Mittelpreis des Verbrauchsortes
Kurzinfo!
Der Mittelpreis des Verbrauchsortes ist jener Betrag, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Vorteile am Verbrauchsort im freien Wirtschaftsverkehr zu beschaffen.[1]
Inhaltsverzeichnis
Merkmale
Der Mittelpreis des Verbrauchsortes ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
- Verbrauchsort,
- freier Wirtschaftsverkehr,
- üblicher Mittelwert und
- objektiver Wert.
Der Verbrauchsort ist jener Ort, an dem der Verbrauch stattfindet. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn als Verbrauchsort größere Gebiete mit annähernd gleicher Marktsituation verstanden werden.[2]
Der übliche Mittelpreis ergibt sich aus der Marktsituation und lässt der Behörde keinen Ermessensspielraum.[3]
Als üblicher Mittelpreis wird jener anzusehen sein, der ohne Sonderkonditionen (zB Großhandelsrabatt, Großabnehmerrabatt) für den geldwerten Vorteil zu bezahlen wäre. Eine Orientierung an relativ niedrigen Normalpreisen (etwa Supermarktpreise, Diskontpreise) ist zulässig.[4]
Der subjektive Vorteil ist nicht ausschlaggebend, sondern der objektive Wert.[5]
Rechtsentwicklung
Der Mittelpreis des Verbrauchsortes findet sich seit dem (d)EStG 1934 im Einkommensteuerrecht. Der Begriff wurde durch ständige Rechtsprechung verfeinert.[6] Durch das StRefG 2015/2016 wurde er ab Veranlagung 2016 durch den Endpreis des Abgabeortes ersetzt.
Ermittlung
Wie beim Endpreis des Abgabeortes war beim Mittelpreis des Verbrauchsortes folgende Hierarchie der Wertermittlung zu beachten:
- Werte lt. Verordnung,
- Eigene oder fremde Endpreise bzw.
- Schätzung.
Bei Wertpapieren wurde davon ausgegangen, dass der Mittelpreis des Verbrauchsortes dem Börsenkurswert, sofern dieser nicht vorlag, dem gemeinen Wert entsprach.[7]
Literatur
Gesetz
- § 15 Abs 2 EStG 1988 i.d.F.v. StRefG 2015/16; § (d)EStG;
Fachliteratur
- Hofstätter / Reichel (2018) § 15 Rz. 35 ff;
- Jakom (2024) § 15 Rz. 11;
- Quantschnigg / Schuch (1993), § 15, Rz.22 ff;
- WGKW (2023), Rz. 63;
Unterlage(n)
- Hager: Übersicht steuerliche Bewertungsmaßstäbe, Basisseminar FAÖ, Datei:BewMaß StR kurz.pdf, Stand Dez. 2024;
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,
Einzelnachweise
- ↑ Quantschnigg / Schuch (1993), § 15 Rz. 22.
- ↑ Quantschnigg / Schuch (1993), § 15 Rz. 22 u.V.a. VfGH 27. 9. 66, B 60/66.
- ↑ DKMZ (2024), § 15 Rz 38a.
- ↑ Quantschnigg / Schuch (1993), § 15 Rz. 24.
- ↑ Quantschnigg / Schuch (1993), § 15 Rz. 25 uVa VwGH 13. 9. 88, 86/14/0022; BFH BStBl 198S, 995.
- ↑ Vgl. DKMZ, § 15 Rz. 43.
- ↑ Jakom (2017), § 3 Rz. 69.