Teilwert

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Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.[1] Der Begriff stimmt mit § 10 (d)BewG überein.

Der Teilwert ist ein Normwert der Synergien berücksichtigt, somit ist er ein außerordentlicher Wert.

siehe auch-> Wert, Teilwertabschreibung

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Verhältnis zu anderen Werten

Der Teilwert entspricht im Wesentlichen dem beizulegenden Wert. Er unterscheidet sich vom Verkehrswert und gemeinen Wert durch die Berücksichtigung von Synergien.

Bedeutung

Für Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen von Anteilen an Unternehmen ist eine Unternehmensbewertung nach einer betriebswirtschaftlich anerkannten Methode erforderlich.

Teilwertvermutung

Im Hinblick auf die Teilwertermittlung hat die Rechtsprechung (widerlegbare) Teilwertvermutungen entwickelt. Diese gelten solange kein Gegenbeweis vorgelegt wird.[2] Es besteht keine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung.[3]

Teilwertvermutungen:[4]

  1. Der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung entspricht den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (VwGH 15.6.1983, 1419/78). Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker ist die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten. Ist der Kaufpreis überhöht, weil der Käufer zB in einer Zwangslage war, so gilt dennoch der überhöhte Kaufpreis, weil davon ausgegangen wird, dass auch der fiktive Erwerber in der gleichen Situation den überhöhten Preis gezahlt hätte (VwGH 11.8.1993, 92/13/0096).
  2. Bei nicht abnutzbaren Anlagegütern entspricht auch der spätere Teilwert zumindest den seinerzeitigen (tatsächlichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten (VwGH 29.4.1992, 90/13/0228).
  3. Bei abnutzbaren Anlagegütern entspricht der Teilwert den seinerzeitigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die AfA (VwGH 22.9.1992, 88/14/0088).
  4. Beim Umlaufvermögen entspricht der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten (VwGH 11.11.1953, 3183/52).

Ermittlung

Der Teilwert ist beschaffungsseitig zu ermitteln. Zur Berücksichtigung der Synergien siehe unten (Kapitel: Umfang der zu berücksichtigenden Synergien).

Der Teilwert entspricht:[5]

  • bei entbehrlichen Wirtschaftsgütern dem Einzelveräußerungspreis;
  • bei täglich ersetzbaren Wirtschaftsgüter dem Wiederbeschaffungspreis;
  • bei nicht täglich ersetzbaren Wirtschaftsgütern dem Wiederbeschaffungspreis und einem Zuschlag.

Der Teilwert kann nur geschätzt werden:

  • Es handelt sich um zwei Schätzungen:
    • die des Gesamtkaufpreises bei Erwerb des Betriebes durch einen fiktiven Käufer,[6]
    • und die dabei auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Anteile dieses Wertes.
  • Wahl der Schätzungsmethode (durch Behörde) steht frei, sofern die
    • Wahl der Methode und
    • Durchführung der Schätzung
    • mit den Denkgesetzen übereinstimmen.[7]
  • Der Teilwert beinhaltet neben den unmittelbaren Anschaffungskosten auch die Anschaffungsnebenkosten.[8]

Teilwert-Ermittlung Unternehmensanteile

Komponenten des Teilwertes von Unternehmensanteilen laut EStR Rz. 2243:

Teilwertermittlung einer Beteiligung (Zöchling (2010), S. 551)

  • ältere Judikatur des VwGH: Orientiert sich an Substanzwert, Ertragswert und funktionalem Wert,
  • jüngere Judikatur des VwGH: Verweist auf die Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden.
  • Bei der Bewertung einer Beteiligung ist auch ein Vorteil zu berücksichtigen, welcher dem Unternehmen des Anteilseigners aus der beherrschenden Stellung gegenüber der Tochtergesellschaft zukommt. (VwGH 6.7.2006, 2006/1510186)

Empfehlungen zur Bewertung von Beteiligungen:

  • AFRAC 24 (2018)
  • IDW RS HFA 10 (2012)

Beteiligungsbewertung laut AFRAC 24 (2015)

  • Beteiligungen ohne Veräußerungsabsicht
    • Subjektiver Unternehmenswert mit kaufmännischer Vorsicht
    • Netto Cash-Flow beim Besitzunternehmen
      • ohne Vorteile bei dessen Eigentümer bzw dessen übrigen Tochterunternehmen
      • einschließlich Vorteile Töchter Besitz und Bewertungsunternehmen
    • Liquidationswert als Mindestwert
  • Beteiligungen mit Veräußerungsabsicht
  • Finanz-AV/UV allgemein
    • Objektivierter Unternehmenswert

Umfang der zu berücksichtigenden Synergien

Begrifflich werden verschiedene Ebenen unterschieden, die bei Berücksichtigung der Synergien unteschiedlich berücksichtigt werden.

Nr Bezeichnung Beschreibung Berücksichtigung Synergie
1 Eigentümer er besitzt das Besitzunternehmen und weitere Töchter nein
1a weitere Töchter des Eigentümers nein
2 Besitzunternehmen sie besitzt das zu bewertende Unternehmen, sie würde bei der Übertragungsfiktion den Eigentümer wechseln ja
2a weitere (Enkel)Töchter des Bitzunternehmens Schwestern des Bewertungsuternehmens ja
3 Bewertungsuternehmen Bei Aufteilung des Gesamtkaufpreises für das Besitzunternehmen ist der Teilwert dieses Unternehmens zu ermitteln Anm.)
3a (Enkel)Töchter des Bewertungsunternehmens ja

Anm.)Synergie ist jener Effekt, der durch die Zusammenarbeit entsteht. Daher kann kein Synergieeffekt mich sich selbst entstehten.

Literatur

Gesetz

  • EStG 1988 § 6 Z 5
  • BewG § 12
  • (d)BewG § 10

Fachgutachten / Richtlinie

  • AFRAC 24 (2018)[9]
  • EStR 2000 (2015) Kap. 6.2 Bewertungsgrundsätze und Kap. 6.4.3. Teilwert
  • VStR 1989 Punkt 4
  • IDW RS HFA 10 (2012)[9]

Fachliteratur

  • DKMZ (2020), § 6, Rz. 132 ff
  • Fleischer / Hüttemann (2015), 893 ff
  • Gürsching u.a. (2016) , § 10
  • Hager (2018)
  • Kauba (2004)
  • Pröll (2016a)
  • Schürer-Waldheim (1978), 49 ff
  • Twaroch (2016), § 12
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A 549 f, 551 ff

Unterlage(n)

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend § 6 Z 1 EStG 1988
  2. vgl. EStR (2000), Rz. 2232
  3. vgl.VwGH 25.6.2007, 2005/14/0121
  4. EStR (2000), Rz. 2232
  5. Hofstätter / Reichl (2015), § 6 Rz. 30
  6. VwGH 24. 2. 1992, 90/15/0095
  7. (VwGH 25. 9. 1997, 96/16/0134)
  8. vgl. EStR Rz. 2233
  9. 9,0 9,1 zum beizulegenden Wert ergangen