Kapitalertragsteuer

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Kurzinfo! 

Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben. D.h. die Kapitalertragsteuer wird von der Bank bzw. der auszahlenden Stelle einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt.[1]

Haupttatbestände der Einkünfte aus Kapitalvermögen: [2]

  • Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (z.B. Dividenden, Zinsen aus Sparbüchern und Anleihen)*
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Veräußerung, Einlösung, Abschichtung) von Kapitalvermögen (z.B. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH Anteilen und Forderungswertpapieren
  • Einkünfte aus Derivaten (z.B. Optionen, Futures und Swaps)
  • Einkünfte aus Kryptowährungen (laufende Einkünfte als auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen)

Der Steuersatz ist in § 27a Abs. 1 EStG 1988 geregelt:

Jahr Steuersatz
allgemein
Steuersatz
Sparbuch
Quelle
ab 2016 27,5 % 25,0 % StRefG 2015/2016 BGBl. I 118/2015 [1]
bis 2015 25,0 % 25,0 %

Die Kapitalertragsteuer wird, wenn sie nicht als Abgeltungsteuer ausgestaltet ist, bei der Steuerveranlagung wie eine Steuervorauszahlung behandelt. [3]

Bedeutung

Die persönliche Ertragsteuer auf Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften werden durch die Kapitalertragsteuer erhoben.

Literatur

Gesetz

  • §§ 27, 27a, 93 EStG (1988)

Erlässe

  • EStR (2000), Rz. 6223 ff, 7579 ff, 7701 ff;

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise