelt werden.[1] Es gibt drei Varianten von Gold-Plating:[2]
Unechtes Gold-Plating: die Anwendung der EU-Richtlinie auf Sachverhalte, die gar nicht Gegenstand der EU-Richtlinie sind. Echtes Gold-Plating: die von der EU vorgesehene Regelungsintensität wird durch die strengere Umsetzung in nationales Recht noch gesteigert. Passives Gold-Plating: das Beibehalten höherer nationaler Schutznormen nach Umsetzung einer weniger weitgehenden EU-Richtlinie in nationales Recht.
https://www.gabler-banklexikon.de/definition/goldplating-71015
Mit der Bezeichnung Goldplating werden die Ermessensspielräume der Mitgliedstaaten der Europäischen Union umschrieben, bei der Umsetzung von EU-Richtlinien (bspw. im Bereich der Bankenaufsicht) nationale Verschärfungen oder Erleichterungen einzuführen.
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Verkäuferdarlehen (Vendor Loand) (16.11.2025)
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https://de.wikipedia.org/wiki/Verk%C3%A4uferdarlehen
Ein Verkäuferdarlehen (auch Vendor Loan) ist eine beim Kauf von Unternehmensbeteiligungen getroffene Vereinbarung, bei der der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis ganz oder teilweise stundet und dem Käufer als Darlehen zur Verfügung stellt[1]. Eine Vendor Loan-Klausel ist dann regelmäßig Gegenstand von Unternehmenskaufverträgen.
Durch den Rangrücktritt des Verkäufers im Insolvenzfall hinter allen anderen Fremdkapitalforderungen wird der Vendor Loan als (wirtschaftliches) Eigenkapital betrachtet[2].
Durch den Ausschluss fremdfinanzierender Dritter kann der Vendor Loan zwischen Verkäufer und Käufer ein besonderes Vertrauensverhältnis schaffen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine Akquisition lediglich eine Minderheitsbeteiligung umfasst, um eine langfristige strategische Partnerschaft einzugehen. Gern wird der Vendor Loan in diesem Zusammenhang auch mit Earn out – Klauseln verknüpft, wonach der endgültige Kaufpreis zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise von anderen Erfolgsgrößen (z. B. Gewinnen, Dividenden usw.) definiert wird.
- Einzelnachweise
- FinanzLexikon (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- Die neue Unternehmensfinanzierung, S. 251, Stadler, Wilfried (Herausgeber), Redline Wirtschaft, Frankfurt 2004, ISBN 3-636-01086-7
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Kontrollrecht (18.10.2025)
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RiHu 94 (GesbR)
Gesellschafter einer GesbR haben insbesondere folgende Rechte:
• Kontrollrecht (zB Bucheinsichtsrecht),
• Anteil am Gesellschaftsvermögen (siehe Seiten 95 ff),
• Anteil am Gewinn (siehe Seiten 96 f),
• Stimmrecht (siehe Seiten 98 f),
• Abfindungsanspruch (siehe Seite 106).
Den Gesellschaftern stehen Kontrollrechte zu. Die geschäftsführenden Gesellschafter sind verpflichtet, jedem Gesellschafter auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Ein Gesellschafter kann sich, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Aufzeichnungen der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Abrechnung anfertigen oder die Vorlage einer solchen Abrechnung fordern. Dieses Kontrollrecht ist zwingend (§ 1194; vgl RS0022130). Eine Schwelle für die Ausübung der Kontrollrechte bietet lediglich der Rechtsmissbrauch (RS0022121).
OG-Vergleich: § 1194 orientiert sich im Wesentlichen an § 118 UGB.
RiHu (KG 195 f
a) Kontrollrechte
Kommanditisten sind nach dem gesetzlichen Leitbild von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164). Ihnen steht auch das Informationsrecht nach § 118 nicht zu (RS0061754). Aus diesem Grund ist das in § 166 normierte Kontrollrecht eine wichtige Möglichkeit für den Kommanditisten (der ja nach dem gesetzlichen Leitbild nicht als anonymer Kapitalgeber angesehen wird), um einen Ein- und Überblick über die Geschäftsführung zu bekommen. Zu beachten ist, dass das Kontrollrecht nicht mit der Absicht, das Unternehmen zu schädigen, ausgeübt werden darf. Eine schikanöse Rechtsausübung ist unzulässig. Die missbräuchliche Verwendung von Informationen kann zu Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft führen.
Im Rahmen des ordentlichen Kontrollrechts stehen dem Kommanditisten folgende Möglichkeiten offen:
- Der Kommanditist ist berechtigt, schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses bzw der Abrechnung zu verlangen.
- Er hat auch das Recht, die Richtigkeit des Jahresabschlusses bzw der Abrechnung unter Einsicht der Bücher und Schriften zu prüfen. Im Unterschied zum Komplementär handelt es sich bei diesem Einsichtsrecl\t allerdings nicht um ein laufendes, sondern nur um ein jährliches Reclp Auch ist dieses Einsichtsrecht qualitativ insoweit beschränkt, als es für dp» sachgerechte Prüfung der Richtigkeit des Jahresabschlusses bzw der Ab. rechnung erforderlich sein muss. Die einzusehenden Unterlagen müsse»-, über Geschäftsvorgänge in der Gesellschaft Auskunft geben können. Dies ist beispielsweise bei Prüfungsberichten eines Abschlussprüfers oder des Finanzamts der Fall, sowie bei Warenbüchern. Von Protokollen über geplante Geschäftsfiihrungsmaßnahmen dürften dagegen keine Aufschlüsse über gegenwärtige Vorgänge zu erwarten sein. Nach heute hL handelt es sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses um ein Grundlagengeschäft^
das - sofern im Gesellschaftsvertrag nicht abweichende Mehrheiten vor,, gesehen sind - der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, somit auch de»- Kommanditisten, bedarf (6 Ob 219/19b).
- Weiters ist vom ordentlichen Kontrollrecht ein Auskunftsrecht umfasst, soweit dieses zur Wahrung der Ausübung der Gesellschafterrechte erforderlieh ist (zB Auskünfte im Zusammenhang mit außerordentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen). Auch jene Informationen, von denen die Ermittlung des Gewinnanteils abhängt (zB umstrittene Investitionsfreibeträge), sincj davon erfasst (RS0062260).
- Das Kontrollrecht kann auch der ausgeschiedene Gesellschafter zur Beurteilung von Gewinnbeteiligungsansprüchen und anderen Einzelgesellschafteransprüchen aus der Zeit bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft wahrnehmen, nicht jedoch zur Beurteilung sogenannter Sozialansprüche (RS0062231; zu diesem Begriff siehe oben Seiten 149 1).
Im Gesellschaftsvertrag kann das ordentliche Kontrollrecht erweitert (zB durch Gewährung jener Informationsrechte, wie sie auch dem Komplementär zu- stehen), aber auch beschränkt werden. Als Beschränkungen des ordentlichen Kontrollrechts wären etwa dessen Ausübung durch einen Beirat oder die Fest legung von Fristen denkbar. Das Recht auf Mitteilung des Jahresabschlusses wird jedoch als unverzichtbar angesehen.
Im Rahmen des außerordentlichen Kontrollrechtes hat der Kommanditist folgende Möglichkeiten:
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Kommanditist jederzeit bei Gericht verlangen, dass die Mitteilung einer Bilanz oder die Erteilung sonstiger Aus künfte sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere angeordnet werden. Dieses außerordentliche Kontrollrecht steht dem Kommanditisten jedoch nur bei Vor liegen eines wichtigen Grundes zu. Ein solcher ist insbesondere dann gegeben, wenn die Interessen des Kommanditisten gefährdet werden, etwa der Verdacht einer unredlichen Buchführung bzw Bilanzerstellung vorliegt, die Wahrnehmung der Kontrollrechte gemäß § 166 Abs 1 vereitelt wird oder sonstige Auskünfte verweigert werden. Da ein wichtiger Grund schon bei Zweifeln über die Richtigkeit einer Bilanz vorliegen kann, muss dies umso mehr gelten, wenn die Gesellschaft jahrelang säumig war, dem Kommanditisten die Abschrift der Jahresabschlüsse zu übermitteln (6 Ob 45/03s).
Das außerordentliche Kontrollrecht kann grundsätzlich vertraglich nicht beschränkt werden. Es ist lediglich möglich, eine Schiedsgerichtsvereinbarung zu treffen oder die zur Ausübung berechtigenden wichtigen Gründe ausdrücklich anzufuhren.
Beachte: Je nachdem, ob die KG dem Dritten Buch des UGB (§§ 189 ff) unterliegt, bezieht sich das Kontrollrecht auf den Jahresabschluss oder auf die „sonstige Abrechnung“. Die KG unterliegt dann den Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des UGB, wenn entweder keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist (zB GmbH & Co KG), oder wenn die Schwellenwerte für die Umsatzerlöse in der Höhe von 700.000 Euro bzw eine Mio Euro überschritten werden.
Wird dem Kommanditisten das Kontrollrecht nicht oder nicht im ausreichenden Umfang gewährt, kann er sein Recht im Außerstreitverfahren durchsetzen. Bestätigt sich sein Verdacht durch Einsichtnahme in die angeforderten Unterlagen, ist in weiterer Folge mittels Ausschlussklage gemäß § 140 vorzugehen.
RiHu (OG 155 f)
a) Kontrollrechte
Insbesondere für die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter ist das in § 118 normierte Kontrollrecht eine wichtige Möglichkeit, um einen Ein- und Überblick über die Geschäftsführung zu bekommen. Im Gesellschaftsvertrag kann es erweitert, nach § 118 Abs 2 aber nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden.
Gemäß § 118 kann sich jeder Gesellschafter, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, über die Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich informieren und in die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen. Er kann sich aus den Büchern und Schriften einen Jahresabschluss oder, wenn nach den Vorschriften des Dritten Buches des UGB („Rechnungslegung“) keine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, eine sonstige Abrechnung (auf eigene Kosten) anfertigen oder die Vorlage eines solchen Abschlusses oder einer solchen Abrechnung fordern. Sind Informationen aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht ersichtlich, hat der Gesellschafter auch ein Auskunftsrecht.
Das Kontrollrecht darf aber nicht mit der Absicht ausgeübt werden, das Unternehmen zu schädigen. Eine schikanöse Rechtsausübung ist unzulässig. Die missbräuchliche Verwendung von Informationen kann zu Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft führen.
Zum Zweck der Ausübung des Kontrollrechts ist dem Gesellschafter Zutritt zu den Gesellschaftsräumlichkeiten zu gewähren und dem einsichtnehmen den Gesellschafter ein entsprechender Raum für die Ausübung seines Kontrollrechts zur Verfügung zu stellen. Das Kontrollrecht berechtigt zur Einsicht, nicht aber zur Mitnahme der Unterlagen oder zur Anfertigung von Kopien auf Kosten der Gesellschaft. Dieses Kontrollrecht steht jedem Gesellschafter zu, auch bereits Ausgeschiedenen; Letzteren jedoch nur über Geschäftsvorfälle, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens noch nicht beendet oder schwebend waren (§ 138 Abs 2).
Das Kontrollrecht steht auch während der Abwicklung zu (siehe dazu unten Seite 176; RS0061766).
Im Einzelfall kann das Einsichtsrecht auch eingeschränkt werden, wenn es schikanös oder missbräuchlich ausgeübt wird (etwa zur Informationserlangung für ein Konkurrenzunternehmen). Es ist persönlich auszuüben, jedoch können im Einzelfall - wenn die notwendige Sachkenntnis fehlt - Sachverständige beigezogen werden. Die Kosten eines solchen Sachverständigen hat jeder (einsichtnehmende) Gesellschafter selbst zu tragen.
Wird dem Gesellschafter das Kontrollrecht nicht oder nicht in ausreichen dem Umfang gewährt, kann dieser sein Recht gerichtlich im Außerstreitvcrfahrcn durchsetzen.
RiHu (stG 218)
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Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;
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- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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Kapitalgeber (18.10.2025)
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ev * Rechnungswesen
ev * Recht, allgemein
* Steuerrecht
ev* Unternehmensbewertung
ev * Unternehmensrecht
* Wert
- Wirtschaftswissenschaft
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Hauptartikel-> [[]]
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siehe auch-> [[]] ev Kapital (Begriff)
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Das Gesamtkapital besteht aus Eigen- und Fremdkapital und wird dementsprechend von Eigen- und Fremdkapitalgebern erg Links aufgebracht.
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;
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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;
Eigenkapitalgeber
- Weiterleitung: Eigenkapitalgeber
erg
eigene Der Eigenkapitalgeber stellt dem Unternehmen Eigenkapital zur Verfügung. Er kann dafür Herrschaftsrechte ausüben. Diese richtet sich nach der Rechtsform und dem Beteiligungsausmaß. Weiters erhält er einen Gewinnanteil. Der Eigenkapitalgeber trägt ein Risiko. Dieses wird in der Kapitalmarkttheorie in ein systematisches und ein unsystematisches Risiko unterschieden. Ersteres fließt über den Beta-Faktor in den Diskontierungszinssatz ein.
Fremdkapitalgeber
- Weiterleitung: Fremdkapitalgeber
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> Gläubiger
(zT) ok
eigene Der Fremdkapitalgeber stellen dem Unternehmen Fremdkapital zur Verfügung. Er kann keine Herrschaftsrechte, aber manchmal Kontrollrechte ausüben. Er bekommt meist einen gewinnunabhängigen Fremdkapitalzins, manchmal auch Gewinnanteile.
Der Fremdkapitalgeber trägt jedenfalls ein unsystematisches Risiko, das in den Credit Spread einfließt. Unter bestimmten Umständen trägt er auch ein systematisches Risiko, das im Fremdkapital-Beta-Faktor berücksichtigt wird und damit in den Diskontierungszinssatz einfließt. Die Berücksichtigung des Fremdkapital-Beta-Faktor ist in KFS/BW1 E3 (2015) geregelt.
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
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Intermediär (12.10.2025)
fe Link:
- Finanzintermediär - bisher auf Wiki verlinkt: (Transaktionsbeteiligte, Transaktionspreis) siehe auch Intermädiär
- Intermediär - bisher auf Wiki verlinkt: (Transaktionsbeteiligte, Transaktionspreis) siehe auch Finanzintermädiär
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- Mathematischer Begriff
- Rechnungswesen
- Recht, allgemein
- Steuerrecht
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensrecht
- Wert
- Wirtschaftswissenschaft
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siehe auch-> [[]] -->
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Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;
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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;
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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;
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Datei:DCF-Verfahren.pdf (2.10.2025)
Abkürzungsverzeichnis
APV-Verfahren#Formel
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
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siehe auch-> [[]]
fe
bisher
- Formel[1]
- Unternehmenswert beim Verfahren
| Barwert der Free-Cash-Flows bei Kapitalisierung mit | |
| = | Wert des unverschuldeten Unternehmens |
| + | Werterhöhung durch Fremdfinanzierung |
| = | Wert des Gesamtkapitals des verschuldeten Unternehmens |
| mind | Liquidationswert |
| + | Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens |
| = | Wert des Gesamtkapitals |
| - | Wert des verzinslichen Fremdkapitals |
| = | Wert des Eigenkapitals |
- Abkürzungsverzeichnis
| Wert des Eigenkapitals | |
| Wert des Fremdkapitals | |
| Free-Cash-Flow | |
| Wert des Gesamtkapitals | |
| Wert des unverschuldeten Unternehmens zu Formel | |
| Basiszinssatz | |
| Unverschuldete Eigenkapitalkosten | |
| Unternehmenssteuer zu Symb | |
| Jahresindex | |
| Barwert der Steuervorteile |
- Übertrag Formel
fe
- Übertrag Symbol
fe
Ex Unterlage DCV
eigene
WACC-Verfahren#Formel
fe
bisher
- Formel
- Unternehmenswert beim Verfahren [3]
| Barwert der Free Cash-Flows bei Kapitalisierung mit | |
| mind | Liquidationswert |
| + | Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens |
| = | Wert des Gesamtkapitals |
| - | Wert des verzinslichen Fremdkapitals |
| = | Wert des Eigenkapitals |
- Abkürzungsverzeichnis
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- Übertrag Formel
fe
- Übertrag Symbol
fe
Ex Unterlage DCV
eigene
TCF-Verfahren#Formel
fe
bisher
- Formel
- Unternehmenswert beim Verfahren
| Barwert der Total-Cash-Flows bei Kapitalisierung mit | |
| mind | Liquidationswert |
| + | Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens |
| = | Wert des Gesamtkapitals |
| - | Wert des verzinslichen Fremdkapitals |
| = | Wert des Eigenkapitals |
- Abkürzungsverzeichnis
fe
| Wert des Eigenkapitals | |
| Wert des Fremdkapitals | |
| Wert des Gesamtkapitals | |
| Jahresindex | |
| Total-Cash-Flow |
- Übertrag Formel
fe
- Übertrag Symbol
fe
Ex Unterlage DCV
eigene
FTE-Verfahren#Formel
(zT) ok
bisher
- Formel
- Unternehmenswert beim Verfahren
Unternehmenswert beim FTE-Verfahren:
| Barwert der Flow-to-Equity bei Kapitalsierung mit r(EK)v | |
| mind | Liquidationswert |
| + | Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens |
| = | Marktwert des Eigenkapitals |
- Abkürzungsverzeichnis
fe
| Wert des Eigenkapitals | |
| Flow-to-Equity | |
| Verschuldete Eigenkapitalkosten r(ek)\v und r(ek)\u unterschiedlich abgekürzt | |
| Jahresindex |
- Übertrag Formel
fe
- Übertrag Symbol
fe
Ex Unterlage DCV
eigene
#
- Hager: Discounted-Cash-Flow-Verfahren, UBW-Fortgeschrittene FAÖ, Datei:DCF-Verfahren.pdf, Stand Okt. 2025;
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
bisher
- Formel
- Unternehmenswert beim Verfahren
- Abkürzungsverzeichnis
- Übertrag Formel
fe
- Übertrag Symbol
fe
Ex Unterlage DCV
eigene
Insolvenzrisiko - Restrukturierung (8.9.2025)
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]] -->
fe
https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_%C3%BCber_Restrukturierung_und_Insolvenz
Die EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz vereinheitlicht die Sanierung von Unternehmen, bevor sie zahlungsunfähig werden. Es wird ein Rahmen festgelegt, der beim Restrukturieren eines Unternehmens eingehalten werden muss, Kern ist ein Restrukturierungsplan. Damit soll die unnötige Liquidation bestandsfähiger Unternehmen verhindert werden
.... https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019L1023
https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensstabilisierungs-_und_-restrukturierungsgesetz
https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsches_Institut_f%C3%BCr_Interne_Revision
DIIR-Revisionsstandards
Standards bilden qualitative Maßstäbe für die Revisionsarbeit ab. Neben den Internationalen Standards für die beruflichen Grundlagen der Internen Revision des Institute of Internal Auditors (IIA)[9] hat das DIIR ergänzend zu verschiedenen Themen die folgenden deutschen Revisionsstandards entwickelt und veröffentlicht:[10]
DIIR-Revisionsstandard Nr. 1: Zusammenarbeit von Interner Revision und Abschlussprüfer – Stand Dezember 2017 war dieser Standard außer Kraft gesetzt und befand sich in Überarbeitung.[10] DIIR-Revisionsstandard Nr. 2: Prüfung des Risikomanagementsystems durch die Interne Revision[11] DIIR-Revisionsstandard Nr. 3: Prüfung von Internen Revisionssystemen – seit April 2017 nahezu deckungsgleich mit dem Wirtschaftsprüfer-Standard IDW PS 983 Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfung von Internen Revisionssystemen[12][13] DIIR-Revisionsstandard Nr. 4: Prüfung von Projekten[14] DIIR-Revisionsstandard Nr. 5: Prüfung des Anti-Fraud-Management-Systems[15]
https://de.wikipedia.org/wiki/DIIR_Revisionsstandard_Nr._2 https://www.diir.de/content/uploads/2023/09/DIIR_Revisionsstandard_Nr._2_Version_2.1.pdf
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;
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- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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eigene
Amtliche Veröffentlichungen (15.8.2025)
ev erg:
HELP.gv.at
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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https://de.wikipedia.org/wiki/HELP.gv.at
HELP.gv.at war eine behördenübergreifende Plattform der österreichischen Bundesverwaltung. HELP.gv.at (kurz „HELP“) begann 1997 als Informationsangebot über Behördenwege für die Bürger und wurde 2019 mit der neuen zentralen E-Government-Anwendung oesterreich.gv.at zusammengeführt.
- Aufbau und Entwicklung
Das HELP-Projekt wurde 1997 vom Bundesministerium für Finanzen begründet. Ab dem Jahr 2000 wurde die Plattform vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport (BMÖLS) verwaltet.[1] Im Jahr 2003 ging die Zuständigkeit auf das Bundeskanzleramt (Abteilung I/13 – E-Government – Programm- und Projektmanagement) über. Die redaktionelle Leitung wurde ab September 2009 von der Wiener Zeitung sichergestellt.[2] Im März 2019 wurde das Informationsangebot von HELP.gv.at in die neue E-Government-Anwendung oesterreich.gv.at überführt und ist seither dort abrufbar.
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oesterreich.gv.at
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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https://de.wikipedia.org/wiki/Oesterreich.gv.at
oesterreich.gv.at ist eine E-Government-Anwendung der österreichischen Bundesverwaltung, die im März 2019 veröffentlicht wurde. Die Anwendung ist sowohl online unter der gleichlautenden Internetadresse als auch als App für diverse mobile Betriebssysteme verfügbar. Die Anwendung wird vom Bundesrechenzentrum technisch betreut und seitens der Bundesregierung vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort entwickelt und beaufsichtigt.
- Geschichte
Eine zentrale E-Government-Anwendung mit dem Namen oesterreich.gv.at für alle Behördenwege wurde im Regierungsprogramm der Bundesregierung Kurz erstmals angekündigt.[1] Mitte Dezember 2018 wurden im Nationalrat die rechtlichen Grundlagen (unter anderem eine Novelle des E-Government-Gesetzes) für die konkrete Umsetzung der Anwendung sowie einiger erster Serviceleistungen beschlossen.[2] oesterreich.gv.at wurde am 19. März 2019 in Betrieb genommen und am gleichen Tag auch von der Bundesregierung vorgestellt.[3]
Zuvor bestanden bereits seit den 1990er-Jahren diverse E-Government-Angebote. Es gab mit HELP.gv.at ein umfassendes Informationsangebot über Behördenwege in Österreich, das direkt in der neuen Anwendung integriert wurde. Parallel dazu bestehen nach wie vor Anwendungen wie das Rechtsinformationssystem, FinanzOnline, das Unternehmensserviceportal oder das Portal der Sozialversicherungsträger, die nicht direkt in oesterreich.gv.at integriert wurden. Teilweise (beispielsweise mit dem Unternehmensserviceportal) wird über oesterreich.gv.at aber eine plattformübergreifende Suche bzw. Anmeldung angeboten und langfristig sollen alle diese Angebote mit oesterreich.gv.at zusammengeführt werden.
- Leistung
Über oesterreich.gv.at können folgende Behördenwege nach Registrierung direkt abgeschlossen werden:
An-, Ab- und Ummeldung gemäß Meldegesetz; Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und Meldezettel für neugeborene Kinder beantragen; Reisepass speichern; Wahlkarten beantragen.
Weiters können Leistungen auf externen Plattformen ohne weitere Registrierung abgerufen werden, unter anderem:
Strafregisterbescheinigungen; Brutto-Netto-Rechner und Pendlerrechner; Anwendungen der Justizverwaltung; Volksbegehren unterstützen; Zentrales Waffenregister.
Die Registrierung erfolgt über die bereits 2003 eingeführte Bürgerkarte bzw. die ID Austria.
https://www.oesterreich.gv.at/de
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Verwaltungswiki
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungswiki
Das Verwaltungswiki (BKA-Wiki, BKAwiki) ist eine Dokumentationsplattform des österreichischen Bundeskanzleramts zu Themen der öffentlichen Verwaltung.
eigene Für die meisten Unterseiten ist eine Anmeldung erforderlich.
Unternehmensserviceportal
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensserviceportal
Das Unternehmensserviceportal, kurz USP, ist ein Webportal für die österreichische Wirtschaft bzw. für alle Wirtschaftstreibenden, die in Österreich ihre Dienstleistungen erbringen (wollen). Seit 1. Januar 2010 finden sich dort Informationen zu unternehmensrelevanten Themen. Das USP ist eine Initiative der österreichischen Bundesregierung (eine Kooperation zwischen Bundesministerium für Finanzen und Bundeskanzleramt). Das Informationsangebot basiert auf den ursprünglich in HELP.gv.at angebotenen Wirtschaftsinhalten, die ins USP übernommen wurden. Im Laufe des Jahres 2010 wurde das USP sukzessive weiterentwickelt und um wesentliche Inhalte angereichert. Ziel ist es, einen zentralen One-Stop-Shop einzurichten, in dem Unternehmen die für sie relevanten Informationen abfragen sowie ihre Informationsverpflichtungen rasch und effizient abwickeln können.
eigene
Weitere Anwendungen
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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- Rechtsinformationssystem des Bundes
bisher Weblinks allgemein# Suche Judikate, Gesetze
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsinformationssystem_des_Bundes
Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS; vormals Rechtsinformationssystem der Republik Österreich) ist eine im Rahmen des e-Governments der Allgemeinheit unentgeltlich und ohne Registrierung zugängliche Online-Dokumentation (Rechtsinformationssystem) des österreichischen Rechtswesens.
- Aufbau und Entwicklung
Ursprünglich ging das Rechtsinformationssystem (RIS) nur als verwaltungsinterne Online-Applikation in Betrieb. Im Weiteren wurde vom Bundeskanzleramt beschlossen – nach abgeschlossener Pilotphase – das System in seinen wesentlichen Teilen im Juni 1997 zur kostenfreien Benützung im Internet zur Verfügung zu stellen.[1] In der Folge verbreitete sich als Bezeichnung Rechtsinformationssystem der Republik Österreich. Seit 1. Jänner 2004 erfolgt die rechtswirksame Kundmachung des geltenden Rechts ausschließlich über das Rechtsinformationssystem (authentische Fassung des Bundesgesetzblatts). Spätestens mit Ende November 2004 wurde das Portal auf Rechtsinformationssystem des Bundes umbenannt.[2] Im Frühjahr 2008 wurde das System vollständig überarbeitet (RIS2, RIS neu), sodass es die Vorgaben WAI-A nach WCAG 1.0 für Barrierefreiheit voll erfüllt.
Im Jänner 2018 wurde das RIS aus dem Verantwortungsbereich des Bundeskanzleramts in das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort überführt. Von Juli 2022 bis April 2024 wurde es vom Bundesministerium für Finanzen betreut, seither wieder vom Bundeskanzleramt.[3]
Umfang und Leistung
- Bundesrecht
- Landesrecht
- Bezirks- und Gemeinderecht in Wiki erg Judikatur:
- Historische Gesetzblätter
https://www.ris.bka.gv.at/
Umfang:
- Bundesrecht
- Landesrecht
- Bezirke
- Gemeinden
- Judikatur
- Verfassungsgerichtshof (VfGH) ab 1980.
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ab 1990 und ausgewählte Entscheidungen aus früheren Jahrgängen.
- Justiz (Oberster Gerichtshof (OGH), Oberlandesgerichte (OLG), Landesgerichte (LG), der Bezirksgerichte (BG), Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenats (OPMS bis Ende 2013) und ausländische Entscheidungen (AUSL).
- Bundesfinanzgericht (extern)
- Sammlung der Erkenntnisse des österr. Reichsgerichts 1869 - 1918 (extern)
- Sammlung der Erkenntnisse des österr. Verfassungsgerichtshofes 1919 - 1979 (extern)
- Sammlung der Erkenntnisse des österr. Verwaltungsgerichtshofes 1876 - 1934 (extern)
- Kundmachungen, Erlässe
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- Findok
bisher Weblinks allgemein# Suche Judikate, Gesetze
https://www.bmf.gv.at/public/informationen/findok.html
Finanzdokumentation (Findok) Fachinformation des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) für Verwaltung, Unternehmen und Bürger
Die Findok ist eine umfassende, aktuelle und kostenfreie Informationsquelle für Rechtsfragen zu Steuern und Zoll. Die Wissensplattform enthält Auslegungsbehelfe des BMF des Bundesfinanzgerichtes und dessen Vorläufers, des Unabhängigen Finanzsenats (UFS), zum Steuer- und Zollrecht.
Die Findok kann direkt online aufgerufen und angewendet werden; eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Unterschiedliche Suchfunktionen helfen, die gewünschten Informationen rasch und einfach aufzufinden. Die Inhalte werden laufend aktualisiert.
Das Bundesministerium für Finanzen stellt Rechtsmeinungen zur Verfügung:
Richtlinien Erlässe Informationen EAS (Express Antwort Service zum internationalen Steuerrecht)
Die Rechtsgrundlage, der Gesetzestext, wird nicht abgebildet; ein der Gesetzesmaterie entsprechender Link zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wird jedoch angegeben.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) entscheidet seit 2014 über Beschwerden
in Steuer- und Beihilfenangelegenheiten (beispielsweise Einkommensteuer inklusive Arbeitnehmerveranlagung, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Familienbeihilfe), in Zoll- und Finanzstrafsachen sowie in Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeabgaben (beispielsweise Abfallwirtschaftsgesetz und Vergnügungssteuer) und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben (beispielsweise Parkometerabgabe).
Der Unabhängige Finanzsenat (2003 – 2013) lieferte Entscheidungen zu
Steuern und Beihilfen sowie Zoll- und Finanzstrafrecht.
Damit trägt die Findok wesentlich zur Rechtssicherheit, zur offenen Informationspolitik des Finanzressorts sowie zur hohen Transparenz der BMF- / BFG-Entscheidungsprozesse bei.
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- ID-Austria
https://de.wikipedia.org/wiki/ID_Austria
Die „ID Austria“ ist eine Methode zur digitalen Authentifizierung in Österreich. Sie ermöglicht es, die eigene Identität gegenüber Behörden und privaten Dienstanbietern auf digitalem Weg online nachzuweisen, primär bei der Anmeldung bei Webdiensten. Die ID Austria ist mit 5. Dezember 2023 in Vollbetrieb gegangen und löst die zuvor bestehenden Lösungen „Handy-Signatur“ und „Bürgerkarte“ ab.[1]
Mit der ID Austria können neben der Authentifizierung gegenüber Behörden und Dienstanbietern auch qualifizierte elektronische Signaturen, beispielsweise auf PDF-Dokumenten, erstellt werden. Diese elektronischen Unterschriften sind rechtlich im Rahmen des österreichischen E-Governments der eigenhändigen Unterschrift im Sinne des § 886 ABGB gleichgestellt. Weiters dient die ID Austria bei der Verwendung von kompatiblen Smartphones auch als digitale Ausweisplattform, z. B. für den digitalen Führerschein oder den digitalen Altersnachweis. Mit der technischen Betreuung und dem Betrieb der ID Austria wurde A-Trust beauftragt, eine privatrechtliche Firma, die als Kooperation österreichischer Kammern und Banken tätig ist.
https://www.a-trust.at/de/produkte/Qualifizierte_Signaturservices/ID_Austria/ ID-Austria bei https://www.a-trust.at/de/
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- NN
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- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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Revision (11.8.2025)
kein Link neue Seite / ergänzen: Kategorie:
- Bewertung immaterielles Vermögen
- Jahresabschlussanalyse
- internationale Rechnungslegung
- Liegenschaftsbewertung
- Mathematischer Begriff
- Rechnungswesen
- Recht, allgemein
- Steuerrecht
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensrecht
- Wert
- Wirtschaftswissenschaft
- Weiterleitung:
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- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]] -->
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https://de.wikipedia.org/wiki/Revision
Revision steht für:
- Revision (Genossenschaft), Pflichtprüfung von Erwerbs- und Wirtschafts-Genossenschaften
- Interne Revision, interne Prüfungsvorgänge in der Wirtschaft
https://de.wiktionary.org/wiki/Revision
- Bedeutungen
[1] das Revidieren; Überprüfung von Gegenständen, Zuständen oder Prozessen [2] das Revidieren; Änderung nach gründlicher Prüfung [3] Recht: Rechtsmittel, mit dem ein Urteil – anders als in der Berufung – nur auf Rechtsfehler überprüft wird [4] Wirtschaft: betriebswirtschaftliche Überprüfung von aktenkundigen Unternehmensvorgängen
- Herkunft
etymologisch:
von lateinisch revisio (prüfende Wiederdurchsicht) → la zu lateinisch revisum → la, 2. Partizip von: revidere (wieder(an)sehen) → la [1][2]
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Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;
Interne Revision
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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https://de.wikipedia.org/wiki/Interne_Revision
Interne Revision (auch Innenrevision; beides oftmals abgekürzt mit „IR“) ist eine vom Tagesgeschäft unabhängige, objektive Prüfungs- und Beratungsaktivität in einer Organisation. Sie unterstützt die Organisation bei der Erreichung ihrer Ziele im Wege eines systematischen und disziplinierten Ansatzes der Bewertung und Verbesserung der Effektivität von Risikomanagement, internem Kontrollumfeld und Unternehmensführung. Ihr Zweck ist die kontinuierliche Verbesserung der Geschäftsprozesse und die Schaffung von Mehrwert für die Organisation.
Die Interne Revision unterstützt die Geschäftsführung bzw. Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat in ihrer Kontroll-, Steuerungs- und Lenkungsfunktion im Wege der Durchführung unabhängiger, interner Prüfungsmandate. Sie ist normalerweise direkt der Geschäftsführung der Organisation unterstellt und daher zumeist eine Stabsstelle.
Das heutige Verständnis der Internen Revision geht überwiegend aus dem angelsächsischen Begriff des „Internal Audit“ hervor. Eine solche Unternehmensfunktion etablierte sich in den 1930er- und 1940er-Jahren vor dem Hintergrund der Entstehung von (für die Kontrollgremien zunehmend unübersichtlichen) Großunternehmen, sowie der im Zweiten Weltkrieg entstandenen Notwendigkeit, komplexe und ressourcenaufwendige Projekte bzw. Unternehmungen zeitnah und detailliert von unabhängiger Seite zu evaluieren bzw. kritisch zu begleiten. Das Internal Audit wird historisch parallel zum Aufkommen des modernen Beratungsbegriffs (engl. „Management Consulting“) eingeordnet, wobei die Versicherungsfunktion („Assurance“) gegenüber der Beratungsfunktion („Consulting“) im Vordergrund steht.
- Interne Revision
Die Interne Revision ist eine direkt der obersten Leitung unterstellte unabhängig agierende Stabsstelle für organisationsinterne Prüfungen und einschlägige Beratertätigkeit.
Ihre Aufgabe besteht sowohl in der Bestätigung von Sachverhalten („Assurance“ bzw. „re-assurance“ in Verbindung mit dem Internen Kontrollsystem (IKS)) als auch in einschlägiger Beratung („Consulting“) in Organisationsfragen.
Die Interne Revision trägt zur Zielrealisierung von Organisationen bei, indem sie systematisch mittels anerkannter Verfahren die Unternehmensprozesse und die damit verbundenen Zielsetzungen (Control Objectives), das Risikomanagement, die Steuerung und Überwachung („Governance“) kritisch durchleuchtet und weiterentwickeln hilft. Die Arbeit der Internen Revision soll den Wert der Organisation als Ganzes steigern (Aussage des IIA); sie kann „individuelle Mehrwerte oder Wertschöpfung“ schaffen.
Im Normalfall kann und wird eine Interne Revisionsabteilung nicht Jahr für Jahr das gesamte Unternehmen prüfen. Es sollen jedoch über einen mehrjährigen, vorweg definierten Prüfzyklus alle Bereiche einmal abgedeckt werden. Bei der Teilung der Organisation in Prüfbereiche ist darauf zu achten, dass an den Schnittstellen keine „grauen“ ungeprüften Zonen entstehen. Für die prozessorientierte Festlegung sind die funktional aufgefächerten Unternehmensziele („Control Objectives“) sowie die bestehenden Organisationsbereiche (zum Beispiel Einkauf, Verkauf, Marketing und Produktion) heranzuziehen.
Eine weitergehende Definition und Beschreibung enthalten die vom Institute of Internal Auditors (IIA) und den nationalen Fachverbänden veröffentlichten Standards der beruflichen Praxis der Internen Revision.
Die Interne Revision kann eine interne Abteilung sein oder extern für zu revidierende Projekte bzw. Prüfungen eingekauft werden (Outsourcing). Möglich sind auch Mischformen zwischen beidem, die sogenannten Cosourcing- oder Partneringmodelle.
Die Arbeit der Internen Revision ist in den Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision definiert. Zertifizierte interne Revisoren (Certified Internal Auditor) unterwerfen sich einem Ethikkodex und den international anerkannten Berufsstandards des Institute of Internal Auditors (IIA), dem nationale Verbände wie DIIR e. V. (ehemals IIR e. V.), SVIR und IIA Austria angehören. Die europäischen Fachverbände für Interne Revision haben sich in der European Confederation of Institutes of Internal Auditing (ECIIA) organisiert. Das Institute of Internal Auditors (IIA) hat die Berufsstandards (Professional Practices Framework) überarbeitet und setzte die neue Version per 1. Januar 2009 unter dem Titel „International Professional Practices Framework (IPPF)“ in Kraft.
- Externe Revision
Bei der externen Revision handelt es sich hingegen um ein unternehmensexternes Prüfungsorgan, das vor allem (aber nicht nur) in gesetzlich vorgeschriebenem Auftrag den Jahresabschluss mit dem Ziel des Aktionärs- und/oder Gläubigerschutzes prüft. Neben von der Unternehmensleitung bzw. von der Hauptversammlung bestellten Prüfungsorganen (Wirtschaftsprüfer, Steuer- bzw. Unternehmensberater) fallen hierunter auch durch öffentliche Behörden bestellte Prüfer, die je nach Branche und Fall variieren können (für die Bankenbranche wären beispielsweise Prüfer der BaFin oder Bundesbank zu nennen). Insbesondere vor dem Hintergrund der gestiegenen Anforderungen an die Recherchefähigkeit und Aufbereitung steuerlich relevanter Daten erfährt die Revision eine Akzentuierung als Präventionsinstrument.
https://de.wikipedia.org/wiki/Internes_Kontrollsystem
Ein Internes Kontrollsystem (IKS) besteht aus systematisch gestalteten technischen und organisatorischen Regeln des methodischen Steuerns von Kontrollen im Unternehmen zum Einhalten von Richtlinien und zur Abwehr von Schäden, die durch das eigene Personal oder böswillige Dritte verursacht werden können. Die Maßnahmen können sowohl prozessunabhängig als retrospektive Kontrollen, beispielsweise durch die Interne Revision, als auch prozessabhängig als präventive Regeln durchgeführt werden.
Als Grundlage eines IKS kommen häufig Kontrollmodelle wie z. B. COSO oder COBIT zum Einsatz.
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Herrschafts- / Vermögensrecht (10.8.2025)
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- Bewertung immaterielles Vermögen
- Jahresabschlussanalyse
- internationale Rechnungslegung
- Liegenschaftsbewertung
- Mathematischer Begriff
- Rechnungswesen
- Recht, allgemein
- Steuerrecht
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensrecht
- Wert
- Wirtschaftswissenschaft
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siehe auch-> [[]] -->
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Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;
Herrschaftsrecht
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siehe auch-> [[]]
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- Herrschaftsrecht (Begriff)
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Herrschaftsrecht (Begriff)
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Herrschaftsrecht steht für:
- Herrschaftsrecht (Privatrecht): Das vom Privatrecht verliehene Herrschaftsmacht des Rechtssubjektes über ein Rechtsobjekt,
- Herrschaftsrecht (UBW): Als Konsequenz der aus den Herrschaftsrechten resultierendeen Wertänderungen in der Anteilsbewertung.
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- Herrschaftsrecht
bisher Weiterleitung Anteilsbewertung#Herrschaftsrechte
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bisher Weiterleitung Subjektives Recht
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Vermögensrecht
- Wikipedia: Weiterleitung: Vermögen (Recht)
- Bewertungshilfe nur 1 Zitat: Unternehmensanteil#Wertpapier - Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein Vermögensrecht ... erg Link
- Weiterleitung:
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- Synonyme: [[]]
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https://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6gen_(Recht)
Das Vermögen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff,[1] der im Recht alle geldwerten Rechte eines Rechtssubjekts umfasst.[2]
- Allgemeines
Das Wort Vermögen kommt in vielen Gesetzen vor, es wird dort aber je nach Gesetzeszweck unterschiedlich definiert. Das Reichsgericht (RG) erkannte bereits im Dezember 1910, dass der rechtliche Vermögensbegriff „in erster Linie ein Begriff des wirtschaftlichen Lebens ist“.[3] Damit stellte es sich auf den Standpunkt, dass der rechtliche Vermögensbegriff vom wirtschaftlichen abzuleiten sei. Der rechtliche Vermögensbegriff hat zum Ziel, das Rechtsgut „Vermögen“ zu schützen (Zivilrecht, Strafrecht), dessen Haftung als Gesellschafts- oder Privatvermögen zu klären (Gesellschaftsrecht) oder mit Hilfe des Vermögens die Hilfebedürftigkeit festzustellen (Sozialrecht).
Vermögen ist eine Sachgesamtheit für mehrere selbständige Sachen, die durch einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck verbunden sind, ihren Wert jedoch nur als Einheit entfalten können und die in der Verkehrsanschauung unter einem einheitlichen Begriff („Vermögen“) zusammengefasst werden. Mit der Sachgesamtheit wird die unterschiedliche Art der Rechte an Vermögensgegenständen zum Ausdruck gebracht.
- Bestandteile
Zum Vermögen im Rechtssinne gehören alle kommerzialisierten Güter, die also gegen Entgelt veräußert werden können[10] und einen Marktwert aufweisen. Zum Vermögen gehören nicht die wertlosen Güter sowie die Schulden, denn die Gesetze gehen davon aus, dass die Schulden das Aktivvermögen belasten.[11]
Abgrenzungen zum wirtschaftlichen VermögenDer rechtliche und der wirtschaftliche Vermögensbegriff unterscheiden sich voneinander. Nach gefestigter Auffassung zählen nicht die Rechtsobjekte selbst zum Vermögen, sondern nur die Rechte hieran. Deshalb gehören beispielsweise nicht die einer Person gehörenden Sachen selbst zum Vermögen im Rechtssinne, sondern nur die Rechte, die an diesen Sachen bestehen, also z. B. das Eigentum, das wiederum verwertet werden kann.[
https://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6gen_(Wirtschaft)
In den Wirtschaftswissenschaften ist Vermögen (englisch assets) der in Geld ausgedrückte Wert aller materiellen und immateriellen Güter, die im Eigentum einer Wirtschaftseinheit stehen.
vgl. Vermögen
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Hinweis Rechtsthemen (13.7.2025)
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für alle Beiträge Kategorie:
- internationale Rechnungslegung
- Rechnungswesen
- Recht, allgemein
- Steuerrecht
- Unternehmensrecht
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https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Hinweis_Rechtsthemen
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Bitte beachten Sie das Impressum mit den Nutzungsbedingungen, der Datenschutzerklärung, dem Haftungsausschluss und dem Hinweis an Rechteinhaber.
Siehe auch: Wikipedia:Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung
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Literatur
Weblinks
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NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;
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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;
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Mitglied (13.7.2025)
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vgl. auch:
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* Bewertung immaterielles Vermögen
- Jahresabschlussanalyse
- internationale Rechnungslegung
- Liegenschaftsbewertung
- Mathematischer Begriff
- Rechnungswesen
- Recht, allgemein
* Steuerrecht
- Unternehmensbewertung
ev* Unternehmensrecht
* Wert
- Wirtschaftswissenschaft
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https://de.wikipedia.org/wiki/Mitglied
Mitglied ist ein konstitutiver Angehöriger (natürliche oder juristische Person) eines Kollegialorgans. Blödsinn, nicht nur Kollgegialorgan, sondern auch zB Verein.
https://de.wiktionary.org/wiki/Mitglied
Person oder Organisation, die einer Gruppe zugehört.
http://www.zeno.org/Pierer-1857/A/Mitglied?hl=mitglied
[324] Mitglied, ein zu einer Gesellschaft, Corporation, Collegium etc. als Theilhaber, Stimmberechtigter, aber auch zur Übernahme u. Tragung von Arbeiten, Lasten, Beiträgen etc. Verpflichteter.
http://www.zeno.org/Adelung-1793/A/Mitglied,+das?hl=mitglied
[237] Das Mitglied, des -es, plur. die -er, eigentlich ein Theil, so fern derselbe mit andern ein gemeinschaftliches Glied eines und eben desselben Körpers ist, ein Glied im allgemeinsten Verhältniß gegen die übrigen Glieder; doch nur noch in figürlichem Verstande, eine Person, welche mit einer andern in einer und eben derselben Gesellschaft lebet. Ein Mitglied der ehelichen Gesellschaft, einer gelehrten Gesellschaft, einer Handlungsgesellschaft, der menschlichen Gesellschaft u.s.f. Im mittlern Lat. Commembris. Oft würde das einfache Glied eben das sagen; z.B. die Glieder der gelehrten Gesellschaft kommen heute zusammen. Indessen ist doch das zusammen gesetzte in diesem und ähnlichen Fällen beynahe üblicher geworden.
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Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;
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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;
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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;
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- Synonyme: [[]]
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Einkommen- / Körperschaftsteuer (4.7.2025)
bisher Weiterleitung Steuer#Ertragsteuer
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- Steuerrecht
Steuer#Ertragsteuer
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bisher Steuer#Ertragsteuer
siehe auch-> Steuerparadoxon, persönliche Ertragsteuer, Unternehmenssteuer
Ertragsteuer ist der Oberbegriff für Einkommen-, Körperschaft- und die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer sind Personensteuern. Die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer eine Sachsteuer.
Wikipedia fasst die nicht unter den Begriff Ertragsteuern (einschließlich USt) fallenden betrieblichen Steuern unter dem Begriff Kostensteuern zusammen.[4] Dies dürfte auf älterer betriebswirtschaftlicher Literatur beruhen und ist m.E. terminologisch unexakt, da z.B. die Umsatzsteuer eine Durchlaufposition und keinen Kostenfaktor darstellt.
Steuerarten und Rechtsquellen:
| Gesetz / Erlass | ||
|---|---|---|
| Steuer | Österreich | Deutschland |
| Einkommensteuer | EStG 1988 [4] EStR 2000 [5] |
(d)EStG [6] EStR (vgl. EStH 2020 [7]) |
| Körperschaftsteuer | KStG 1988 [8] KStR 2013 [9] |
(d)KStG [10] KStDVO (vgl. KStH 2022) |
| Gewerbesteuer | 1994 abgeschafft | (d)GewStG [11] |
Literatur
- Einkommensteuer
- Kanduth-Kristen u.a.: "Jakom Einkommensteuergesetz 2024", Linde 2024;
- Doralt / Kirchmayr / Mayr / Zorn: „Kommentar zum EStG“, Online-Ressource Stand 22. Liefe-rung, LexisNexis 2021;
- Herrmann / Heuer / Raupach: „Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz“, Verlag Schmidt 2004 (bis Ergänzungslieferung 213);
- Körperschaftsteuer
- Kofler u.a.: "Körperschaftsteuergesetz", Linde 2022;
- Herrmann / Heuer / Raupach: „Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz“, Verlag Schmidt 2004 (bis Ergänzungslieferung 213);
Weblinks
- Ertragsteuer bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Ertragsteuer bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
- Einkommensteuer bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Einkommensteuer bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 14.7.2024;
- Einkommensteuer bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
- Körperschaftsteuer bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Körperschaftsteuer bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 14.7.2024;
- Körperschaftsteuer bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
- Gewerbesteuer (Deutschland) bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Gewerbesteuer bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 14.7.2024;
- Gewerbesteuer bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
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Steuer#Unternehmenssteuer
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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bisher Steuer#Unternehmenssteuer
siehe auch-> Körperschaftsteuer
Die Unternehmenssteuern sind jene Ertragsteuern, die durch den Betrieb des Unternehmens bedingt sind.[5] Eventuell sind steuerliche Verlustvorträge zu beachten.
Als Unternehmenssteuer ist folgender KSt-Satz zu beachten:[6]
| Jahr | Steuersatz | Quelle |
|---|---|---|
| ab 2024 | allgemein 23% | BGBl. I Nr. 10/2022 |
| 2023 | allgemein 24% | BGBl. I Nr. 10/2022 |
| 2005 – 2022 | allgemein 25% | BGBl. I Nr. 57/2004 |
| 1988 – 2004 | Allgemein 34% | BGBl. Nr. 401/1988 |
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Körperschaftsteuer
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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bisher Steuer#Ertragsteuer
siehe auch-> Steuerparadoxon, persönliche Ertragsteuer, Unternehmenssteuer
Ertragsteuer ist der Oberbegriff für Einkommen-, Körperschaft- und die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer sind Personensteuern. Die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer eine Sachsteuer.
Wikipedia fasst die nicht unter den Begriff Ertragsteuern (einschließlich USt) fallenden betrieblichen Steuern unter dem Begriff Kostensteuern zusammen.[7] Dies dürfte auf älterer betriebswirtschaftlicher Literatur beruhen und ist m.E. terminologisch unexakt, da z.B. die Umsatzsteuer eine Durchlaufposition und keinen Kostenfaktor darstellt.
Steuerarten und Rechtsquellen:
| Gesetz / Erlass | ||
|---|---|---|
| Steuer | Österreich | Deutschland |
| Einkommensteuer | EStG 1988 [12] EStR 2000 [13] |
(d)EStG [14] EStR (vgl. EStH 2020 [15]) |
| Körperschaftsteuer | KStG 1988 [16] KStR 2013 [17] |
(d)KStG [18] KStDVO (vgl. KStH 2022) |
| Gewerbesteuer | 1994 abgeschafft | (d)GewStG [19] |
Literatur
- Einkommensteuer
- Kanduth-Kristen u.a.: "Jakom Einkommensteuergesetz 2024", Linde 2024;
- Doralt / Kirchmayr / Mayr / Zorn: „Kommentar zum EStG“, Online-Ressource Stand 22. Liefe-rung, LexisNexis 2021;
- Herrmann / Heuer / Raupach: „Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz“, Verlag Schmidt 2004 (bis Ergänzungslieferung 213);
- Körperschaftsteuer
- Kofler u.a.: "Körperschaftsteuergesetz", Linde 2022;
- Herrmann / Heuer / Raupach: „Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz“, Verlag Schmidt 2004 (bis Ergänzungslieferung 213);
Weblinks
- Ertragsteuer bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Ertragsteuer bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
- Einkommensteuer bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Einkommensteuer bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 14.7.2024;
- Einkommensteuer bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
- Körperschaftsteuer bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Körperschaftsteuer bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 14.7.2024;
- Körperschaftsteuer bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
- Gewerbesteuer (Deutschland) bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Gewerbesteuer bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 14.7.2024;
- Gewerbesteuer bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
bisher Steuer#Unternehmenssteuer
siehe auch-> Körperschaftsteuer
Die Unternehmenssteuern sind jene Ertragsteuern, die durch den Betrieb des Unternehmens bedingt sind.[8] Eventuell sind steuerliche Verlustvorträge zu beachten.
Als Unternehmenssteuer ist folgender KSt-Satz zu beachten:[9]
| Jahr | Steuersatz | Quelle |
|---|---|---|
| ab 2024 | allgemein 23% | BGBl. I Nr. 10/2022 |
| 2023 | allgemein 24% | BGBl. I Nr. 10/2022 |
| 2005 – 2022 | allgemein 25% | BGBl. I Nr. 57/2004 |
| 1988 – 2004 | Allgemein 34% | BGBl. Nr. 401/1988 |
https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaftsteuer
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/koerperschaftsteuer-40741
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19898/koerperschaftsteuer/
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Einkommensteuer
- Weiterleitung:
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- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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bisher Steuer#Ertragsteuer
siehe auch-> Steuerparadoxon, persönliche Ertragsteuer, Unternehmenssteuer
Ertragsteuer ist der Oberbegriff für Einkommen-, Körperschaft- und die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer sind Personensteuern. Die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer eine Sachsteuer.
Wikipedia fasst die nicht unter den Begriff Ertragsteuern (einschließlich USt) fallenden betrieblichen Steuern unter dem Begriff Kostensteuern zusammen.[10] Dies dürfte auf älterer betriebswirtschaftlicher Literatur beruhen und ist m.E. terminologisch unexakt, da z.B. die Umsatzsteuer eine Durchlaufposition und keinen Kostenfaktor darstellt.
Steuerarten und Rechtsquellen:
| Gesetz / Erlass | ||
|---|---|---|
| Steuer | Österreich | Deutschland |
| Einkommensteuer | EStG 1988 [20] EStR 2000 [21] |
(d)EStG [22] EStR (vgl. EStH 2020 [23]) |
| Körperschaftsteuer | KStG 1988 [24] KStR 2013 [25] |
(d)KStG [26] KStDVO (vgl. KStH 2022) |
| Gewerbesteuer | 1994 abgeschafft | (d)GewStG [27] |
Literatur
- Einkommensteuer
- Kanduth-Kristen u.a.: "Jakom Einkommensteuergesetz 2024", Linde 2024;
- Doralt / Kirchmayr / Mayr / Zorn: „Kommentar zum EStG“, Online-Ressource Stand 22. Liefe-rung, LexisNexis 2021;
- Herrmann / Heuer / Raupach: „Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz“, Verlag Schmidt 2004 (bis Ergänzungslieferung 213);
- Körperschaftsteuer
- Kofler u.a.: "Körperschaftsteuergesetz", Linde 2022;
- Herrmann / Heuer / Raupach: „Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz“, Verlag Schmidt 2004 (bis Ergänzungslieferung 213);
Weblinks
- Ertragsteuer bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Ertragsteuer bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
- Einkommensteuer bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Einkommensteuer bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 14.7.2024;
- Einkommensteuer bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
- Körperschaftsteuer bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Körperschaftsteuer bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 14.7.2024;
- Körperschaftsteuer bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
- Gewerbesteuer (Deutschland) bei Wikipedia, abgefragt 14.7.2024;
- Gewerbesteuer bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 14.7.2024;
- Gewerbesteuer bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 14.7.2024;
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- Weiterleitung:
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Kapitalertragsteuer (31.5.2025)
in Arbeit Fe Link:
Siehe auch:
https://de.wikipedia.org/wiki/Steuertarif
wohin damit?
Kalkulation (4.5.2025)
ex Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Pagatorik-Diskontierung-Nominalwert (1.12.2022) neue Seite / ergänzen: Kategorie:
- Bewertung immaterielles Vermögen
- Jahresabschlussanalyse
- internationale Rechnungslegung
- Liegenschaftsbewertung
- Mathematischer Begriff
- Rechnungswesen
- Recht, allgemein
- Steuerrecht
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensrecht
- Wert
- Wirtschaftswissenschaft
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https://de.wikipedia.org/wiki/Kalkulation
Unter Kalkulation (lateinisch calculatio, „Berechnung“) wird allgemein eine Berechnung verstanden, speziell in der Betriebswirtschaftslehre (hier auch Preiskalkulation) dient sie zur Ermittlung und Kontrolle des Preises von Produkten oder Dienstleistungen.
Allgemeines
Im Vordergrund steht die betriebswirtschaftliche Darstellung der Kalkulation, die zur Klarstellung auch Preiskalkulation genannt wird. Sie ist eine Aufstellung zwecks Ermittlung der Selbstkosten je Leistungseinheit (Produkt oder Dienstleistung) in Form der Kostenpreise, um Angebotspreise festlegen und die Preisfestsetzung kontrollieren zu können.[1] Im Preiswettbewerb dient sie zur Ermittlung der Preisuntergrenze, die bei der langfristigen Preisuntergrenze mit den Selbstkosten identisch ist.[2] Erst die Kalkulation ermöglicht es dem Unternehmer, die Preisgrenze seiner Preise kennenzulernen.
Konkret handelt es sich bei dieser Kalkulation um eine Kostenträgerstückrechnung,[3] wobei die Kostenträger (Produkte oder Dienstleistungen) und deren Stückkosten im Vordergrund stehen. Grundlagen Begrifflichkeiten
Im Rechnungswesen dient die Kalkulation
der Ermittlung der Stückkosten von Produkten, Dienstleistungen oder eines Halbfabrikates (Kostenträgerstückrechnung); der Ermittlung der Produktionskosten pro Rechnungsperiode (Kostenträgerzeitrechnung); der Ermittlung des Brutto- und Netto-Verkaufspreises abhängig von Vertriebskanal und Kundenrabattgruppe.
Dabei kann unterschieden werden zwischen der „Vorkalkulation“ in der Planungsphase und der „Nachkalkulation“ nach Abschluss aller Produktions- bzw. Handels- und Vertriebsprozesse. Die Abweichungen aus Vor- und Nachkalkulation sollten interpretiert werden und ins Kosten-Controlling und die Preisgestaltung zurückfließen. Hinzu kommt besonders bei längerfristigen Aufträgen die „Zwischenkalkulation“, mit ihr prüft man, ob sich die Kosten im Rahmen der Vorkalkulation halten; sie erfüllt also eine „Überwachungsfunktion“.
- Kostenträgerrechnung
→ Hauptartikel: Kostenträgerrechnung
Die Kostenträgerrechnung beantwortet im Wesentlichen die Frage, wofür die Kosten in einem Unternehmen angefallen sind.[4] Die Kostenträgerrechnung, die aus der sogenannten „Kalkulation“ (siehe unten) und aus der Leistungsrechnung (siehe unten) besteht, dient der Ermittlung der Herstellungs- und Selbstkosten pro Stück der von einem Unternehmen erstellten Produkte; zum anderen werden mit ihr bei der kurzfristigen Erfolgsrechnung das periodenbezogene Betriebsergebnis ermittelt.[4] Wesentlich behilft man sich dabei mit der Verwendung des Begriffs des Kostenträgers. Es handelt sich entweder um betriebliche, absatzfähige Leistungen (d. h. sogenannte Marktleistungen) oder innerbetriebliche Leitungen (oder Aufträge oder Kunden, für die Kosten angefallen sind), welche die in einem Unternehmen angefallenen Kosten tragen müssen.[4]
Marktleistungen können die in den Verkauf gehenden Fertigerzeugnisse ebenso wie die auf Lager / Halde produzierten unfertigen oder fertigen Erzeugnisse sein. Innerbetriebliche Leistungen können beispielsweise im Betrieb eigens gebaute Maschinen oder Vorrichtungen zur Erreichung eines bestimmten Betriebsziels in der Produktion sein.[4]
In den Unternehmen werden häufig folgende Kostenträger definiert:[4]
Endprodukte oder Endproduktgruppen, Dienstleistungen (etwa Beratungs- oder Serviceleistungen), Aufträge (individuelle Produkte oder Projekte), Kunden.
Während „Endprodukte und Endproduktgruppen“ und „Dienstleistungen“ durch Kostenträgerstückrechnung und Kostenträgerzeitrechnung abgedeckt werden, gibt es für „Aufträge“[Anm. 1] und für „Kunden“[Anm. 2] gesonderte Kalkulationsverfahren.
- Arten
Günter Wöhe unterscheidet folgende Kalkulationsverfahren:[6]
- Vorkalkulation
- In der Vorkalkulation wird der Angebotspreis auf der Grundlage eines aus der Vergangenheit ermittelten Kostensatzes ermittelt. Sie beruht auf den aus der Plankostenrechnung stammenden Plankosten und wird bei Eingang einer Anfrage, einem Auftrag (Kundenauftrag) oder einer Bestellung erstellt.
- Nachkalkulation
- Die Nachkalkulation berechnet nach der Produktion eines Kostenträgers (Produkt/Dienstleistung) oder am Ende einer Rechnungsperiode, ob die in der Vorkalkulation kalkulierten Kosten auch in der Höhe tatsächlich angefallen sind.[7] Dazu bedient sie sich der Istkosten, die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergeben.
- Zwischenkalkulation
- Die Zwischenkalkulation (oder „mitlaufende Kalkulation“) gibt es bei langer Produktionsdauer (wie im Anlagen- und Schiffsbau). Sie stellt eine Nachkalkulation für den bereits abgeschlossenen Produktionsprozess und eine Vorkalkulation für die noch erforderlichen Produktionsprozesse dar.[8]
- Vertriebskalkulation ev lö
- Eine Kalkulation im Vertrieb ermittelt als progressive Kalkulation die Angebotspreise; die Kalkulation bei der Beschaffung vom Lieferanten ist eine retrograde Kalkulation der Nachfragepreise.[9]
Zudem differenziert die Kostenrechnung danach, ob Kosten tatsächlich angefallen sind (pagatorische Kosten) oder lediglich fiktiv berücksichtigt werden müssen (kalkulatorische Kosten).
- Kostenträgerstückrechnung
→ Hauptartikel: Kostenträgerstückrechnung
Die sogenannte „Kalkulation“ ist eine Rechnung der Kosten je Leistungseinheit (d. h. je Einheit einer betrieblichen Leistung). Sie dient der Ermittlung des Stückerfolgs in einem Unternehmen. Kernstück der sogenannten „Kalkulation“ ist die Kostenträgerstückrechnung, in der die im Unternehmen angefallenen Kosten für bestimmte Kostenträger errechnet werden.[4]
Zweck der Kostenträgerstückrechnung
Der Zweck der Kostenträgerstückrechnung besteht in der Ermittlung der Selbstkosten je Leistungseinheit ebenso wie der Herstellkosten je Leistungseinheit der in einem Unternehmen erstellten Produkte.[4]
Bei der Produktkalkulation werden die Selbstkosten pro Produkteinheit errechnet.[10] Daraus lässt sich unter anderem das erforderliche Volumen bestimmen, d. h. wie oft ein Produkt zu bestimmten Konditionen verkauft werden muss, damit es rentabel ist. Dies wird mit Hilfe einer Break-even-Analyse berechnet.[11]
Auch können durch Produktkalkulation mögliche Rationalisierungeffekte (Kosteneinsparungen) in der Abwicklung bei der Verschmelzung von Produkten festgestellt werden.[11]
Rechenverfahren der Kostenträgerstückrechnung (1) Divisionskalkulation
Bei der einfachen Divisionskalkulation werden die gesamten Kosten durch die Ausbringungsmenge (produzierte Stückzahl oder geleistete Einheiten Dienstleistung) dividiert, um so den Kostenanteil je Einheit zu berechnen. Auf Grund dieser Basis kann die weitere Kalkulation (Gewinnzuschlag, Kundenskonti, Kundenrabatte) vorgenommen werden. Diese Kalkulationsmethode ist nur dann sinnvoll anwendbar, wenn die Kosten für genau ein Produkt oder genau eine Dienstleistungsart bestimmt sind (Einproduktunternehmen).
(2) Divisionskalkulation mit Äquivalenzziffern
Kalkuliert man Produktionen mit ähnlichen Produkten (z. B. ein Basisprodukt in verschiedenen Größen) oder Dienstleistungen, so muss man davon ausgehen, dass sich die Kostenanteile je Kostenträgereinheit bei den einzelnen Produktvarianten unterscheiden.
Um diesen Unterschied zu bestimmen, weist man den einzelnen Varianten Verhältniszahlen (Äquivalenzziffern) zu, die Kostenverhältnisse widerspiegeln sollen (z. B. 1 kg Brot = 1 → 2 kg Brot = 2 ohne Rücksicht auf unterschiedliche Backzeiten). Dabei kann es sein, dass mehrere Faktoren in die Verhältniszahlen einfließen müssen (z. B. Mengen, Zeitbedarf, Zusatzstoffe usw.)
Rechnerisch bestimmt man nun mittels eines gewogenen arithmetischen Mittelwerts die Kostenanteile:
Dazu multipliziert man die Produktionsmenge jedes einzelnen Produkts mit seiner Äquivalenzziffer zu sogenannten Recheneinheiten, deren Summe man bestimmt. Anschließend bestimmt man den Kostenanteil je Recheneinheit, indem man die Gesamtkosten durch die Summe der Recheneinheiten dividiert. Dieses Ergebnis wird nun mit den einzelnen Äquivalenzziffern multipliziert und man erhält den Kostenanteil für je ein Stück jeder Produktvariante.
(3) Zuschlagskalkulation
Die Zuschlagskalkulation wird bei der Einzel- und Serienfertigung angewandt, d. h. für jedes einzelne Produkt (Auftrag) bzw. für jede Serie muss eine gesonderte Kalkulation durchgeführt werden. Voraussetzung für die Zuschlagskalkulation sind die Kostenarten- und die Kostenstellenrechnung.
Die Einzelkosten werden aus der Kostenartenrechnung übernommen und direkt den Kostenträgern zugeordnet. Die Gemeinkosten werden aus der Kostenartenrechnung übernommen, in der Kostenstellenrechnung auf die Kostenstellen verteilt und mit Hilfe von Zuschlagssätzen indirekt den Kostenträgern zugeordnet (z. B. mit dem Betriebsabrechnungsbogen).
- Kostenträgerzeitrechnung
→ Hauptartikel: Kostenträgerzeitrechnung
Die sogenannte „Leistungsrechnung“ aus der Kosten- und Leistungsrechnung ist eine sogenannte Ergebnisrechnung und dient der Ermittlung des Betriebserfolgs.[4] Kernstück der „Leistungsrechnung“, die die betrieblichen Leistungen (d. h. hauptsächlich Produkte, die in einem Unternehmen hergestellt werden, und Dienstleistungen) erfasst, ist die Kostenträgerzeitrechnung, die das Augenmerk auf das einzelne Produkt richtet. Im Rahmen der Kostenträgerzeitrechnung werden die Produktionskosten eines Produkts für die einzelne Rechnungsperiode ermittelt.[4]
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kalkulation-38438
i.w.S. ist Kalkulation jede Art der rechnungsbezogenen Zusammenfassung von Kosteninformationen (z.B. Kalkulation der Kosten eines Fertigungsverfahrens), d.h. Kalkulation wird gleichgesetzt mit Auswertungsrechnung. I.e.S. ein Teilgebiet der Kostenträgerrechnung.
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Selbstkostenrechnung. 1. Begriff: a) I.w.S.: Jede Art der rechnungsbezogenen Zusammenfassung von Kosteninformationen (z.B. Kalkulation der Kosten eines Fertigungsverfahrens), d.h. Kalkulation wird gleichgesetzt mit Auswertungsrechnung.
b) I.e.S.: Teilgebiet der Kostenträgerrechnung; Kalkulation i.d.S. ist gleichbedeutend mit Kostenträgerstückrechnung.
2. Aufgaben: Die Kalkulation hat als Kostenträgerstückrechnung das Ziel, die Kosten einzelner Einheiten der produzierten und abgesetzten Kostenträger zu ermitteln. Einheit ist dabei nicht stets mit Stück gleichzusetzen, sondern kann z.B. auch Charge, Partie oder Auftrag bedeuten.
Kostenträgereinheitsbezogene Kosteninformationen werden bes. für die Preisfindung benötigt. Bei bestimmten Arten öffentlicher Aufträge sind Kostenpreise rechtlich vorgeschrieben (Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP)). Beim Angebot neuer oder spezifischer Produkte sind Stückkosten neben nachfragebezogenen Informationen das relevante Datengerüst zur Preisfestsetzung. Im Fall bestehender Marktpreise muss die Kalkulation die Auskömmlichkeit dieser Preise für das Unternehmen überprüfen und zur Ermittlung des preispolitischen Spielraums kostenmäßige Preisuntergrenzen ermitteln.
Schließlich können Stückkosten auch zum Vergleich mit den Bezugspreisen vergleichbarer Konkurrenzprodukte (Handelswaren oder eigene Produktion?) oder zur Verrechnung von Leistungsbeziehungen in verflochtenen Unternehmen dienen.
3. Verfahren: Die Art des verwendeten Kalkulationsverfahrens hängt wesentlich von der Art der Leistungserstellung ab: a) Bei der Fertigung homogener oder nur geringfügig differierender Produkte lassen sich Verfahren der Divisionskalkulation heranziehen.
b) Heterogene Leistungsstrukturen erfordern Verfahren der Zuschlagskalkulation oder der Bezugsgrößenkalkulation.
4. Das Vorliegen von leistungswirtschaftlicher Verbundenheit in Form von Kuppelproduktion macht wiederum andere Kalkulationsverfahren erforderlich (Kuppelprodukte).
Hinsichtlich des Umfangs der insgesamt auf die einzelnen Kostenträgereinheiten verrechneten Kosten lassen sich Vollkostenkalkulationen und Teilkostenkalkulationen unterscheiden. Jedes Verfahren kann grundsätzlich als Vorkalkulation oder Nachkalkulation angewendet werden.
5. Kalkulation im Außenhandel: a) Exportkalkulation: Zu den im Binnenverkehr üblichen Kosten sind zusätzliche Aufschläge für bes. Verpackung, längeren Transport, Gebühren aller Art und größere Risiken einzurechnen (Exportkalkulation).
b) Importkalkulation: Nach Möglichkeit ist vom Preisniveau des Binnenmarktes auszugehen. Ausländische Offerten sind daraufhin zu überprüfen, ob sie unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten, wie Transport, Zoll, Steuern, noch Gewinn versprechen.
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19922/kalkulationsverfahren/
Kalkulationsverfahren Divisionskalkulation, Äquivalenzziffernrechnung
Kalkulationsverfahren. Verschiedene Arten der Kalkulation zur Bestimmung des Verkaufspreises
Kalkulationsverfahren. Verschiedene Arten der Kalkulation zur Bestimmung des Verkaufspreises
In der Praxis werden verschiedene Kalkulationsverfahren angewendet:
1) Bei der Divisionskalkulation werden die Gesamtkosten einer Rechnungsperiode durch die Gesamtmenge der produzierten Güter geteilt und die Kosten pro Erzeugnis ermittelt. Ein Betrieb könnte diese Methode anwenden, wenn er gleichbleibende Serien produziert, nur ein Erzeugnis herstellt oder als Zulieferer für die Industrie ausschließlich gleiche Werkstücke be- oder verarbeitet.
2) Bei der Äquivalenzziffernrechnung wird ein Erzeugnis zur Bezugsbasis erhoben und mit der Ziffer 1 versehen. Die Äquivalenzziffern 0,5 bzw. 1,5 bedeuten, dass das Erzeugnis, dem eine solche Äquivalenzziffer zugeordnet wird, im Vergleich zur Bezugssorte 50 % weniger bzw. 50 % mehr Kosten verursacht. Dieses Verfahren können Betriebe nutzen, die gleichzeitig nebeneinander ungleichartige, aber fertigungstechnisch verwandte Erzeugnisse herstellen (z. B. verschiedene Biersorten in einer Brauerei).
3) Bei der Interner Link: Zuschlagskalkulation (siehe dort) werden die Gemeinkosten als prozentuale Zuschläge den Einzelkosten hinzugerechnet.
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Literatur
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Besondere Unternehmen (1.4.2025)
Allgemeines
in Arbeit Unterlage: C:\Users\Peter\Büro\Arbeitsprojekte\_Pause\BESU\BesUnt_entw.docx
Fe Links:
- Ertragsschwaches Unternehmen vgl. [[Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#ertragschwaches Unternehmen (14.6.2018)
- Sanierungsbedürftige Unternehmen
- Kleines und mittleres Unternehmen (KMU) vgl. Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (10.12.2021), Größenklasse (UGB)
- Kleinunternehmen - Großunternehmen
- Junges Unternehmen
- Start-Up
- Cross border valuation
Hinweise:
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Ex Unterlage BESU
- Allgemeines
- Arten
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Literatur
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Wachstumsunternehmen
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Unterlage BESU
KFS/BW 1
7.1. Wachstumsunternehmen
(134) Wachstumsunternehmen sind Unternehmen mit erwarteten überdurchschnittlichen Wachs-tumsraten der Umsätze. Sie sind insbesondere durch Produktinnovationen gekennzeichnet, die mit hohen Investitionen und Vorleistungen in Entwicklung, Produktion und Absatz, be-gleitet von wachsendem Kapitalbedarf, verbunden sind. Vielfach befinden sich derartige Unternehmen erfolgsmäßig zum Zeitpunkt der Bewertung in einer Verlustphase, sodass eine Vergangenheitsanalyse für Plausibilitätsüberlegungen im Hinblick auf die künftige Entwick-lung des Unternehmens in der Regel nicht geeignet ist.
(135) Die Planung der finanziellen Überschüsse unterliegt in diesem Fall erheblichen Unsicher-heiten, weshalb vor allem die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit des Produkt- und Leis-tungsprogramms, das Marktvolumen, die Ressourcenverfügbarkeit, die wachstumsbedingten Anpassungsmaßnahmen der internen Organisation und die Finanzierbarkeit des Unterneh-menswachstums analysiert werden müssen. Besonderes Augenmerk ist auf die Risikoein-schätzung zu legen.
(136) Bei der Planung der finanziellen Überschüsse erscheint es sinnvoll, die Planung in mehre-ren Phasen (Anlaufphase, Phase mit überdurchschnittlichem Umsatz- und Ertragswachstum und Phase mit normalem Wachstum) vorzunehmen und Ergebnisbandbreiten abzuleiten (vgl Rz (59) ff). Die Durchführung von Szenarioanalysen unter Berücksichtigung von Insol-venzwahrscheinlichkeiten wird empfohlen.
IDW S1 8.1. Bewertung wachstumsstarker Unternehmen 146 Wachstumsunternehmen sind häufig durch Produkt- und Leistungsinnovation, hohe Investi-tionen in Human- und Sachkapital, erhebliche Vorleistungen im Entwick-lungs-, Produkti-ons- und Absatzbereich, wachsenden Kapitalbedarf und Einsatz von Risikokapital, dynami-sche Veränderung der Unternehmensorganisation und – damit verbunden – progressiv stei-gende Umsätze geprägt. 147 Bei diesen Unternehmen liefern Vergangenheitsergebnisse im Regelfall keinen geeigneten Anhaltspunkt für die Prognose zukünftiger Entwicklungen und für die Vornahme von Plau-sibilitätsüberlegungen. 148 Die Prognose der finanziellen Überschüsse und insbesondere des Gleichgewichts- oder Beharrungszustands unterliegt erheblichen Unsicherheiten und Schwankungen, verbunden mit einer hohen Sensitivität bezüglich der Veränderung von Planungsparametern. Bei der Wertfindung müssen daher insbesondere die nachhaltige Markt- und Wettbewerbsfähigkeit des Produkt- und Leistungsprogramms, die Ressourcenverfügbarkeit, die infolge des Wachstums erforderlichen Anpassungsmaßnahmen der internen Organisation und die Fi-nanzierbarkeit des Unternehmenswachstums analysiert werden. Schließlich müssen die Ri-sikoprämie und der Wachstumsabschlag die Besonderheiten der schnell wachsenden Unter-nehmen hinreichend berück- sichtigen.
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Bewertungsmaßstäbe (31.3.2025)
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- Wert
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Problem:
- E-KFS/BW 1 (2024) bezeichnet die grundsätzlichen Richtlinien der Bewertung als Wertmaßstab
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- Bewertungsmaßstab
- Fremdvergleichswert Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Fremdvergleichswert
- Beizulegender Wert Benutzer:Peter Hager/Baustelle/beizulegender Wert
- Beizulegender Zeitwert Benutzer:Peter Hager/Baustelle/beizulegender Zeitwert
- Beizulegender Zeitwert(Begriff) Benutzer:Peter Hager/Baustelle/beizulegender Zeitwert(Begriff)
- Fair Value Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Fair Value
- Value in Use Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Value in Use
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Bewertungsmaßstab
Übersicht
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| Bewertungsmaßstab | Typ | Relevanz UBW | Datei | Kapitel in Datei | Unterlage | Kapitel in Unterlage | Anmerkung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anschaffungs- und Herstellungskosten | StR / UR / int Bil | nein | Anschaffungskosten Herstellungskosten |
Datei:AHK.pdf | |||
| Endpreis des Abgabeortes (§ 15 Abs. 2 Z EStG 1988) | StR | nein | Datei | Kapitel in Datei | EPA erg Link | ||
| Fiktive Anschaffungskosten | StR | nein | Fiktive Anschaffungskosten | Wert | Datei:Fiktive AK.pdf | ||
| Fiktive Herstellungskosten (bis 1972) | StR | nein | |||||
| Fremdvergleichswert (§ 6 Z 6 EStG 1988) | StR | ja | Baustelle | Wert | FVW_entw2.docx | Datei:BewMaß StR kurz.pdf | |
| Gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 BewG) | StR | ja | Gemeiner Wert | Wert | GWE_entw3.docx | Datei:BewMaß StR kurz.pdf | |
| Grundstückswert iSd (§ 4 Abs. 1 GrEStG) | StR | nein | |||||
| Mittelpreis des Verbrauchsortes (§ 15 Abs. 2 Z EStG 1988 aF) | StR | nein | Datei | Kapitel in Datei | EPA erg Link | ||
| Normalwert (§ 4 Abs. 9 UStG 1994) | StR | nein | Normw_entw.docx | ||||
| Teilwert (§ 12 BewG bzw. § 6 Z 1 EStG 1988) | StR | ja | Teilwert | Wert | TW 1 - 4 | Datei:BewMaß StR kurz.pdf | |
| Verdeckte Ausschüttung | StR | ja | VGA_entw1.docx | ||||
| Verkehrswert | StR / ZR | ja | Verkehrswert | Wert | VKW_entw1.docx | Datei:BewMaß StR kurz.pdf | |
| Verkehrswert i.S.d. des LBG | StR / UR | nein | |||||
| Bewertungsmaßstab | StR / UR / int Bil | Relevanz UBW ja / nein | Datei | Kapitel in Datei | Datei:Unterlage erg Link | Datei:Kapitel in Unterlage | Anmerkung |
| Bewertungsmaßstab | StR / UR / int Bil | Relevanz UBW ja / nein | Datei | Kapitel in Datei | Datei:Unterlage erg Link | Datei:Kapitel in Unterlage | Anmerkung |
beizulegender Wert beizulegender Zeitwert
Fair Value Value in Use
- Hager: Übersicht steuerliche Bewertungsmaßstäbe, Basisseminar FAÖ, Datei:BewMaß StR kurz.pdf, Stand Dez. 2024,
Hlf
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fe Def
Zur besseren Verständlichkeit werden die Bewertungsmaßstäbe in drei Gruppen geteilt:
- steuerliche,
- unternehmensrechtliche Bewertungsmaßstäbe und
- Bewertungsmaßstäbe der internationalen Bilanzierung.
Literatur
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;
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steuerliche Bewertungsmaßstäbe
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- Verkehrswert,
- Gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 BewG),
- Teilwert (§ 12 BewG bzw. § 6 Z 1 EStG 1988),
- Fremdvergleichswert (§ 6 Z 6 EStG 1988)
- Verdeckte Ausschüttung
- Endpreis des Abgabeortes (§ 15 Abs. 2 Z EStG 1988)
- Mittelpreis des Verbrauchsortes
- Normalwert (§ 4 Abs. 9 UStG 1994)
- Grundstückswert iSd (§ 4 Abs. 1 GrEStG)2
Literatur
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unternehmensrechtliche Bewertungsmaßstäbe
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Bewertungsmaßstäbe der internationalen Bilanzierung
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Publizität (22.3.2025)
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- Bewertung immaterielles Vermögen
- Jahresabschlussanalyse
- internationale Rechnungslegung
- Liegenschaftsbewertung
- Mathematischer Begriff
- Rechnungswesen
- Recht, allgemein
- Steuerrecht
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensrecht
- Wert
- Wirtschaftswissenschaft
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https://de.wikipedia.org/wiki/Publizit%C3%A4t
Publizität (lateinisch publicare, „öffentlich zugänglich machen, preisgeben, veröffentlichen“; zu lateinisch publicus, „öffentlich“, Publikum[1]) ist im Rechnungswesen und in der Wirtschaft die Veröffentlichung von Unternehmensdaten über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Unternehmen aus einem bestimmten Geschäftsjahr.
- Allgemeines
Die Öffentlichkeit, insbesondere Anleger, Gläubiger (Lieferanten, Kreditinstitute), Investoren, Massenmedien und auch das Finanzamt hat ein Interesse daran, Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Unternehmen zu erhalten. Publizität ist in diesem Zusammenhang die Unterrichtung der Öffentlichkeit über relevante Ereignisse.[2] Publizität im Rahmen der Public Relations kann den Firmenwert und Shareholder Value steigern sowie die Marktentwicklung des Kapitalmarkts beeinflussen.[3]
- Arten
Publizität im weiteren Sinne wird bei Unternehmen oder sonstigen Personenvereinigungen durch Eintragungen in öffentlich zugänglichen Registern wie Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister hergestellt („Registerpublizität“). Beim Handelsregister sind „positive“ und „negative Publizität“ zu unterscheiden. Die Publizität ist bei öffentlichen Registern für jedermann durch die Möglichkeit der Einsichtnahme hergestellt, eingeschränkt jedoch bei erforderlichem berechtigtem Interesse (Grundbuch nach § 12 Abs. 1 GBO, Wertpapierregister nach § 10 Abs. 2 eWpG).
Im engeren Sinne geht es bei der Publizität jedoch um Unternehmensdaten der wirtschaftlichen Entwicklung. Hierbei wird unterschieden zwischen
regelmäßiger Publizität: Jährlicher Geschäftsbericht, Jahresabschluss (nebst Anhang, Lagebericht, Risikobericht und Umweltbericht) und Zwischenberichterstattung sowie unregelmäßiger Publizität: insbesondere bei Unternehmensgründungen, Emissionen von Aktien oder Anleihen beim Börsengang sowie Ad-hoc-Publizität.
Die Börsenpublizität ergibt sich aus § 23 BörsG, wonach der Börsenrat vor der Zulassung zum Handel Geschäftsbedingungen für den Handel an der Börse zu erlassen hat. Dazu bedürfen Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer Börse gehandelt werden sollen, nach § 32 Abs. 1 BörsG der Zulassung oder der Einbeziehung durch die Börsengeschäftsführung. Der Umfang der Börsenpublizität ist nach den regionalen Börsenordnungen vom Börsensegment abhängig.
https://de.wikipedia.org/wiki/Wertpapierprospekt
Ein Wertpapierprospekt (oder Emissionsprospekt, Verkaufsprospekt) ist die schriftliche Zusammenstellung von Unternehmensdaten eines Emittenten sowie Aktien- und Anleihebedingungen zur Emission, die beim Börsengang von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt vom Emittenten zu veröffentlichen ist.
- Prospekthaftung
Eine Prospekthaftung wird insbesondere bei fehlerhaftem Prospekt (§ 10 WpPG) und bei fehlendem Prospekt (§ 14 WpPG) ausgelöst. Die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts haben nach § 8 Abs. 1 WpPG zumindest der Anbieter, der Emittent, der Zulassungsantragsteller oder der Garantiegeber ausdrücklich zu übernehmen. Die Haftung müssen diese Beteiligten als Gesamtschuldner tragen, indem sie die Wertpapiere gegen Erstattung des Kaufpreises übernehmen, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und die mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten tragen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Dieser Schadensersatz setzt voraus, dass der Verkaufsprospekt nicht den Voraussetzungen der § 5, § 7 WpPG entspricht, indem er unrichtig oder unvollständig ist. Gegenstand dieser Fehler können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile und Prognosen sein.[4]
Der Prospekt, insbesondere etwaige unrichtige oder unvollständige Angaben über relevante Risikofaktoren, kann als Grundlage für zivilrechtliche Haftungsansprüche herangezogen werden. Der jeweilige Haftungsumfang ist unionsrechtlich (weitgehend) nicht harmonisiert und richtet sich daher nach der zur Anwendung gelangenden Jurisdiktion des vom Angebot oder der Börsenzulassung jeweils betroffenen Mitgliedstaats der Europäischen Union.
Bei Kapitalerhöhungen, die weniger als 10 Prozent der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel an demselben organisierten Markt zugelassen sind, liegt keine Prospektpflicht vor, sofern nicht gleichzeitig ein öffentliches Angebot unterbreitet wird.[5] Nach dieser Ansicht liegt ein öffentliches Angebot zum Beispiel dann nicht vor, wenn dieses Angebot als Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechte als Privatplatzierung ausgeführt wird oder sich als Bezugsrechtsemission ausschließlich an Altaktionäre richtet, und die verbleibenden nicht-bezogenen Aktien im Rump Placement ebenfalls privat platziert werden. Im letzteren Fall ist jedoch zu beachten, dass kein öffentlicher Bezugsrechtshandel eingerichtet wird, da dieser einen größeren, öffentlichen Personenkreis umfasst und dadurch eine Prospektpflicht entsteht.
Bei der Umnotierung von Aktien von Scale in den Prime Standard ist ebenfalls ein Prospekt unausweichlich, da in diesem Fall erstmals eine öffentliche Zulassung dieser Aktiengattung zum öffentlichen Handel an einem organisierten Markt stattfindet.[6]
https://de.wikipedia.org/wiki/Prospekthaftung
Prospekthaftung ist im Wertpapierrecht die Haftung des Emittenten oder Bankenkonsortiums für die Verletzung von Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlageprodukten bei Wertpapierprospekten.
- Prospektfehler
Das Prospekt muss ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalanlage vermitteln. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sämtliche Umstände, die für die Beteiligungsentscheidung von Bedeutung sein können, richtig und vollständig dargestellt werden.[21] Ein Prospekt ist aber nicht nur dann zu beanstanden, wenn er falsche oder unvollständige Informationen liefert. Er ist auch fehlerhaft, wenn er irreführende Darstellungen enthält. Auch wertende Aussagen müssen einen nachvollziehbaren Hintergrund haben, um nicht angreifbar zu sein. Neben diesen Kriterien spielt der Gesamteindruck des Prospekts eine Rolle; insgesamt darf er keinen unrichtigen Gesamteindruck beim Anleger über die Chancen und Risiken der Investition erwecken.[22]
- ÖsterreichIn Österreich haften gemäß § 11 KMG neben dem Emittenten auch der Prospektkontrollor, die Wiener Börse (bei dort zugelassenen Wertpapieren) oder der Abschlussprüfer gegenüber dem Anleger.
- Seite Offenlegung ergänzen
vgl. auch Publizität
https://de.wikipedia.org/wiki/Anlegerschutz
Das Setzen von Mindeststandards für Transparenz ist zentrales Ziel einer Reihe von gesetzlichen Auflagen für Anbieter von Kapitalanlagen.
Prospekte Auch für Wertpapiere und Fonds, die nicht börsengehandelt sind, müssen vor dem Beginn des Verkaufs Prospekte erstellt werden, aus denen die relevanten Informationen für den Anleger hervorgehen müssen. Für falsche Angaben in den Prospekten besteht die sogenannte Prospekthaftung. Grundsätzlich ist jeder Prospekt, der einem breiten Publikum zur Zeichnung unterbreitet wird, von der BaFin zu genehmigen. Von der Genehmigungspflicht befreit sind nur Prospekte, die eine Zeichnung der Anlage auf 20 Zeichner (Personen und/oder Firmen) beschränkt.
Ad-hoc-Publizitätspflicht Zur Vermeidung der Schädigung von Anlegern durch Insidergeschäfte besteht die Pflicht für börsennotierte Unternehmen, kursrelevante Informationen unverzüglich als Ad-hoc-Mitteilung bekannt zu geben.
Produktinformationsblatt Das Produktinformationsblatt (auch Verbraucherschutzinformation oder Beipackzettel genannt) soll dazu dienen, Anlegern auf einen Blick die wesentlichen Chancen und Risiken von Bankprodukten übersichtlich darzustellen. Es soll somit dem Verbraucher ermöglichen, die wesentlichen Eigenschaften des Finanzprodukts schnell zu erfassen und verschiedene Anlageprodukte miteinander leichter zu vergleichen.
Kosten der Geldanlage
Die Angabe aller Kosten für Geldanlagen (siehe Abschnitt Transparenz) ist Voraussetzung für eine sachgerechte Anlageentscheidung. Auch wenn diese vielfach schon gesetzlich vorgeschrieben ist, gibt es eine Reihe von Bereichen, in denen versteckte Kosten oder „Kick-back“-Zahlungen an die Emittenten bestehen.
Beispielhaft ist die Kostentransparenz bei inländischen offenen Investmentfonds geregelt. Neben der Angabe der einmaligen Ausgabeaufschläge sind die Fondsgesellschaften verpflichtet, die Gesamtkostenquote (abgekürzt TER von englisch total expense ratio) des Fonds anzugeben. Jedoch besteht auch hier die Möglichkeit, Kostenbestandteile (z. B. erfolgsabhängige Provisionen, Transaktionskosten für Wertpapiergeschäfte (z. B. bei der Muttergesellschaft)) außer Acht zu lassen. Das Erzeugen künstlicher Transaktionskosten (das sogenannte Churning) ist verboten (und führt zu einer Verschlechterung der historischen Renditen).
Bislang ist in Deutschland (anders als z. B. in der Schweiz und Österreich) nicht vorgeschrieben, die Umschichtungsqote (abgekürzt PTR von englisch portfolio turnover rate) anzugeben, anhand der der Anleger leichter erkennen könnte, ob die Umschichtungen in einem angemessenen Verhältnis zur verfolgten Anlagestrategie stehen.
Die EU-weit gültige Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (Finanzmarktrichtlinie) geht bezüglich der Kosten von Wertpapierdienstleistungen noch einen Schritt weiter und fordert die „Best Execution“, d. h. die Ausführung des Auftrags zu den günstigsten Kosten für den Kunden. Diese Regelungen sind hoch umstritten. Die Umsetzung in deutsches Recht ist noch nicht erfolgt. -->
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Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;
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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;
Net Asset Value (NAV) (12.3.2025)
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- Bewertung immaterielles Vermögen
- Jahresabschlussanalyse
- internationale Rechnungslegung
- Liegenschaftsbewertung
- Mathematischer Begriff
- Rechnungswesen
- Recht, allgemein
- Steuerrecht
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensrecht
- Wert
- Wirtschaftswissenschaft
- Weiterleitung:
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https://boersenlexikon.faz.net/definition/nettoinventarwert/
Der Nettoinventarwert, auch Net Asset Value (NAV), eines Investmentfonds ist die Summe aller bewerteten Vermögensgegenstände in einem Fonds abzüglich sämtlicher Verbindlichkeiten, wobei diese zumeist nur bei Hedgefonds, mitunter auch bei, AIF, eine wesentliche Rolle spielen. Er wird üblicherweise täglich von der Depotbank berechnet und auf die Fondsanteile umgelegt. Der Nettoinventarwert entspricht bei börsengehandelten Fonds nicht zwangsläufig dem Kurs, da in diesen auch Erwartungen eingehen.
https://en.wikipedia.org/wiki/Net_asset_value
Net asset value (NAV) is the value of an entity's assets minus the value of its liabilities, often in relation to open-end, mutual funds, hedge funds, and venture capital funds.[1][2] Shares of such funds registered with the U.S. Securities and Exchange Commission are usually bought and redeemed at their net asset value.[3] It is also a key figure with regard to hedge funds and venture capital funds when calculating the value of the underlying investments in these funds by investors. This may also be the same as the book value or the equity value of a business. Net asset value may represent the value of the total equity, or it may be divided by the number of shares outstanding held by investors, thereby representing the net asset value per share.[4]
Der Nettoinventarwert (NAV) ist der Wert des Vermögens eines Unternehmens abzüglich seiner Verbindlichkeiten und wird häufig bei offenen Fonds, Investmentfonds, Hedgefonds und Risikokapitalfonds verwendet. [1][2] Anteile solcher Fonds, die bei der US-Börsenaufsichtsbehörde SEC registriert sind, werden üblicherweise zu ihrem Nettoinventarwert gekauft und zurückgenommen. [3] Er ist auch eine Schlüsselzahl bei Hedgefonds und Risikokapitalfonds, wenn Anleger den Wert der zugrunde liegenden Anlagen in diesen Fonds berechnen. Er kann auch dem Buchwert oder dem Eigenkapitalwert eines Unternehmens entsprechen. Der Nettoinventarwert kann den Wert des gesamten Eigenkapitals darstellen oder durch die Anzahl der von Anlegern gehaltenen Aktien geteilt werden, wodurch der Nettoinventarwert pro Aktie entsteht. [4]
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;
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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
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Erg Rechtsformen (8.3.2025)
Hlf Rechtsform (lö)
Vgl.
Unternehmen#Rechtsform
erledigt
==== Bedeutung Rechtsform ====
bei Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Rechtsform#Bedeutung
Gliederung
- Begriff und Bedeutung
- Gründung / Auflösung
- Organe
- ev (nicht) Erlaubte Tätigkeiten
- Mitglieder / Gesellschafter
- Eintritt / Austritt
- Rechte / Pflichten
- Haftung
Einzelunternehmen
==== Weitere Rechtsformen ====
erledigt
Genossenschaft
Europäische Genossenschaft
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https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Genossenschaft
Die Europäische Genossenschaft, auch lateinisch Societas Cooperativa Europaea (SCE), ist eine rechtsfähige Gesellschaft. Die SCE bildet auf europäischer Ebene das Gegenstück zu den nationalen genossenschaftlichen Rechtsformen in den Mitgliedstaaten. Der Zweck der SCE besteht hauptsächlich in der Förderung von Tätigkeiten der Mitglieder und in der Befriedigung von Mitgliederbedürfnissen.
- Rechtsgrundlage
Die SCE beruht auf dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Einschlägig ist die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE).[1] Diese ist ein Rechtsakt des europäischen Sekundärrechts gem. Art. 288 AEUV, der in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbare Geltung im gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entfaltet. Sie bedarf damit nicht der Umsetzung in den Mitgliedstaaten.
Zur Regelung mitbestimmungsrechtlicher Verhältnisse hat der Rat die Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer erlassen.[2] Hier ist die Notwendigkeit der Umsetzung in den Mitgliedstaaten gegeben, wobei lediglich die Zielsetzungen des Rechtsakts – nicht aber die Maßnahmen zur Zielerreichung – verbindlich sind (Art. 288 Abs. 3 AEUV).
Das Europäische Parlament reichte am 15. Oktober 2003 gegen die Verordnung formal eine Klage ein, da es nicht gehört wurde.[3] Am 2. Mai 2006 wurde die Sache entschieden und die Klage abgewiesen.[4]
Zur Umsetzung in Deutschland wurde das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (EGSCE) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) erlassen.[5] Die Möglichkeit zur Gründung der SCE besteht seit dem 18. August 2006.
- Gründung
Eine SCE kann von mindestens fünf juristischen oder natürlichen Personen gegründet werden, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten des EWR haben. Ebenso kann eine bestehende Genossenschaft in eine SCE umgewandelt werden, wenn sie bereits mindestens zwei Jahre lang eine Zweigstelle in einem Mitgliedsland des EWR hatte. Als dritte Möglichkeit gibt es die Gründung durch Verschmelzung mehrerer Genossenschaften aus verschiedenen Mitgliedsländern.
Sie benötigt Gründungskapital von mindestens 30.000 Euro. Investierende Mitglieder sind zugelassen, Geschäftsanteile sind übertragbar bzw. verkäuflich.
Mit der Eintragung der SCE in das Genossenschaftsregister des Sitzstaates endet das Gründungsverfahren.[6]
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/societas-cooperativa-europaea-sce-51643
Societas Cooperativa Europaea (SCE) Ausführliche Definition im Online-Lexikon
In der Bundesrepublik Deutschland rechtlich eingeführt worden ist die SCE durch das Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22.7.2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-Ausführungsgesetz-SCEAG), Gesetz vom 14.8.2006 (BGBl. I 1911) m.spät.Änd. Die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 regelt etliche Einzelfragen der SCE direkt.
1. Wesen: Die SCE ist eine Körperschaft, deren Grundkapital in Geschäftsanteile zerlegt ist. Sie ist eine juristische Person. Ihr Hauptzweck ist es, den Bedarf der Mitglieder zu decken und/ oder deren wirtschaftliche/ soziale Tätigkeiten zu fördern. Diese Zwecke werden nach den gesetzlichen Vorgaben insbesondere wie folgt erfüllt: Lieferung von Waren an die Mitglieder, Erbringung von Dienstleistungen für die Mitglieder, Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Tätigkeiten der Genossenschaft und die Deckung des Bedarfs der Mitglieder durch Beteiligung an einer anderen europäischen oder nationalen Genossenschaft.
2. Gründung: Es muss ein grenzüberschreitender Bezug gegeben sein. Bei einer Neugründung können natürliche Personen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften als Gründer agieren. Dabei muss es sich um mind. fünf natürliche Personen oder mind. fünf juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts handeln. Grundsätzlich müssen mind. zwei davon den Wohnsitz in einem der EU-Mitgliedsstaaten (EU) haben bzw. es müssen zwei Gesellschaften dem Recht verschiedener EU-Mitgliedsstaaten unterliegen. Eingezahltes Gründungskapital: mind. 30.000 Euro (Art. 3 II VO 1435/2003).
3. Entstehung durch Umwandlung: Die SCE kann durch Verschmelzung von verschiedenen Genossenschaften (vgl. dazu §§ 5 - 9 SCEAG) oder durch Umwandlung einer bestehenden Genossenschaft über einen Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG) gebildet werden (formwechselnde Umwandlung).
4. Registerwesen: Nach § 3 SCEAG ist die SCE entsprechend den für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in das Genossenschaftsregister einzutragen. Die Anmeldung zur Eintragung erfordert außerdem, dass die Bescheinigung des Prüfungsverbandes beigefügt ist, nach der die Europäische Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist. (Art. 71 VO 1435/2003 i.V. mit § 11 II Nr. 3 GenG).
5. Sitz: Der Sitz muss in dem EU-Mitgliedsstaat sein, in dem sich auch der Hauptsitz befindet (Art. 6 VO 1435/2003). Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt bzw. wird der rechtmäßige Zustand auch nach einer Aufforderung nicht mehr hergestellt, so kann das Registergericht ggf. gemäß § 10 SCEAG ein Amtslöschungsverfahren betreiben. Zur Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedsstaat vgl. die Einzelheiten in Art. 7 VO 1435/2003.
6. Leitungsorgan: Nach Art. 36 Nr. b) VO 1435/2003 kann in der Satzung zwischen einem sog. dualistischen System (Vorstand, von einem Aufsichtsrat kontrolliert) und einem monistischen System (Verwaltungsrat) gewählt werden (Einzelheiten: Art. 36 ff. VO 1435/2003 und §§ 12 ff. SCEAG). In beiden Fällen ist eine Generalversammlung als oberstes Entscheidungsorgan einzurichten (Art. 36 Nr. a) VO 1435/2003). Bei einer kapitalmarktorientierten (im Sinne § 264d HGB) europäischen Genossenschaft muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen - so § 19 I 2 SCEAG, eingeführt durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG).
7. Mitbestimmung: Die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Unternehmensentscheidungen in einer Europäischen Genossenschaft ist in Deutschland in dem SCE-Beteiligungsgesetz (SCEBG), Gesetz vom 14.8.2006 (BGBl. I 1911, 1917), geregelt. Wegen Einzelheiten wird auf die §§ 4-39, 41 f. SCEBG verwiesen.
eigene
Literatur
Weblinks
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NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;
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Europäische Gesellschaft
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https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Gesellschaft
- Geschäftsleitung, Mitbestimmung, Rechnungslegung und Insolvenz
Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE richtet sich nach den die Richtlinie 2001/86/EG[12] umsetzenden (vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV) nationalen Umsetzungsakten. In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz – SEBG) vom 22. Dezember 2004,[13] das nach Maßgabe der Richtlinie unionsrechtskonform auszulegen ist. Die Richtlinie sieht vor, dass ein von den Arbeitnehmern gewähltes Besonderes Verhandlungsgremium (BVG) und Vertreter der Gründungsgesellschaft(en) die Arbeitnehmerbeteiligung in einer Beteiligungsvereinbarung regeln (§ 21 SEBG, Art. 4 Richtlinie 2001/86/EG).[14] Kommt es während der sechsmonatigen Verhandlungen, die auf bis zu ein Jahr ausgedehnt werden können, nicht zu einer Einigung, greift eine sogenannte Auffanglösung (§§ 22 ff., 34 ff. SEBG, Art. 7 Richtlinie 2001/86/EG i. V. m. den Anhängen), die sich im Grundsatz an dem höchsten bisherigen Mitbestimmungsgrad in einer der beteiligten Gesellschaften bemisst, aus denen die SE hervorgegangen ist. Die Beteiligung der Arbeitnehmer umfasst sowohl ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung (in Deutschland grundsätzlich durch den SE-Betriebsrat verwirklicht) als auch die Mitbestimmung in den Organen der SE. Nationales Mitbestimmungsrecht (in Deutschland z. B. MitbestG, DrittelbG) findet nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SEBG, Art. 13 Abs. 3 lit. a) Richtlinie 2001/86/EG auf die SE keine Anwendung. In Deutschland firmieren von den großen Gesellschaften unter anderem die Allianz (seit 13. Oktober 2006), Fresenius (seit 13. Juli 2007) und BASF (seit 14. Januar 2008) als SE, wobei alle drei Gesellschaften das dualistische Leitungssystem bei Beibehaltung der quasi-paritätischen Mitbestimmung im Aufsichtsrat als Leitungsmodell beschlossen haben. Im Zuge der Umwandlung in eine SE wurden allerdings die Aufsichtsräte auf 12 Mitglieder verkleinert und der Wegfall des Sitzes der leitenden Angestellten vereinbart. Nachdem am 25. Juli 2011 die Umwandlung der Puma AG in eine monistische SE erfolgte, beschloss die Hauptversammlung der Puma SE am 12. April 2018 den Wechsel zurück in das dualistische System.[15]
Erste empirische Untersuchungen zeigen, dass entgegen vielfach geäußerter Vorbehalte die Mitbestimmung keinen Hinderungsgrund für die Umwandlung in eine SE darstellt.[16]
Mehr als die Hälfte der operativ tätigen SE in der EU sind deutsche Unternehmen. Einer Untersuchung vom November 2021 zufolge vermeiden vier von fünf großen SE die paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat. Davon seien schon mehr als 300.000 Beschäftigte betroffen. Dabei seien etliche von ihnen ganz überwiegend im Inland aktiv, obwohl die SE eigentlich dazu dienen sollte, grenzüberschreitend tätigen Unternehmen die Arbeit zu erleichtern. Für das Arbeitnehmerrecht auf Mitbestimmung sei daher die SE in Deutschland zu einem großen Problem geworden, so eine Analyse des Instituts für Mitbestimmung und Unternehmensführung (I.M.U.) der Hans-Böckler-Stiftung: Von den 424 im Juli 2021 aktiven deutschen SE hätten 107 mehr als 2000 Beschäftigte im Inland. Wären sie etwa Aktiengesellschaften nach deutschem Recht (AG), könnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zahlenmäßig paritätisch mitentscheiden – so wie in den aktuell 211 deutschen AG mit mehr als 2000 Beschäftigten im Inland. Tatsächlich verfügten aber nur 21 der 107 großen SE über Aufsichtsräte, in denen zur Hälfte Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten säßen.[17]
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom August 2020, der sich konkret auf den Konzern SAP bezog, darf die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE zu keiner Verschlechterung der Mitbestimmung von Beschäftigtenvertretern führen.[18] In Oktober 2022 entschied der EuGH, der Einfluss der Gewerkschaften jedenfalls in Deutschland dürfe nicht verringert werden. Wenn es in Deutschland mehr Rechte für die Arbeitnehmervertreter gebe als in anderen EU-Staaten, dürften diese beibehalten werden. Geklagt hatten die bei SAP vertretenen Gewerkschaften IG Metall und Verdi.[19][20] Im November 2024 beschränkte das Bundesarbeitsgericht die Rechte der Gewerkschaften jedoch insoweit, als er entschied, dass ein bei Gründung der SE nicht durchgeführtes Verhandlungsverfahrens über eine Arbeitnehmerbeteiligung nicht nachgeholt zu werden braucht.[21]
Anfang 2022 verabschiedete das Europäische Parlament unter dem Titel Mehr Demokratie am Arbeitsplatz einen Maßnahmenkatalog. In diesem wird u. a. eine EU-Richtlinie gefordert, in der Mindestnormen für innerbetriebliche Mitbestimmung in europäischen Gesellschaftsrechtsformen wie der SE festgeschrieben sein sollen.[22]
Die Rechnungslegung und die Handhabung von Insolvenzen erfolgen weiterhin nach nationalem Recht.
Information und Förderungen
Im EU-Budget ist ein Betrag vorgesehen, um die Arbeitnehmer auf die Umstellungs-Verhandlungen vorzubereiten. In der Haushaltslinie B3-4003 heißt es: Ein prioritäres Ziel ist der „Austausch von Informationen und Erfahrungen zur Vorbereitung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft auf Information, Anhörung und Mitwirkung.“
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/societas-europaea-se-46610
3. Merkmale der Societas Europaea: Die Societas Europaea besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Vorbehaltlich der Bestimmungen der VO findet das Recht des Sitzstaats der Societas Europaea Anwendung. Das gezeichnete Kapital muss mind. 120.000 Euro betragen (Art. 4). Der Sitz der Societas Europaea muss in dem Mitgliedsstaat liegen, in dem sich die Hauptverwaltung befindet (Art. 7). Der Sitz kann in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt werden (Art. 8). Die Societas Europaea muss ihrer Firma den Zusatz „SE“ voran- oder nachstellen (Art. 11). Eine Societas Europaea kann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer entsprechend der Richtlinie 2001/86/EG des Rats vom 8.10.2001 zur Ergänzung des Status der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294/22 vom 10.11.2001) geschlossen worden ist. Die Eintragung und Löschung der Eintragung einer Societas Europaea werden nach dem Recht des Mitgliedsstaates und zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht (Art. 13, 14).
5. Rechnungslegung: Für die Societas Europaea gilt hinsichtlich des Jahresabschlusses und ggf. des konsolidierten Abschlusses einschließlich des Lageberichts und der Prüfung der Abschlüsse das Recht des Mitgliedsstaates für Aktiengesellschaften (Art. 61), Sonderregelungen für Kreditinstitute, Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen in Art. 62.
7. Als deutsches Ausführungsgesetz zu VO und Richtlinie wurde das SE-Ausführungsgesetz (SEAG) vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3675) m.spät.Änd. geschaffen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer ist im SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) vom 22.12.2004 (BGBl. I 3675,3686) geregelt
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-europalexikon/176879/europaeische-gesellschaft/
https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/societas-europaea-se
Rieder / Huemer (2016), S.
Privatstiftung
Flexible Kapitalgesellschaft
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https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/flexible-kapitalgesellschaft
Das Stammkapital, das durch die Gesellschafter aufzubringen ist, muss mindestens 10.000 EUR betragen.
Im Folgenden werden kursorisch die Besonderheiten im Vergleich zur GmbH dargestellt:
- Stammeinlagen
Der Mindestbetrag für die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter beträgt lediglich 1 Euro – statt 70 Euro bei der GmbH. Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist zulässig.
- Aufsichtsrat
Ein Aufsichtsrat ist auch dann eizurichten, wenn die FlexKapG zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft ist. Das ist dann der Fall, wenn zwei der drei nachstehenden Kennzahlen überschritten werden:
- Bilanzsumme von 5 Mio. Euro;
- Umsatzerlöse von 10 Mio. Euro;
- im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.
- Schriftliche Abstimmung
Anders als bei der GmbH kann im Gesellschaftsvertrag der FlexKapG vorgesehen werden, dass Abstimmungen auch im schriftlichen Wege (Umlaufbeschlüsse) zulässig sind.
;Uneinheitliche Stimmabgabe
Gesellschafter, die über mehr als eine Stimme verfügen, können ihr Stimmrecht auch uneinheitlich ausüben (z.B. bei insgesamt zehn Stimmen: vier für den Antrag und sechs Enthaltungen).
- Unternehmenswert-Anteile
Unternehmenswert-Anteile sind eine Sonderform des Stammkapitals, die eine vereinfachte Form der Mitarbeiter-Beteiligung ermöglichen sollen. Häufig besteht deren Wunsch, am erhofften wirtschaftlichen Erfolg teilzuhaben, insb. beim gewinnbringenden Verkauf des Startups an Investoren. Unternehmenswert-Beteiligte haben nur sehr eingeschränkte Rechte (ähnlich wie Aktionäre von stimmrechtslosen Vorzugsaktien). Sie haben grundsätzlich Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn, sie verfügen aber insb. über kein Stimmrecht.
Für die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen reicht die Einhaltung der Schriftform (kein Notariatsakt notwendig). Vor der erstmaligen Übernahme solcher Anteile durch Mitarbeiter sind diese umfangreich in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht zu belehren. Für diese Form Mitarbeiterbeteiligung gelten spezielle steuerlicher und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen.
Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Anteile mehrheitlich veräußern (Exit-Event).
- Form von Anteilsübertragungen
Während bei der GmbH für Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen die Notariatsaktpflicht vorgesehen ist, ist in der FlexKapG die Formpflicht in der Weise abgeschwächt, dass dafür die Errichtung einer Privaturkunde durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt ausreicht. Dabei ist die Zulässigkeit der Anteilsübertragung sowie die Identität der handelnden Personen zu überprüfen und sind beide Parteien über die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen und mögliche weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Übertragung zu belehren.
Hingegen ist nach wie vor die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages einer FlexKapG in Form eines Notariatsaktes vorzunehmen (Ausnahme: vereinfachte Gründung).
; Eigene Geschäftsanteile
Der Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die FlexKapG ist, angelehnt an das Aktienrecht, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Geschäftsanteile können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen werden.
- Bedingte Kapitalerhöhung
Eine bedingte Kapitalerhöhung ist zulässig und wird nur so weit durchgeführt, das von einem unentziehbaren Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird. Eine solche kann nur zu bestimmten Zwecken beschlossen werden (etwa zur Gewährung von Bezugsrechten an Gläubiger von Finanzierungsinstrumenten oder zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen).
eigene
Literatur
Weblinks
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NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;
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Arbeitsgemeinschaft
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsgemeinschaft
Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, um gemeinsame Ziele zu erreichen.
Der Nutzen einer Arbeitsgemeinschaft liegt in der Regel im koordinierten, also aufeinander abgestimmten und untereinander informativen Zusammenarbeiten und Zusammenwirken. Dazu werden die materiellen (Finanzmittel, Geräte usw.) und immateriellen (Wissen, Beziehungen usw.) Ressourcen der Mitglieder gemeinsam genutzt.
Gegründet und genutzt wird eine Arbeitsgemeinschaft (auch meistens als reine Arbeitsmethode) von Einzelpersonen, Gruppen, Unternehmen, Parteien, wirtschaftlichen, politischen und auch staatlichen Organisationen, Institutionen, Vereinen, Verbänden, Referaten, Gemeinschaften, (Schul-)Klassen, Schülern, Studenten usw.
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsgemeinschaft_(Wirtschaft)
Eine Arbeitsgemeinschaft (oft als Arge, im Baugewerbe häufig ARGE abgekürzt) ist ein Zusammenschluss mehrerer rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Unternehmen zur gemeinsamen Ausführung eines Projekts.
Arbeitsgemeinschaften sind am häufigsten im Baugewerbe zu finden, aber nicht auf diesen Bereich beschränkt. Den in dieser Branche tätigen Unternehmen obliegt oft die Gesamterstellung eines (Bau-)Vorhabens. Dabei kann das Auftragsvolumen und/oder die Vielfalt der Arbeiten eine Größe erreichen, die von einem einzelnen Unternehmen nicht wirtschaftlich sinnvoll zu bewältigen sind oder bei der der Auftraggeber eine Verteilung des Risikos auf mehrere Unternehmen wünscht.
- Typen von Arbeitsgemeinschaften
- Nach der Zusammensetzung der Gesellschafter
- Horizontale Arbeitsgemeinschaft
- Es schließen sich mehrere Unternehmen aus demselben Tätigkeitsbereich zusammen, z. B. bilden mehrere Tiefbaufirmen eine Arbeitsgemeinschaft für einen großen Straßenbau.
- Im Baugewerbe wird eine Arge in der Regel auf der Basis des Muster-Arbeitsgemeinschaftsvertrages abgeschlossen, der vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und vom Zentralverband Deutsches Baugewerbe herausgegeben wird. Das vor Jahrzehnten eingeführte Vertragswerk wird in einem umfangreichen Kommentar detailliert erläutert.[1]
- Vertikale Arbeitsgemeinschaft
- Es schließen sich mehrere Unternehmen aus unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen zusammen, z. B. bilden eine Tiefbaufirma, ein Hochbauunternehmen, eine Haustechnikfirma und ein Ausbauunternehmen eine Arbeitsgemeinschaft, um ein Gebäude schlüsselfertig zu errichten.
- Nach der Organisation der Arbeitsgemeinschaft
- Echte Arbeitsgemeinschaft
- Die Leistungserbringung erfolgt direkt durch die Arbeitsgemeinschaft. Die Gesellschafter bringen dazu anteilig Arbeitskräfte, Geräte und Kapital in die Arbeitsgemeinschaft ein. Die Arbeitsgemeinschaft selbst stellt benötigtes weiteres Personal ein und beschafft weiteres Gerät und das Baumaterial. Sie schließt selbst alle Subunternehmerverträge. Erworbene Gegenstände werden Gesamthandseigentum aller Partner. Sie finanziert sich mit den Beiträgen ihrer Partner und den Abschlagszahlungen des Kunden. Sie führt eine eigene Buchhaltung. Die Partner erhalten Zahlungen nur in dem Maße, wie die Partner Ausschüttungen beschließen.
- Unechte Arbeitsgemeinschaft oder Dach-Arbeitsgemeinschaft
- Bei der Dach-Arbeitsgemeinschaft wird der Auftrag an die Arbeitsgemeinschaft in einzelne Leistungsbereiche (Lose) aufgeteilt. Diese werden dann von der Arbeitsgemeinschaft an ihre Mitglieder im Rahmen von Subunternehmerverträgen weitergegeben.
- Nach dem Außenauftritt der Arbeitsgemeinschaft
- Außengesellschaft
- Im Regelfall ist die Arbeitsgemeinschaft eine Außengesellschaft, da sie selbst in Vertragsbeziehung zum externen Auftraggeber und zu externen Auftragnehmern tritt. Für öffentliche Aufträge regeln die einschlägigen Vorschriften in Deutschland und Österreich ausdrücklich, dass die Arbeitsgemeinschaft als Auftragnehmer auftritt.
- Innengesellschaft
- Bei privaten Aufträgen kann die Arbeitsgemeinschaft auch als reine Innengesellschaft auftreten, wenn nach außen nur die Gesellschafter auftreten.
- Rechtliche Behandlung
Gesellschaftsrechtlich handelt es sich bei einer Arbeitsgemeinschaft um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/arbeitsgemeinschaft-30475
1. Begriff: a) Zusammenschluss von Einzelpersonen, Gruppen oder Institutionen zum Erfahrungsaustausch, zur Interessenvertretung oder zur Behandlung im gemeinsamen Interesse liegender Fragen und Probleme. Abgekürzt AG.
b) Arbeitsorganisation in Unternehmen und Verbänden, i.d.R. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Abgekürzt ARGE.
c) Baugewerbe: Vertragliche Bindung (i.d.R. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)) mehrerer am Bau beteiligter Handwerksmeister oder Bauunternehmer (branchengleiche, -verwandte oder -fremde), einmalig oder auch auf gewisse Dauer zur gemeinsamen Durchführung größerer Bauvorhaben (übliche Bezeichnung „ARGE”-Arbeitsgemeinschaft).
2. Besteuerung: a) Umsatzsteuer:
(1) Die selbstständige Arbeitsgemeinschaft, die Verträge mit den Auftraggebern abschließt, unterliegt mit der Gesamtleistung der Umsatzsteuerpflicht. Die Einzelunternehmer sind nur insoweit gesondert zur Umsatzsteuer heranzuziehen, als sie gegen Entgelt Lieferungen und (sonstige) Leistungen an die Arbeitsgemeinschaft bewirken (z.B. Vermietung von Geräten und Maschinen, Gestellung von Arbeitnehmern), die nicht nach Art und Umfang im Gesellschaftsvertrag festgelegt sind und nicht durch anteilmäßige Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten werden. Gesellschaftsvertraglich bedingte Leistungen stellen nicht umsatzsteuerbare Gesellschafterbeiträge (Leistungsvereinigung zur Erbringung von Leistungen an Dritte) dar.
(2) Nicht selbstständige Arbeitsgemeinschaften (Interessengemeinschaften) führen Einzelverträge zwischen dem Auftraggeber und mehreren beteiligten Unternehmern aus, die jeder für sich mit den eigenen Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind.
(3) Generalenterprise (Vertrag zwischen Auftraggeber und einem Unternehmer, der sich zur Erfüllung des von ihm übernommenen Auftrags anderer Unternehmer (Subunternehmer) bedient): Umsatzsteuerpflichtig ist der Generalunternehmer mit dem Gesamtentgelt, der einzelne Unternehmer mit dem Entgelt für die von ihm geleistete Teilarbeit.
(4) Ein Hauptunternehmer als Vermittler schließt einen Vertrag mit dem Auftraggeber und beauftragt in dessen Namen Nebenunternehmer. Umsatzsteuerpflichtig bei Haupt- und Nebenunternehmern ist das ihnen zufließende Entgelt.
b) Gewerbesteuer: Arbeitsgemeinschaften sind nur als gewerbesteuerpflichtige Personengesellschaften zu behandeln, wenn sie für eine gewisse Dauer bestehen (§ 2a GewStG).
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/159937/arbeitsgemeinschaft/
Form der Kooperation von Unternehmen bei Großprojekten, häufig im Baubereich. So übernehmen mehrere Bauunternehmen z. B. den Auftrag zum Bau einer neuen ICE-Strecke. Mit einer solchen Gelegenheitsgesellschaft verfolgen die rechtlich und wirtschaftlich selbstständig bleibenden Unternehmen das Ziel, das Projekt gemeinsam erfolgreich durchzuführen. Eine ähnliche Arbeitsgemeinschaft ist das Konsortium, das meist als Interner Link: Bankenkonsortium bekannt ist, sowie die Interessengemeinschaft.
Rieder / Huemer (2016), S.
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Gelegenheitsgesellseliaften sind auf einzelne Geschäfte gerichtet. Dies ist etwa der Fall bei:
- Arbeitsgemeinschalten (ARGE): Die ARGE ist besonders in der Bauwirtschalt anzutreffen. Dabei schließen sieh mehrere Bauunternehmen zur Durchführung eines Bauprojektes zusammen (RS0022339, RS0009I37). Arbeitsgemeinschaften sind in der Regel auch bei Überschreiten des Sehwellenwertes des § 189 UGB nicht zur Eintragung als OG oder KG verpflichtet, weil sie häufig nur dazu dienen, die Tätigkeiten der Gesellschalter bei einem bestimmten Projekt zu koordinieren, und sie daher regelmäßig kein Unternehmen betreiben. Das Betreiben eines Unternehmens ist aber Voraussetzung für die Verpflichtung zur Eintragung einer GesbR als OG oder KG bei Überschreiten des Schwellenwerts (vgl § 8 Abs 3 UGB).
- Kreditkonsortien:
mehrere Banken vergeben gemeinsam einen Kredit, etwa zur Finanzierung eines Großprojektes,oder - Bietergemeinschaften im Vergabeverfahren:
ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen Angebotes (§ 2 Z 14 BVergG 2006).
eigene
Literatur
Weblinks
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NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;
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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;
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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Hlf GesbR (lö)
bisher Weiterleitung: Personengesellschaft#Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Personengesellschaft#Gesellschaft bürgerlichen Rechts
* Weiterleitung:
Hauptartikel-> Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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bisher
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts]] ändern. --> zu neuem Lemma
Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). [11]
neu
erg:
Die GesbR ist eine Gelegenheitsgesellschaft.
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eigene
Literatur
Weblinks
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;
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NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;
</s>
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Weiterleitung: GesbR
siehe auch-> Personengesellschaft
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Personengesellschaft#Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). [12]
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_nach_b%C3%BCrgerlichem_Recht_(%C3%96sterreich)
An einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) beteiligen sich zwei oder mehrere natürliche Personen oder Gesellschaften, sie ist eine Personengesellschaft. Sie bringen ihre Arbeitskraft oder Vermögensgegenstände zum gemeinsamen Nutzen ein. Praktischer Anwendungsbereich sind Arbeitsgemeinschaften (ARGE) z. B. zur Abwicklung größerer Bauprojekte. Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) ist kein Stammkapital erforderlich. Es muss also von den Gesellschaftern anlässlich der Gründung kein Bargeld aufgebracht werden. So genügt es etwa, dass die Gesellschafter ihre Arbeitskraft einbringen.
- Gründung
Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages bestehen keine Formvorschriften. Die Errichtung eines schriftlichen Vertrages empfiehlt sich aber. Oft kommt die Gesellschaft auch durch stillschweigendes Zusammenwirken der (mindestens zwei) Gesellschafter zustande.
- Haftung
Die Gesellschafter haften
persönlich, das heißt, mit dem gesamten Betriebs- und Privatvermögen unbeschränkt, das heißt, ohne Betragsbeschränkung solidarisch, das heißt, nicht anteilsmäßig, sondern jeder für die ganze Schuld primär, das heißt, der Gläubiger kann sofort gegen einen der Gesellschafter vorgehen, ohne vorher die Gesellschaft klagen zu müssen[1]
- Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft steht im Zweifel allen Gesellschaftern gemeinsam nach dem Mehrheitsprinzip (Kapitalanteile) zu. Der Gesellschaftsvertrag kann aber eine abweichende Regelung vorsehen, insbesondere auch die Bestellung eines gesellschaftsfremden „Verwalters“. Gewerbeberechtigung
Die Gesellschaft kann nicht selbstständiger Träger einer Gewerbeberechtigung sein, sondern jeder einzelne Gesellschafter hat die erforderlichen Gewerbeberechtigungen zu erlangen.[2]
- Umsatz unterliegt Obergrenzen
Das Unternehmen einer GesnbR darf bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten. Übersteigen nämlich die jährlichen Umsatzerlöse zwei Geschäftsjahre hindurch € 700.000,-- so ist die Gesellschaft im zweitfolgenden Geschäftsjahr zur Eintragung in das Firmenbuch als Offene Gesellschaft (OG) oder als Kommanditgesellschaft (KG) und zur Rechnungslegung verpflichtet. Liegt der Umsatz in einem Geschäftsjahr über € 1.000.000,-- so entsteht die Eintragungs- und Rechnungslegungspflicht bereits im folgenden Geschäftsjahr.
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn es sich dabei um einen Zusammenschluss zur Erreichung eines einzigen bestimmten Projektes handelt. Dann nämlich fehlt es an der dauerhaften Tätigkeit gem. § 1 Abs 2 UGB. Andernfalls müsste bspw. praktisch jede (Bau-) ARGE – welche im Übrigen als GesnbR angesehen werden – sich als OG respektive KG in das Firmenbuch eintragen lassen.
- Verteilung von Gewinn und Verlust
Diese kann im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich frei geregelt werden. Fehlt eine solche vertragliche Gestaltung, so sieht das Gesetz eine Gewinn- und Verlustverteilung im Verhältnis der von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen vor.
- Rechtspersönlichkeit und Firmenbuch
Die Gesellschaft besitzt grundsätzlich keine eigene Rechtspersönlichkeit. Es kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass die Gesellschafter ihr Verhältnis untereinander nur auf den Innenbereich beschränken. Wenn die Gesellschaft jedoch einen gemeinschaftlichen Namen hat, ist anzunehmen, dass sich die Aktivitäten auch nach außen richten. Sie kann einen gemeinsamen Namen führen, der jedoch unmissverständlich die Eigenständigkeit der Gesellschaft erkennbar machen muss. Sämtliche Gesellschafter müssen, wenn es sich um eine GbR mit kommerzieller Zielsetzung handelt, daher – entsprechend des Gewerberechts – mit ihrem (Firmen)-Namen aufscheinen. Die Beifügung des Rechtsformzusatzes „Gesellschaft nach bürgerlichem Recht“ oder „GesnbR“ sowie Etablissementbezeichnungen sind zulässig. Die Gesellschaft kann nicht klagen und geklagt werden und auch nicht ins Grund- oder Firmenbuch eingetragen werden.
- Gründe für die Beendigung der Gesellschaft
- Erreichung des Gesellschaftszweckes (z. B. ARGE im Baugewerbe)
- Zeitablauf bei befristetem Gesellschaftsvertrag
- Aufkündigung der unbefristeten Gesellschaft durch einen Gesellschafter (Festlegung von Kündigungsterminen und -fristen im Gesellschaftsvertrag sind sinnvoll)
- Tod eines Gesellschafters: Mangels einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag scheidet mit dem Tod das Mitglied aus der Gesellschaft aus; diese wird von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt
- Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund (zum Beispiel: Konkurs, strafbare Handlungen, Verletzung von Gesellschafterpflichten, wie Nichtleistung von Einlagen oder vertragswidriger Untätigkeit); möglich ist auch ein Ausschluss wegen Nicht-Leistung von Nachschüssen.[3]
- Austritt eines Gesellschafters aus wichtigem Grund
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gesellschaft-buergerlichen-rechts-gbr-34627
BGB-Gesellschaft. 1. Begriff: Gesellschaft, deren Zweck nicht auf den Betrieb des Handelsgewerbes gerichtet ist.
Rechtsgrundlagen: §§ 705–740 BGB; die Vorschriften des HGB sind unanwendbar. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat keine Firma. Sie ist keine juristische Person, vgl. auch § 11 II Nr. 1 InsO ("Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit"). Immerhin wird sie zunehmend diesem Status angenähert. Nach einer Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2001 (BGHZ 146,341) ist sie als Außengesellschaft rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (Teilrechtsfähigkeit). Sie ist parteifähig, kann also klagen und verklagt werden. Sie kann Gründerin und Mitglied juristischer Personen sein. Sie ist scheck- und grundbuchfähig (vgl. auch § 899a BGB). Die Gesellschafter einer Außengesellschaft haften danach für deren Verbindlichkeiten entsprechend den Bestimmungen zur offenen Handelsgesellschaft (OHG).
2. Gründung durch Gesellschaftsvertrag, mit dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines bestimmten Zwecks in der im Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB).
3. Rechte und Pflichten der Gesellschafter: (1) Leistung der Gesellschaftsbeiträge und Haftung untereinander für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. (2) Das Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern in Gemeinschaft zur gesamten Hand zu; kein Gesellschafter kann über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen (andere Abrede zulässig) verfügen oder Teilung verlangen, solange Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht. (3) Wahrnehmung der Geschäfte durch einen oder mehrere geschäftsführende Gesellschafter. (4) Gewinn- oder Verlustverteilung mangels anderer Abrede nach Köpfen (Gewinnanteil des Gesellschafters). (5) Wegen der Gesellschaftsschulden können Gläubiger Gesellschaftsvermögen oder sonstiges Vermögen der Gesellschafter in Anspruch nehmen. (6) Ansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind i.d.R. nicht übertragbar.
4. Beendigung i.d.R. durch Zweckerreichung, Auflösungsbeschluss und Kündigung, Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts auf unbestimmte Dauer kann jederzeit gekündigt werden; ansonsten, wenn wichtiger Grund vorliegt. Falls Gesellschaftsvertrag Fortdauer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Kündigung, Tod und Insolvenz des Gesellschafters vorsieht, haben diese Umstände nur das Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters zur Folge. Bei Auflösung findet Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens statt; die Gesellschaft gilt als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung (z.B. Abwicklung schwebender Geschäfte) das erfordert.
https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/gesellschaft-buergerliches-recht-gesbr
- Begriff
Die GesbR ist eine Gesellschaft, an der sich zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen (meistens Gesellschaften) beteiligen, indem sie ihre Arbeitskraft oder Vermögensgegenstände zum gemeinsamen Nutzen einbringen. In der Praxis häufige Anwendungsbereiche sind Arbeitsgemeinschaften (ARGE, z.B. zur Abwicklung größerer Bauprojekte), Bietergemeinschaften, Joint Ventures.
Die Gesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger sind alleine die Gesellschafter. Die GesbR kann nicht klagen und geklagt werden und auch nicht ins Grundbuch oder Firmenbuch eingetragen werden.
Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, FlexKapG) ist kein Stamm- und Grundkapital erforderlich. Es muss also von den Gesellschaftern anlässlich der Gründung kein Bargeld aufgebracht werden. So genügt es etwa, dass die Gesellschafter ihre Arbeitskraft einbringen.
- Gründung
Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages bestehen keine Formvorschriften. Die Errichtung eines schriftlichen Vertrages empfiehlt sich aber.
Oft kommt die Gesellschaft auch durch stillschweigendes Zusammenwirken der (mindestens zwei) Gesellschafter zustande.
- Haftung
Die Gesellschafter haften
- persönlich, d. h. mit dem gesamten Betriebs- und Privatvermögen
- unbeschränkt, d. h. ohne Betragsbeschränkung
- solidarisch, d. h. nicht anteilsmäßig, sondern jeder für die ganze Schuld
- primär, d. h. der Gläubiger kann sofort gegen einen der Gesellschafter vorgehen
- Geschäftsführung und Vertretung
Es gilt der Grundsatz der Alleingeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis jedes Gesellschafters. Im Gesellschaftsvertrag können abweichende Regelungen zur Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis getroffen werden.
Im Innenverhältnis steht bei gewöhnlichen Geschäften den übrigen geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern ein Widerspruchsrecht zu. Außergewöhnliche Geschäfte (z.B. betriebsfremde Geschäfte, Spekulationsgeschäfte, Stilllegungen oder Veräußerungen von Betrieben) bedürfen gesellschaftsintern eines einstimmigen Beschlusses durch die Gesellschafter.
Schließt ein Geschäftsführer trotz Widerspruchs bzw. fehlender Zustimmung einen Vertrag, so ist dieser in der Regel dennoch gültig.
Die Entziehung der Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsbefugnis kann aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Gewerbeberechtigung
Die Gesellschaft kann nicht selbständige Trägerin einer Gewerbeberechtigung sein, sondern jeder einzelne Gesellschafter hat alle erforderlichen Gewerbeberechtigungen zu erlangen (ausgenommen bei Bietergemeinschaften).
- Bilanzierungspflicht falscher Begriff
Übersteigen die Umsatzerlöse zwei Geschäftsjahre hindurch 700.000 EUR, so ist die Gesellschaft im zweitfolgenden Geschäftsjahr zur Eintragung in das Firmenbuch als Offene Gesellschaft (OG) oder als Kommanditgesellschaft (KG) anzumelden und zur Rechnungslegung verpflichtet. Liegt der Umsatz in einem Geschäftsjahr über 1.000.000 EUR, so entsteht die Eintragungs- und Rechnungslegungspflicht bereits im folgenden Geschäftsjahr. Für nicht auf Dauer angelegte Gelegenheitsgesellschaften besteht diese Umwandlungspflicht allerdings nicht (z.B. für eine Bau-ARGE, die zur Durchführung eines einzelnen Projekts gegründet wurde).
Eine Umwandlung in eine OG oder KG ist auch aufgrund eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses möglich. Dieser hat unter anderem ein Verzeichnis des Vermögens zu enthalten, das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die OG bzw. KG übergehen soll. Gesellschaftsvermögen, das im Verzeichnis nicht angeführt ist, verbleibt den Gesellschaftern wie bisher.
- Gewinnverteilung und Entnahmerecht
Dies kann im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich frei geregelt werden. Fehlt eine vertragliche Gestaltung, so sieht das Gesetz eine Gewinn- und Verlustverteilung im Verhältnis der von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen vor. Ein Gesellschafter ohne Kapitaleinlage, der lediglich seine Arbeitskraft einbringt, hat Anspruch auf einen angemessenen Betrag des Jahresgewinns. Jeder Gesellschafter hat grundsätzlich ein Recht auf Gewinnausschüttung. Dieses Recht entfällt, wenn
- die Ausschüttung zum offenbaren Schaden der GesbR ist,
- die Ausschüttung einem Gesellschafterbeschluss widerspricht,
- der Gesellschafter, der die Gewinnausschüttung begehrt, mit den vereinbarten Einlageleistungen in Verzug ist.
- Firma/Gesellschaftsname
Die GesbR kann nicht in das Firmenbuch eingetragen werden und daher auch keine Firma führen. Die Gesellschafter können allerdings unter einem gemeinsamen Gesellschaftsnamen auftreten. Für diesen gelten mit dem Firmenrecht vergleichbare Grundsätze. Der Gesellschaftsname
- muss sich zur Kennzeichnung eignen,
- muss Unterscheidungskraft besitzen und
- darf bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft nicht irreführend sein.
Der Gesellschaftsname muss zudem auf das Bestehen einer GesbR hindeuten. Das bedeutet, dass dieser den Zusatz „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, „GesbR“, „Gesellschaft nach bürgerlichem Recht“, „ARGE“, „Bietergemeinschaft“ oder ähnliches enthalten muss.
Im Impressum der Internetseite sind, abhängig von der Rechtsform der beteiligten GesbR-Gesellschafter, die jeweiligen Impressumsvorschriften einzuhalten.
- Steuern
Die GesbR ist kein selbständiges Steuersubjekt. Eine Ausnahme besteht im Umsatzsteuerrecht. Im Zusammenhang mit der Einkommensteuer gilt der einzelne Gesellschafter als Steuersubjekt. Sowohl die Gesellschaft als auch die einzelnen Gesellschafter brauchen eigene Steuernummern.
Zu beachten ist, dass im Gegensatz zur GmbH Dienstverhältnisse bzw. Miet- und Darlehensverhältnisse zwischen der GesbR und ihren Gesellschaftern einkommenssteuerlich nicht anerkannt werden.
Sozialversicherung
Die gewerbetreibenden Gesellschafter unterliegen i.d.R der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung aufgrund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).
- Beendigung der Gesellschaft
- Erreichung des Gesellschaftszweckes (z.B. ARGE im Baugewerbe)
- Zeitablauf bei befristetem Gesellschaftsvertrag
- Aufkündigung der unbefristeten Gesellschaft durch einen Gesellschafter zum Ende jedes Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, aber abweichende Kündigungsregelungen sind möglich
- Kündigung der Gesellschaft durch einen Gläubiger eines Gesellschafters
- Tod eines Gesellschafters, außer der Gesellschaftsvertrag sieht Abweichendes vor
- Beschluss der Gesellschafter
- Rechtskräftige Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters
- Rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
- Auflösung durch gerichtliche Entscheidung aufgrund der Klage eines Gesellschafters aus wichtigem Grund (z.B. grob fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag durch einen Gesellschafter; Unmöglichwerden einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag). Dieses Auflösungsrecht der Gesellschafter ist vertraglich nicht ausschließbar oder beschränkbar.
Liegt der wichtige Grund unmittelbar in der Person eines Gesellschafters, so können die übrigen Gesellschafter alternativ eine Klage auf dessen Ausschluss einbringen. Auf diese Weise kann eine Auflösung der Gesellschaft grundsätzlich vermieden werden.
Rieder / Huemer (2016), S.
- Begriff
88 § 1175 A B G B 1definiert die GesbR wie folgt: • Schließen sich zwei oder mehrere Personen • durch einen Vertrag zusammen, ______ . xr '-uinUtürch eine bestimmte Tätigkeit • einen gem einsam en Zweck zu verfolgen, • bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
89 Die GesbR ist eine Personengesellschaft. Sie kann eine Innen- oder Außengesellschaft sein.
Die GesbR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist daher nicht rechtsfähig (jetzt § 11 75 Abs 2; RS0022490; 3 Ob 62/06y). Sie ist keine juristische Person (RSO 113444, RS0022184, RS0022 132). Die GesbR kann daher weder selbst Rechtsgeschäfte abschließen noch eigenes Vermögen besitzen Nur die Gesellschafter selbst sind Träger von Rechten und Pflichten und damit Vertragspartner (7 Ob 130/1 Oh; 1 Ob 234/11k; 6 Ob 117/13v). Die GesbR ist mangels Rechtslähigkeit im Zivilprozess und im Verwaltungsverfähren nicht parteifällig und kann daher nicht klagen oder geklagt werden (RSO113444, RS0022184). Staltdcssen sind die Gesellschafter der GesbR aktiv und passiv legitimiert.
89f Die Gesellschafter können für ihre GesbR zwar keine Firma wählen, weil die GesbR nicht im Firmenbuch eingetragen ist, aber einen Cescllschaftsnamen (Etablissement- oder Geschäftsbezeichnung); auch Phantasicbezeichnungen sind möglich (4 Ob 189/981). Der Gesellschaftsname hat auf das Bestehen einer GesbR hinzudeuten (zB „GesbR, „Arbeitsgemeinschaft“ oder „Konsortium“). Irreführende Zusätze, etwa solche, die auf das Bestehen einer OG hindeuten, sind nicht erlaubt (§ 1177 Abs 1). Da der Gesellschaftsname nicht die N am en der Gesellschafter enthalten muss, sind Dritten, die ein rechtliches Interesse daran haben (zB Gläubiger, Vertragspartner), die Identität und die Anschrift der Gesellschafter offenzulegen (§ 1177 Abs 2).
90 Die GesbR muss aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen. Gesellschafter einer GesbR können alle natürlichen und juristischen Personen sowie OG und KG sein. Eine GesbR kann mangels eigener Rechtsfähigkeit nicht Gesellschafter einer anderen GesbR sein. Dies gilt auch für die stG.
Geschäftsführung und Vertretung obliegen grundsätzlich den Gesellschaftern. Eigene O rgane sind nicht vorgesehen.
91
- Gründung der GesbR
Die GesbR ist nicht rechtsfähig (§ 1175 Abs 2) und kann auch nicht in das Firmenbuch eingetragen werden (§ 2 FBG). Sie kann daher nicht nach außen entstehen, sodass bei Gründung einer GesbR nicht zwischen Errichtung und Entstehung zu unterscheiden ist, wie dies etwa bei OG/KG und den Kapitalgesellschaften der Fall ist. Bei der GesbR gibt es nur den Errichtungszeitpunkt, nämlich den Abschluss des Gesellsehaftsvertrages (7 Ob 604/88).
Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages unterliegt keinem Formzwang.
93
- 1. Pflichten der Gesellschafter
Die Gesellschafter einer GesbR treffen im Wesentlichen folgende Pflichten:
- Mitwirkungs- und Interessenwahrungspflicht,
- Gleichbehandlungsgebot
- Beitragspflicht,
- Konkurrenzverbot,
- aber keine Nachschusspflicht.
- 2. Rechte der G esellschafter
G esellschafter einer GesbR haben insbesondere folgende Rechte:
- K ontrollrecht (zB Bucheinsichtsrecht),
- Anteil am Gesellschaftsvermögen (siehe Seiten 98 ft),
- Anteil am Gewinn (siehe Seiten 100 f),
- Stimmrecht (siehe Seiten 102 f), ..... .
- A b fin d u n g s a n sp ru c h (siche Seite 110).
- 3. VerinögeiisordiHing
Das Vermögen der GesbR steht nicht im Eigentum der Gesellschaft, sondern im ideellen M iteigentum der Gesellschafter. Das Gesellschaftsvermögen ist ein Sondervermögen und damit vom Privatvermögen der Gesellschafter zu trennen.
100
- b) Gewinn- und Verlustverteilung
Am Ende jedes Geschäftsjahres wird auf Basis einer Jahresabrechnung das Ergebnis (Gewinn oder Verlust) ermittelt und der Anteil jedes Gesellschafters daran berechnet (tj 1195 Abs 1). Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr, sofern die Gesellschafter kein abweichendes Geschäftsjahr vereinbart haben.
Die Gewinne werden im Verhältnis der Kapitalanteile verteilt, wenn alle Gesellschafter in gleichem Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet sind (§ 1195 Abs 2). Die geleisteten Arbeiten heben einander auf (1 Ob I55/05h). Sind die Gesellschafter nicht in gleichem Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet, ist dies bei der Gewinnverteilung angemessen zu berücksichtigen (§ 1195 Abs 3).
100f Einem reinen Arbeitsgesellsehafter, also einem Gesellschafter, der nur Arbeit geleistet und der keine Beteiligung an der Gesellschaft hat, ist ein den Umständen nach angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen.
101 Ein Verlust ist so aufzuteilen, wie ein Gewinn verleih worden wäre (§ 1195 Abs 2). hin Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage hat daher den Verlust nicht zu tragen. Er erhält jedoch für seine Arbeit auch keine Vergütung.
Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag von den dargestellten Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen (RS0022133).
- e) Gewinnausschüttung und Entnahmen
Jeder Gesellsehafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils. Der Anspruch kann aber nicht gehend gemacht weiden,
- soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschalt ist.
- die Gesellschafter etwas anderes beschließen oder
- der Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.
Ohne Einwilligung der anderen Gesellsehafter darfein Gesellschafter im Übrigen keine Entnahmen tätigen (ij 1196).
103
- 5. Geschäftsführung
Z u r G eschäftslührung sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (tj 1189 A bs I ). Im Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführung aber einem einzelnen oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden (geschäftsführende G esellschafter). In diesem Fall sind die übrigen Gesellschalter von der G eschäftsführung ausgeschlossen (ij 1189 Abs 2).
107
- 2. H aftungsordnung
Die Gesellschafter haften für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten Dritten gegenüber als G esam tschu ld ner (§ 1199 Abs 1).
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;
Gelegenheitsgesellschaft
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://de.wikipedia.org/wiki/Gelegenheitsgesellschaft
Gelegenheitsgesellschaft bezeichnet
- eine Arbeitsgemeinschaft (Wirtschaft); die Zusammenarbeit selbständiger Unternehmen, die einen oder mehrere Aufträge auf gemeinsame Rechnung durchführen; zumeist im Baugewerbe
- ein Konsortium; eine vertragliche Verbindung zwischen Unternehmen; zumeist im bankgeschäftlichen Bereich
https://www.alleaktien.com/lexikon/gelegenheitsgesellschaft
Eine Gelegenheitsgesellschaft ist ein Zusammenschluss von Personen oder Unternehmen, der gegründet wird, um ein bestimmtes, zeitlich begrenztes Projekt oder Geschäft gemeinsam zu realisieren. Oftmals wird diese Form der Gesellschaft gewählt, wenn die einzelnen Beteiligten die Kapazitäten oder das Risiko für ein Vorhaben alleine nicht stemmen können. Im deutschen Recht wird eine Gelegenheitsgesellschaft oft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) realisiert.
Merkmale einer Gelegenheitsgesellschaft:
- Zweckgebundenheit: Sie wird für einen bestimmten, oft einmaligen Zweck gegründet.
- Zeitliche Begrenzung: Die Zusammenarbeit ist in der Regel auf die Dauer des Projekts oder Geschäfts beschränkt.
- Flexibilität: Gelegenheitsgesellschaften sind oft flexibel und können an die spezifischen Bedürfnisse des Projekts angepasst werden.
- Haftung: Die Gesellschafter haften in der Regel persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
- Rechtsform: Oftmals eine GbR, aber auch andere Rechtsformen können genutzt werden.
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;
Europäische Rechtsformen
Offene Gesellschaft (OG)
bisher Weiterleitung [[Personengesellschaft#Offene Gesellschaft]
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://de.wikipedia.org/wiki/Offene_Gesellschaft_(%C3%96sterreich)
Die offene Gesellschaft (OG) ist eine Rechtsform in Österreich und ähnelt der deutschen offenen Handelsgesellschaft, ist aber anders als diese seit 1. Jänner 2007 nicht mehr auf den Betrieb eines Handelsgewerbes beschränkt. Die OG gehört zu den Personengesellschaften.
- Rechtsgrundlage
§§ 105 bis 160 Unternehmensgesetzbuch (UGB).
- Merkmale
Die offene Gesellschaft iSd § 105 UGB ist
- eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft,
- bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind
- und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
Eine offene Gesellschaft muss gemäß § 19 UGB in ihre Firma als Rechtsformzusatz die Bezeichnung offene Gesellschaft oder OG aufnehmen. Die vor dem 1. Jänner 2007 noch als offene Handelsgesellschaften gegründeten Gesellschaften können gemäß § 907 Abs. 4 Z 2 UGB weiterhin den Rechtsformzusatz OHG verwenden. Soll eine offene Gesellschaft einen freien Beruf ausüben, kann an Stelle des Rechtsformzusatzes die Bezeichnung Partnerschaft treten (§ 19 Abs. 1 Z 4 UGB).
- Gründung und Gesellschafter
Die Gründung der OG wird in ihrer Wirkung im Innenverhältnis (d. h. gegenüber den anderen Gesellschaftern) und in der im Außenverhältnis (d. h. wenn die Gesellschaft nach außen hin auftritt) unterschieden.
- Errichtung im Innenverhältnis
Die Gründung erfolgt durch das Zustandekommen eines formfreien Gesellschaftsvertrags zwischen mindestens zwei Personen. Diese können zwei natürliche Personen sein, oder zwei juristische Personen, oder eine natürliche und eine juristische. Ist beispielsweise eine GmbH Mitgesellschafter, dann trägt die Gesellschaft die Bezeichnung GmbH & Co. OG.
- Entstehung im Außenverhältnis
Die Eintragung der OG ins Firmenbuch ist in jedem Fall vorgeschrieben. Die OG kommt rechtswirksam erst durch die Eintragung zustande: Die Eintragung ins Firmenbuch hat konstitutive Wirkung. Zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung ins Firmenbuch befindet sich die OG im Stadium der Vorgesellschaft.
Zwei oder mehr Gesellschafter sind „gesamthandschaftlich verbunden“, d. h.: sie haften unbeschränkt (auch mit ihrem Privatvermögen) und solidarisch (die Gläubiger können jeden beliebigen Gesellschafter für den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten haftbar machen). Alle Gesellschafter sind zur Mitarbeit verpflichtet und berechtigt.
- Vorteile der OG
- volle Kontrollmöglichkeit aller Unternehmer
- Arbeitsteilung möglich (eine vereinbarte Arbeitsteilung gilt nur zwischen Gesellschaftern im Innenverhältnis, nicht gegenüber Dritten)
- erweiterte Finanzierungsmöglichkeiten gegenüber der Einzelunternehmung
Nachteile der OG
- enge Bindung der Unternehmer an die Gesellschaft
- unbeschränkte, solidarische, direkte Haftung. Diese gilt sogar 5 Jahre nach dem Ausscheiden für alle Schulden, die beim Ausscheiden bestanden und eine Restlaufzeit von höchstens fünf Jahren hatten (gemäß § 160 Absatz 1 Satz 1 UGB).
https://de.wikipedia.org/wiki/Offene_Handelsgesellschaft
https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/offene-gesellschaft-og-
- Begriff
Eine Offene Gesellschaft (OG) ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, die jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten haben kann. Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die persönlich, unbeschränkt und solidarisch haften. Gesellschafter einer OG können natürliche und juristische Personen sein.
In Ermangelung einer anderen Vereinbarung haben die Gesellschafter gleiche Einlagen zu leisten, die in Geld oder in Dienstleistungen bestehen (z.B. Arbeitsgesellschaften) können. Die Gesellschaft hat unter ihrer Firma aufzutreten, kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden.
- Gründung
Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens zwei Gesellschaftern
Es ist keine bestimmte Form gesetzlich vorgesehen; Schriftform ist jedoch empfehlenswert Eintragung im Firmenbuch notwendig. Die Gesellschaft entsteht erst mit der Eintragung in das Firmenbuch.
Anmeldung zum Firmenbuch durch alle Gesellschafter – die Unterschriften im Antrag sind notariell oder gerichtlich zu beglaubigen. Bei der Eintragung fallen Eingabe- und Eintragungsgebühren an. Im Falle der Anwendbarkeit des Neugründungsförderungsgesetzes entfallen diese.
- Haftung
Die Gesellschafter haften
persönlich, dh mit dem gesamten Betriebs- und Privatvermögen
unbeschränkt, dh ohne Betragsbeschränkung
solidarisch, dh nicht anteilsmäßig, sondern jeder für die ganze Schuld
primär, dh der Gläubiger kann sich sofort an einen der Gesellschafter wenden, ohne vorher die Gesellschaft klagen zu müssen
- Firma
Die OG kann zwischen einer Namens-, Sachfirma oder einer Phantasiebezeichnung als Firma wählen. Die Firma muss einen das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz („offene Gesellschaft“, „OG“) enthalten. Grundsätzlich muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf nicht irreführend sein. Weiters muss sich die neue Firma von allen an denselben Ort/Gemeinde bereits bestehenden Firmen deutlich unterscheiden. Geschäftsführung
Alle Gesellschafter sind für sich allein geschäftsführungsbefugt. Widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter, muss die Maßnahme unterbleiben. Für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, ist ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss erforderlich. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich.
- Vertretung
Vertretungsbefugt sind alle Gesellschafter und zwar jeder für sich allein. Im Gesellschaftsvertrag können einzelne Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen oder anstelle der Einzelvertretung eine Gesamtvertretung vereinbart werden. Solche Regelungen sind im Firmenbuch einzutragen.
- Gewerbeberechtigung
Zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Gewerbeberechtigung nötig, welche auf die Gesellschaft lauten muss. Dafür ist die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers notwendig. Dieser muss bei einem reglementierten Gewerbe entweder Gesellschafter oder ein voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer der OG sein, der mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist und dem selbstverantwortliche Anweisungsbefugnis zukommt.
- Bilanzierungspflicht
Für die OG besteht die Verpflichtung zur doppelten Buchführung und Bilanzerstellung, wenn sie rechnungslegungspflichtig ist. Das ist der Fall, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren der Umsatz mehr als 700.000 EUR beträgt oder in einem Jahr mehr als 1,000.000 EUR Umsatz erzielt wird.
Im ersten Fall tritt die Rechnungslegungspflicht ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr ein und im zweiten Fall bereits ab dem folgenden Geschäftsjahr.
- Gewinnverteilung und Entnahmerecht
Die Gewinnverteilung und das Entnahmerecht der Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Mangels einer derartigen Vereinbarung regelt das Unternehmensgesetzbuch (UGB) die Gewinn- und Verlustverteilung. Demnach gebührt jedem Arbeitsgesellschafter vom Jahresgewinn ein den Umständen entsprechender angemessener Betrag. Der restliche Gewinn wird den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen. Der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteiles besteht jedoch dann nicht, wenn die Auszahlung der OG einen Schaden zufügen würde, wenn die Gesellschafter anderes beschließen oder wenn der betreffende Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.
Es ist empfehlenswert, die Gewinn-/Verlustverteilung und das Entnahmerecht im Gesellschaftsvertrag zu regeln.
- Steuern
Die OG ist kein selbständiges Steuersubjekt und nicht einkommensteuerpflichtig. Es sind die einzelnen Gesellschafter Steuersubjekt und mit ihrem Gewinnanteil und etwaigen weiteren Einkünften einkommensteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft zu entrichten.
Die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter brauchen eigene Steuernummern. Die Steuernummer der OG ist unter Vorlage einer Fotokopie des Gesellschaftsvertrages (falls vorhanden) und eines Firmenbuchauszuges innerhalb eines Monates ab Aufnahme der Tätigkeit beim Betriebsfinanzamt zu beantragen, die Steuernummern der Gesellschafter beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt.
- Sozialversicherung
Für alle Gesellschafter einer OG besteht Pflichtversicherung nach dem GSVG, wenn die Gesellschaft über eine Gewerbeberechtigung verfügt.
- Beendigung der Gesellschaft
Zeitablauf
Beschluss der Gesellschafter: einstimmig, sofern der Gesellschaftsvertrag keinen Mehrheitsbeschluss vorsieht Konkurs der Gesellschaft, Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder Änderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren
Konkurs über das Privatvermögen eines Gesellschafters, Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder Änderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren
Tod eines Gesellschafters: andere Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich
Kündigung durch einen Gesellschafter: Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate, Kündigungstermin ist das Ende des Geschäftsjahres. Frist und/oder Termin können durch den Gesellschaftsvertrag geändert werden; die Angabe eines (wichtigen) Grundes ist nicht erforderlich. Im Gesellschaftsvertrag bzw. durch Gesellschafterbeschluss kann vereinbart werden, dass die Kündigung nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zur Folge haben soll und die Gesellschaft durch die übrigen fortgesetzt werden soll.
Kündigung durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters
Auflösungsklage: jeder Gesellschafter kann jederzeit aus wichtigem Grund (z.B. Verletzung einer wesentlichen Vertragsverpflichtung) auf Auflösung klagen. vertragliche Auflösungsgründe: Können im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
Rieder / Huemer (2016), S. 119
Bis 2006 war bei Vollhandelsgewerbe eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) zu gründen für alle anderen Tätigkeiten eine Erwerbsgesellschaft (OEG) zu gründen. Die Offene Gesellschaft in der Fassung HaRÄG ist nicht auf einen bestimmten Zweck gebunden.
120 2. Begriff, Rechtsnatur und Grundlagen Die OG findet ihre gesellschaftsrechtliche G rundlage in den §§ 105 bis 160 UGB.
Sie ist gem äß § 105 eine • unter eigener F in n a geführte (Personen-)Gesellschaft, • bei der alle G esellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt, haften. • Sie ist rechtsfähig. • Die Gesellschafter sind gesam thandschaftlich verbunden (siche Seite 123). • Die OG steht für jede erlaubte (einschließlich freiberufliche und land- und forstwirtschaftliche) Tätigkeit zur Verfügung. • Ihr gehören mindestens zwei G esellschafter an. • Sie ist nur Unternehmerin, sofern sie ein Unternehmen betreibt (§ 1 Abs 1).
120f a) Firma und Firmenbildung Die OG tritt nach außen stets unter ihrer Firma auf. Diese hat den firmenbuchrechtlichen Vorschriften der 17 ff. die mit dem llaR Ä G umfassend liberalisiert wurden, zu entsprechen (siehe Seiten 34 1). 19 Abs 1 Z 2 bestimmt, dass die Firma einer OG zwingend den Rechtsform zusatz „offene Gesellschaft" o d e r eine allgem ein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „ O G “,
Gesellschaften, die bereits v o r d em 1 .1 . 2007 im Firm enbuch eingetragen waren und den Z usatz „ O H G “ führen; dieser d a rf beibehalten werden (vgl § 907 Abs 4 Z 2).
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;
Bar- /Sacheinlage (8.3.2025)
neue Seite / ergänzen: Kategorie:
* Bewertung immaterielles Vermögen
- Jahresabschlussanalyse
- internationale Rechnungslegung
- Liegenschaftsbewertung
- Mathematischer Begriff
ev * Rechnungswesen
* Recht, allgemein
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https://de.wikipedia.org/wiki/Bareinlage
Unter Bareinlagen versteht man Kapitaleinlagen, die einer Gesellschaft in Form von gesetzlichen Zahlungsmitteln (bar oder Banküberweisung) zur Verfügung gestellt werden. Gegensatz ist die Sacheinlage.
https://de.wikipedia.org/wiki/Sacheinlage
Unter Sacheinlagen versteht man Kapitaleinlagen, die einer Gesellschaft in Form von materiellen oder immateriellen Vermögensgegenständen zur Verfügung gestellt werden. Gegensatz ist die Bareinlage.
Ri/hu
242 (GmbH)
Die Sachgründung erfolgt durch Sacheinlagen der Gesellschafter. Bei Sacheinlagen wird das Stammkapital anders als in bar aufgebracht. Sacheinlagevereinbarungen müssen im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, anderenfalls ist die Sacheinlage unwirksam und die Gesellschafter haben ihre Einlage in Geld zu leisten. Es sind
• der einbringende Gesellschafter,
• der Gegenstand der Sacheinlage und
• der Geldwert, mit dem die Sacheinlage au f die Stammeinlage angerechnet wird,
genau und vollständig festzusetzen (§ 6 Abs 4; 7 Ob 129/07g). § 6 Abs 4 regelt seinem Wortlaut nach Sachübernahmen (dazu gleich unten), ist aber auch auf Sacheinlagen anzuwenden.
Gegenstand einer Sacheinlage kann all das sein, was einen feststellbaren, bilanzierungsfähigen Vermögenswert hat (vgl 1 Ob 253/03t). Die Vermögens gegenstände müssen sofort in vollem Umfang geleistet werden (§ 10).
243 Ist die Sacheinlage nicht so viel wert wie der Betrag der dafür übernommenen gtammeinlage (wird die Sacheinlage also überbewertet), hat der Gesellschaft6r verschuldensunabhängig in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten (Differenzhaftung, Deckungspflicht des Gesellschafters; § 10a Abs 1). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Differenzhaftung ist die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch. Damit soll zum Schutz der Gläu biger die Aufbringung eines dem Stammkapital entsprechenden Vermögens gjchergestellt werden. Der Anspruch der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch (§ 10a Abs 2). Kann der ged u l d e t e Differenzbetrag vom einlegenden Gesellschafter nicht erlangt werden, trifft die übrigen Gesellschafter die anteilige Ausfallshaftung nach § 70 fibs 1. Neben den Gründern haften auch die Geschäftsführer (§10 Abs 4).
Bei Sacheinlagen in eine neu gegründete GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen sind die zwingenden Vorschriften über die Sachgründung (§ 6a), das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1, etwa wenn ein überschuldeter Betrieb eingebracht wird) und das Verbot des Erwerbs eigener Geschäftsanteile (§ 81) zu prüfen (R S0115150).
Von der Sacheinlage ist die Sachübernahme zu unterscheiden. Bei der Sachübernahme besteht - im Unterschied zur Sacheinlage - zwar die Primärverpflichtung des Gesellschafters in der Leistung von Geld, die Gesellschaft erwirbt aber von dem Gesellschafter Vermögensgegenstände und rechnet die dafür geschuldete Gegenleistung auf die Stammeinlage an. Da mit Sachübernahmen ähnliche Gefahren wie mit Sacheinlagen verbunden sind, sind sie auch grundsätzlich wie Sacheinlagen zu behandeln, also insbesondere im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Von der verdeckten Sacheinlage unterscheidet sich die Sachübernahme dadurch, dass die verdeckte Sacheinlage keine Grundlage im Gesellschaftsvertrag hat und die (übrigen) Sacheinlagevorschriften nicht eingehalten werden (vgl Seite 245).
Auch bei der Sachgründung muss - sofern eine Gründungsprüfung vermieden werden soll - aus Gründen des Gläubigerschutzes Bargeld geleistet werden. M indestens die Hälfte des Stammkapitals (nicht jeder einzelnen Stammeinlage) ist durch Bareinlagen voll aufzubringen (Hälfteklausel; § 6a Abs 1). Es kann daher ein Gesellschafter nur eine Sacheinlage übernehmen, solange insgesamt die Hälfte des Stammkapitals bar aufgebracht wird.
244 GmbH c) Gründungsprüfung - § 6a Abs 4 Das gesamte Stammkapital kann als Sacheinlage aufgebracht werden, soweit die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen eingehalten werden (§§ 20, 24 bis 27, 29 Abs 2 und 4, §§ 39 bis 44 sowie § 25 Abs 4 und 5 AktG; siehe dazu Seiten 376 ff). Die Hälfteklausel nach § 6a Abs 1 ist in diesem Fall nicht anzuwenden, sodass keine Bareinlagen geleistet werden müssen.
Im Wesentlichen ist Folgendes erforderlich: 244f
- Im Gesellschaftsvertrag müssen (i) der Gegenstand der Sacheinlage, (ii) die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und (iii) der Nennbetrag der dafür gewährten Stammeinlage beschrieben werden (§ 20 AktG; 7 Ob 129/07g).
- Die Gründer haben über die Gründung einen Gründungsbericht zu erstellen (§ 24 AktG).
- A uf Grundlage dieses Berichts erfolgt die (interne) Gründungsprüfung durch die Geschäftsführer und gegebenenfalls die Mitglieder des Aufsichts
rats (§§ 25 bis 27 AktG).
- Darüber hinaus hat auch eine Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen, der Wirtschaftsprüfer sein muss (externer Gründungsprüfer), zu erfolgen. Gegenstand der Prüfung ist insbesondere die Richtigkeit und Vollständigkeit des Gründungsberichts der Gründer sowie ob der Wert der Sacheinlagen den Ausgabebelrag der dafür zu gewährenden Geschäftsanteile erreicht (§§ 25 bis 27 AktG)
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Literatur
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Wirtschaftspolitik (2.3.2025)
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- Wirtschaftspolitik
- Arbeitsmarktpolitik
- Außenhandelspolitik
- Einkommenspolitik
- Finanzpolitik
- Fiskalpolitik
- Geldpolitik
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https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftspolitik
- Zielsystem der Wirtschaftspolitik
Im Zielsystem der Wirtschaftspolitik bestehen viele unterschiedliche Ziele:
- Das wirtschaftspolitische Endziel, z. B. das Gemeinwohl, die Maximierung der gesellschaftlichen Wohlfahrt
- Die wirtschaftspolitischen Hauptziele
- Maximierung der ökonomischen Wohlfahrt
- Allokationsziel
- Wettbewerbsschutz und Wettbewerbsförderung
- staatliche Versorgung mit öffentlichen Gütern
- Umweltschutz
- Meritorisierung bei verzerrten Präferenzen
- Stabilitätsziel
- Hoher Beschäftigungsstand
- Preisniveaustabilität
- Wachstumsziel
- Steigerung des realen Pro-Kopf-Einkommens („quantitatives Wachstum“)
- Verbesserte Versorgung mit Kollektivgütern („qualitatives Wachstum“)
- Außenwirtschaftliches Gleichgewicht
- Strukturziel
- Förderung der Anpassungsflexibilität des Angebots
- Angleichung regionaler Lohn-, Wohn- und Freizeitwerte
- Verteilungsziel/Distributionsziel
- (Leistungs)Gerechte Einkommensverteilung und Vermögensverteilung
- soziale Gerechtigkeit der Verteilung von Einkommen und Vermögen
- Allokationsziel
- Maximierung der ökonomischen Wohlfahrt
- Die wirtschaftspolitischen Detailziele
- Die wirtschaftspolitischen Hauptziele
- Die gesellschaftspolitischen Grundziele, z. B. die Freiheit, die Gerechtigkeit, die Sicherheit und der Fortschritt.
- Wirtschaftspolitik und Zielbeziehungen
unterschiedliche Beziehungen:
- Zielkonflikt (Trade-off) oder Zielkonkurrenz liegt vor, wenn eine Maßnahme einem wirtschaftspolitischen Ziel dient, jedoch ein anderes benachteiligt oder ihm abträglich ist. Eine Förderung des einen Ziels geht also auf Kosten eines anderen (siehe auch Phillips-Kurve).
- Zielharmonie liegt vor, wenn eine bestimmte wirtschaftspolitische Maßnahme zwei oder mehreren Zielen gleichzeitig dient.
Die vier quantitativen Ziele der Wirtschaftspolitik sind (Magisches Viereck):
- hoher Beschäftigungsstand
- Preisniveaustabilität
- Wirtschaftswachstum
- außenwirtschaftliches Gleichgewicht
Qualitative Ziele der Wirtschaftspolitik sind (magisches Viereck zu magischem Sechseck):
- Verteilungsgerechtigkeit (§ 2 SachvRatG)
- Umweltschutz (Art. 20a GG)
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/allgemeine-wirtschaftspolitik-29345
- Entwicklung
Die Entwicklung der Allgemeinen Wirtschaftspolitik ist eng mit der Entwicklung der Wirtschaftswissenschaft als wissenschaftliche Disziplin verknüpft. Dementsprechend kann das Werk von Smith „An Inquiry into the Nature and Causes of the Wealth of Nations“ (1776), als erste Schrift mit wirtschaftspolitischer Relevanz angesehen werden. Im Titel dieses Buches wird eine generelle Zielsetzung der Wirtschaftspolitik, im Inhalt ein Instrumentarium mit einer stark reduzierten Einflussnahme des Staates (Nachtwächterstaat) beschrieben. Nachfolgende Werke von Malthus, Mill und Ricardo prägen den Begriff der „Political Economy“ und vermehren mit der Funktionsausweitung auch das Steuerinstrumentarium des Staates. Mit den Schriften von Marx (1818–1883) beginnt der gesellschaftspolitische Umverteilungsanspruch an die Wirtschaftspolitik und die Wandlung von der Political Economy zur aktivistischen Economic Policy. Diese Wandlung mündet in die erste systematische Theorie einer praktischen Wirtschaftspolitik mit ausgeprägten staatlichen Interventionen, ausformuliert in dem Hauptwerk von Keynes „The General Theory of Employment, Interest and Money“ (1936). Die gleichzeitig beginnende wissenschaftliche Entwicklung der Ökonometrie mit ihrer Konstruktion ökonomischer Totalmodelle und der Vision der vollständigen Steuerbarkeit der Wirtschaft endet zunächst mit der heute eher skeptischen Einschätzung differenzierter wirtschaftspolitischer Lenkungsmöglichkeiten. Gleichzeitig setzt die Erweiterung der Allgemeinen Wirtschaftspolitik um die Betrachtung von institutionellen und prozessualen Grenzen ein (Neue Politische Ökonomie).
- Struktur
Unter der Beachtung des allgemeinen Handlungsaspekts wirtschaftspolitischer Maßnahmen lässt sich als systematischer Fragenkatalog voranstellen: Wer macht was, warum und wie? Darauf basieren zunächst unmittelbar die charakteristischen Grundelemente der Allgemeinen Wirtschaftspolitik: Die Zielrichtung der wirtschaftspolitischen Maßnahmen (warum), die Maßnahmen (Mittel der Wirtschaftspolitik) im instrumentalen Sinn selbst (was) und der Träger der Wirtschaftspolitik, den Akteur der Maßnahmen (wer).
Die Frage nach dem Wie führt erstens zu der Forderung der Rationalität der wirtschaftspolitischen Maßnahmen. Rational im grundsätzlichen Sinn von vernünftig, einsichtig und zweckmäßig verweist auf die Notwendigkeit, dass zwischen den eingesetzten Mitteln und den damit zu erreichenden Zielen ein Zusammenhang bestehen muss, der sich auch wissenschaftlich begründen lässt. Für diese wissenschaftliche Begründung ist wiederum die Anwendung einer bestimmten Methodik der Wissensgewinnung maßgeblich. Als weitere charakteristische Elemente der Allgemeinen Wirtschaftspolitik bestehen somit der wirtschaftspolitische Ziel-Mittel-Zusammenhang als inhaltliche und formale Beschreibung der zugrunde liegenden ökonomischen Theorie und die Methodologie, mittels derer diese ökonomische Theorie entwickelt wurde. Die Methodologie ist nicht zuletzt deshalb von hoher Bedeutung für die Allgemeine Wirtschaftspolitik, weil sie maßgeblich für die politische Akzeptanz einer wirtschaftspolitisch angewandten ökonomischen Theorie ist.
Die zweite Antwort auf das Wie der wirtschaftspolitischen Maßnahme verweist auf den wirtschaftspolitischen Prozess. Wirtschaftspolitische Aktionen folgen einer allgemein formulierbaren Handlungssystematik, die in einzelne Ablaufphasen untergliedert wird (Information, Entscheidung, Durchführung, Kontrolle und Modifikation). Der wirtschaftspolitische Prozess trägt dabei in sich wieder Züge der anderen Strukturelemente (Träger, Mittel und Ziele der einzelnen Prozessphasen).
Insgesamt lässt sich damit die Allgemeine Wirtschaftspolitik durch die Charakteristik der Strukturelemente Ziele der Wirtschaftspolitik, Mittel der Wirtschaftspolitik, Träger der Wirtschaftspolitik, wirtschaftspolitische Ziel-Mittel-Zusammenhänge, methodologische Grundlage der Wirtschaftspolitik und Prozess der Wirtschaftspolitik beschreiben.
- Kritische Analyse
Da die Allgemeine Wirtschaftspolitik der Vorbereitung konkreter wirtschaftspolitischer Maßnahmen staatlicher Instanzen dient, die einen Eingriff in das individuell verantwortete Wirtschaften bedeuten, obliegt ihr nicht nur die (positive) Analyse der rein technischen Möglichkeiten, sondern auch die (normative) kritische Betrachtung der damit einhergehenden Werturteile. Wirtschaftspolitik ist in der allgemeinen Gesellschaftspolitik eingebunden. Fragen der Ethik, der Freiheit und des Rechts können daher aus der Gesamtbetrachtung der Allgemeinen Wirtschaftspolitik nicht ausgeklammert werden.
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/21184/wirtschaftspolitik/
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Literatur
Weblinks
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Crowding-in /-out
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https://de.wikipedia.org/wiki/Crowding-in
Der Begriff Crowding-in, auch Verstärkungseffekt genannt, ist ein Begriff der Volkswirtschaftslehre und bezeichnet die Vermehrung privatwirtschaftlicher Investitionen durch staatliche Aktivitäten. Der Begriff bezeichnet ein wichtiges Thema der keynesianischen Wirtschaftspolitik. Der Verstärkungseffekt ist zentral für verschiedene ökonomische Modelle. Der gegenteilige Effekt in diesem Zusammenhang wird Crowding-out (Verdrängungseffekt) genannt.
- Anpassungseffekte im AS-AD-Modell
- Anpassungseffekte im IS-LM-Modell
https://de.wikipedia.org/wiki/Crowding-out
Crowding-out (deutsch: Verdrängungseffekt) bezeichnet in der Volkswirtschaftslehre die Verdrängung privater Nachfrage durch staatliche Nachfrage.[1] Der gegenteilige Effekt wird als Crowding-in bezeichnet.
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Literatur
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Arten
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- Hauptgliederung
https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftspolitik
Arten von Wirtschaftspolitik
Grundsätzlich wird Wirtschaftspolitik eingeteilt in Ordnungspolitik, Strukturpolitik und Prozesspolitik. Erstere zielt auf die Rahmenbedingungen ab, unter denen die Wirtschaftssubjekte ihre Entscheidungen fällen, Zweitere beinhaltet Eingriffe in die regionale und sektorale Branchenstruktur, Letztere ist dadurch gekennzeichnet, dass der Staat aktiv in die Marktprozesse eingreift.
- Zur Ordnungspolitik zählt insbesondere die Wettbewerbspolitik.
- Zur Strukturpolitik gehören Infrastrukturpolitik, regionale und sektorale Strukturpolitik.
- Zur Prozesspolitik gehören Arbeitsmarktpolitik, Finanzpolitik, Fiskalpolitik, Geldpolitik, Handelspolitik, Konjunkturpolitik.
- Zur Wirtschaftspolitik gehören ebenso die Gebiete der Sozialpolitik und der Währungspolitik.
- Angebotspolitik (angebotsorientierte Wirtschaftspolitik) stellt die Renditeerwartungen der Kapitalgeber in den Mittelpunkt der Überlegungen. Die Mittel beziehen sich daher überwiegend auf die wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen.
- Nachfragepolitik (nachfrageorientierte Wirtschaftspolitik), beschäftigt sich mit der Stabilisierung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. Die Mittel sind antizyklische Fiskalpolitik.[1]
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/allgemeine-wirtschaftspolitik-29345
Um die Komplexität der Allgemeinen Wirtschaftspolitik zu strukturieren, werden verschiedentlich Aufteilungen vorgenommen, z.B. in die Gestaltung der Wirtschaftsordnung (Ordnungspolitik) und die Einflussnahme auf den wirtschaftlichen Ablauf (Prozesspolitik); gelegentlich wird diese Form der Aufteilung ergänzt durch die Einflussnahme auf die Struktur der Wirtschaft (Strukturpolitik). Eine andere Systematik folgt der Aufteilung in quantitative Wirtschaftspolitik und qualitative Wirtschaftspolitik. Allen Aufteilungen übergeordnet ist die funktionelle Systematisierung, die auf eine bestimmte Zielsetzung (wirtschaftspolitische Ziele) und den entsprechenden Instrumenteneinsatz (wirtschaftspolitische Mittel) verweist.
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/21184/wirtschaftspolitik/
In diesem Sinne wird unterschieden zwischen Ordnungs-, Ablauf- (Prozess-) und Strukturpolitik sowie weiter differenziert in die unterschiedlichsten Politikbereiche, die sich teilweise erheblich überschneiden: Wettbewerbs-, Verbraucher-, Konjunktur-, Stabilitäts-, Geld-, Fiskal-, Einkommens-, Arbeitsmarkt-, Beschäftigungs-, Verteilungs-, Außenwirtschafts-, Währungs-, Entwicklungs-, Wachstums-, Regional-, Forschungs- und Technologiepolitik sowie sektorale Strukturpolitik (z. B. Agrar-, Verkehrs-, Industrie-, Mittelstandspolitik). Auch bestehen enge Beziehungen zur Sozial-, Bildungs- und Umweltpolitik. Richtet sich die Wirtschaftspolitik auf die gesamte Volkswirtschaft, spricht man von allgemeiner Wirtschaftspolitik, ist sie nur auf Teile der Volkswirtschaft gerichtet, wird von spezieller Wirtschaftspolitik gesprochen.
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Die Wirtschaftspolitik lässt sich in Ordnungs-, Ablauf- (Prozess-) und Strukturpolitik gliedern.[13]
Wichtige Teilbereiche sind:
- Wettbewerbspolitik: das sind alle staatliche Maßnahmen, die der Sicherung des Wettbewerbs und dem Abbau von Wettbewerbsbeschränkungen dienen.[14]
- Verbraucher-
- Konjunkturpolitik: das sind alle wirtschaftspolitischen Maßnahmen
des Staates, die darauf gerichtet sind, die gesamtwirtschaftlichen Schwankungen (Konjunktur zu glätten und eine möglichst beständige wirtschaftliche Entwicklung zu bewirken. Die stetige Wirtschaftsentwicklung soll dabei vor allem bei Vollbeschäftigung erreicht werden, weshalb häufig auch von Konjunktur- und Link hat Vorschau-PopupInterner Link: Beschäftigungspolitik (siehe dort)
gesprochen wird.
Stabilitäts-, Geld-, Fiskal-, Einkommens-, Arbeitsmarkt-, Beschäftigungs-, Verteilungs-, Außenwirtschafts-, Währungs-, Entwicklungs-, Wachstums-, Regional-, Forschungs- und Technologiepolitik
- Arbeitsmarktpolitik
- Außenhandelspolitik
- Einkommenspolitik
- Finanzpolitik
- Fiskalpolitik
- Geldpolitik
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Fachgutachten - neu (22.2.2025)
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Punktation:
- Wertkonzept
- Wertmaßstab (bisher Bewertungszweck?)
- Wertart (in Unterlage Datei:BewMaß StR kurz.pdf als Bewertungsmaßstab bezeichnet
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Transaktionskosten (22.2.2025)
Transaktionskosten bisher Weiterleitung Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen#Transaktionskosten
siehe auch:
- Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Kapitaltransfer (30.3.2024)
- Transaktionskosten (Begriff) Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Transaktionskosten (Begriff)
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- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]] -->
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bisher
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Transaktionskosten]], [[Berücksichtigung von Transaktionskosten]] ändern. -->
<!-- ''Hauptartikel-> [[]]''
* Synonyme: ''[[]]'' -->
''siehe auch-> [[Mobilität]]''
<small> </small> <u> </u> <!-- -->
Transaktionskosten sind die Kosten, die in Verbindung mit dem Kauf bzw. Verkauf des Unternehmens(anteiles) anfallen.[15]
ergänzen
siehe auch-> Transaktionskosten (Begriff)
- bisher keine Berücksichtigung beim OBJ Wert Unterlage?
- Änderungen durch E-KFS/BW1
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Standards & Standardsetter (1.2.2025)
Fachgutachten-Unternehmensbewertung, Standardsetter
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ex VO Rabel (2025) 8 RICS, CBV Italian BVS
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European Public Real Estate Association (EPRA)
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https://de.wikipedia.org/wiki/European_Public_Real_Estate_Association
Die European Public Real Estate Association (EPRA) ist eine gemeinnützige Organisation, welche die Interessen der europäischen börsennotierten Immobilienunternehmen vertritt. EPRA wird von einer unabhängigen Geschäftsleitung[1] geführt, unter Vorsitz von Pere Viñolas Serra, Vorsitzender des Vorstandes von Colonial.
- Tätigkeiten
Die Haupttätigkeit besteht darin, das Verständnis für die alternative Investitionsmöglicheit in börsennotierten Immobiliengesellschaften in Europa zu erweitern. Statistiken und Daten von börsennotierten Immobiliengesellschaften formen die Basis der breitgefächerten Analyse- und Forschungstätigkeit, welche EPRA eigenständig, aber auch in Zusammenarbeit mit verschiedenen Bildungsinstitutionen[5], betreibt.
Im Bereich der Finanzberichterstattung verfolgt EPRA das Ziel der Entwicklung von einheitlichen Bewertungs- und Berichterstattungsregeln innerhalb des europäischen Immobiliensektors. EPRA unterstützt den Prozess der Einführung von umfassenden KPIs, und in Zusammenarbeit mit Deloitte werden jährlich Unternehmen, basierend auf deren Geschäftsbericht, mit dem goldenen, silbernen oder bronzenen Best-Practice-Award[6] ausgezeichnet.
https://de.wikipedia.org/wiki/EPRA-Index
Der FTSE EPRA Global Real Estate Index[1] ist eine international verwendete Reihe von Aktienindizes, welche von der European Public Real Estate Association mit Hauptsitz in Brüssel (Belgien) in Zusammenarbeit mit FTSE (UK) und NAREIT (USA) erstellt wird. Die Indizes setzen sich aus verschiedenen börsennotierten Immobiliengesellschaften zusammen, welche auf unterschiedlichen internationalen Börsen gehandelt werden.
Entscheidungen betreffend Aufnahme einer Unternehmung in eine der verschiedenen FTSE-EPRA/NAREIT-Index-Kategorien wird von einem globalen sowie zusätzlich drei regionalen Komitees getroffen. Die Index-Reihen werden vierteljährlich basierend auf den festgelegten Index-Grundsatzregeln[2] aktualisiert.
https://www.epra.com/application/files/7317/3442/6684/2024-08_-_EPRA_-_BPR_Guidelines_-_v1.3_BSAF.pdf
incl EPRA NAV
https://www.epra.com/application/files/7816/4743/5836/EPRA_FAQ_-_FINAL_version.pdf
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Notwendig / betriebsnotwendig (27.1.2025)
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- Rechnungswesen
- Steuerrecht
- Unternehmensbewertung
ev * Wirtschaftswissenschaft
siehe auch
- Vermögen
- Betriebsnotwendiges Vermögen Gegensatz: gewillkürtes Betriebsvermögen, Privatvermögen
- Net Operating Assets (betriebsnotwendige Vermögen)
- Kapital
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eigene Das Begriffspaar notwendig / betriebsnotwendig im Zusammenhang mit Betriebsvermögen ist verwirrend.
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Gutachten Basisseminar 2024 (9.1.2025)
Datei:Gutachten-Prüfung-allg.pdf
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S. 2
- 1. Sachverständiger
Vertiefung Bücher: Attlmayr / Walzel von Wiesentreu, § 1, 3, 9, 19; Artikel: Langheinrich / Ryda (2016), S. 11 ff; Weblinks: Bewertungshilfe, Stichwort: Gutachter; JustizOnline, Stichwort: Sachverständige; Hauptverband der Ge- richtssachverständigen;
- 1.1. Arten
Im allgemeinen Verwaltungsverfahren treten Sachverständige in verschiedenen Funktionen auf:6 a) Amtssachverständige, b) nichtamtliche Sachverständige, c) allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bzw. Wirtschaftsprüfer7 und d) Privatsachverständige.
6 Details vgl.: Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 1, Rz. 1.021 ff. 7 Vgl. § 2 Abs. 1 Z 6 WTBG 2017.
Zu den unterschiedlichen Tätigkeiten der Gutachter bei der Unternehmensbewertung vgl. Unterlage (Grundbegriffe), S. 6.
Sachverständige lassen sich in Sachverständigenlisten, die z.B. von den Landesgerichten geführt wer- den, finden.8
8 JustizOnline, Stichwort: Sachverständige, abgefragt 24.9.2024.
S. 3 1.2. Qualifikation des Sachverständigen
Im Bereich des AVG sind folgende Anforderungen für die Sachverständigentätigkeit genannt: a) Fachkunde und persönliche Eignung, b) Fortbildung, c) Unparteilichkeit, d) Vertrauenswürdigkeit, e) Verschwiegenheit und f) Höchstpersönlichkeit.
Zu a, b) Sachverständige definieren sich nach ihrer besonderen Fachkunde oder nach ihrem Erfahrungswissen.9
Dieses Fachkenntnis muss auf dem neuesten Stand der Wissenschaft gehalten werden.10 Dies wird auch für das Steuerrecht gelten.
9 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 2, Rz. 1.047. 10 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 2, Rz. 1.053.
Zu c) Zur Sicherung der Unparteilichkeit haben sich Sachverständige bei Befangenheit ihres Amtes zu enthalten (§ 178 Abs. 1 BAO) oder können von den Parteien deswegen abgelehnt werden (§ 179 Abs. 2).11 Dies ist von der Behörde oder dem Gericht zu überprüfen.12
11 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 2, Rz. 1.055 f. 12 VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014.
Amtssachverständige sind gem. Art 20 B-VG an die Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden. Diese Weisungsbefugnis findet nach Auffassung der Höchstgerichte ihre Grenze an der strafrechtlichen Wahrheitspflicht und somit dort, wo die eigentliche inhaltliche Tätigkeit des Gutachten beginnt.13
13 Zellenberg in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 9, Rz. 3.022 mit weiteren Quellen sowie VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014.
Zu d) Wesentlicher Punkt der persönlichen Vertrauenswürdigkeit sind gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse, die z.B. durch die Pragmatisierung gewährleistet ist.14
14 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 2, Rz. 1.057 f.
Zu e) Die Verschwiegenheit ist in § 20 Abs. 3 B-VG und für das Steuerrecht im Besonderen in § 48a BAO geregelt. Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sowie Wirtschaftstreuhänder unterliegen darüber hinaus eigenen strengeren Standesregeln.15
15 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 2, Rz. 1.060.
Zu f) Die Höchstpersönlichkeit gilt für das Ziehen der Schlüsse, für die Erstellung des Befundes darf der Sachverständige Hilfspersonen hinzuziehen.16
16 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 2, Rz. 1.061.
- 1.3. Tätigwerden des Sachverständigen
Die häufigste Tätigkeitsart des Sachverständigen ist das Gutachten. Es kann aber vorkommen, dass er zur Sachverhaltsfeststellung nur einen Befund aufstellt. Fachliche Äußerungen können auch in mündlich getätigt werden oder als Aktenvermerk erstellt werden.17 Der Sachverständige kann auch zur mündlichen Verhandlung beigezogen werden,18 ebenso wie zum Augenschein.19
17 Vgl. Langheinrich / Ryda (2016), S. 18. 18 Vgl. Langheinrich / Ryda (2016), S. 17. 19 Vgl. § 182 BAO.
S. 4
- 2. Gutachten im weiteren Sinn
Vertiefung Gesetze / Verordnungen: § 177 BAO; Bücher: Attlmayr / Walzel von Wiesentreu, § Rz. 20, 28 ; Artikel: Hager (2013), S. 357, 360; Langheinrich / Ryda (2015), S. 229 ff; Langheinrich / Ryda (2016), S. 10 ff; Lenneis (2003a); Lenneis (2003b); Pröll (2004); Schimetschek (1975); Unterlage nn veröffentlicht: Wi-Stand; Weblinks: Bewertungshilfe, Stichwort: Gutachten; Wikipedia, Stichwort: Befund (Sachverständiger);
Gutachten: Ein Gutachten ist die (schriftliche oder mündliche) Aussage eines Sachverständigen in einer sein Fachgebiet betreffenden Frage.20
Als Beweismittel sind Gutachten für viele Sachverhalte einsetzbar. Allgemein dient das Gutachten der Sachverhaltsfeststellung. Einige steuerrechtliche Bestimmungen erfordern ausdrücklich ein Gutachten als Nachweis einer Wertänderung.
In einem Gutachten i.w.S. wird aus dem Befund schlüssig (d.h. unter Beachtung der Denkgesetze und des Stands der Wissenschaft) das Gutachten i.e.S. abgeleitet. Die Ableitung hat intersubjektiv nachvollziehbar zu sein.
Gutachten sind Beweismittel, die der Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dienen. 21 Die Rechtsbeurteilung ist aber ausschließlich Sache der Behörde / des Gerichtes („jura novit curia“ – das Gericht kennt das Recht).22 Bei Vorliegen eines schlüssigen Gutachtens ist eine juristische Bewertung im Gutachten ohne Bedeutung und stellt keine Befangenheit des Sachverständige dar.23
Wenn die Behörde über eigenes Fachwissen verfügt, braucht sie kein Gutachten einholen.24 Die Anforderungen an Form und Qualität der Schlussfolgerungen entsprechen denen eines Gutachtens.25 Soweit der Steuerpflichtige einwendet, der Behörde seien dabei Fehler unterlaufen, muss er diese konkret nennen.26
Die Abgabenbehörde ist grundsätzlich berechtigt, anstelle eines Sachverständigen eigene fachkundige Bedienstete zu gutachtlicher Stellungnahme heranzuziehen.27
Der Gutachter trifft Aussagen zu einem konkreten Thema (z.B. subjektiver Entscheidungswert), davon abweichende Aussagen (z.B. objektivierter Unternehmenswert) können daraus nicht abgeleitet werden auch haftet er dafür nicht.28
20 Meyers Großes Taschenlexikon (1981), Bd. 9, S. 99. 21 Vgl. z.B. VwGH 7.10.2001, 2000/13/0157 22 Vgl. Langheinrich / Ryda (2016), S. 17. 23 Vgl. VwGH 29.8.1990, 90/02/0068. 24 VwGH 24.11.1993, 91/13/0199. 25 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 20, Rz. 6.012. 26 Vgl. VwGH 25.10.1995, 93/15/0119. 27 VwGH 18.9.1985, 83/13/0096. 28 OGH 26. 4. 2019, 3 Ob 16/19b.
S. 5
2.1. Arten von Gutachten
Während das Verwaltungsverfahren zahlreiche Arten von Sachverständigen kennt, unterscheidet das Steuerrecht nur zwei Arten von Gutachter.
Im Steuerrecht werden unterschieden:29 a) Gutachten von öffentlich bestellten Sachverständigen (§ 177 ff BAO), b) Privatgutachten (§ 166 BAO).
Die Anforderungen an das Gutachten sind dieselben.
29 Vgl. Langheinrich / Ryda (2016), S. 12 ff.
- 2.2. Anforderungen an ein Gutachten
Der Sachverständige hat aufgrund seines Fachwissens ein Gutachten (= Urteil) über bestimmte Sachverhaltselemente abzugeben. Er hat dabei zunächst einen Befund zu erstellen, d.h. er hat die tatsächlichen Grundlagen, auf die sein Gutachten aufbaut, und die Art, wie er sie beschafft hat, anzugeben. Wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden Tatsachen nicht erkennbar sind, ist das Gutachten als Beweismittel unbrauchbar.30
Welche Erfordernisse Gutachten allgemein erfüllen müssen, damit ihnen eine Beweiskraft zukommt, ist bei Lenneis (2003a) und Lenneis (2003b) vollständigst ausgeführt.
30 Vgl. Ritz / Koran (2021), § 177 Rz. 1.
- 2.3. Gutachten im Steuerrecht
Als Beweismittel sind die Gutachten von Amtssachverständigen in § 177 ff, die Privatgutachten unter § 166 BAO geregelt.31
Gutachten unterliegen als Beweismittel gem. § 166 BAO der freien Beweiswürdigung gem. § 167 Abs. 3 BAO.32
Die Abgabenbehörde trifft die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 115 BAO), der Abgabepflichtige ist in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) dazu verhalten, die Richtigkeit der in seinen Anbringen dargetanen Umstände zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen (§ 138 BAO).33
Mitwirkungspflicht: Gem. § 138 Abs. 1 hat der Steuerpflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen.
Kann dem Abgabepflichtigen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Unternehmensbewertungsgutachten per se führen noch nicht zu einer erhöhten Mitwirkungsverpflichtung, diese könnte sich jedoch z.B. durch einen Auslandsachverhalt oder eine abgabenrechtlicher Begünstigung ergeben.34
Kommt die Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, muss die Behörde die tatsächlichen Verhältnisse ohne seine Mitwirkung erforschen (§ 115 BAO) und die Ergebnisse in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Werden Vorbringen weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, ist dieses nicht zwingend unrichtig, es ist der nach zumutbaren wahrscheinlichste Sachverhalt anzunehmen.35
31 Vgl. Ritz / Koran (2021), § 177 Rz. 2. 32 Vgl. z.B. VwGH 20.12.1995, 90/12/0125. 33 Vgl. Joklik-Fürst (2015), S. 394. 34 Zum Begriff vgl. Koller u.a. (2009). 35 Vgl. Joklik-Fürst (2015), S. 396.
S. 6
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gem. § 184 BAO zu schätzen.
Grenzen der Offenlegungspflicht ergeben sich aus der Zumutbarkeit, Verhältnismäßigkeit, Geeignetheit, Möglichkeit und Notwendigkeit. Nachweisverlangen sind weiters unzulässig, wenn der Nachweis nur unter Verletzung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht erbracht werden könnte.36
Viele Variable einer Unternehmensbewertung sind nur dem Steuerpflichtigen zugänglich (z.B. interne Planung). Ohne Mitwirkung stößt die Finanzverwaltung rasch an die Grenzen ihrer Möglichkeiten.
Wird ein Beweismittel, das in einer Sprache abgefasst ist, die nicht Amtssprache der Republik Österreich ist, vorgelegt, dann hat derjenige, der den Beweisantrag stellt, für dessen Übersetzung zu sorgen.37 Bei den Verrechnungspreisen gibt es eine Abweichung in § 10Abs 1 VPDG betreffend der vorzulegenden Dokumente i.S.d. § 3 VPDG.
Sind bestimmte Umstände nur dem Steuerpflichtigen bekannt und er bringt keine tauglichen Angaben zu diesem Beweisthema, ist die Behörde nicht zu weiteren amtswegigen Erhebungen verpflichtet.38
36 Joklik-Fürst (2015), S. 396 mit weiteren Quellen. 37 Vgl. Joklik-Fürst (2019), S. 205. 38 VwGH 17.12.1993, 93/15/0094 u.V.a. E 21.10.1993, 92/15/0002.
- 2.4. Gutachtensadressat - Verständlichkeit
Das Gutachten wird von der Behörde bzw. dem Gericht (Gutachtenadressat) angefordert, es dient dazu für sie eine Aussage über den Sachverhalt zu treffen. Sie ist aber nicht der Maßstab der Nachvollziehbarkeit. Bezugspunkt der Nachvollziehbarkeit ist der sachkundige Dritte.39
39 Vgl. Bewertungshilfe, Stichwort: Nachvollziehbarkeit, abgefragt 24.9.2024.
- 2.5. Bestandteile eines Gutachtens
Ein Gutachten i.w.S. besteht: a) Befund b) Gutachten i.e.S.
Für Unternehmensbewertungsgutachten sind daneben erforderlich: a) Vollständigkeitserklärung b) Arbeitspapiere
Bezüglich der Inhalte die in einem Unternehmensbewertungsgutachten enthalten sein müssen vgl. Unterlage (GA-Prüf-Ubw, nn publiziert), Kap. 1.4.
Ein Gutachten sollte folgenden Aufbau aufweisen:40 1. Auftrag, 2. Darstellung wichtiger Grundlagen, 3. Offenlegung der Methodik, 4. Begriffserklärungen der vom Sachverständigen verwendeten Fachbegriffe, 5. Befund, 6. Auseinandersetzung mit gegenteiligen Auffassungen und 7. Schlussfolgerungen (Gutachten im engeren Sinn).
In der Praxis hat sich eine kurze Zusammenfassung bewährt.
40 Vgl. Langheinrich / Ryda (2016), S. 17.
- 2.5.1. Befund
Befund: ist die Feststellung und Beschreibung von Tatsachen.41
41 Langheinrich / Ryda (2016), S. 17.
S. 7
Im Befund müssen alle Grundlagen genannt sein, die für das Gutachten, erforderlich sind. Der Befund muss neben den Tatsachen auch deren Ermittlung offenlegen.42
Kein Gutachten ohne Befund.
Dies ist die zentrale Formulierung des VwGH im Zusammenhang mit Gutachten43 Ein Gutachten ohne Befund ist mit Beweisverwertungsverbot belegt.44 Der Befund kann bloß aktenmäßig erhoben werden.45
42 Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 28, Rz. 8.012 f. 43 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 28, Rz. 8.012 und die dort angeführte Judikatur. 44 So z.B. VwGH 12.10.1949, 1082/48; 14.10.1991, 90/15/0178 u.V.a. E 26.1.1970, 114/69, VwSlg 7714; 8.10.1998, 97/15/0048. 45 Vgl. die Ausführungen in Kap. 2.7.
- 2.5.2. Gutachten i.e.S.
Gutachten i.e.S. : sind die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt.46
Basierend auf dem Befund erstellt der Gutachter das Gutachten i.e.S., in dem die für die Behörde oder das Gericht maßgeblichen Aussagen enthalten sind.
46 VO Leitner (2022), Fol. 4.
- 2.5.3. Vollständigkeitserklärung
Bei Unternehmensbewertungen verlangen die einschlägigen Fachgutachten eine Vollständigkeitserklärung. In der Vollständigkeitserklärung bestätigt die Unternehmensleitung, die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen. Insbesondere, dass die vorgelegten Plandaten den aktuellen Erwartungen der Unternehmensleitung (Markt-, Umweltanalyse und Unternehmensentwicklungen) entsprechen, plausibel abgeleitet sind und alle erkennbaren Chancen und Risiken berücksichtigen.47
Muster wurden von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer48 und dem deutsche Institut der Wirtschaftsprüfer erarbeitet.
47 Vgl. KFS/BW 1 Rz. 154. 48 Anhang zu KFS/BW 1.
- 2.5.4. Arbeitspapiere
Die Fachgutachten zur Unternehmensbewertung führen als zusätzliche Bestandteile die Arbeitspapiere des Gutachtens an. Die Arbeitspapiere müssen es einem sachkundigen Dritten ermöglichen, das Bewertungsergebnis nachzuvollziehen und die Auswirkungen der getroffenen Annahmen auf den Unternehmenswert abzuschätzen (intersubjektive Nachprüfbarkeit).49 Aus diesem Grund wird m.E. die Behörde erforderlichenfalls Einsicht in die Arbeitspapiere nehmen können oder zumindest Auszüge daraus verlangen dürfen (z.B. vom Gutachter vorgenommene Plausibilisierungsmaßnahmen). Dabei werden berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtungen zu beachten sein.
Laut KFS/BW 1 Rz. 153 kommt als zusätzliche Funktion die Dokumentation des Umfangs der geleisteten Arbeiten dazu. Dies hat m.E. nur einen verrechnungstechnischen Hintergrund.
49 IDW S 1 Rz. 174.
S. 8
Zweck:
- Dokumentation der
- Ausgangsdaten,
- erhaltener Informationen,
- vorgenommenen Berechnungen (z.B. Plausibilisierungen)
- der geleisteten Arbeit;
- Nachvollziehbarkeit (sofern Einsicht gewährt wird).
- 2.6. Prüfung von Gutachten
Die Abgabenbehörde ist verpflichtet, sich mit einem ihr vorgelegten Gutachten eingehend auseinanderzusetzen, um allenfalls vom Befund der Expertise abweichen zu können.50
Dabei sind folgende Kriterien zu beachten: 1) Schlüssigkeit d.h. 2) In Übereinstimmung mit den Denkgesetzen, sowie 3) entsprechend dem Stand der Wissenschaft, 4) (intersubjektive) Nachvollziehbarkeit und 5) ohne Bewerterbezogenheit.
Aus dem Parteiengehör ergibt sich, dass Gutachten wie alle Beweismittel dem Steuerpflichtigen zur Stellungnahme vorgelegt wurden.51 Die Beweiskraft eines Gutachtens kann u.a. widerlegt werden durch:
- Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des tägl. Lebens im Widerspruch steht;
- dass es nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht. Dazu muss die Behauptung durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; eine bloße gegenteilige Behauptung genügt nicht.52
Soweit ein Gutachten dazu dient, die Fehler eines verwendeten Gutachtens aufzuzeigen, fällt es nicht unter das Neuerungsverbot im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.53
Die Behörde muss bei einem Gutachten, das von falschen Prämissen ausgeht, keinen Verbesserungsauftrag geben.54
50 Pröll (2004) unter Verweis auf VwGH 22.2.1993, 92/15/0048. 51 Vgl. Pröll (2004). 52 VwGH 16.10.1986, 85/16/0102. 53 VwGH 26.4.1995, 92/07/0159. 54 VwGH 21. 10. 1999, 94/15/0113.
- 2.6.1. Schlüssigkeit
Eine Argumentation ist schlüssig, wenn sie logisch, folgerichtig und überzeugend ist.55
55 Vgl. Wiktionary, Stichwort: schlüssig, Duden-online, Stichwort: schlüssig, beide abgefragt 24.9.2024.
- 2.6.2. Übereinstimmung mit den Denkgesetzen
Die Denkgesetze i.S.d. Philosophie sind Regeln und Logik der Geistesfähigkeit, nach der sich das Denken eines Menschen richtet und ordnet, um überhaupt begriffliche Übereinstimmung zu erkennen.56
56 Vgl. Wiktionary, Stichwort: Denkgesetz, abgefragt 24.9.2024.
S. 9
- 2.6.3. Stand der Wissenschaft
Stand der Wissenschaft: bezeichnet eine Zusammenfassung der aktuellen Forschungsergebnisse zu einem bestimmten Thema bzw. Forschungsfeld.57
Ein Gutachten hat dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Dies betrifft insbesondere die Bewertungsmethode, aber auch Zinssatzermittlung und andere Variable. Sofern vertraglich ein Abweichen vereinbart wurde, ist dies im Gutachten offenzulegen mit dem Hinweis, dass die gewählte Methode nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entspricht.
Die Unternehmensbewertung als Teilgebiet der Betriebswirtschaftslehre erfährt laufend Veränderungen, die insbesondere in den letzten Jahren rasend schnell erfolgen. Es wird daher keinem Sachverständigen möglich sein, alle aktuellen Entwicklungen zu überblicken. ME kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das Gutachten dem Stand der Wissenschaft entspricht, wenn es sich an einem gültigen Fachgutachten orientiert. Dazu wird man aber von den Fachgutachten erwarten müssen, dass sie einigermaßen regelmäßig aktualisiert werden.58
Es bleibt m.E. dem Sachverständigen jedoch unbenommen, eine vom Fachgutachten abweichende Vorgehensweise zu wählen. Dies wird gegebenenfalls zu begründen sein. Außerdem besteht dann das Risiko, dass das Gutachten nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht.
Wird auf ein Fachgutachten verwiesen, muss dieses wegen der Nachvollziehbarkeit der Finanzverwaltung vollständig zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall, wird der Steuerpflichtige dieses zur Verfügung stellen müssen.59
Der Gutachter hat Entscheidungen zum Thema Stand der Wissenschaft, soweit sie für die Wertfindung von Relevanz sind offenzulegen.
57 Wikipedia, Stichwort: Stand der Wissenschaft, abgefragt 24.9.2024. 58 Vgl. dazu die berechtigte Kritik des UFS Salzburg 19.8.2003, RV/34-S/03, wonach KFS/BW 1 (1989) für das Jahr 2000 als veraltet anzusehen war. 59 Vgl. Hager (2013), S. 360.
- 2.6.4. Nachvollziehbarkeit
Intersubjektive Nachvollziehbarkeit: Das Postulat verlangt, dass eine Verkehrswertschätzung jedem sachkundigen Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begreiflich sein muss. 60
Die Abgabenbehörde wird ein Gutachten wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit verwerfen, wenn ihr die einzelnen Schritte zur Ermittlung des Verkehrswertes trotz ausreichender Fachkenntnis nicht verständlich geworden sind. 61
Was notwendig ist, damit eine Unternehmensbewertung nachvollziehbar ist, wird in KFS/BW 1 und IDW S 1 idealtypisch angeführt.62 Im Einzelfall reichen eventuell weniger Informationen, es ist aber auch denkbar, dass zusätzliche Erläuterungen notwendig sind.
Werden zentrale Punkte der Prognose wie Umsatzplanung (hier insbesondere Planung des Beratungserlöses) und Höhe des angesetzten Unternehmerlohnes nicht nachgewiesen, liegt kein schlüssiger Nachweis vor.63
60 Pröll (2004). 61 Pröll (2004). 62 Vgl. Unterlage (GA-Prüf-Ubw, nn publiziert), Kap. 1.4. 63 VwGH 26.2.2014, 2011/13/0034;
S. 10
- 2.6.5. Keine Bewerterbezogenheit
Bewerterbezogenheit (Bewerterermessen) bedeutet, dass persönliche Auffassungen des Bewerters in das Gutachten einfließen.64 Sie gilt es zu vermeiden. Wenn sie unvermeidlich ist, muss sie offengelegt werden.
64 Vgl. Moxter (1990), S. 24.
- 2.6.6. Mehrere Gutachten
Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen.65
Es besteht kein Primat des Amtssachverständigen,66 die Beweiskraft hängt nur vom inneren Wahrheitsgehalt des Gutachten ab.67
65 Vgl. VwGH 18.5.1977, 2378/76 u.V.a. E 16.2.1952, 76/51, VwSlg 2453 A/1952 und E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953; VwGH 13.8.1991, 90/10/0001. 66 VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014. 67 Langheinrich / Ryda (2016), S. 13 u.V.a. VwGH 15.4.1988, 85/17/0086.
- 2.7. Gutachten und Augenschein
Gelegentlich wird vorgebracht, dass ein Gutachten ohne Vornahme eines Augenscheines (z.B. Betriebs- oder Gebäudebesichtigung) nicht möglich ist.
Der Augenschein nach § 182 BAO kann von der Behörde vorgenommen werden, er ist somit nicht zwingend. Beweismittel sind nach der Zweckdienlichkeit einzusetzen, d.h. man muss überlegen was kann ich beim Augenschein erkennen, was sich nicht aus anderen Beweismitteln ergibt.
Die Akten des Finanzamtes und die im Verfahren vorgelegte Unterlagen enthalten zahlreiche Informationen zum Gegenstand des Gutachtens, weshalb m.E. ein Augenschein nur notwendig ist, wenn sich besondere Fragen ergeben insbesondere bei Vorbringen die nicht im Akt ersichtlich sind. M.E. nicht zutreffend bescheinigte BFG 21.2.2017, RV/5100647/2011 dem Privatsachverständigen eine höhere Beweiskraft zu, da er sein Gutachten auf Basis eines Augenscheines erstellte.
Beim Augenschein ist zu beachten, dass nur der gegenwärtige Zustand ersichtlich ist (z.B. ein umgestürzter Baum), nicht jedoch wann dieser eingetreten ist (Unwetter heuer oder voriges Jahr).
;2.8. Zuziehen eines externen Gutachters
eigene
Datei:Gutachten-Prüfung-UBW.pdf
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fe
S. 2
- 1. Unternehmensbewertungsgutachten
Vertiefung Richtlinie / Fachgutachten / Empfehlungen: KFS/BW 1 Rz. 152 ff; IDW S 1 Rz. 173 ff; Bücher: Bachl (2018), S. 77 ff; Fleischer / Hüttemann (2015), S. 1046 ff, 1057 ff; Großfeld u.a. (2020), Rz. 1364 ff; Moxter (1990), S. 6, 16; Peemöller (2019), 319 ff; Petersen u.a. (2023), S 633 ff, 1075 ff; Artikel: Bachl (2010); Hager (2013), S. 358 f; Unterlage: Gutachten - Vkw; Unterlage nn veröffentlicht: GA-Prüf-allg; Gutachten-Fehler; Weblinks: Bewertungshilfe, Stichwort: Gutachten;
- 1.1. Funktion des Unternehmensbewertungsgutachtens
Funktion des Unternehmensbewertungsgutachtens ist es, dass der Gutachtensadressat in die Lage versetzt wird, die Wertfindung und ihre Methoden, die getroffenen Annahmen, Grundsatzüberlegungen und Schlussfolgerungen mit vertretbarem Aufwand nachvollziehen und aus seiner Sicht würdigen kann.2
Das Unternehmensbewertungsgutachten hat die maßgeblichen Informationen so aufzubereiten, dass ein sachkundiger Dritter als Adressat sie innerhalb angemessener Frist intersubjektiv nachvollziehen kann. Sofern die Erläuterungen für den sachkundigen Dritten nicht ausreichend sind, findet er weitere Informationen in den Arbeitspapieren3.
2 Vgl. IDW S 1 Rz. 175. KFS/BW 1 enthält dazu keine detaillierten Aussagen. 3 Details vgl. Unterlage (GA-Prüf-allg, nn publiziert), Kap. 2.2.D.
- 1.2. Bewertungsmaßstab und Erfordernis eines Gutachtens
Im Steuerrecht gibt es zahlreiche Wertbegriffe4, die sich inhaltlich und im Erfordernis eines Gutachtens unterscheiden.
- Gemeiner Wert5
- Nach Judikatur des VwGH ist der gemeine Wert zu schätzen, eine Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ist somit nicht erforderlich, aber vorzuziehen.
- Verkehrswert6
- Im Zweifelsfall ist der positive Verkehrswert durch ein Gutachten nachzuweisen. Die UmgrStR 2002 treffen Annahmen, wann ein Gutachten nicht erforderlich ist.7 Der Nachweis ist nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Anwendungsvoraussetzung.8
- Teilwert9
- Eine Teilwertabschreibung und eine Zuschreibung erfordert eine Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen10
4 Details vgl.: Unterlage (BwMaß Kurz, nn publiziert), Kap. 1. 5 Details vgl.: Unterlage (BwMaß Kurz, nn publiziert), Kap. 2. 6 Details vgl.: Unterlagen (BwMaß Kurz, nn publiziert), Kap. 3, Unterlage (Gutachten - Vkw). 7 Details vgl. Hager (2014), S. 199 f und Unterlage (Gutachten - Vkw), S. 4 f. 8 Hager (2014), S. 199 uVa UmgrStR 2002 Rz. 673. 9 Details vgl.: Unterlage (BwMaß Kurz, nn publiziert), Kap. 4. 10 Vgl. EStR 2000 Rz. 2241 u. 2584.
S. 3
- Fremdvergleichswert11
- Der VwGH traf noch keine Aussage zum Erfordernis einer Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.
11 Details vgl.: Unterlage (BwMaß Kurz, nn publiziert), Kap. 4.
- 1.3. Anforderungen an ein Unternehmensbewertungsgutachten
Was erforderlich ist, damit ein Gutachten den Anforderungen entspricht ergibt sich aus den einschlägigen betriebswirtschaftlichen Vorgaben. Das UmgrStG trifft für den Nachweis des positiven Verkehrswert ergänzende Vorgaben.12
12 Zur Vertiefung vgl. Unterlage (Gutachten - Vkw), S. 5 f.
- 1.4. Inhalt eines Unternehmensbewertungsgutachtens
Die folgende Tabelle beschreibt worauf das Bewertungsgutachten eingehen sollte. In den Fachgutachten finden sich zum Inhalt, den Ausprägungen und Methoden der einzelnen Gutachtensbestandteile ausführliche Hinweise, auf die hier nicht eingegangen werden kann.
Abbildung 1: Bestandteile eines Unternehmensbewertungsgutachtens13 Bestandteil KFS/BW 1 IDW S 1 Kap. Bewertungsobjekt 152, 155 179 1.4.1. - Unterlagen 155 179 1.4.1.1. - Planung 155 177, 179 1.4.1.2. Bewertungssubjekt 152 - 1.4.2. Bewertungsanlass14 152 179 - Bewertungszweck15 152 - Funktion des Gutachters16 152 179 - Bewertungsstichtag 17 152 179 - Bewertungsstandard - - 1.4.3. Bewertungsmethode 155 179 1.4.4. betriebsnotwendiges Vermögen - 179 1.4.5. nicht betriebsnotwendiges Vermögen 155 179 1.4.6 Liquidationswert - - 1.4.7. Bewertungsergebnis 155 177 1.4.8 - Plausibilisierung 155 178
Der Hinweis bei Bordemann in Peemöller (2019), 327 ff richtet sich an den Gutachter und ist deutlich detaillierter. Wertvolle Hinweise über die für die Wertfindung maßgeblichen Aspekte findet sich in der Fragenliste bei Born (2003), S. 217 ff.
13 Eigene Aufstellung. 14 Zur Vertiefung vgl. Unterlage (Grundbegriffe), S. 4, Unterlage (Bew-Anl), S. 2 ff. 15 Zur Vertiefung vgl. Unterlage (Grundbegriffe), S. 4 f, Unterlage (Bew-Anl), S. 2 ff. 16 Zur Vertiefung vgl. Unterlage (Grundbegriffe), S. 5. 17 Zur Vertiefung vgl. Unterlage (Grundbegriffe), S. 6.
- 1.4.1. Bewertungsobjekt 18
Das Bewertungsobjekt ist im Hinblick auf wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte zu beschreiben. Die Beschreibung dient der Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes und der Plausibilisierung der Planung.
Die Darstellung des aktuellen Rechnungswesens, insbesondere ob laufende Planungen und Plankontrollen vorgenommen werden, ist m.E. ein wesentlicher Punkt für die Nachvollziehbarkeit. Leider ist dies
18 Zum Begriff vgl. Unterlage (Grundbegriffe), S. 2 f, Unterlage (Bewertungsobjekt).
S. 4
in den Fachgutachten nicht ausdrücklich angeführt. Weiters sollte m.E. angeführt werden, ob die Jahresabschlüsse des Unternehmens geprüft werden.
- 1.4.1.1. Unterlagen
Zum Bewertungsobjekt gehören auch die Informationen über erhaltene und verwendete Unterlagen sowie über die verwendeten Gutachten. Auch die Gutachten Dritter hat das Gutachten anzuführen.
Maßgeblich sind nicht nur die verwendeten, sondern auch die erhaltenen Unterlagen, auch wenn sie nicht ins Gutachten eingeflossen sind. ME sollte aus dem Gutachten auch ersichtlich sein, warum bestimmte Unterlagen nicht eingeflossen sind und wie widersprüchliche Unterlagen gewertet wurden.
- 1.4.1.2. Planung und Planungsplausibilisierung19
Das Gutachten hat auf die Planung, einzugehen. Dabei darf sich die Aussage nicht auf eine bloße Aufzählung der Zahlen beschränken, sondern es ist der Wertfindungsprozess nachvollziehbar darzulegen.
Bezüglich der Unterlagen sind die Ausführungen der Grundsätze ordnungsmäßiger Planung zu beachten „Durch eine angemessene Dokumentation der Unternehmensplanung mitsamt den Planungsgrundlagen, der Planungsherleitung und -revision wird die Nachprüfbarkeit der Ordnungsmäßigkeit der Unternehmensplanung ermöglicht. Die Dokumentation ist so zu gestalten, dass die Erstellung und Kontrolle der Planung für einen sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit nachvollziehbar sind. Dazu können auch so genannte Planungsanweisungen und Planungshandbücher sowie der Planungskalender dienen.“21
Ebenso wichtig ist die Plausibilitätsbeurteilung der Planung.22 Dabei darf sich das Gutachten nicht auf allgemeine Floskeln beschränken. Bei der Plausibilität wird zwischen formeller und materieller unterschieden.23
Ein wesentlicher Punkt zur Plausibilitätsbeurteilung ist die Vergangenheitsanalyse.24
19 Zur Vertiefung: vgl. Unterlagen (Planung, nn publiziert) und (Plan-Plausibilisierung, nn publiziert). 20 Details vgl. Unterlage (Planung, nn publiziert), Kap. 3. 21 Vgl. BdU GoP (2022), Kap. 2.3.4. 22 Zur Vertiefung: KFS/BW 1 Rz. 58. 23 Vgl. KFS/BW 1 Rz. 68ff. 24 Näheres siehe KFS/BW 1 Rz. 51 f.
- 1.4.2. Bewertungssubjekt und Auftraggeber25
Auftraggeber und Bewertungssubjekt müssen nicht übereinstimmen. In KFS/BW 1 Rz. 152 ist daher eine Benennung des Bewertungssubjektes erforderlich, nicht so in IDW S 1 Rz. 179.
25 Zum Begriff vgl. Unterlage (Grundbegriffe), S. 3 f; Bewertungshilfe, Stichwort: Auftraggeber, Bewertungssubjekt, beide abgefragt 25.9.2024.
- 1.4.3. Bewertungsstandard26
Obwohl die Fachgutachten KFS/BW 1 und IDW S 1 in weiten Bereichen übereinstimmen, bestehen doch Unterschiede in einzelnen Punkten.27 Es ist daher der angewendete Standard anzuführen (vgl. IDW S 1 Rz. 179). Auch bei einer Neufassung eines Standards dient dies der leichteren Nachvollziehbarkeit.28
26 Zum Begriff vgl.: Bewertungshilfe, Stichwort: Fachgutachten, abgefragt 25.9.2024. 27 Zu den Unterschieden Ö-D: Mandl / Rabel (2006). 28 Zur Änderung IDW S1 (2005) zum IDW S 1: Aschauer (2007). Zur Änderung KFS/BW 1 (2006) zu KFS/BW 1 (2014); Hager (2014a) .
S. 5
- 1.4.4. Bewertungsmethode29
Die Bewertungsmethode ist anzuführen und ihre Anwendung zu begründen. Für einige Wertmaßstäbe sind betriebswirtschaftlich anerkannte Methoden30 erforderlich.
29 Zum Begriff vgl.: Unterlage (Bew-Methoden-kurz, nn publiziert); Bewertungshilfe, Stichwort: Bewertungsverfahren, abgefragt 25.9.2024. 30 Zum Begriff vgl. Unterlage (Bew-Methoden-kurz, nn publiziert) , Kap. 1.1; Bewertungshilfe, Stichwort: Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren, abgefragt 25.9.2024.
- 1.4.5. Betriebsnotwendiges Vermögen31
Zur Beschreibung des betriebsnotwendiges Vermögens ist erforderlich:32 a) Ableitung der erwarteten Überschüsse (Zukunftserfolg) in der Detailplanungs- , sowie der Extrapolationsphase (Grobplanungs- und die Rentenphase) b) Informationen zum Diskontierungszinssatz: Basiszinssatz, Risikozuschläge, Wachstumsabschläge und c) die Ermittlung des Barwertes.
31 Zum Begriff vgl.: Bewertungshilfe, Stichwort: Betriebsnotwendiges Vermögen, abgefragt 25.9.2024. 32 Vgl. IDW S 1 Rz. 179.
- 1.4.6. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen33
Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist gesondert zu bewerten. Das Gutachten hat auf mögliches nicht betriebsnotwendiges Vermögen einzugehen.
33 Zum Begriff vgl.: Bewertungshilfe, Stichwort: Nicht betriebsnotwendiges Vermögen, abgefragt 25.9.2024.
- 1.4.7 Liquidationswert34
Der Liquidationswert ist nicht in KFS/BW 1 Rz. 152, 155 bzw. IDW S 1 Rz. 177, 179 angeführt. Aber als Mindestwert maßgeblich, sollte daher im Sinne einer Nachvollziehbarkeit angeführt werden.
34 Zum Begriff vgl.: Unterlage (Liquidationswert); Bewertungshilfe, Stichwort: Liquidationswert, abgefragt 25.9.2024.
- 1.4.8. Bewertungsergebnis und Plausibilisierung35
Das Bewertungsergebnis ist anzuführen und zu plausibilisieren.
Betriebswirtschaftlich lässt sich ein Unternehmenswert nicht „punktgenau“ festlegen. Eine „mathematisch genaue“ Ermittlung auf einen Stichtag gibt es nicht.36 Das Bewertungsergebnis soll nicht nur als Punktwert angegeben werden, sinnvoller ist es, eine aussagekräftige Bandbreite anzugeben, in der sich der Unternehmenswert bewegt.37
Der Gutachter muss sich für steuerliche Zwecke auf einen Punktwert festlegen, der angesichts der Unsicherheiten als plausibel scheint.38 Das Bewertungsergebnis ist zu plausibilisieren.
Möglichkeiten zur Ergebnisplausibilisierung:39
- Börsenkurse,
- Transaktionspreise
- Multiplikatoren.
Das neue Fachgutachten KFS/BW 1 v. 26.3.2014 legt großen Wert auf die Plausibilisierung.
35 Zu den Begriffen vgl.: Hager (2017), S. 112. 36 Großfeld (2012), Rz. 19 und die dort angeführten Judikate. 37 Vgl. Hager (2017), S. 112. 38 Vgl. Hager (2017), S. 112. 39 Vgl, Hager (2014),S. 1125.
S. 6
- 1.5. Grundprinzipien der Unternehmensbewertung 40
Die maßgeblichen Prinzipien sind betriebswirtschaftlicher Natur, für den Verkehrswert sind in UmgrStR 2002 Rz. 672 ff Prinzipien vorgeben.
Die Grundprinzipien sind z.B. im Kapitel 3 des KFS/BW 1 dargestellt. Sie dienen dazu, eine objektivierte, jederzeit nachvollziehbare, ausreichend dokumentierte und in sich methodisch schlüssige Wertfindung zu garantieren. Sie sind von der Vereinfachung der UmgrStR 2002 Rz. 673 nicht erfasst.
Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann m.E. dazu führen, dass ein Gutachten als Beweismittel nicht verwertbar ist.
- 2. Vereinfachungen der Unternehmensbewertung
Vertiefung Richtlinie / Fachgutachten / Empfehlungen: UmgrStR 2002 Rz. 673; KFS/BW1 E5 (2017); BStBK (2014); Bücher: Bachl (2018), S. 79 f; Unterlage: Gutachten-vereinfacht; Weblinks: Bewertungshilfe, Stichwort: Vereinfachte Wertfindung;
- 2.1. Betriebswirtschaftliche Vereinfachungen
Kurzgutachten: ist ein Gutachten oder eine Bewertungsentscheidung, die hinter dem zurückbleibt, was ein formal lege artis erstelltes „Vollgutachten“ ausmacht.41
Eine Unternehmensbewertung, entsprechend den Anforderungen eines Fachgutachtens, ist mit hohem Arbeitsaufwand verbunden, der bei KMU oft in keinem Verhältnis zum Wert steht. Vereinfachte Wertfindungen sollen eine brauchbare Wertermittlung zu akzeptablen Kosten erbringen.
Die vereinfachte Wertfindung kann basieren auf den Empfehlungen:42
- Arbeitsgruppe Unternehmensbewertung: „Hinweise zur Erstellung von vereinfachten Wertfindungen“ (KFS/BW1 E5) vom 24.1.2017;
- Bundessteuerberaterkammer und IDW: „Besonderheiten bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts kleiner und mittelgroßer Unternehmen“ vom 13.3.2014
Nach KFS/BW1 E5 (2017) Rz 4 ist eine vereinfachte Wertfindungen für das Steuerrecht nicht geeignet. Generell kann ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung43 dazu führen, dass ein Gutachten als Beweismittel nicht verwertbar ist.44
40 Zur Vertiefung: Unterlagen (Äquivalenz), (Grundsätze), (Gutachten - Vkw), S. 5 f. 41 Bydlinski (2018), S. 271. 42 Details vgl.: Unterlage (Gutachten-vereinfacht), S. 3 ff. 43 Vgl. Kap. 1.5. 44 Z.B Bei Berücksichtigung von Ereignissen, die nach dem Stichtag liegen, ist das Gutachten nicht verwertbar (OLG Stuttgart v. 1. 10. 2003 – 4-W-34/93, AG 2004, S. 43; zitiert bei Wollny (2018), S. 185).
- 2.2. Steuerrechtliche Vereinfachungen
Der positive Verkehrswert ist eine Anwendungsvoraussetzung für Art III–V UmgrStG. Nicht immer muss ein Gutachten erstellt werden. Die UmgrStR 2002 Rz 674 f sehen Ausnahmen von der Nachweispflicht vor. UmgrStR 2002 Rz. 676 führt an was gegen einen positiven Verkehrswert spricht.45
45 Details vgl.: Unterlage (Gutachten - Vkw), S. 4 f.
S. 7
Laut UmgrStR 2002 Rz. 683 hat das Gutachten den Mindesterfordernissen des Fachgutachtens KFS/BW 1 zu entsprechen. Laut UmgrStR 2002 Rz. 673 sind im Einzelfall Gutachten, die diesen Grundsätzen nicht entsprechen, zulässig, wenn sie eine entsprechende Nachweiskraft besitzen. M.E. darf diese Vereinfachung nicht dazu führen, dass die Schlüssigkeit und objektive Nachvollziehbarkeit darunter leiden.
- 2.3. Unzulässige Vereinfachungen
Zwei typische Fehler sein abschließend angeführt:
- Vorlage einer Excel-Tabelle ohne Erläuterung: Das Gutachten ist nicht nachvollziehbar, die Wertermittlung kann nur gemutmaßt werden.
- Verwendung eines Impairment-Testes46 für steuerliche Zwecke: Die Wertansätze zwischen Steuerrecht, UBG einerseits und IFRS-Bilanzierung andererseits weichen in zahlreichen Punkten voneinander ab, weshalb ein Impairment-Test insbesondere nicht als Nachweis einer Teilwertabschreibung geeignet ist.
46 In der Folgebewertung von IFRS-Bilanzen muss in bestimmten Fällen die Werthaltigkeit überprüft werden.
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Opportunitätskosten (2.1.2025)
Opportunitätskosten in Zitaten mit Zusatzkosten verwechselt. neue Seite / ergänzen: Kategorie:
- Bewertung immaterielles Vermögen
- Jahresabschlussanalyse
- internationale Rechnungslegung
- Liegenschaftsbewertung
- Mathematischer Begriff
- Rechnungswesen
- Recht, allgemein
- Steuerrecht
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensrecht
- Wert
- Wirtschaftswissenschaft
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siehe auch-> [[]] -->
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siehe auch-> [[]]
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Preisnachlass (2.1.2025)
==== Preisnachlass ====
erledigt
===== Rabatt =====
</s>
===== Skonto =====
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Erlös
- Erlös Weiterleitung Gewinn: Blödsinn, da Erlös eine Bruttogröße ist, der Gewinn aber eine Nettogröße
- Umsatzerlös Weiterleitung Leistungsgrößen#Umsatzerlös
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siehe auch-> [[]]
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Erlösminderung
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- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/erloesschmaelerungen-36250
1. Begriff: Minderung der erzielten Erlöse (Bruttoerlöse) durch Erlösberichtigungen (z.B. Boni), Erlösminderungen (z.B. Rabatte, Skonti) und Erlöskorrekturen (z.B. Korrektur von Berechnungsfehlern); es ergibt sich der Nettoerlös. Als Erlösschmälerung gilt auch ein Preisnachlass aufgrund einer Mängelrüge oder zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen (Garantie).
2. Buchung: Sofern die Erlösschmälerung nicht direkt den Netto-Umsatzerlös verringert und somit die Rechnung unmittelbar vom geringeren Nettowert ausgehend erstellt wird (z.B. beim Sofortrabatt, der direkt runtergerechnet wird und daher nicht auf den Konten erscheint), geschieht die Buchung der Erlösschmälerungen i.d.R. gesondert auf Unterkonten zu den Erlöskonten, je nach Kontenrahmen verschieden.
3. Umsatzsteuer: Erlösschmälerungen mindern umsatzsteuerlich das steuerpflichtige Entgelt, d.h. die Umsatzsteuer ist entsprechend herabzusetzen, wenn ursprünglich ein höherer Erlösbetrag der Besteuerung zugrunde gelegt worden war. Der Unternehmer hat die seinem Abnehmer erteilte Rechnung entsprechend zu berichtigen. Der Abnehmer hat die von ihm gezogene Vorsteuer entsprechend zu berichtigen.
BH-Skriptum
Zu den Erlösschmälerungen gehören:
a) Skonti, Umsatzvergütungen, Mengenrabatte, nachträgliche Bonifikationen, Treueprämien,
rückgewährte Entgelte für Retourwaren und Mängel, Preisdifferenzen.3
b) Zuweisungen zu Rückstellungen für Preisnachlässe oder Warenrückvergütungen sind ebenfalls von
den Umsatzerlösen abzusetzen.
c) Soweit derartige Nachlässe und Abzüge frühere Perioden betreffen, können sie analog zu den
aperiodischen Umsätzen dann von den Umsätzen abgezogen werden, wenn diese Vorgangsweise
laufend zur Anwendung kommt. Andernfalls erfolgt der Ausweis unter "Sonstige betriebliche
Aufwendungen".
Ein besonderes Problem bilden umsatzabhängige Verbrauchssteuern (z.B. Mineralölsteuer). Eine
Saldierung mit dem Umsatzerlös ist mangels Eigenschaft als Erlösschmälerung nicht möglich, ein
Ausweis unter der Post 8 a (Steuern) würde die Umsatz- und Aufwandslage verzerren. Ein Ausweg
besteht in der offenen Absetzung dieser Steuern von den Umsatzerlösen.
Skonto:4 ist der prozentuelle Nachlaß vom Zielkaufpreis entsprechend der Zahlungsbedingungen auf den
Rechnungsbetrag bei Bezahlung binnen einer bestimmten Frist gewährt wird.
Rabatte:5 sind Preisreduktionen, die ausgehend von einem Grundpreis bei Zutreffen bestimmter Bedingungen gewährt werden.
An Dritte geleistete Vetriebssonderkosten wie Provisionen und Lizenzen sind unter 8 b (sonstige betriebliche Aufwendungen) auszuweisen. Gem. § 237 Z. 9 sind bei großen Kapitalgesellschaften6 die Inlands- und Auslandsumsätze im Anhang gesondert anzugeben. In gleicher Weise sind die Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen, soweit diese sich untereinander erheblich unterscheiden, aufzugliedern. Die Angabe kann unterbleiben, wenn dem Unternehmen oder einem assoziierten bzw. verbundenen Unternehmen dadurch ein erheblicher Nachteil zugefügt werden würde. Beispiel: Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein einziger österreichischer Erzeuger eines bestimmten Produktes seine Umsätze nach Inland und Ausland aufgliedern müßte und die ausländische Konkurrenz aus der Umsatzhöhe den Marktanteil des Unternehmens in Österreich errechnen könnte
3 Soweit derartige Nachlässe und Abzüge frühere Perioden betreffen, können sie nur dann von den Umsätzen abgezogen werden, wenn diese Vorgangsweise laufend zur Anwendung kommt. Anderenfalls erfolgt der Ausweis unter "Sonstige Aufwendungen".
4 Gablers Wirtschaftslexikon, Band 5, S 1254
5 Scheuch, Internationales Marketing, S 379; bezüglich der Arten des Rabattes siehe Skriptum Internationales Marketing, S 50.
6 vgl. 9.1. (Größenklassen)
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siehe auch-> [[]]
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Bonus (Begriff)
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siehe auch-> [[]]
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Finanzplan (1.1.2025)
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* Bewertung immaterielles Vermögen
- Jahresabschlussanalyse
- internationale Rechnungslegung
- Liegenschaftsbewertung
- Mathematischer Begriff
- Rechnungswesen
* Recht, allgemein
- Steuerrecht
ev* Unternehmensbewertung
* Unternehmensrecht
- Wert
- Wirtschaftswissenschaft
fe Link:
- Finanzplan: (Personengesellschaft, Bewertung, Liquidität, Gewinnverwendung)
- Finanzplanung: (Free-Cash-Flow, Mehrphasenmodell, Bilanz, Ertrag, Finanzierungspolitik)
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- Synonyme: [[]]
siehe auch-> Geldflussrechnung -->
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https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzplan Der Finanzplan ist das Ergebnis der Finanzplanung von Wirtschaftssubjekten.
- Allgemeines
Als Wirtschaftssubjekte kommen Unternehmen (Unternehmensfinanzplanung), die öffentliche Verwaltung (Finanzplanungsrat, Haushaltsplan) oder Privathaushalte (private Finanzplanung) in Frage. Ein Finanzplan enthält planerische, also die Zukunft betreffende Angaben über die Finanzen. Wie jede Planung ist auch der Finanzplan mit Ungewissheiten verbunden, ob und inwieweit die erwarteten Plangrößen auch eintreffen. Da eine sichere Prognose der Plandaten undenkbar ist, können auch die im Finanzplan niedergelegten Erwartungen niemals völlig gewiss sein.[1] Der Finanzplan kann deshalb kein „Allheilmittel gegen finanzielle Überraschungen sein“.[2]
- Arten
Unterschieden werden kann im Hinblick auf den Planungshorizont zwischen kurzfristigem (bis 1 Jahr), mittelfristigem (über 1 Jahr) und langfristigem (über 2 bis 5 Jahre) Finanzplan.[3] Der kurzfristige Finanzplan wird als Liquiditätsplan bezeichnet. Je länger der Planungshorizont ist, desto unvorhersehbarer werden die zukünftigen Ereignisse und desto schwieriger wird die Schätzbarkeit von deren Eintrittswahrscheinlichkeiten. Geringe Eintrittswahrscheinlichkeiten wie Worst Case oder Black Swan-Risiken bleiben in der Planung unberücksichtigt.
- Unternehmen
Der Finanzplan umfasst sämtliche erwarteten Zahlungsströme (Einzahlungen beispielsweise aus Umsatzerlösen und Auszahlungen aus Kosten wie Personalkosten oder Materialkosten) und berechnet daraus den Cashflow sowie den Kapitalbedarf. Letzterer wiederum unterteilt sich in Eigenkapital und Fremdkapital. So legt der Finanzplan offen, ob künftig eine Kapitalerhöhung oder die Aufnahme von Fremdfinanzierungen erforderlich wird. Stetige Gewinne können zu einem Liquiditätsüberschuss führen, der einen Vermögenszuwachs zur Folge hat. Wird dagegen keine Kostendeckung erreicht, so wird die Gewinnschwelle unterschritten, was zu einem Liquiditätsdefizit führt und Kapitalbedarf auslöst. Rest blödsinn
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/finanzplan-34199
Ausführliche Definition im Online-Lexikon Inhaltsverzeichnis
Finanzwissenschaft Betriebliche Finanzplanung
Finanzwissenschaft
von einer Gebietskörperschaft verfasste Einnahmen- und Ausgabenaufstellung für einen längeren, überschaubaren Zeitraum. Der Finanzplan besitzt als bloße Exekutivplanung im Gegensatz zu dem als Gesetz verabschiedeten Haushaltsplan keine Rechtsverbindlichkeit.
Der Finanzplan des Bundes informiert über die mittelfristige Finanzplanung des Bundes und gibt damit den Rahmen vor, an dem sich die finanzwirksamen Entscheidungen auszurichten haben.
Vgl. auch mehrjährige Finanzplanung, Haushaltsfunktionen. Betriebliche Finanzplanung
zukunftsbezogene Rechnung, die für einen Planungszeitraum Ein- und Auszahlungen für jede Periode (Tag, Woche, Monat, Quartal, Jahr) gegenüberstellt.
Erstellung: Sie folgt dem Bruttoprinzip: Ein- und Auszahlungen sind unsaldiert auszuweisen. Weiterhin gelten der Grundsatz der Vollständigkeit, der Grundsatz der Termingenauigkeit und der Grundsatz der Betragsgenauigkeit.
Bedeutung: Der Finanzplan ist ein Instrument der operativen Finanzplanung und dient daher vorrangig der Liquiditätsplanung (Liquidität).
Vgl. auch Zahlungsplan.
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zahlungsplan-49944
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
wichtiger Teilplan im Rahmen der Finanzplanung, enthält alle Zahlungen (Ein- und Auszahlungen) nach Wert und Fälligkeit, die aus den Daten aller betrieblichen Teilpläne oder aus anderen Betriebsunterlagen abgeleitet werden.
Vgl. auch Finanzplan.
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19330/finanzplan/
enthält den zukünftig benötigten Kapitalbedarf (Ausgaben) und die dazu erwarteten Einnahmen bezogen auf einen Monat, ein Vierteljahr, ein Halbjahr oder ein Jahr. Mithilfe der Übersicht lässt sich ein möglicher Finanzierungsbedarf planen unter Berücksichtigung jederzeitiger Interner Link: Liquidität
(siehe dort).
https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzplanung Unter Finanzplanung (englisch financial planning) versteht man den Einsatz von Prognosemethoden zur Erstellung eines Finanzplanes für Unternehmen, öffentliche Haushalte oder Privathaushalte und dessen Umsetzungskontrolle.
- Unternehmerische Finanzplanung
Ausgangspunkt der Finanzplanung anderer Wirtschaftssubjekte ist die in der Betriebswirtschaftslehre entwickelte unternehmerische Finanzplanung. Sie befasst sich mit erwarteten Zahlungsströmen und Kapitalstrukturen, die sich in künftigen Jahresabschlüssen niederschlagen werden.
- Arten
Nach der Länge des Planungshorizonts unterscheidet man zwischen kurz-, mittel- und langfristiger Finanzplanung. Bei der zeitlichen Dauer der Planungshorizonte ist zu bedenken, dass diese je nach Wirtschaftszweig variieren kann. In zyklischen Branchen (etwa Telekommunikation) gibt es kürzere Planungshorizonte als in weniger zyklischen Branchen (Energieversorger).[6] Die kurzfristige Finanzplanung erstreckt sich über einen Zeitraum von einem Monat, die mittelfristige über ein bis zwei Jahre und die langfristige Finanzplanung deckt einen Planungshorizont von drei, fünf oder zehn Jahren ab.[7] Die kurzfristige Finanzplanung befasst sich insbesondere mit der Liquiditätsplanung (Cash Management), die mittelfristige berücksichtigt bereits geplante Investitionen und ihre Finanzierung, die langfristige Finanzplanung hat das Unternehmen in seiner langfristigen Strategie zu begleiten.[8] Entsprechend kann der Planungszeitraum unterteilt werden in operativ (maximal 1 Jahr), taktisch (2–5 Jahre) und strategisch (5 Jahre und darüber hinaus).[9]
Im Hinblick auf das planende Wirtschaftssubjekt gibt es Finanzplanung in Unternehmen, öffentlichen Haushalten und Privathaushalten. Die Finanzplanung bei öffentlichen und privaten Haushalten unterscheidet sich grundlegend von der unternehmerischen Finanzplanung, kann jedoch deren Planungsmethoden und -verfahren modifiziert anwenden.
- Instrumente
Wichtige Instrumente der Finanzplanung sind Kapitalflussrechnung (Cashflow-Planung), Planbilanz, Plan-Erfolgsrechnung, Investitionsplanung und Finanzierungsplan. Die retrospektive Kapitalflussrechnung ermittelt zunächst die Veränderungen von Bilanzpositionen zwischen zwei Bilanzstichtagen, während die prospektive eine Vorschau auf erwartete Positionsveränderungen darstellt. In der Plan-Erfolgsrechnung werden die erwarteten Aufwendungen und Erträge gegenübergestellt, ihre Differenz ist der erwartete Unternehmenserfolg (EBITDA). Die Investitions- und Finanzierungsplanung geht als Teilplan in die Finanzplanung ein und berücksichtigt im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse die Auswirkungen geplanter Investitionen. Die größte zeitliche Reichweite besitzt die Bilanzstrukturplanung, deren Aufgabe in der langfristigen Überwachung von Vermögen, Eigenkapital und Schulden besteht.
- Phasen der Finanzplanung
Blödsinn
(rückwärtsgerichtete) Finanzanalyse des Ist-Zustandes Soll- und Ist-Analyse Finanzprognose Planung der alternativen Möglichkeiten zur Finanzbeschaffung Planausgleich Kontrolle der Planvorgaben (Finanz- und Liquiditätskontrolle) Planrevision
- Staatliche Finanzplanung
Die staatliche Finanzplanung ist Teil der öffentlichen Finanzen. Die Aufgabe der Koordinierung der Finanzplanung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden oblag dem Finanzplanungsrat, an dessen Stelle im April 2010 der Stabilitätsrat getreten ist. Er übernimmt gemäß Art. 109a GG die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern mit dem Ziel der Vermeidung von Haushaltsnotlagen und die Aufgaben des ehemaligen Finanzplanungsrats. Haushaltsplan → Hauptartikel: Haushaltsplan
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/finanzplanung-32228 Finanzplanung von Unternehmungen
1. Begriff: Prozess der zielgerichteten, d.h. an definierten Liquiditäts-, Rentabilitäts- und Risikozielen (Liquidität, Rentabilität) ausgerichteten Gestaltung zukünftiger Finanzentscheidungen.
2. Einordnung: Teilgebiet der Unternehmensplanung. Einerseits basiert die Finanzplanung auf betrieblichen Teilplänen, bes. auf Absatz- und Produktionsplänen; andererseits beeinflusst die Finanzierung die übrigen betrieblichen Teilpläne. Aufgrund dieser Interdependenzen gilt die Finanzplanung nur integriert im Gesamtplanungsprozess als durchführbar (integrierte Finanzplanung).
3. Aufgaben: (1) Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs; (2) Bestimmung von Art, Höhe und Zeitpunkt von Finanzierungsmaßnahmen.
4. Arten: (1) Strategische Finanzplanung: Festlegung der Rahmendaten für Finanzentscheidungen; an Rentabilitäts- und Risikozielen orientiert. (2) Operative Finanzplanung: Detailentscheidungen innerhalb der durch die strategische Finanzplanung festgelegten Rahmendaten; an Liquiditätszielen orientiert. Konkretisierung der operativen Finanzplanung im Finanzplan.
- Finanzplanung öffentlicher Haushalte
(Bund, Länder und Kommunen): Haushaltsplan, mehrjährige Finanzplanung.
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- Synonyme: [[]]
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Annuität (23.12.2024)
Annuität
Endwert
bisher Weiterleitung Terminal Value
Terminal Value
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Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]] -->
erg
bisher
Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.
Der Terminal Value bezeichnet:
- den Rentenwert (Continuing Value, Fortführungswert), dh den Wert der ewigen Rente nach Ende der Detailplanungsphase (bzw. Grobplanungsphase).
- den Liquidationswert am Ende der begrenzten Lebensdauer eines Unternehmens,
- den Endwert von finanziellen Überschüssen (Einzahlungen und Auszahlungen) als aufgezinsten Wert am Ende der Periode (Gegenteil von Barwert).
siehe auch-> Mehrphasenmodell, Unternehmensplanung
- Literatur
- Unterlage
- Hager: Auffrischung mathematischer Grundkenntnisse, Basisseminar BFA, Datei:Mathematik-Auffrischung.pdf, Stand August 2020; akt
siehe auch -> Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole
- Weblinks
- Endwert bei Wikipedia, abgefragt: 1.3.2019
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
erg
<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Endwert]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': wenn Endwert eigene Seite, lö
siehe auch-> [[]]
....
- den Endwert von finanziellen Überschüssen (Einzahlungen und Auszahlungen) als aufgezinsten Wert am Ende der Periode (Gegenteil von Barwert).
- Literatur
- Hager: Auffrischung mathematischer Grundkenntnisse, Basisseminar BFA, Datei:Mathematik-Auffrischung.pdf, Stand August 2023;
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]
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Endwert
Neue Seite bisher Weiterleitung Terminal Value
- Weiterleitung:
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- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]] -->
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https://de.wikipedia.org/wiki/Endwert
Der Endwert ist ein grundlegender Begriff aus der klassischen Finanzmathematik.
- Hintergründe
Der Endwert von Einzahlungen und Auszahlungen ist der Wert, der sich durch Aufzinsung ergibt. Mit seiner Hilfe kann festgestellt werden, welchen Wert eine oder mehrere während einer Betrachtungsperiode geleisteten Zahlungen am Ende haben. Das Gegenteil vom Endwert ist der Barwert. Somit beschreibt der Endwert von Ein- und Auszahlungen den Betrag, welchen der Investor bei der Durchführung der Investition am Ende ( t = T {\displaystyle t=T}) zur Verfügung hat.
Bei einmaliger Zahlung ergibt sich der Endwert durch Multiplikation des Zeitwerts mit dem Aufzinsungsfaktor, der aus finanzmathematischen Tabellen entnommen werden kann.
Bei mehrmaligen gleich hohen Zahlungen am Ende jedes Jahres der Betrachtungsperiode ergibt sich der Barwert richtig Endwert durch Multiplikation des Zeitwerts der Zahlung mit dem Endwertfaktor, der aus finanzmathematischen Tabellen entnommen werden kann.
Eines der meist angewandten Modelle zur Berechnung des Endwerts ist das Gordon Growth Model. Blödsinn
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/endwert-53799 Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: zukünftiger Wert von Zahlungen unter Annahme einer bestimmten Verzinsung. Der Endwert ist der Wert einer Zahlung, die für n Jahre zum Zinssatz i angelegt worden ist.
2. Bedeutung: Der Endwert umfasst den Betrag der ursprünglichen Zahlung zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen (z.B. bei Geldanlage auf einem Sparkonto).
https://support.microsoft.com/de-de/office/zw-funktion-2eef9f44-a084-4c61-bdd8-4fe4bb1b71b3
eigene Der Endwert ist der Wert den ein Anfangskapital oder eine Rate am Ende der Laufzeit annimmt. *) Der Endwert ist ein wichtiger Begriff der Finanzmathematik.
Literatur
Weblinks
= Endwertfaktor =
- Weiterleitung:
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- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]] -->
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Literatur
Weblinks
Barwertfaktor
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]] -->
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Literatur
Weblinks
CAPEX - OPEX (16.12.2024)
neue Seite / ergänzen: Kategorie:
- Bewertung immaterielles Vermögen
- Jahresabschlussanalyse
- internationale Rechnungslegung
- Liegenschaftsbewertung
- Mathematischer Begriff
- Rechnungswesen
- Recht, allgemein
- Steuerrecht
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensrecht
- Wert
- Wirtschaftswissenschaft
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]] -->
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https://de.wikipedia.org/wiki/Investitionsausgaben Investitionsausgaben (auch CAPEX, für englisch capital expenditure; umgangssprachlich auch "Investitionskosten") werden die bei einer Investition getätigten Ausgaben für längerfristige Anlagegüter genannt, beispielsweise für neue Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fahrzeugpark, Immobilien oder Maschinen. Im Gegensatz zu den Investitionsausgaben stehen die Aufwendungen für den operativen Geschäftsbetrieb, die Betriebskosten (auch OPEX genannt, für englisch operational expenditure). CAPEX und OPEX zusammen ergeben die TOTEX (für englisch total expenditure).
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/capex-52700 Abk. für engl. capital expenditures; mit den CAPEX oder auch CapEx werden Investitionsausgaben für längerfristige Anlagegüter bezeichnet, wie bspw. Maschinen, Gebäude, aber auch die Erstausrüstung, Ersatzteile, Rechnersysteme etc. Der CAPEX ist ein wichtiger Kennwert der Bilanz. Mit den CAPEX-Kosten erhöhen sich die bilanzierten Aktiva, die langfristig abgeschrieben werden.
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/opex-52701 Abk. für engl. operational expenditures. Im Gegensatz zu den Investitionsausgaben unter denen man längerfristige Anlagegüter fasst, beziehen sich die Betriebsausgaben auf die laufenden Ausgaben für einen funktionierenden operativen Geschäftsbetrieb. Unter die OPEX subsummiert man deshalb die Kosten für Rohstoffe, Betriebsstoffe, Personal, Leasing, Energie etc. Sie werden in voller Höhe bilanziert.
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/totex-52702 Abk. für engl. total expenditures. Die Gesamtkosten eines Unternehmens ergeben sich durch Addition der CAPEX und OPEX, TOTEX = CAPEX + OPEX.
https://de.wikipedia.org/wiki/Betriebskosten_(Betriebswirtschaftslehre) Betriebskosten (auch Opex, Abkürzung für englisch operational expenditure) ist ein Sammelbegriff in der Betriebswirtschaftslehre für alle Kosten, die durch die Aufrechterhaltung des operativen Geschäftsbetriebes eines Unternehmens verursacht werden. Im Gegensatz zu den Betriebskosten stehen die Aufwendungen für die bei einer Investition getätigten Ausgaben für längerfristige Anlagegüter, die Investitionsausgaben (auch Capex, für englisch capital expenditure). Opex und Capex zusammen ergeben die Totex (für englisch total expenditure).
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mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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eigene
Cash-Flow (15.12.2024)
Ergänzen Cash-Flow vor Ermittlung vgl. Geldflussrechnung#Berechnungsstandards
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]] -->
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- Standards
AS 187 In Theorie und Praxis haben sich unterschiedliche Schemata zur Berechnung bzw. Darstellung der Geld- und Kapitalflussrechnung entwickelt. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang sind bspw. die Geldflussrechnung nach
- AFRAC 36
- SFAS 95
- IAS 7
- https://eu-ifrs.de/wp-content/uploads/EU-IFRS_2024.pdf |
- https://de.wikipedia.org/wiki/International_Accounting_Standard_7
- ex AS 191
Eigene Anmerk Weitere Standards:
- BMC vgl. EB3 S. 74 ff
- DRS 21
- DVFA/SG
eigene
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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eigene
(Un)Sicherheit / Risiko (1.12.2024)
siehe auch-> Sicherheit (Begriff)
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eigene
Sicherheit
Sicherheit bisher Weiterleitung Entscheidung unter Sicherheit
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
bisher <!-- Bei Änderung Überschrift in [[Sicherheit]] ändern. --> '''Entscheidung unter Sicherheit''' bedeutet in der Investitionstheorie, dass die eintretende Situation bekannt ist. (Deterministisches Entscheidungsmodell) ''siehe auch-> [[Sicherheit (Begriff)]], [[Entscheidung unter Unsicherheit]], [[Entscheidung unter Risiko]]'' == Literatur == <!--=== Fachgutachten === * Rz. KFS/BW 1 (2014) * Rz. IDW S1 (2008) -->=== Fachliteratur === * Kruschwitz (2009), S. 43ff -->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]] <!--=== Judikatur ===--> == Weblinks == * [https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidung_unter_Sicherheit Entscheidung unter Sicherheit bei Wikipedia], abgefragt 24.1.2021. <!-- == Einzelnachweise== --> <references /> [[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
eigene
Unsicherheit
bisher Weiterleitung Entscheidung unter Unsicherheit
siehe auch-> Zufall
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bisher <!-- Bei Änderung Überschrift in [[Unsicherheit]] ändern. --> <small> </small> <u> </u> <!-- --> '''Unsicherheit''' ist als die Summe der möglichen positiven und negativen Abweichungen vom Erwartungswert der zukünftigen finanziellen Überschüsse zu verstehen.<ref>Peemöller / Kunowski (2012), S. 314</ref> ''siehe auch-> [[Zufall]]'' == Unsicherheit in der Investitionstheorie == In der Investitionstheorie, an die sich die Unternehmensbewertung anlehnt, wird unterschieden zwischen: <ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidung_unter_Unsicherheit Wikipedia, Stichwort: Entscheidungstheorie#Sicherheit_und_Unsicherheit, Abgefragt am 10.11.2015]</ref> <ref>zur Vertiefung: Kruschwitz (2009), S. 292ff</ref> * ''[[Entscheidung unter Sicherheit]]'': Die eintretende Situation ist bekannt. (Deterministisches Entscheidungsmodell). * ''Entscheidung unter Unsicherheit'': Es ist nicht mit Sicherheit bekannt, welche Umweltsituation eintritt, man unterscheidet dabei weiter in: :* ''[[Entscheidung unter Ungewissheit]]:'' Man kennt zwar die möglicherweise eintretenden Umweltsituationen, allerdings nicht deren Eintrittswahrscheinlichkeiten. :* ''[[Entscheidung unter Risiko]]:'' Die Wahrscheinlichkeit für die möglicherweise eintretenden Umweltsituationen ist bekannt. (Stochastisches Entscheidungsmodell) ''Wahrscheinlichkeiten'': * ''objektive Wahrscheinlichkeit'':werden aus aus empirischen Häufungsverteilungen gewonnen. * ''subjektive Wahrscheinlichkeit'': Diese werden auf grund subjektiver Erfahrungen oder Einschätzungen des Entscheidenden gebildet. Unternehmerische Entscheidungen werden nicht unter Sicherheit getroffen. „Durch die Zukunftsbezogenheit sind die Bewertungsgrundlagen unsicher.“<ref>Peemöller (2012), S. 39</ref> == Berücksichtigung der Unsicherheit == ''Methoden zur Berücksichtigung von Unsicherheit'': * Unsicherheit verdichtende Verfahren :: a) [[Sicherheitsäquivalenzmethode]] :: b) [[Risikozuschlagsmethode]] * Unsicherheit aufdeckende Verfahren :: a) [[Sensitivitätsanalyse]] :: b) [[Szenariorechnung]] (Risikoanalyse) === Unsicherheit verdichtende Verfahren === ''Unsicherheitsverdichtende Planungsverfahren'' komprimieren mehrwertige Erwartungen auf einen Punktwert. Damit geht ein Informationsverlust einher. Sicherheitsäquivalenzmethode und Risikozuschlagsmethode korrigieren auf der Ebene der Eingangsdaten den Unterschied zwischen den unsicheren Zahlungsströmen aus dem Unternehmen und einer quasi-sicheren Alternativrendite (Basiszinssatz). Es werden entweder die (unsicheren) erwarteten Zahlungsströme durch (sichere) Sicherheitsäquivalente ersetzt oder ein (sicherer) Zinssatz an die Unsicherheitsdimension der Zahlungsströme angepasst. Bei gleichen Ausgangsdaten kommen die Sicherheitsäquivalenzmethode und die Risikozuschlagsmethode zum selben Ergebnis. <ref>Aschauer / Purtscher (2011), S. 78f</ref> In der Literatur wird an den die Unsicherheit verdichtenden Verfahren kritisiert, dass die Verdichtung der mehrwertigen Erwartungen zu einem Punktwert zu Informationsverlust führt, ohne dass dadurch sich die Unsicherheit verringert. Dem Bewertungssubjekt wird mit einem einwertigen Entscheidungswert nur ein Wert mit geringerer Aussagekraft geliefert. <ref>Aschauer / Purtscher (2011), S. 79</ref> Dabei ist zu beachten, dass der Unternehmenswert jenen Preis abbildet, der sich unter Rechtspartnern gebildet hätte.<ref>vgl. Großfeld (2012), Rz. 141</ref> Niemand bezahlt eine Bandbreite. Der Gutachter muss sich daher auf den Wert festlegen, der die größte Wahrscheinlichkeit hat. Eine Bandbreite kann aber einen Hinweis auf die Streuung geben. === Unsicherheit aufdeckende Verfahren === Die ''Unsicherheit offenlegenden Verfahren'' sollen die Bandbreite bzw. Verteilung möglicher Werte veranschaulichen. Zu den Unsicherheiten offenlegenden Verfahren zählen die [[Sensitivitätsanalyse]] und die [[Risikoanalyse]] (Szenariorechnung).<ref>vgl. Aschauer / Purtscher (2011), S. 79</ref> == Literatur == === Fachgutachten === * Rz. 99 KFS/BW 1 (2014) * Rz. 88 IDW S1 (2008) === Fachliteratur === * Aschauer/Purtscher (2011), S. 71ff * Gleißner (2012) * Kruschwitz (2009), S. 292f * Mandl/Rabel (1997), S. 212, * Peemöller (2012) * Peemöller / Kunowski (2012) -->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]] === Unterlage === * Hager: ''Unsicherheit in der Unternehmensbewertung'', [[Datei:Unsicher.pdf]], Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024; == Weblinks == *[https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidung_unter_Unsicherheit Wikipedia, Entscheidung unter Unsicherheit, abgefragt 10.11.2015] == Einzelnachweise== <references /> [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] ev erg Mathematik
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Ungewissheit
bisher Weiterleitung Entscheidung unter Ungewissheit
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bisher <!-- Bei Änderung Überschrift in [[Ungewissheit]] ändern. --> <small> </small> <u> </u> <!-- --> '''Entscheidung unter Ungewissheit''' bedeutet in der Investitionstheorie, dass man zwar die möglicherweise eintretenden Umweltsituationen kennt, allerdings nicht deren Eintrittswahrscheinlichkeiten. ''siehe auch-> [[Entscheidung unter Unsicherheit]]'' <!--== Literatur == === Fachgutachten === * Rz. KFS/BW 1 (2014) * Rz. IDW S1 (2008) === Fachliteratur === === Judikatur === ->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]] --> == Weblinks == * [https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidung_unter_Ungewissheit Wikipedia, Entscheidung unter Ungewissheit, abgefragt 11.11.2015] <!--== Einzelnachweise== <references />--> [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] ev erg Mathematik
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Risiko
bisher Weiterleitung Entscheidung unter Risiko
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bisher <!-- Bei Änderung Überschrift in [[Risiko]] ändern. --> Beim '''Risiko''' sind dem Entscheidenden die Wahrscheinlichkeiten für das Eintreten von Umweltbedingungen bekannt. Die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes kann objektiv oder subjektiv gewonnen werden. Wahrscheinlichkeiten: * ''objektive Wahrscheinlichkeit'': werden aus empirischen [[Verteilung|Häufungsverteilungen]] gewonnen. * ''subjektive Wahrscheinlichkeit'': Diese werden auf grund subjektiver Erfahrungen oder Einschätzungen des Entscheidenden gebildet. ''siehe auch-> [[Entscheidung unter Unsicherheit]], [[Risiko]]'' == Literatur == <small> </small> <u> </u> <!-- --> === Fachgutachten === * KFS/BW 1 Rz. 99 ff; * IDW S1 Rz. 88 ff; === Fachliteratur === * Mandl / Rabel (1997), S. 212 ff; -->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]]'' <!-- [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]], [[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]], [[Liste der verwendeten Formeln]] === Judikatur ===--> === Unterlage(n) === * Hager: ''Unsicherheit in der Unternehmensbewertung'', [[Datei:Unsicher.pdf]], Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024; == Weblinks == * [https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidung_unter_Risiko Entscheidung unter Risiko bei Wikipedia], abgefragt 16.1.2022; <!--== Einzelnachweise== <references />--> [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] erg Matematik
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Finanzrisiko
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Risiko (Begriff)
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bisher ------------- ''Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.'' ------------- <small> </small> <u> </u> <!-- --> Das Wort Risiko ist dem italienischen rischio entlehnt. Dessen Herkunft ist umstritten, könnte aber vom altitalienischen Wort ''risco'' für "Klippe" abstammen.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Risiko Wikipedia, Stichwort: Risiko], abgefragt 21.7.2023.</ref> Es wird in den verschiedensten Bedeutungen verwendet, von denen hier die folgenden Relevanz haben: * In der [https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidungstheorie Entscheidungstheorie] und der [[Unternehmensbewertung]]: Ein Ereignis, das zwar nicht [[Sicherheit|sicher]], dessen Wahrscheinlichkeit aber bekannt ist (vgl. [[Entscheidung unter Risiko]]). * Die Gefahr, dass für ein Vermögen keine Sicherheit besteht, dh dass es durch Insolvenz des Gläubiers untergeht. == Einzelnachweise== <references /> [[Kategorie:Mathematischer Begriff]] [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]
erg https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzrisiko
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Bilanzberichtigung & Offenlegung (UGB) (6.11.2024)
siehe auch
Offenlegung:
- Offenlegung ändern in Offenlegung (Begriff)
- Offenlegung (Gutachten)
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- Bilanzberichtigung
- Jahresabschlussprüfung Weiterleitung Wiki
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- Bewertung immaterielles Vermögen
- Jahresabschlussanalyse
- internationale Rechnungslegung
- Liegenschaftsbewertung
- Mathematischer Begriff
- Rechnungswesen
- Recht, allgemein
- Steuerrecht
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensrecht
- Wert
- Wirtschaftswissenschaft
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siehe auch-> [[]] -->
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Ex Bertl / Fraberger RWZ 1996, 46
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RONIC (3.11.2024)
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* Bewertung immaterielles Vermögen
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* internationale Rechnungslegung
- Liegenschaftsbewertung
- Mathematischer Begriff
- Rechnungswesen
- Recht, allgemein
- Steuerrecht
ev * Unternehmensbewertung
* Unternehmensrecht
- Wert
- Wirtschaftswissenschaft
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Siehe auch:
- Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Wachstum (Unternehmen)
- Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Jahresabschlussanalyse JAA (19.12.2022)
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Bachl (2018)
- S. 57 f
In der jüngeren Literatur und Praxis wird zudem der Konsistenz von Wachstums-, Thesaurierungs und Renditenannahmen in der Terminal Value-Phase besonderes Augenmerk geschenkt. Wachstum resultiert dabei annahmegemäß aus der Investition von einbehaltenen (thesaurierten) Mitteln. Es gilt folgender Zusammenhang:
g = b -R O N IC
g Wachstumsrate b Thesaurierungsquote
Wie oben bereits in Kapitel 7.4. dargestellt, führt eine Gleichsetzung der Rendite auf die (Neu-)Investition der thesaurierten Mittel (RONIC) mit den Kapitalkosten des Bewertungsmodells dazu, dass weiteres Wachstum zu keiner weiteren Steigerung des Unternehmenswertes führt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn RONIC über den Kapitalkosten liegt. In der jüngeren Bewertungspraxis zeigt sich doch eine verstärkte Tendenz zur Annahme eines wertneutralen Wachstums, wodurch die früher beobachtbaren Wachstumsabschläge von den Kapitalisierungszinsfüßen der Rentenphase nicht mehr ganz so häufig anzutreffen sind.
- S. 34 f
In Abhängigkeit des angenommen Wachstums („g“) der Unternehmenserträge und der Rendite der wachstumsbedingten Nettoneuinvestitionen („RONIC“; Return on New Invested Capital) lässt sich die für das Wachstum erforderliche Thesaurierungsquote („b“) der Free Cash Flows wie folgt ermitteln:
b=g/RONIC
Die Ausschüttungsquote ergibt sich dann natürlich aus „1-b“. Zur Berechnung des RONIC wird die wachstumsbedingte Steigerung des NOPLAT zu den Nettoneuinvestitionen im Bereich des Anlagevermögens und des Working Capital in Beziehung gesetzt. Im vorliegenden Fall errechnet sich ein RONIC von 37,06 %. Dies ergibt bei einem Wachstum von 5 % eine Thesaurierungsquote von 13,49 % und eine Ausschüttungsquote von 86,51 %. Multipliziert man jetzt das NOPLAT der TV-Phase mit der Ausschüttungsquote, ergibt sich ein ausschüttbarer Free Cash Flow von EUR 363.203 (die Abweichung zum oben dargestellten Wert von EUR 363.195 entspringt Rundungsdifferenzen). Eine analoge Berechnung kann auch zum ausschüttbaren Flow To Equity durchgeführt werden, wobei hier anstelle des NOPLAT auf den Jahresüberschuss und anstelle des RONIC auf RONE (Return on New Equity) abzustellen ist.
Die Berücksichtigung von Wachstum führt hier durch die Reduktion der bewertungsrelevanten Cash Flows zunächst zu einem (paradox anmutenden) wertmindernden Effekt. Ein gegenläufig und deutlich werterhöhender Effekt ergibt sich aber sonach bei Anwendung des sogenannten „Value Driver-Modell“ durch Kürzung des angewendeten Kapitalisierungszinssatzes um die angenommene Wachstumsrate (vgl auch unten Kapitel 9.6.).
Gerade der Konsistenz der Annahmen in Bezug auf nachhaltige Renditeerwartung, Wachstumsrate und Thesaurierung wird auch im Fachgutachten KFS BW 1 der KSW besonderes Augenmerk geschenkt.
Wörtlich wird in Tz 64 dazu Folgendes festgehalten: „Über die zu erwartende langfristige Entwicklung des Rentabilitätsniveaus des zu bewertenden Unternehmens in der Rentenphase sind unter Berücksichtigung der dafür relevanten Einflussfaktoren wie die Widerstandfähigkeit des Unternehmens gegen den Abbau von Überrenditen (Konvergenzprozesse) geeignete Annahmen zu treffen. Dabei kann unterstellt werden, dass die Rendite (nach Unternehmenssteuern) aus der Wiederveranlagung thesaurierter Beträge langfristig den Kapitalkosten entspricht (Konvergenzannahm e).“
Die Empfehlung des Fachgutachtens KFS BW 1, die wohl in der Praxis im Regelfall Anwendung finden wird (Ausnahmen sind natürlich in begründeten Fällen geboten), bedeutet Folgendes. Die Rendite auf im Unternehmen thesaurierte und dort investierte Beträge wird den Kapitalkosten gleichgesetzt. Die Rendite auf das bereits am Beginn der Rentenphase investierte Kapital wird hingegen unverändert für die Zukunft fortgeschrieben. Sehr langfristig nähert sich daher insgesamt die Rendite den Kapitalkosten an. Nachdem sich neu investiertes Kapital exakt zu den Kapitalkosten verzinst, hat zukünftiges Wachstum letztendlich keinen wertsteigernden Effekt (auch als „kapitalwertneutrale Wiederveranlagung“ bezeichnet). Für diesen Fall gilt für die Berechnung des Barwertes der ewigen Rente beim Bruttoverfahren folgende Formel:
TV = NOPLAT/WACC
Bei Anwendung des Equity Verfahrens gilt folgende Formel: TV=JÜ/EKV Obige Formeln werden auch als "Konvergenz-Formel" bezeichnet. Für die Ableitung dieser Formeln und Darstellung der weiterführenden Zusammenhänge sei an dieser Stelle auf spezielle Literatur (vgl zB Rabel, RWZ 2014, 218) und auf die Empfehlung der Arbeitsgruppe Unternehmensbewertung des Fachsenates für Betriebswirtschaft der KSW zur „Grobplanungsphase und Rentenphase (Terminal Value)“ vom 4. 11. 2015 verwiesen.
Aschauer / Purtscher, S. 50 f Das W a c h s tu m g d er finanziellen Ü berschüsse ergibt sich d u r c h die N ettoinvestitio nen q d e r aktuellen Periode sowie d ere n zu k ü n ftig e Rendite. D iese R endite a u f das n eu in v e stie rte K apital w ird a u c h als „ R e tu rn o n N e w I n v e s te d C a p ita l“, kurz R O N IC , bezeichnet. Es ergibt sich folgende G leich u n g für das W a c h s tu m :66
(13) g = q * R O N I C
O d e r u m fo rm u lie rt en tsp rich t das W a c h s t u m # d i v i d i e r t d u r c h die T h e s a u rie ru n g s qu o te q den zukünftigen R enditen a u f die N e tto n e u in v e stitio n e n ):
(14) R O N IC = g/q
Hierbei w ird offensichtlich, dass die A u sw irk u n g d e r e rfo d erlic h en T h e s a u rie ru n g s quote erheblich a u f den Barwert in der ewigen Rente einwirkt. Folgende zwei E x trem beispiele (q von 0,1 % u n d 99 %) zeigen die A u sw irk u n g en :
(100) - (1 - 0 ,1 %) (100) ■( 1 - 9 9 % ) 1 V = -------- — — — ----- —- =1.665 T V = — — -------------- — = ca. 17 8 % - 2 % 8 % - 2 %
D am it zeigt sich auch die h o h e Relevanz d e r erfo rd e rlich e n T h e s a u rie ru n g s q u o te in der ewigen Rente für die U n te rn e h m e n s b e w e rtu n g . Sollte diese T h e s a u rie ru n g s quote etwa gegen 0 gehen, w ird d a m it gleichzeitig unterstellt, dass die R e n d ite n - bei gleichbleibendem W a c h s tu m - ins U n e n d lic h e steigen. D a h e r k o m m t in d e r U n te r nehm en sb e w ertu n g d er Frage d e r G e w in n v e rw e n d u n g eine h o h e R elevanz zu, d a so wohl h o h e G e w in n a u ssch ü ttu n g en als auch h o h e Investitionen d e n U n te r n e h m e n s w ert in d er ew igen R ente d eutlich v e rä n d e rn k ö n n e n u n d d a m it klare A u sw irk u n g en a u f die R endite des U n te r n e h m e n s haben.
eigene
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Wachstum (1.11.2024)
</s>===== Wachstum (Begriff) =====</s> erledigt
===== Unternehmenswachstum =====
erledigt
===== Kapazität =====
erledigt
===== Wirtschaftswachstum =====
erledigt
Abkürzung Thesauierung
Berichtigen in
Zins(satz) (29.10.2024)
fe Links:
-
Zins siehe Kalkulatorische Zinsen
-
Zinseszins - bisher auf Wiki verlinkt: (Zins (Begriff))Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Zinssatz#Zinsrechnung -
Zinsrechnung - bisher auf WikiBenutzer:Peter Hager/Baustelle/Zinssatz#Zinsrechnung
-
Zinssatz - bisher auf Wiki verlinkt: (Referenzzinssatz) ohne Wiki (Zins (Begriff), Konjunktur, Wirtschaftsintegration, Basiszinssatz) siehe auch variabler Zinssatz, Interbankenhandel, Roll-over-KreditBenutzer:Peter Hager/Baustelle/Zinssatz
siehe auch:
vgl. auch Hurdle Rate
fe
eigene
Zinssatz
https://de.wikipedia.org/wiki/Zinssatz
;Arten von Zinssätzen
;Festzins und variabler Zins
- Interner Zinsfuß
Der interne Zinsfuß ist derjenige Zinssatz, bei dem der Kapitalwert einer Zahlungsreihe oder eines Projektes der Definition nach genau null ist. Hieraus lässt sich mithilfe der Methode des internen Zinsfußes schließen, ob die Durchführung dieses Projektes vorteilhaft ist oder nicht. Vorteilhaft – und daher einen positiven Kapitalwert liefernd – ist das Projekt immer dann, wenn der Kalkulationszinssatz niedriger ist als der interne Zinssatz, unvorteilhaft in dem Falle, wenn der Kalkulationszinssatz höher liegt. Auch als Effektivzins (bei Finanzierungen) oder Internal Rate of Return (IRR) bezeichnet. Kalkulationszinsfuß
Der Kalkulationszinsfuß oder Kalkulationszinssatz (engl. hurdle rate oder required rate of return) wird in der Investitionsrechnung bei Discounted Cash-Flow Analysen verwendet. Er bezeichnet die subjektive Mindestverzinsungsforderung eines Anlegers an seine Investition und bestimmt, wie stark weiter in der Zukunft liegende Zahlungen auf ihren Barwert abgewertet werden. Der Kalkulationszinsfuß wird ermittelt, indem die Kapitalkosten oder gewichteten Kapitalkosten um eine Risikoprämie erhöht (Investition) oder vermindert (Kreditvergabe) werden.
Unter Berücksichtigung des Zeitwertes des Geldes wird deutlich, dass die Forderung nach einer hohen Rendite gleichbedeutend mit der Forderung nach riskanteren und kurzfristigeren Investitionen ist, da gegenwartsnahe Zahlungen stärker bewertet werden als spätere.
Siehe auch
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zinsfuss-50016
II. Kostenrechnung
Kalkulatorische Zinsen werden in der Kostenrechnung als Opportunitätskosten auf der Basis des betriebsnotwendigen Kapitals ermittelt.
III. Investitionsrechnung
Der Kalkulationszinsfuß wird in der Investitionsrechnung zum Diskontieren von Einzahlungsüberschüssen zur Ermittlung des Kapitalwertes verwendet. Er entspricht der erwarteten Rendite der besten möglichen Alternativanlage am Kapitalmarkt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Zinsrechnung
Natürlicher Zinssatz
eigene
Zinsrechnung
vor Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Zinssatz#Arten nach Flexibilität
- Weiterleitung: Abzinsung, Askontierung, Aufzinsung, Diskontierung, Zinsrechnung, Zinseszins,
erg
Vor-/nachschüssig
eigene Die Zinsrechnung ist ein Teilgebiet der Finanzmathematik. Sie stellt die Formeln und Verfahren zur Berechnung von Zinsen und zur zeitlichen Entwicklung von zinstragendem Kapital bereit.
Die Verzinsung kann linear, dh nur das Kapital wird verzinst, oder exponentiell, dh auch die Zinsen werden verzinst (Zinseszins), erfolgen.
- Lineare Verzinsung
Berechnung[16] Bei jährlicher Verzinsung gilt für das Endkapital nach Jahren:[17]
- .
Durch Umformung erhält man Formeln zur Berechnung des für ein bestimmtes Endkapital nötigen Anfangskapitals, Zinssatzes oder der Laufzeit:
| Zinssatz in Symbol erg [[]] | |
| Endwert | |
| Barwert | |
| Laufzeit |
- Exponentielle Verzinsung
Bei der Zinseszinsrechnung werden die anfallenden Zinsen in am Beginn oder Ende jeder Periode dem Kapital zugeschlagen und ab der nächsten Periode ebenfalls verzinst.
Das Endkapital ergibt sich:[18]
Durch Umformung erhält man die Formeln für Anfangskapital, Zinssatzes oder der Laufzeit:[19]
- Unterjährige Verzinsung
Während im Normalfall die Zinsen pro Jahr berechnet werden, kann es erforderlich sein unterjährige Zinsen zu rechnen. Beispielsweise wenn ein montasweiser zins vereinbart wurde.
Dabei beschreibt die Anzahl der Zinsperioden pro Jahr zB Tageszins m = 360, den unterjährigen Zinssatz, zB Monatszins von 0,5%, und die Laufzeit gemessen in Zinsperioden zB 5 Jahre zu 12 Monaten, N = 60.
Einfache Verzinsung[20]
- .
Exponentielle Verzinsung[21]
| unterjähriger Zinssatz in Symb erg | |
| !!! | Endwert bei unterjähriger Zinssatz |
| Barwert | |
| Zinsperioden pro Jahr | |
| Laufzeit in Zinsperioden |
- Berechnung in Excel
- der Endwert lässt sich in Excel mit der Funktion ZW ermitteln.[22]
- der Barwert lässt sich in Excel mit der Funktion BW ermitteln.[23]
- mE geht die Berechnung als Formel einfacher.
- Ab- und Aufzinsen
Bei der Abzinsung (Diskontierung) wird der gegenwärtige Wert (Barwert, bei der Aufzinsung (Askontierung) wird der künftige Wert Endwert eines verzinsten Kapitals oder einer Rente ermittelt.
Weblinks
- Abzinsung und Aufzinsung bei Wikipedia, abgefragt 26.1.2025;
- Zinsrechnung bei Wikipedia, abgefragt 26.1.2025;
- Zinseszins bei Wikipedia, abgefragt 26.1.2025;
Mindestansprüche
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zinsgarantie-49839 Gewährleistung der vertraglichen Verzinsung von Schuldverschreibungen (Anleihen) durch einen Dritten, i.d.R. durch den Staat. Bei Staatsanleihen kann eine Zinsgarantie auch durch bestimmte Staatseinnahmen vereinbart werden.
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/dividendengarantie-36151 Gewährleistung einer Mindestdividende an die Aktionäre, z.B. durch Mehrheitsbesitzer (Obergesellschaft) oder eine stark beteiligte Bank. Stimmrechtslose Vorzugsaktien sind i.d.R. mit einer Dividendengarantie versehen, d.h. dass die Dividende nachgezahlt werden muss, wenn in Verlustjahren keine Ausschüttung erfolgte.
Hurdle Rate
eigene
Zins
https://de.wikipedia.org/wiki/Zins
- BR
Im deutschen Zivilrecht sind Zinsen die Früchte einer Geldforderung (§ 99 BGB). Für die Erfassung von Zinseinnahmen gilt im Steuerrecht und in der Finanzwissenschaft das Nominalwertprinzip, wonach als Maßstab für den Geldwert nur das Geld selbst zulässig sei, nicht jedoch andere Bezugsgrößen (Grundsatz: Euro 2002 = Euro 2020).
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zinsen-47990
- Bürgerliches Recht, Handelsrecht
Rechtlich unterscheidet man vertraglich vereinbarte und gesetzliche Zinsen (vgl. §§ 246, 247 BGB). Ohne Vereinbarung sind u.a. Verzugszinsen und Prozesszinsen zu zahlen. Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern (§ 353 HGB).
Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen u.a. Verwendungen können sie vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen (§ 354 HGB).
Vgl. auch Basiszinssatz, Zinsfuß, Zinseszinsen.
- Steuer
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zinsen-47990
1. Abgabenordnung: Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einer Steuernachforderung oder Steuererstattung, ist diese gemäß § 233a AO zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
2. Einkommensteuer: Vereinnahmte Zinsen fallen in die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn sie keine Betriebseinnahmen darstellen.
Vgl. auch Schuldzinsen.
3. Gewerbesteuer: Zinsen sind ab dem Erhebungszeitraum 2008 als Finanzierungsentgelte unabhängig von ihrer Laufzeit der gewerbeertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag) hinzuzurechnen. Der Hinzurechnungsbetrag beläuft sich auf 25 Prozent (und unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 100.000 Euro über sämtliche Finanzierungsentgelte).
- Zins in der Unternehmensbewertung
ev Hinweis Verzinsliches Fremdkapital
Zins (VWL)
[Produktionsfaktor#Gewinneinkommen|erledigt]]
Kapitalmarkt
Kapitalmarkt Weiterleitung Markt#Kapitalmarkt
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
bisher <!-- Bei Änderung Überschrift in [[Kapitalmarkt]] ändern. -->
Der Kapitalmarkt ist derjenige Teilmarkt des Finanzmarktes, auf dem der mittel- und langfristige Kapitalbedarf auf das Kapitalangebot trifft. Kurzfristige Transaktionen erfolgen auf dem Geldmarkt.[24]
Eine Gliederungsmöglichkeit kann nach dem Organisationsgrad erfolgen:
- nicht organisierte Märkte: zB Interbankenhandel, außerbörslicher Handel (Dark Pool).
- organisierte Märkte: zB Börse.
https://de.wikipedia.org/wiki/Prim%C3%A4rmarkt Zu Markt#Kapitalmarkt
Als Primärmarkt (auch Emissionsmarkt; englisch primary market) bezeichnet man im Finanzwesen einen Teilmarkt, auf dem die Anleger erstmals ein Finanzprodukt zeichnen oder erwerben können. Komplementärbegriff ist der Sekundärmarkt.
- Informationspflichten
Ein funktionsfähiger Primärmarkt erfordert Markttransparenz. Dazu sind Marktdaten erforderlich, zu deren Veröffentlichung verschiedene Gesetze die Emittenten verpflichten. Die Preisbildung am Primärmarkt soll durch die Prospekthaftung geschützt werden. Emittenten haben auf dem Primärmarkt folgende Informationspflichten zu erfüllen:[5]
Prospektpflicht nach § 5 WpPG, § 6 Abs. 1 VermAnlG und § 164 KAGB. Prospektaktualisierungspflicht nach § 16 Abs. 1 WpPG und § 11 VermAnlG. Ad-hoc-Mitteilungen nach § 26 Abs. 1 WpHG.
Die Prospekthaftung für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben ergibt sich aus § 21 WpPG.
https://de.wikipedia.org/wiki/Sekund%C3%A4rmarkt Zu Markt#Kapitalmarkt
Als Sekundärmarkt (auch Umlaufmarkt; englisch secondary market) bezeichnet man im Finanzwesen einen Teilmarkt, auf dem die Marktteilnehmer bereits in Umlauf befindliche Finanzinstrumente als Handelsobjekt erwerben oder weiterveräußern. Komplementärbegriff ist der Primärmarkt.
- Informationspflichten
Ein funktionsfähiger Sekundärmarkt erfordert Markttransparenz, die teilweise durch den Primärmarkt geschaffen wird. Emittenten haben zudem auf dem Sekundärmarkt folgende Informationspflichten zu erfüllen:[5]
Regelpublizität in regelmäßigen Zeitabständen (etwa Jahresabschluss), Ad-hoc-Mitteilungen nach § 26 Abs. 1 WpHG, besondere Mitteilungspflichten nach § 40 WpHG.
Die Haftung des Emittenten nach den §§ 97 und 98 WpHG ergänzt für den Sekundärmarkt die Prospekthaftung des Primärmarkts (§§ 33 ff. WpHG).[6]
eigene
Kapitalkosten
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> Zinssatz
fe
eigene Kapitalkosten bezeichnen in der Unternehmensbewertung die risikoäquivalente Renditeforderung der Kapitalgeber.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen:
- Eigen-,
- Fremd- und
- Mischkapitalkosten
- Eigenkapitalkosten
Kapitalkosten (Begriff)
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Renditeforderung
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene Für die Diskontierung sind die Renditeforderungen der Kapitalgeber maßgeblich.
Arten:
- Renditeforderung der Eigenkapitalgeber ev besser Eigenkapitalrendite
- Renditeforderung der Fremdkapitalgeber ev besser Fremdkapitalrendite
- Renditeforderung der Gesamtkapitalgeber ev kürzer Kapitalgeber fe Misch
Renditeforderung der Eigenkapitalgeber
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene fe Begriff
Arten:
nn
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
nn
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
nn
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Erledigt (mit Link)
chonologisch, nach 3 Jahren lö
2024
- Lebenszyklus (Begriff) (2.1.2024)
- Daten (Begriff) (4.1.2024)
- Buchung + Konto (21.1.2024)
- Bezugsgrößen (15.2.2024)
- Axiome & Vereinfachungen (16.2.2024)
- Zukunftsbezogenheitsprinzip (19.2.2024)
- Wahrer Wert (24.2.2024)
- Standardsetter (Fachsenat für Unternehmensbewertung und Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB)) (25.2.2024)
- Bewertungsergebnis (1.3.2024)
- vereinfachte Wertfindung (10.3.2024)
- Bewertung / Wertfindung (11.3.2024)
- Ertragswertverfahren (22.3.2024)
- Gewinnverwendung (23.3.2024)
- Entnahme / Einlage (27.3.2024)
- Kapitalzuführung / Kapitalrückführung (27.3.2024)
- Soll-Ist-Vergleich (27.3.2024)
- Kapitalerhaltung (28.3.2024)
- Informationsfunktion (29.3.2024)
- Grundfreiheiten (31.3.2024)
- Persistenz (20.5.2024)
- Leaks (11.7.2024)
- Steuerabwehr (13.7.2024)
- Branchenklassifikation (28.7.2024)
- Statistik (27.9.2024)
- Kassa- / Terminkurs (17.10.2024)
- Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole (22.10.2024)
- Key-Performance-Indicator (26.10.2024)
- Diversifikation (Begriff) (29.10.2024)
- Kapitalmarkttheorie (30.10.2024)
- Arbitrage Pricing Theory (1.11.2024)
- Arbitrage (3.11.2024)
- Portfoliotheorie (10.11.2024)
- Hurdle Rate (11.11.2024)
- Capital Asset Pricing Model (6.11.2024)
- Produkt (9.12.2024)
- Cash-Flow (9.12.2024)
2025
- Betriebsnotwendiges Kapital (KoRe) (27.1.2025)
- Kapitalverwässerung (9.2.2025)
- Eigenfinanzierung (9.2.2025)
- Fachautoren (9.2.2025)
- Haftung (9.2.2025)
- Zusammenschluss (Begriff) (12.2.2025)
- Ausländische Gesellschaftsformen (15.2.2025)
- International Glossary of Business Valuation Terms (15.2.2025)
- Kapitaltransfer (23.2.2025)
- Mindestkapital (10.3.2025)
- Weblinks allgemein (18.4.2025)
- Extrapolationsphase (18.4.2025)
- Geldwertänderung (3.5.2025)
- Unternehmenssteuer (30.5.2025)
- Cash Management (15.6.2025)
- Informationsasymmetrie (23.9.2025)
- Discounted Cash-Flow-Verfahren (4.10.2025)
- Fremdkapitalkosten / Fremdkapitalzinssatz (12.10.2025)
- Arten Diskontierungszinssätze (18.10.2025)
- Datei:Basiszinssatz.pdf (29.10.2025)
- Datei:Risikozuschlag.pdf (30.10.2025)
- Einlage (Begriff) (10.11.2025)
- Endpreis des Abgabeortes(5.12.2025)
- Datei:DKZ CAPM.pdf (19.12.2025)
2026
- Erstellungsdatum (11.1.2026)
- Geld / Zahlungsmittel (11.1.2026)
- Retrograd (11.1.2026)
Einzelnachweise
- ↑ Aus Mandl / Rabel in Peemöller (2019), S. 77.
- ↑ Der sichere Zinssatz ist nur unter bestimmten Umständen anwendbar.
- ↑ Aus Mandl / Rabel in Peemöller (2019), S. 70.
- ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: Kostensteuern, abgefragt 19.7.2024.
- ↑ Vgl. KFS/BW 1 Rz. 83.
- ↑ Vgl. § 22 KStG[1]
- ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: Kostensteuern, abgefragt 19.7.2024.
- ↑ Vgl. KFS/BW 1 Rz. 83.
- ↑ Vgl. § 22 KStG[2]
- ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: Kostensteuern, abgefragt 19.7.2024.
- ↑ Vgl. § 1175 Abs. 1 ABGB
- ↑ Vgl. § 1175 Abs. 1 ABGB
- ↑ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: Wirtschaftspolitik, abgefragt 10.3.2025.
- ↑ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: Wettbewerbspolitik, abgefragt 10.3.2025.
- ↑ Vgl. Mandl / Rabel (2006), S. 103.
- ↑ Aus Wikipedia, Stichwort: Zinsrechnung, abgefragt 26.1.2025.
- ↑ Aus Kruschwitz (2010), S. 6 ff.
- ↑ Aus Kruschwitz (2010), S. 9.
- ↑ Aus Kruschwitz (2010), S. 13 ff.
- ↑ Aus Kruschwitz (2010), S. 26.
- ↑ Aus Kruschwitz (2010), S. 26.
- ↑ Microsoft Support, Stichwort: ZW (Funktion), abgefragt 26.1.2025.
- ↑ Microsoft Support, Stichwort: BW Funktion, abgefragt 26.1.2025.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Kapitalmarkt, abgefragt 18.12.2021.