Endpreis des Abgabeortes

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Unter dem Endpreis des Abgabeortes versteht man den üblichen Preis, den Letztverbraucher im normalen Geschäftsverkehr zu zahlen haben.[1]

Abgrenzungsmerkmale

  • Üblich:
Der Begriff "üblich“ verweist auf eine Bewertung, die sich an den objektiven, normalerweise am Markt bestehenden Gegebenheiten am Abgabeort orientiert. Auf die subjektive Einschätzung des Steuerpflichtigen, den tatsächlichen persönlichen Nutzen sowie dessen persönliche Verhältnisse kommt es nicht an.[2] Es handelt sich somit um einen objektivierten Wert, der bei Unternehmensanteilen standalone, d.h. ohne Verbundeffekte, zu ermitteln ist.
  • Abgabeort:
Mit „Abgabeort“ soll der Ort bezeichnet werden, an dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verfügungsmacht verschafft. Sollte der Arbeitgeber über mehrere Betriebsstätten verfügen, ist der Ort maßgeblich, an dem die tatsächliche Verfügungsmacht übergeht, und nicht der Ort, an dem der Arbeitgeber die Leistung anbietet.[3] Nicht maßgeblich sind somit Preise von Online-Angeboten fremder Anbieter.[4]
Die Verwendung des Begriffs des Abgabeortes stellt sicher, dass der Arbeitgeber die Sachbezüge für seine Arbeitnehmer nach einem einheitlichen Maßstab bewerten kann.[5]
  • Berücksichtigung der Umsatzsteuer:
Ist der Empfänger zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so inkludiert der Betrag auch die Umsatzsteuer.[6]
  • Zeitpunkt der Bewertung:
Der Zeitpunkt der Bewertung für die Ermittlung des üblichen Endpreises am Abgabeort ist der Zuflusszeitpunkt. Bei Dauerschuldverhältnissen richtet sich die Bewertung nach dem maßgeblichen Nutzungszeitraum. [7]
  • Bezug durch den Letztverbraucher:
Maßgeblich ist der Preis, den der Verbraucher zahlt, und nicht der, den ein Händler bereit ist, zu bezahlen.[8] Unsystematisch legt LStR (2005) Rz. 222b den Wert eines überlassenen Gebrauchtwagens mit dem Mittelwert aus Händlereinkaufs- und -verkaufspreis fest.
Durch die Formulierung „den Letztverbraucher … zu zahlen haben“ ergibt sich, wie beim Teilwert, eine Erwerberposition, d.h. Anschaffungsnebenkosten sind zu berücksichtigen. Darin besteht auch der Unterschied zum gemeinen Wert. Maßgeblich ist der Endverbraucher-, und nicht der Großhandelspreis.
  • Berücksichtigung üblicher Preisnachlässe:
Übliche Preisnachlässe (zB Mengenrabatte, Aktionen, Schlussverkauf) können in Abzug gebracht werden; dabei ist wiederum auf den Zeitpunkt des kostenlosen oder verbilligten Bezugs der Ware oder Dienstleistung abzustellen.[9]

Rechtsentwicklung

Der mit dem StRefG 2015/2016 eingeführte Begriff ersetzt den bis dahin verwendeten Mittelpreis des Verbrauchsortes. Er ist ab der Veranlagung 2016 anzuwenden.[10] Er entspricht dem § 8 Abs 2 (d)EStG sinngemäß.[11]

Bedeutung

Anwendungsbereiche:

  • Geldwerte Vorteile im außerbetrieblichen Bereich: diese sind mit dem Endpreis des Abgabeortes zu bewerten. Dies gilt für Wirtschaftsgüter, aber auch Leistungen, die der Steuerpflichtige erhält.[12]
  • Geldwerte Vorteile im betrieblichen Bereich: Der Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 EStG 1988 kommt bei der Erbringung von Dienstleistungen gegen Sachleistungen nicht zur Anwendung.[13] Geldwerte Vorteile sind auch im betrieblichen Bereich analog zu § 15 Abs 2 EStG 1988 zu ermitteln. Auch wenn die Sachbezugswerteverordnung nicht unmittelbar anwendbar ist,[14] bestehen keine Bedenken, einer Schätzung des ortsüblichen Endpreises die Werte laut Sachbezugswerteverordnung zugrunde zu legen.[15]
Bei analoger Anwendung des § 15 Abs 2 EStG bei Anlagevermögen ist § 6 Z 9 lit b EStG für den unentgeltlichen Erwerb anwendbar.[16] Somit sind die fiktiven Anschaffungskosten in gleicher Höhe anzusetzen.
  • Entnahmen im betrieblichen Bereich: Für die Feststellung des Entnahmewertes können die für die Bewertung von Sachbezügen entwickelten Grundsätze herangezogen werden.[17] Dies kann mE nicht für Wirtschaftsgüter, sondern nur für Leistungen gelten.

Für die Umsatzsteuer ist nicht der Endpreis des Abgabeortes, sondern der Normalwert iSd § 4 Abs 9 UStG maßgeblich.[18]

Ermittlung

Es ist folgende Hierarchie der Wertermittlung zu beachten:

Werte laut Verordnung

Die Sachbezugswerteverordnung] regelt die Bewertung folgender Sachbezüge:[19]

  • volle freie Station;
  • Wohnraum;
  • Deputate in der Land- und Forstwirtschaft;
  • Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz, Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes;
  • Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads;
  • Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen (Gehaltsvorschüssen);
  • kostenlos oder verbilligt abgegebene Optionen;
  • sonstige Sachbezugswerte.

Eigene oder fremde Endpreise

Maßgeblich ist der Preis, den der Arbeitgeber für das überlassene Produkt oder eine Dienstleistung erzielt. Darauf, zu welchem Preis funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister am Markt angeboten werden, kommt es nicht an.[20] Auch Angebote aus dem Internet sind dabei nicht relevant.[21]

Soweit der Arbeitgeber die Sachbezüge nicht zu Endpreisen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (zB Kantinenessen, Produkte werden nur im Großhandel vertrieben), ist der übliche fremde Endpreis anzusetzen.[22]

Schätzung

Unter Umständen ist eine Schätzung erforderlich, insbesondere wenn nicht marktgängige Leistungen überlassen werden (zB PKW mit Chauffeur)[23] m.E. auch Wertpapiere ohne Kurswert). Die Schätzung kommt auch bei einem unzumutbaren Arbeitsaufwand bei der Ermittlung in Frage.[24]

Bei der Schätzung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die für die Preisbildung bedeutsam sind.[25]

Eine Schätzungsmöglichkeit besteht im Vergleich zum Fertigerzeugnis und einem Abschlag nach dem Grad der Fertigstellung. Nach der Verwaltungspraxis kann der Selbstkostenpreis des Unternehmers angesetzt werden.[26]

Nachweispflicht

Für den Endpreis des Abgabeortes gelten die allgemeinen Beweisvorschriften, dh Amtswegigkeit des Verfahrens (§ 115 BAO) bzw Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (§ 119 BAO).

Literatur

Gesetz

  • § 16 Abs. 2 Z 1 EStG 1988;
  • § 8 Abs. 2 (d)EStG;

Erlässe

  • EStR 2000 Rz. 4027 ff;
  • LStR 2002 Rz. 138;

Fachliteratur

  • DKMZ (2024), § 15 Rz. 43 ff;
  • Hager (2025);
  • Herrmann / Heuer / Raupach (2016), § 8 Rz. 55 ff;
  • Hofstätter / Reichel (2018) § 15 Rz. 31 ff;
  • Jakom (2024) § 15 Rz. 8 ff;
  • WGKW (2023), § 15 Rz. 24 ff;

Unterlage(n)

  • Hager: Übersicht steuerliche Bewertungsmaßstäbe, Basisseminar FAÖ, Datei:BewMaß StR kurz.pdf, Stand Dez. 2024; tatsächlich?

erg Aufsatz SWK

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Einzelnachweise

  1. § 15 Abs 2 EStG 1988[1].
  2. Jakom (2025), § 15 Rz. 11.
  3. DKMZ (2024), § 15 Tz 48.
  4. LStR (2005) Rz. 138.
  5. Jakom (2025), § 15 Rz. 11.
  6. EStR (2000) Rz. 4027, unter Verweis auf VwGH 10. 12. 1997, 95/13/0078.
  7. Vgl. DKMZ (2024), § 15 Rz. 50 und die dort angeführten weiteren Quellen.
  8. Für Gebrauchtwagen, vgl BFH 17. 6. 2005, VI R 84/04.
  9. LStR (2005) Rz. 138.
  10. 12) Vgl. § 124b Z 275 EStG 1988.
  11. Vgl. Jakom (2025), § 15 Rz. 11.
  12. Vgl. § 15 Abs 2 Z 1 EStG 1988.
  13. EStR (2000) Rz. 1066.
  14. Vgl. VwGH 31. 3. 2005, 2002/15/0029.
  15. EStR (2000) Rz. 1002.
  16. Vgl. EStR (2000) Rz. 1002.
  17. BFH 22. 7. 1988, III R 175/85.
  18. Vgl. UStR (2000) Rz. 682.
  19. EStR (2000) Rz. 4029 unter Verweis auf LStR (2005) Rz. 143 bis 222d.
  20. BFH 30. 5. 2001, VI R 123/00.
  21. LStR (2005) Rz. 138.
  22. Vgl. Herrmann/Heuer/Raupach (2016), § 8 EStG Rz. 61.
  23. Vgl BFH 15. 5. 2013, VI R 44/11.
  24. Vgl. Herrmann/Heuer/Raupach (2016), § 8 EStG Rz. 61.
  25. Vgl Herrmann/Heuer/Raupach (2016), § 8 EStG Rz. 61.
  26. DKMZ (2024), § 15 Tz 54.