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Version vom 6. Juli 2025, 14:18 Uhr

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NN (.7.2025)

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  • Bewertung immaterielles Vermögen
  • Jahresabschlussanalyse
  • internationale Rechnungslegung
  • Liegenschaftsbewertung
  • Mathematischer Begriff
  • Rechnungswesen
  • Recht, allgemein
  • Steuerrecht
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensrecht
  • Wert
  • Wirtschaftswissenschaft
  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]] -->

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;


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  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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Einkommen- / Körperschaftsteuer (4.7.2025)

bisher Weiterleitung Steuer#Ertragsteuer

neue Seite: Kategorie:

  • Steuerrecht
Steuer#Ertragsteuer
  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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bisher Steuer#Ertragsteuer siehe auch-> Steuerparadoxon, persönliche Ertragsteuer, Unternehmenssteuer

Ertragsteuer ist der Oberbegriff für Einkommen-, Körperschaft- und die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer sind Personensteuern. Die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer eine Sachsteuer.

Wikipedia fasst die nicht unter den Begriff Ertragsteuern (einschließlich USt) fallenden betrieblichen Steuern unter dem Begriff Kostensteuern zusammen.[1] Dies dürfte auf älterer betriebswirtschaftlicher Literatur beruhen und ist m.E. terminologisch unexakt, da z.B. die Umsatzsteuer eine Durchlaufposition und keinen Kostenfaktor darstellt.

Steuerarten und Rechtsquellen:

Gesetz / Erlass
Steuer Österreich Deutschland
Einkommensteuer EStG 1988 [3]
EStR 2000 [4]
(d)EStG [5]
EStR (vgl. EStH 2020 [6])
Körperschaftsteuer KStG 1988 [7]
KStR 2013 [8]
(d)KStG [9]
KStDVO (vgl. KStH 2022)
Gewerbesteuer 1994 abgeschafft (d)GewStG [10]

Literatur

  • Einkommensteuer
  • Kanduth-Kristen u.a.: "Jakom Einkommensteuergesetz 2024", Linde 2024;
  • Doralt / Kirchmayr / Mayr / Zorn: „Kommentar zum EStG“, Online-Ressource Stand 22. Liefe-rung, LexisNexis 2021;
  • Herrmann / Heuer / Raupach: „Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz“, Verlag Schmidt 2004 (bis Ergänzungslieferung 213);
  • Körperschaftsteuer
  • Kofler u.a.: "Körperschaftsteuergesetz", Linde 2022;
  • Herrmann / Heuer / Raupach: „Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz“, Verlag Schmidt 2004 (bis Ergänzungslieferung 213);

Weblinks

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Steuer#Unternehmenssteuer
  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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bisher Steuer#Unternehmenssteuer siehe auch-> Körperschaftsteuer

Die Unternehmenssteuern sind jene Ertragsteuern, die durch den Betrieb des Unternehmens bedingt sind.[2] Eventuell sind steuerliche Verlustvorträge zu beachten.

Als Unternehmenssteuer ist folgender KSt-Satz zu beachten:[3]

Jahr Steuersatz Quelle
ab 2024 allgemein 23% BGBl. I Nr. 10/2022
2023 allgemein 24% BGBl. I Nr. 10/2022
2005 – 2022 allgemein 25% BGBl. I Nr. 57/2004
1988 – 2004 Allgemein 34% BGBl. Nr. 401/1988

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Körperschaftsteuer
  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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bisher Steuer#Ertragsteuer siehe auch-> Steuerparadoxon, persönliche Ertragsteuer, Unternehmenssteuer

Ertragsteuer ist der Oberbegriff für Einkommen-, Körperschaft- und die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer sind Personensteuern. Die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer eine Sachsteuer.

Wikipedia fasst die nicht unter den Begriff Ertragsteuern (einschließlich USt) fallenden betrieblichen Steuern unter dem Begriff Kostensteuern zusammen.[4] Dies dürfte auf älterer betriebswirtschaftlicher Literatur beruhen und ist m.E. terminologisch unexakt, da z.B. die Umsatzsteuer eine Durchlaufposition und keinen Kostenfaktor darstellt.

Steuerarten und Rechtsquellen:

Gesetz / Erlass
Steuer Österreich Deutschland
Einkommensteuer EStG 1988 [11]
EStR 2000 [12]
(d)EStG [13]
EStR (vgl. EStH 2020 [14])
Körperschaftsteuer KStG 1988 [15]
KStR 2013 [16]
(d)KStG [17]
KStDVO (vgl. KStH 2022)
Gewerbesteuer 1994 abgeschafft (d)GewStG [18]

Literatur

  • Einkommensteuer
  • Kanduth-Kristen u.a.: "Jakom Einkommensteuergesetz 2024", Linde 2024;
  • Doralt / Kirchmayr / Mayr / Zorn: „Kommentar zum EStG“, Online-Ressource Stand 22. Liefe-rung, LexisNexis 2021;
  • Herrmann / Heuer / Raupach: „Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz“, Verlag Schmidt 2004 (bis Ergänzungslieferung 213);
  • Körperschaftsteuer
  • Kofler u.a.: "Körperschaftsteuergesetz", Linde 2022;
  • Herrmann / Heuer / Raupach: „Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz“, Verlag Schmidt 2004 (bis Ergänzungslieferung 213);

Weblinks

bisher Steuer#Unternehmenssteuer siehe auch-> Körperschaftsteuer

Die Unternehmenssteuern sind jene Ertragsteuern, die durch den Betrieb des Unternehmens bedingt sind.[5] Eventuell sind steuerliche Verlustvorträge zu beachten.

Als Unternehmenssteuer ist folgender KSt-Satz zu beachten:[6]

Jahr Steuersatz Quelle
ab 2024 allgemein 23% BGBl. I Nr. 10/2022
2023 allgemein 24% BGBl. I Nr. 10/2022
2005 – 2022 allgemein 25% BGBl. I Nr. 57/2004
1988 – 2004 Allgemein 34% BGBl. Nr. 401/1988

https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaftsteuer

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/koerperschaftsteuer-40741

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19898/koerperschaftsteuer/

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Einkommensteuer
  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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bisher Steuer#Ertragsteuer siehe auch-> Steuerparadoxon, persönliche Ertragsteuer, Unternehmenssteuer

Ertragsteuer ist der Oberbegriff für Einkommen-, Körperschaft- und die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer sind Personensteuern. Die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer eine Sachsteuer.

Wikipedia fasst die nicht unter den Begriff Ertragsteuern (einschließlich USt) fallenden betrieblichen Steuern unter dem Begriff Kostensteuern zusammen.[7] Dies dürfte auf älterer betriebswirtschaftlicher Literatur beruhen und ist m.E. terminologisch unexakt, da z.B. die Umsatzsteuer eine Durchlaufposition und keinen Kostenfaktor darstellt.

Steuerarten und Rechtsquellen:

Gesetz / Erlass
Steuer Österreich Deutschland
Einkommensteuer EStG 1988 [19]
EStR 2000 [20]
(d)EStG [21]
EStR (vgl. EStH 2020 [22])
Körperschaftsteuer KStG 1988 [23]
KStR 2013 [24]
(d)KStG [25]
KStDVO (vgl. KStH 2022)
Gewerbesteuer 1994 abgeschafft (d)GewStG [26]

Literatur

  • Einkommensteuer
  • Kanduth-Kristen u.a.: "Jakom Einkommensteuergesetz 2024", Linde 2024;
  • Doralt / Kirchmayr / Mayr / Zorn: „Kommentar zum EStG“, Online-Ressource Stand 22. Liefe-rung, LexisNexis 2021;
  • Herrmann / Heuer / Raupach: „Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz“, Verlag Schmidt 2004 (bis Ergänzungslieferung 213);
  • Körperschaftsteuer
  • Kofler u.a.: "Körperschaftsteuergesetz", Linde 2022;
  • Herrmann / Heuer / Raupach: „Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz“, Verlag Schmidt 2004 (bis Ergänzungslieferung 213);

Weblinks

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  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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Kapitalertragsteuer (31.5.2025)

in Arbeit Fe Link:

Siehe auch:

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuertarif wohin damit?

Kalkulation (4.5.2025)

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siehe auch-> [[]] -->

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https://de.wikipedia.org/wiki/Kalkulation Unter Kalkulation (lateinisch calculatio, „Berechnung“) wird allgemein eine Berechnung verstanden, speziell in der Betriebswirtschaftslehre (hier auch Preiskalkulation) dient sie zur Ermittlung und Kontrolle des Preises von Produkten oder Dienstleistungen. Allgemeines

Im Vordergrund steht die betriebswirtschaftliche Darstellung der Kalkulation, die zur Klarstellung auch Preiskalkulation genannt wird. Sie ist eine Aufstellung zwecks Ermittlung der Selbstkosten je Leistungseinheit (Produkt oder Dienstleistung) in Form der Kostenpreise, um Angebotspreise festlegen und die Preisfestsetzung kontrollieren zu können.[1] Im Preiswettbewerb dient sie zur Ermittlung der Preisuntergrenze, die bei der langfristigen Preisuntergrenze mit den Selbstkosten identisch ist.[2] Erst die Kalkulation ermöglicht es dem Unternehmer, die Preisgrenze seiner Preise kennenzulernen.

Konkret handelt es sich bei dieser Kalkulation um eine Kostenträgerstückrechnung,[3] wobei die Kostenträger (Produkte oder Dienstleistungen) und deren Stückkosten im Vordergrund stehen. Grundlagen Begrifflichkeiten

Im Rechnungswesen dient die Kalkulation

   der Ermittlung der Stückkosten von Produkten, Dienstleistungen oder eines Halbfabrikates (Kostenträgerstückrechnung);
   der Ermittlung der Produktionskosten pro Rechnungsperiode (Kostenträgerzeitrechnung);
   der Ermittlung des Brutto- und Netto-Verkaufspreises abhängig von Vertriebskanal und Kundenrabattgruppe.

Dabei kann unterschieden werden zwischen der „Vorkalkulation“ in der Planungsphase und der „Nachkalkulation“ nach Abschluss aller Produktions- bzw. Handels- und Vertriebsprozesse. Die Abweichungen aus Vor- und Nachkalkulation sollten interpretiert werden und ins Kosten-Controlling und die Preisgestaltung zurückfließen. Hinzu kommt besonders bei längerfristigen Aufträgen die „Zwischenkalkulation“, mit ihr prüft man, ob sich die Kosten im Rahmen der Vorkalkulation halten; sie erfüllt also eine „Überwachungsfunktion“.

Kostenträgerrechnung

→ Hauptartikel: Kostenträgerrechnung

Die Kostenträgerrechnung beantwortet im Wesentlichen die Frage, wofür die Kosten in einem Unternehmen angefallen sind.[4] Die Kostenträgerrechnung, die aus der sogenannten „Kalkulation“ (siehe unten) und aus der Leistungsrechnung (siehe unten) besteht, dient der Ermittlung der Herstellungs- und Selbstkosten pro Stück der von einem Unternehmen erstellten Produkte; zum anderen werden mit ihr bei der kurzfristigen Erfolgsrechnung das periodenbezogene Betriebsergebnis ermittelt.[4] Wesentlich behilft man sich dabei mit der Verwendung des Begriffs des Kostenträgers. Es handelt sich entweder um betriebliche, absatzfähige Leistungen (d. h. sogenannte Marktleistungen) oder innerbetriebliche Leitungen (oder Aufträge oder Kunden, für die Kosten angefallen sind), welche die in einem Unternehmen angefallenen Kosten tragen müssen.[4]

Marktleistungen können die in den Verkauf gehenden Fertigerzeugnisse ebenso wie die auf Lager / Halde produzierten unfertigen oder fertigen Erzeugnisse sein. Innerbetriebliche Leistungen können beispielsweise im Betrieb eigens gebaute Maschinen oder Vorrichtungen zur Erreichung eines bestimmten Betriebsziels in der Produktion sein.[4]

In den Unternehmen werden häufig folgende Kostenträger definiert:[4]

   Endprodukte oder Endproduktgruppen,
   Dienstleistungen (etwa Beratungs- oder Serviceleistungen),
   Aufträge (individuelle Produkte oder Projekte),
   Kunden.

Während „Endprodukte und Endproduktgruppen“ und „Dienstleistungen“ durch Kostenträgerstückrechnung und Kostenträgerzeitrechnung abgedeckt werden, gibt es für „Aufträge“[Anm. 1] und für „Kunden“[Anm. 2] gesonderte Kalkulationsverfahren.

Arten

Günter Wöhe unterscheidet folgende Kalkulationsverfahren:[6]

  • Vorkalkulation
In der Vorkalkulation wird der Angebotspreis auf der Grundlage eines aus der Vergangenheit ermittelten Kostensatzes ermittelt. Sie beruht auf den aus der Plankostenrechnung stammenden Plankosten und wird bei Eingang einer Anfrage, einem Auftrag (Kundenauftrag) oder einer Bestellung erstellt.
  • Nachkalkulation
Die Nachkalkulation berechnet nach der Produktion eines Kostenträgers (Produkt/Dienstleistung) oder am Ende einer Rechnungsperiode, ob die in der Vorkalkulation kalkulierten Kosten auch in der Höhe tatsächlich angefallen sind.[7] Dazu bedient sie sich der Istkosten, die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergeben.
  • Zwischenkalkulation
Die Zwischenkalkulation (oder „mitlaufende Kalkulation“) gibt es bei langer Produktionsdauer (wie im Anlagen- und Schiffsbau). Sie stellt eine Nachkalkulation für den bereits abgeschlossenen Produktionsprozess und eine Vorkalkulation für die noch erforderlichen Produktionsprozesse dar.[8]
  • Vertriebskalkulation ev lö
Eine Kalkulation im Vertrieb ermittelt als progressive Kalkulation die Angebotspreise; die Kalkulation bei der Beschaffung vom Lieferanten ist eine retrograde Kalkulation der Nachfragepreise.[9]

Zudem differenziert die Kostenrechnung danach, ob Kosten tatsächlich angefallen sind (pagatorische Kosten) oder lediglich fiktiv berücksichtigt werden müssen (kalkulatorische Kosten).

Kostenträgerstückrechnung

→ Hauptartikel: Kostenträgerstückrechnung

Die sogenannte „Kalkulation“ ist eine Rechnung der Kosten je Leistungseinheit (d. h. je Einheit einer betrieblichen Leistung). Sie dient der Ermittlung des Stückerfolgs in einem Unternehmen. Kernstück der sogenannten „Kalkulation“ ist die Kostenträgerstückrechnung, in der die im Unternehmen angefallenen Kosten für bestimmte Kostenträger errechnet werden.[4]

Zweck der Kostenträgerstückrechnung

Der Zweck der Kostenträgerstückrechnung besteht in der Ermittlung der Selbstkosten je Leistungseinheit ebenso wie der Herstellkosten je Leistungseinheit der in einem Unternehmen erstellten Produkte.[4]

Bei der Produktkalkulation werden die Selbstkosten pro Produkteinheit errechnet.[10] Daraus lässt sich unter anderem das erforderliche Volumen bestimmen, d. h. wie oft ein Produkt zu bestimmten Konditionen verkauft werden muss, damit es rentabel ist. Dies wird mit Hilfe einer Break-even-Analyse berechnet.[11]

Auch können durch Produktkalkulation mögliche Rationalisierungeffekte (Kosteneinsparungen) in der Abwicklung bei der Verschmelzung von Produkten festgestellt werden.[11]

Rechenverfahren der Kostenträgerstückrechnung (1) Divisionskalkulation

Bei der einfachen Divisionskalkulation werden die gesamten Kosten durch die Ausbringungsmenge (produzierte Stückzahl oder geleistete Einheiten Dienstleistung) dividiert, um so den Kostenanteil je Einheit zu berechnen. Auf Grund dieser Basis kann die weitere Kalkulation (Gewinnzuschlag, Kundenskonti, Kundenrabatte) vorgenommen werden. Diese Kalkulationsmethode ist nur dann sinnvoll anwendbar, wenn die Kosten für genau ein Produkt oder genau eine Dienstleistungsart bestimmt sind (Einproduktunternehmen).

(2) Divisionskalkulation mit Äquivalenzziffern

Kalkuliert man Produktionen mit ähnlichen Produkten (z. B. ein Basisprodukt in verschiedenen Größen) oder Dienstleistungen, so muss man davon ausgehen, dass sich die Kostenanteile je Kostenträgereinheit bei den einzelnen Produktvarianten unterscheiden.

Um diesen Unterschied zu bestimmen, weist man den einzelnen Varianten Verhältniszahlen (Äquivalenzziffern) zu, die Kostenverhältnisse widerspiegeln sollen (z. B. 1 kg Brot = 1 → 2 kg Brot = 2 ohne Rücksicht auf unterschiedliche Backzeiten). Dabei kann es sein, dass mehrere Faktoren in die Verhältniszahlen einfließen müssen (z. B. Mengen, Zeitbedarf, Zusatzstoffe usw.)

Rechnerisch bestimmt man nun mittels eines gewogenen arithmetischen Mittelwerts die Kostenanteile:

   Dazu multipliziert man die Produktionsmenge jedes einzelnen Produkts mit seiner Äquivalenzziffer zu sogenannten Recheneinheiten, deren Summe man bestimmt.
   Anschließend bestimmt man den Kostenanteil je Recheneinheit, indem man die Gesamtkosten durch die Summe der Recheneinheiten dividiert.
   Dieses Ergebnis wird nun mit den einzelnen Äquivalenzziffern multipliziert und man erhält den Kostenanteil für je ein Stück jeder Produktvariante.

(3) Zuschlagskalkulation

Die Zuschlagskalkulation wird bei der Einzel- und Serienfertigung angewandt, d. h. für jedes einzelne Produkt (Auftrag) bzw. für jede Serie muss eine gesonderte Kalkulation durchgeführt werden. Voraussetzung für die Zuschlagskalkulation sind die Kostenarten- und die Kostenstellenrechnung.

Die Einzelkosten werden aus der Kostenartenrechnung übernommen und direkt den Kostenträgern zugeordnet. Die Gemeinkosten werden aus der Kostenartenrechnung übernommen, in der Kostenstellenrechnung auf die Kostenstellen verteilt und mit Hilfe von Zuschlagssätzen indirekt den Kostenträgern zugeordnet (z. B. mit dem Betriebsabrechnungsbogen).

Kostenträgerzeitrechnung

→ Hauptartikel: Kostenträgerzeitrechnung

Die sogenannte „Leistungsrechnung“ aus der Kosten- und Leistungsrechnung ist eine sogenannte Ergebnisrechnung und dient der Ermittlung des Betriebserfolgs.[4] Kernstück der „Leistungsrechnung“, die die betrieblichen Leistungen (d. h. hauptsächlich Produkte, die in einem Unternehmen hergestellt werden, und Dienstleistungen) erfasst, ist die Kostenträgerzeitrechnung, die das Augenmerk auf das einzelne Produkt richtet. Im Rahmen der Kostenträgerzeitrechnung werden die Produktionskosten eines Produkts für die einzelne Rechnungsperiode ermittelt.[4]

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kalkulation-38438 i.w.S. ist Kalkulation jede Art der rechnungsbezogenen Zusammenfassung von Kosteninformationen (z.B. Kalkulation der Kosten eines Fertigungsverfahrens), d.h. Kalkulation wird gleichgesetzt mit Auswertungsrechnung. I.e.S. ein Teilgebiet der Kostenträgerrechnung.


Ausführliche Definition im Online-Lexikon

Selbstkostenrechnung. 1. Begriff: a) I.w.S.: Jede Art der rechnungsbezogenen Zusammenfassung von Kosteninformationen (z.B. Kalkulation der Kosten eines Fertigungsverfahrens), d.h. Kalkulation wird gleichgesetzt mit Auswertungsrechnung.

b) I.e.S.: Teilgebiet der Kostenträgerrechnung; Kalkulation i.d.S. ist gleichbedeutend mit Kostenträgerstückrechnung.

2. Aufgaben: Die Kalkulation hat als Kostenträgerstückrechnung das Ziel, die Kosten einzelner Einheiten der produzierten und abgesetzten Kostenträger zu ermitteln. Einheit ist dabei nicht stets mit Stück gleichzusetzen, sondern kann z.B. auch Charge, Partie oder Auftrag bedeuten.

Kostenträgereinheitsbezogene Kosteninformationen werden bes. für die Preisfindung benötigt. Bei bestimmten Arten öffentlicher Aufträge sind Kostenpreise rechtlich vorgeschrieben (Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP)). Beim Angebot neuer oder spezifischer Produkte sind Stückkosten neben nachfragebezogenen Informationen das relevante Datengerüst zur Preisfestsetzung. Im Fall bestehender Marktpreise muss die Kalkulation die Auskömmlichkeit dieser Preise für das Unternehmen überprüfen und zur Ermittlung des preispolitischen Spielraums kostenmäßige Preisuntergrenzen ermitteln.

Schließlich können Stückkosten auch zum Vergleich mit den Bezugspreisen vergleichbarer Konkurrenzprodukte (Handelswaren oder eigene Produktion?) oder zur Verrechnung von Leistungsbeziehungen in verflochtenen Unternehmen dienen.

3. Verfahren: Die Art des verwendeten Kalkulationsverfahrens hängt wesentlich von der Art der Leistungserstellung ab: a) Bei der Fertigung homogener oder nur geringfügig differierender Produkte lassen sich Verfahren der Divisionskalkulation heranziehen.

b) Heterogene Leistungsstrukturen erfordern Verfahren der Zuschlagskalkulation oder der Bezugsgrößenkalkulation.

4. Das Vorliegen von leistungswirtschaftlicher Verbundenheit in Form von Kuppelproduktion macht wiederum andere Kalkulationsverfahren erforderlich (Kuppelprodukte).

Hinsichtlich des Umfangs der insgesamt auf die einzelnen Kostenträgereinheiten verrechneten Kosten lassen sich Vollkostenkalkulationen und Teilkostenkalkulationen unterscheiden. Jedes Verfahren kann grundsätzlich als Vorkalkulation oder Nachkalkulation angewendet werden.

5. Kalkulation im Außenhandel: a) Exportkalkulation: Zu den im Binnenverkehr üblichen Kosten sind zusätzliche Aufschläge für bes. Verpackung, längeren Transport, Gebühren aller Art und größere Risiken einzurechnen (Exportkalkulation).

b) Importkalkulation: Nach Möglichkeit ist vom Preisniveau des Binnenmarktes auszugehen. Ausländische Offerten sind daraufhin zu überprüfen, ob sie unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten, wie Transport, Zoll, Steuern, noch Gewinn versprechen.

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19922/kalkulationsverfahren/ Kalkulationsverfahren Divisionskalkulation, Äquivalenzziffernrechnung Kalkulationsverfahren. Verschiedene Arten der Kalkulation zur Bestimmung des Verkaufspreises

Kalkulationsverfahren. Verschiedene Arten der Kalkulation zur Bestimmung des Verkaufspreises

In der Praxis werden verschiedene Kalkulationsverfahren angewendet:

1) Bei der Divisionskalkulation werden die Gesamtkosten einer Rechnungsperiode durch die Gesamtmenge der produzierten Güter geteilt und die Kosten pro Erzeugnis ermittelt. Ein Betrieb könnte diese Methode anwenden, wenn er gleichbleibende Serien produziert, nur ein Erzeugnis herstellt oder als Zulieferer für die Industrie ausschließlich gleiche Werkstücke be- oder verarbeitet.

2) Bei der Äquivalenzziffernrechnung wird ein Erzeugnis zur Bezugsbasis erhoben und mit der Ziffer 1 versehen. Die Äquivalenzziffern 0,5 bzw. 1,5 bedeuten, dass das Erzeugnis, dem eine solche Äquivalenzziffer zugeordnet wird, im Vergleich zur Bezugssorte 50 % weniger bzw. 50 % mehr Kosten verursacht. Dieses Verfahren können Betriebe nutzen, die gleichzeitig nebeneinander ungleichartige, aber fertigungstechnisch verwandte Erzeugnisse herstellen (z. B. verschiedene Biersorten in einer Brauerei).

3) Bei der Interner Link: Zuschlagskalkulation (siehe dort) werden die Gemeinkosten als prozentuale Zuschläge den Einzelkosten hinzugerechnet.

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;


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  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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Besondere Unternehmen (1.4.2025)

Allgemeines

in Arbeit Unterlage: C:\Users\Peter\Büro\Arbeitsprojekte\_Pause\BESU\BesUnt_entw.docx

Fe Links:

Hinweise:

fe 

Ex Unterlage BESU

Allgemeines


Arten

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;


Wachstumsunternehmen

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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Unterlage BESU KFS/BW 1 7.1. Wachstumsunternehmen (134) Wachstumsunternehmen sind Unternehmen mit erwarteten überdurchschnittlichen Wachs-tumsraten der Umsätze. Sie sind insbesondere durch Produktinnovationen gekennzeichnet, die mit hohen Investitionen und Vorleistungen in Entwicklung, Produktion und Absatz, be-gleitet von wachsendem Kapitalbedarf, verbunden sind. Vielfach befinden sich derartige Unternehmen erfolgsmäßig zum Zeitpunkt der Bewertung in einer Verlustphase, sodass eine Vergangenheitsanalyse für Plausibilitätsüberlegungen im Hinblick auf die künftige Entwick-lung des Unternehmens in der Regel nicht geeignet ist. (135) Die Planung der finanziellen Überschüsse unterliegt in diesem Fall erheblichen Unsicher-heiten, weshalb vor allem die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit des Produkt- und Leis-tungsprogramms, das Marktvolumen, die Ressourcenverfügbarkeit, die wachstumsbedingten Anpassungsmaßnahmen der internen Organisation und die Finanzierbarkeit des Unterneh-menswachstums analysiert werden müssen. Besonderes Augenmerk ist auf die Risikoein-schätzung zu legen. (136) Bei der Planung der finanziellen Überschüsse erscheint es sinnvoll, die Planung in mehre-ren Phasen (Anlaufphase, Phase mit überdurchschnittlichem Umsatz- und Ertragswachstum und Phase mit normalem Wachstum) vorzunehmen und Ergebnisbandbreiten abzuleiten (vgl Rz (59) ff). Die Durchführung von Szenarioanalysen unter Berücksichtigung von Insol-venzwahrscheinlichkeiten wird empfohlen.

IDW S1 8.1. Bewertung wachstumsstarker Unternehmen 146 Wachstumsunternehmen sind häufig durch Produkt- und Leistungsinnovation, hohe Investi-tionen in Human- und Sachkapital, erhebliche Vorleistungen im Entwick-lungs-, Produkti-ons- und Absatzbereich, wachsenden Kapitalbedarf und Einsatz von Risikokapital, dynami-sche Veränderung der Unternehmensorganisation und – damit verbunden – progressiv stei-gende Umsätze geprägt. 147 Bei diesen Unternehmen liefern Vergangenheitsergebnisse im Regelfall keinen geeigneten Anhaltspunkt für die Prognose zukünftiger Entwicklungen und für die Vornahme von Plau-sibilitätsüberlegungen. 148 Die Prognose der finanziellen Überschüsse und insbesondere des Gleichgewichts- oder Beharrungszustands unterliegt erheblichen Unsicherheiten und Schwankungen, verbunden mit einer hohen Sensitivität bezüglich der Veränderung von Planungsparametern. Bei der Wertfindung müssen daher insbesondere die nachhaltige Markt- und Wettbewerbsfähigkeit des Produkt- und Leistungsprogramms, die Ressourcenverfügbarkeit, die infolge des Wachstums erforderlichen Anpassungsmaßnahmen der internen Organisation und die Fi-nanzierbarkeit des Unternehmenswachstums analysiert werden. Schließlich müssen die Ri-sikoprämie und der Wachstumsabschlag die Besonderheiten der schnell wachsenden Unter-nehmen hinreichend berück- sichtigen.


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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;


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  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;


Bewertungsmaßstäbe (31.3.2025)

neue Seite / ergänzen: Kategorie:

  • Wert
  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]] -->

Problem:

  • E-KFS/BW 1 (2024) bezeichnet die grundsätzlichen Richtlinien der Bewertung als Wertmaßstab

Fe Link:

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;


Bewertungsmaßstab
Übersicht

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Bewertungsmaßstab Typ Relevanz UBW Datei Kapitel in Datei Unterlage Kapitel in Unterlage Anmerkung
Anschaffungs- und Herstellungskosten StR / UR / int Bil nein Anschaffungskosten
Herstellungskosten
Datei:AHK.pdf
Endpreis des Abgabeortes (§ 15 Abs. 2 Z EStG 1988) StR nein Datei Kapitel in Datei EPA erg Link
Fiktive Anschaffungskosten StR nein Fiktive Anschaffungskosten Wert Datei:Fiktive AK.pdf
Fiktive Herstellungskosten (bis 1972) StR nein
Fremdvergleichswert (§ 6 Z 6 EStG 1988) StR ja Baustelle Wert FVW_entw2.docx Datei:BewMaß StR kurz.pdf
Gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 BewG) StR ja Gemeiner Wert Wert GWE_entw3.docx Datei:BewMaß StR kurz.pdf
Grundstückswert iSd (§ 4 Abs. 1 GrEStG) StR nein
Mittelpreis des Verbrauchsortes (§ 15 Abs. 2 Z EStG 1988 aF) StR nein Datei Kapitel in Datei EPA erg Link
Normalwert (§ 4 Abs. 9 UStG 1994) StR nein Normw_entw.docx
Teilwert (§ 12 BewG bzw. § 6 Z 1 EStG 1988) StR ja Teilwert Wert TW 1 - 4 Datei:BewMaß StR kurz.pdf
Verdeckte Ausschüttung StR ja VGA_entw1.docx
Verkehrswert StR / ZR ja Verkehrswert Wert VKW_entw1.docx Datei:BewMaß StR kurz.pdf
Verkehrswert i.S.d. des LBG StR / UR nein
Bewertungsmaßstab StR / UR / int Bil Relevanz UBW ja / nein Datei Kapitel in Datei Datei:Unterlage erg Link Datei:Kapitel in Unterlage Anmerkung
Bewertungsmaßstab StR / UR / int Bil Relevanz UBW ja / nein Datei Kapitel in Datei Datei:Unterlage erg Link Datei:Kapitel in Unterlage Anmerkung
    beizulegender Wert
   beizulegender Zeitwert
    Fair Value
   Value in Use



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Zur besseren Verständlichkeit werden die Bewertungsmaßstäbe in drei Gruppen geteilt:

  • steuerliche,
  • unternehmensrechtliche Bewertungsmaßstäbe und
  • Bewertungsmaßstäbe der internationalen Bilanzierung.

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steuerliche Bewertungsmaßstäbe
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unternehmensrechtliche Bewertungsmaßstäbe
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Bewertungsmaßstäbe der internationalen Bilanzierung
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Publizität (22.3.2025)

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https://de.wikipedia.org/wiki/Publizit%C3%A4t Publizität (lateinisch publicare, „öffentlich zugänglich machen, preisgeben, veröffentlichen“; zu lateinisch publicus, „öffentlich“, Publikum[1]) ist im Rechnungswesen und in der Wirtschaft die Veröffentlichung von Unternehmensdaten über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Unternehmen aus einem bestimmten Geschäftsjahr.

Allgemeines

Die Öffentlichkeit, insbesondere Anleger, Gläubiger (Lieferanten, Kreditinstitute), Investoren, Massenmedien und auch das Finanzamt hat ein Interesse daran, Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Unternehmen zu erhalten. Publizität ist in diesem Zusammenhang die Unterrichtung der Öffentlichkeit über relevante Ereignisse.[2] Publizität im Rahmen der Public Relations kann den Firmenwert und Shareholder Value steigern sowie die Marktentwicklung des Kapitalmarkts beeinflussen.[3]

Arten

Publizität im weiteren Sinne wird bei Unternehmen oder sonstigen Personenvereinigungen durch Eintragungen in öffentlich zugänglichen Registern wie Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister hergestellt („Registerpublizität“). Beim Handelsregister sind „positive“ und „negative Publizität“ zu unterscheiden. Die Publizität ist bei öffentlichen Registern für jedermann durch die Möglichkeit der Einsichtnahme hergestellt, eingeschränkt jedoch bei erforderlichem berechtigtem Interesse (Grundbuch nach § 12 Abs. 1 GBO, Wertpapierregister nach § 10 Abs. 2 eWpG).

Im engeren Sinne geht es bei der Publizität jedoch um Unternehmensdaten der wirtschaftlichen Entwicklung. Hierbei wird unterschieden zwischen

   regelmäßiger Publizität: Jährlicher Geschäftsbericht, Jahresabschluss (nebst Anhang, Lagebericht, Risikobericht und Umweltbericht) und Zwischenberichterstattung sowie
   unregelmäßiger Publizität: insbesondere bei Unternehmensgründungen, Emissionen von Aktien oder Anleihen beim Börsengang sowie Ad-hoc-Publizität.

Die Börsenpublizität ergibt sich aus § 23 BörsG, wonach der Börsenrat vor der Zulassung zum Handel Geschäftsbedingungen für den Handel an der Börse zu erlassen hat. Dazu bedürfen Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer Börse gehandelt werden sollen, nach § 32 Abs. 1 BörsG der Zulassung oder der Einbeziehung durch die Börsengeschäftsführung. Der Umfang der Börsenpublizität ist nach den regionalen Börsenordnungen vom Börsensegment abhängig.

https://de.wikipedia.org/wiki/Wertpapierprospekt Ein Wertpapierprospekt (oder Emissionsprospekt, Verkaufsprospekt) ist die schriftliche Zusammenstellung von Unternehmensdaten eines Emittenten sowie Aktien- und Anleihebedingungen zur Emission, die beim Börsengang von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt vom Emittenten zu veröffentlichen ist.

Prospekthaftung

Eine Prospekthaftung wird insbesondere bei fehlerhaftem Prospekt (§ 10 WpPG) und bei fehlendem Prospekt (§ 14 WpPG) ausgelöst. Die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts haben nach § 8 Abs. 1 WpPG zumindest der Anbieter, der Emittent, der Zulassungsantragsteller oder der Garantiegeber ausdrücklich zu übernehmen. Die Haftung müssen diese Beteiligten als Gesamtschuldner tragen, indem sie die Wertpapiere gegen Erstattung des Kaufpreises übernehmen, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und die mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten tragen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Dieser Schadensersatz setzt voraus, dass der Verkaufsprospekt nicht den Voraussetzungen der § 5, § 7 WpPG entspricht, indem er unrichtig oder unvollständig ist. Gegenstand dieser Fehler können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile und Prognosen sein.[4]

Der Prospekt, insbesondere etwaige unrichtige oder unvollständige Angaben über relevante Risikofaktoren, kann als Grundlage für zivilrechtliche Haftungs­ansprüche herangezogen werden. Der jeweilige Haftungsumfang ist unionsrechtlich (weitgehend) nicht harmonisiert und richtet sich daher nach der zur Anwendung gelangenden Jurisdiktion des vom Angebot oder der Börsenzulassung jeweils betroffenen Mitgliedstaats der Europäischen Union.

Bei Kapitalerhöhungen, die weniger als 10 Prozent der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel an demselben organisierten Markt zugelassen sind, liegt keine Prospektpflicht vor, sofern nicht gleichzeitig ein öffentliches Angebot unterbreitet wird.[5] Nach dieser Ansicht liegt ein öffentliches Angebot zum Beispiel dann nicht vor, wenn dieses Angebot als Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechte als Privatplatzierung ausgeführt wird oder sich als Bezugsrechtsemission ausschließlich an Altaktionäre richtet, und die verbleibenden nicht-bezogenen Aktien im Rump Placement ebenfalls privat platziert werden. Im letzteren Fall ist jedoch zu beachten, dass kein öffentlicher Bezugsrechtshandel eingerichtet wird, da dieser einen größeren, öffentlichen Personenkreis umfasst und dadurch eine Prospektpflicht entsteht.

Bei der Umnotierung von Aktien von Scale in den Prime Standard ist ebenfalls ein Prospekt unausweichlich, da in diesem Fall erstmals eine öffentliche Zulassung dieser Aktiengattung zum öffentlichen Handel an einem organisierten Markt stattfindet.[6]

https://de.wikipedia.org/wiki/Prospekthaftung Prospekthaftung ist im Wertpapierrecht die Haftung des Emittenten oder Bankenkonsortiums für die Verletzung von Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlageprodukten bei Wertpapierprospekten.

Prospektfehler

Das Prospekt muss ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalanlage vermitteln. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sämtliche Umstände, die für die Beteiligungsentscheidung von Bedeutung sein können, richtig und vollständig dargestellt werden.[21] Ein Prospekt ist aber nicht nur dann zu beanstanden, wenn er falsche oder unvollständige Informationen liefert. Er ist auch fehlerhaft, wenn er irreführende Darstellungen enthält. Auch wertende Aussagen müssen einen nachvollziehbaren Hintergrund haben, um nicht angreifbar zu sein. Neben diesen Kriterien spielt der Gesamteindruck des Prospekts eine Rolle; insgesamt darf er keinen unrichtigen Gesamteindruck beim Anleger über die Chancen und Risiken der Investition erwecken.[22]

ÖsterreichIn Österreich haften gemäß § 11 KMG neben dem Emittenten auch der Prospektkontrollor, die Wiener Börse (bei dort zugelassenen Wertpapieren) oder der Abschlussprüfer gegenüber dem Anleger.
Seite Offenlegung ergänzen

vgl. auch Publizität

https://de.wikipedia.org/wiki/Anlegerschutz Das Setzen von Mindeststandards für Transparenz ist zentrales Ziel einer Reihe von gesetzlichen Auflagen für Anbieter von Kapitalanlagen.

Prospekte Auch für Wertpapiere und Fonds, die nicht börsengehandelt sind, müssen vor dem Beginn des Verkaufs Prospekte erstellt werden, aus denen die relevanten Informationen für den Anleger hervorgehen müssen. Für falsche Angaben in den Prospekten besteht die sogenannte Prospekthaftung. Grundsätzlich ist jeder Prospekt, der einem breiten Publikum zur Zeichnung unterbreitet wird, von der BaFin zu genehmigen. Von der Genehmigungspflicht befreit sind nur Prospekte, die eine Zeichnung der Anlage auf 20 Zeichner (Personen und/oder Firmen) beschränkt.

Ad-hoc-Publizitätspflicht Zur Vermeidung der Schädigung von Anlegern durch Insidergeschäfte besteht die Pflicht für börsennotierte Unternehmen, kursrelevante Informationen unverzüglich als Ad-hoc-Mitteilung bekannt zu geben.

Produktinformationsblatt Das Produktinformationsblatt (auch Verbraucherschutzinformation oder Beipackzettel genannt) soll dazu dienen, Anlegern auf einen Blick die wesentlichen Chancen und Risiken von Bankprodukten übersichtlich darzustellen. Es soll somit dem Verbraucher ermöglichen, die wesentlichen Eigenschaften des Finanzprodukts schnell zu erfassen und verschiedene Anlageprodukte miteinander leichter zu vergleichen.

Kosten der Geldanlage Die Angabe aller Kosten für Geldanlagen (siehe Abschnitt Transparenz) ist Voraussetzung für eine sachgerechte Anlageentscheidung. Auch wenn diese vielfach schon gesetzlich vorgeschrieben ist, gibt es eine Reihe von Bereichen, in denen versteckte Kosten oder „Kick-back“-Zahlungen an die Emittenten bestehen.

Beispielhaft ist die Kostentransparenz bei inländischen offenen Investmentfonds geregelt. Neben der Angabe der einmaligen Ausgabeaufschläge sind die Fondsgesellschaften verpflichtet, die Gesamtkostenquote (abgekürzt TER von englisch total expense ratio) des Fonds anzugeben. Jedoch besteht auch hier die Möglichkeit, Kostenbestandteile (z. B. erfolgsabhängige Provisionen, Transaktionskosten für Wertpapiergeschäfte (z. B. bei der Muttergesellschaft)) außer Acht zu lassen. Das Erzeugen künstlicher Transaktionskosten (das sogenannte Churning) ist verboten (und führt zu einer Verschlechterung der historischen Renditen).

Bislang ist in Deutschland (anders als z. B. in der Schweiz und Österreich) nicht vorgeschrieben, die Umschichtungsqote (abgekürzt PTR von englisch portfolio turnover rate) anzugeben, anhand der der Anleger leichter erkennen könnte, ob die Umschichtungen in einem angemessenen Verhältnis zur verfolgten Anlagestrategie stehen.

Die EU-weit gültige Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (Finanzmarktrichtlinie) geht bezüglich der Kosten von Wertpapierdienstleistungen noch einen Schritt weiter und fordert die „Best Execution“, d. h. die Ausführung des Auftrags zu den günstigsten Kosten für den Kunden. Diese Regelungen sind hoch umstritten. Die Umsetzung in deutsches Recht ist noch nicht erfolgt. -->

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Literatur

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Net Asset Value (NAV) (12.3.2025)

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https://boersenlexikon.faz.net/definition/nettoinventarwert/ Der Nettoinventarwert, auch Net Asset Value (NAV), eines Investmentfonds ist die Summe aller bewerteten Vermögensgegenstände in einem Fonds abzüglich sämtlicher Verbindlichkeiten, wobei diese zumeist nur bei Hedgefonds, mitunter auch bei, AIF, eine wesentliche Rolle spielen. Er wird üblicherweise täglich von der Depotbank berechnet und auf die Fondsanteile umgelegt. Der Nettoinventarwert entspricht bei börsengehandelten Fonds nicht zwangsläufig dem Kurs, da in diesen auch Erwartungen eingehen.

https://en.wikipedia.org/wiki/Net_asset_value Net asset value (NAV) is the value of an entity's assets minus the value of its liabilities, often in relation to open-end, mutual funds, hedge funds, and venture capital funds.[1][2] Shares of such funds registered with the U.S. Securities and Exchange Commission are usually bought and redeemed at their net asset value.[3] It is also a key figure with regard to hedge funds and venture capital funds when calculating the value of the underlying investments in these funds by investors. This may also be the same as the book value or the equity value of a business. Net asset value may represent the value of the total equity, or it may be divided by the number of shares outstanding held by investors, thereby representing the net asset value per share.[4]

Der Nettoinventarwert (NAV) ist der Wert des Vermögens eines Unternehmens abzüglich seiner Verbindlichkeiten und wird häufig bei offenen Fonds, Investmentfonds, Hedgefonds und Risikokapitalfonds verwendet. [1][2] Anteile solcher Fonds, die bei der US-Börsenaufsichtsbehörde SEC registriert sind, werden üblicherweise zu ihrem Nettoinventarwert gekauft und zurückgenommen. [3] Er ist auch eine Schlüsselzahl bei Hedgefonds und Risikokapitalfonds, wenn Anleger den Wert der zugrunde liegenden Anlagen in diesen Fonds berechnen. Er kann auch dem Buchwert oder dem Eigenkapitalwert eines Unternehmens entsprechen. Der Nettoinventarwert kann den Wert des gesamten Eigenkapitals darstellen oder durch die Anzahl der von Anlegern gehaltenen Aktien geteilt werden, wodurch der Nettoinventarwert pro Aktie entsteht. [4]



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Literatur

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Erg Rechtsformen (8.3.2025)

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  • Unternehmensrecht

Vgl.

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Unternehmen#Rechtsform
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bisher === Privatrechtliche Rechtsformen ===

=== Öffentlich-rechtliche Rechtsformen ===

ergänzen === Weiters ===

Weiters können sich Partner in einer Joint Venture zusammenschließen.

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Literatur

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Einzelunternehmen

in Arbeit

https://de.wikipedia.org/wiki/Einzelunternehmen

https://de.wikipedia.org/wiki/Einzelunternehmen_(%C3%96sterreich) Eine Eintragung in das Firmenbuch ist gemäß § 8 UGB für jene Einzelunternehmer verpflichtend, die nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtig sind, was ab einem jährlichen Umsatzerlös von 700 000 Euro der Fall ist. Für alle anderen Einzelunternehmer ist die Eintragung freiwillig. Die in das Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer haben in ihre Firma gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UGB den Rechtsformzusatz eingetragener Unternehmer (e.U.) aufzunehmen.

Im Bereich der Gewerbeordnung stehen dem Einzelunternehmer sämtliche Gewerbe offen; nach Erlangung einer Gewerbeberechtigung erfolgt eine Eintragung in das Gewerberegister. Gewisse Tätigkeiten sind nicht gestattet, so ist etwa der Betrieb einer Bank durch § 19 Abs. 1 Z 1 Bankwesengesetz Einzelunternehmern untersagt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Einzelunternehmen_(Deutschland)

Allgemeines

Ein Einzelunternehmen ist eine Wirtschaftseinheit, die ohne große finanzielle Rücklagen von einer einzelnen natürlichen Person gegründet werden kann. Den Betreiber eines Einzelunternehmens nennt man Inhaber. Er ist ein Einzelorgan.

Soweit der Einzelunternehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist, ist er gesetzlich dazu verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen (Bilanzierung). Das bedeutet, dass etwa der eingetragene Kaufmann (e. K.) verpflichtet ist, eine Bilanz zu erstellen.

Im Jahr 2015 existierten laut Umsatzsteuerstatistik in Deutschland 2.181.285 Einzelunternehmen (67 % aller Rechtsformen), die ca. 9,6 % aller Lieferungen und Leistungen erbrachten (ca. 575 Mrd. Euro).[1]

Kapitaleinlage

Eine Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gelegentlich kommt es jedoch vor, dass sich eine weitere Person finanziell beteiligt, die nach außen jedoch nicht in Erscheinung tritt (stiller Gesellschafter), dann wird aus dem Einzelunternehmen eine stille Gesellschaft, die jedoch nach außen hin nicht erkennbar ist. Für den Außenstehenden handelt es sich also noch um ein Einzelunternehmen.

vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Einpersonengesellschaft

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/einzelkaufmann-36204

4. Besteuerung: die bloße Errichtung einer Einzelunternehmung als solche unterliegt keiner Steuer, Abgaben wie z.B. die frühere Gesellschaftsteuer, bei denen die bloße Aufbringung des Kapitals für eine Kapitalgesellschaft schon Steuern auslöste, sind hier also unbekannt; jedoch muss die Eröffnung des Unternehmens den Finanzbehörden angezeigt werden (§ 138 AO). Der laufende Geschäftsbetrieb löst dann aber anschließend infolge der anfallenden Umsätze und Gewinne i.d.R. Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer aus.

5. Buchführung: Einzelkaufmann ist von der Buchführung und Inventaraufstellung befreit, wenn er an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Gewinn aufzuweisen hat, vgl. das sog. Bürokratieentlastungsgesetz (siehe z.B. § 241a HGB), seit dem 1.1.2016 (davor: 500.000 € bzw. 50.000 €).

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19182/einzelunternehmen/ Der einzelne Unternehmer bestimmt allein, was gemacht wird; er bringt das gesamte benötigte Kapital auf und erhält auch den Gewinn allein; er trägt dafür auch das Risiko ganz allein und haftet mit seinem gesamten Vermögen auch aus seinem Privatbesitz.

Diese für kleine Betriebe gebräuchlichste Rechtsform ist im Handelsgesetzbuch (HGB) gesetzlich geregelt. Die Firma, also der Name, unter dem der Unternehmer seine Geschäfte betreibt und auch die Unterschrift abgibt (Einzelfirma), muss seinen Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen enthalten. Nötig ist auch ein Rechtsformzusatz, z. B. »e. K.« (eingetragener Kaufmann) bzw. »e. Kfr.« (eingetragene Kauffrau). Die Firma kann also lauten: »Alex Bitzel e. K.«.

https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/einzelunternehmen

https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/E/Seite.991661.html

https://startup.usp.gv.at/gruendung/ueberlegungen-im-vorfeld/einzelunternehmen

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Literatur

Weblinks

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Weitere Rechtsformen
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eigene

  1. Joint Ventures
  2. Arbeitsgemeinschaft vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsgemeinschaft und https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsgemeinschaft_(Wirtschaft)

Literatur

Weblinks

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Genossenschaft
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https://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft Genossenschaft oder Kooperative (von Kooperation) bezeichnet einen Zusammenschluss oder Verband von Personen (natürlichen oder juristischen) zu Zwecken der Erwerbstätigkeit oder der wirtschaftlichen oder sozialen Förderung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft folgt der Genossenschaftsidee mit ihrem Prinzip der „Hilfe durch Selbsthilfe“. Eine genossenschaftliche Kooperation bietet sich immer dann an, wenn das Verfolgen eines wirtschaftlichen Ziels die Leistungsfähigkeit des Einzelnen übersteigt, zugleich aber die selbstständige Existenz gewahrt werden soll.[1] Anders als bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) hängt die Geschäftspolitik nicht von den Interessen außenstehender Investoren ab, sondern wird allein von den Belangen der Mitglieder bestimmt.[2] Bei einer Genossenschaft handelt es sich um eine Gesellschaft (juristische Person) des privaten Rechts.

In Deutschland ist die Rechtsgrundlage das Genossenschaftsgesetz (GenG). Jede Genossenschaft muss demnach über eine Satzung verfügen, welche die gesetzlichen Bestimmungen ergänzt und als innere Verfassung einer Genossenschaft gilt, und Mitglied eines Prüfungsverbandes sein, welcher in regelmäßigen Abständen die Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit der Genossenschaft überprüft.

Historisch werden Genossenschaften oftmals mit den Begriffen Gilde oder Zunft beschrieben. Die moderne Genossenschaftsstruktur geht auf die Sozialreformer Friedrich Wilhelm Raiffeisen und Hermann Schulze-Delitzsch zurück, welche Mitte des 19. Jahrhunderts erste Kredit- bzw. Einkaufsgenossenschaften gründeten. Die Genossenschaft ist seit Einführung der Europäischen Genossenschaft nicht mehr nur auf wirtschaftliche Aktivitäten beschränkt. In Deutschland existieren insgesamt knapp 8000 Genossenschaften.[3] Weltweit sind mindestens 700 Millionen Mitglieder an Genossenschaften beteiligt und in der organisiert.

Zweck von Genossenschaften

In den Wirtschaftswissenschaften wird traditionell zwischen Fördergenossenschaften und Produktionsgenossenschaften unterschieden.

Die Fördergenossenschaften sind als Beschaffungs- und Verwertungsgenossenschaft ein Gemeinschaftsunternehmen der Mitglieder, das Mittel zum Zweck der Erfüllung bestimmter Funktionen für die Trägerwirtschaften (private Haushalte, Unternehmen) darstellt. Die Mitglieder sind zugleich Nutzer der kooperationsbetrieblichen Leistungen (Abnehmer, Lieferant), Miteigentümer (Träger von Willensbildung und Kontrolle), sowie Kapitalgeber.

Dagegen ist bei einer Produktivgenossenschaft ein Unternehmen in die Genossenschaft hineingelegt, das für die Mitglieder als Erwerbsquelle dient. Hier liegt Identität von Mitglied und Arbeitnehmer der Genossenschaft vor.

In modernen Volkswirtschaften waren und sind in jüngerer Zeit Neugründungen von Genossenschaften in klassischen, vor allem aber in innovativen und/oder „alternativen“ Bereichen zu verzeichnen. ev lö

https://de.wikipedia.org/wiki/Geschichte_der_Genossenschaft

Österreich
Zweck einer Genossenschaft

Zweck einer Genossenschaft ist die Förderung der Wirtschaftlichkeit ihrer Mitglieder. Förderung und Erfüllung des Förderzweckes ist ein unabdingbarer Auftrag. Der verfolgte Zweck der Genossenschaft ist im Sinne des Genossenschaftsgesetzes erfüllt, wenn für die Mitglieder im weitesten Sinne wirtschaftliche und/oder soziale Leistungen zur Förderung ihrer Mitglieder erbracht werden. Diesem Grundauftrag entsprechend, hat die Genossenschaft in Abstimmung mit ihren Mitgliedern – unter Ausnutzung aller verbundwirtschaftlichen Vorteile – unternehmerisch und marktgestaltend zu handeln, um dem Mitglied optimale Leistungen bieten zu können.

Genossenschaft und Gewinne

Die Besonderheit der Genossenschaft gegenüber anderen Rechtsformen (z. B. der GmbH) liegt darin, dass sie die erwirtschafteten Leistungen an ihre Mitglieder weitergibt. Das Streben nach Gewinn kollidiert solange nicht mit dem Förderauftrag, als die Gewinne nicht um ihrer selbst willen, sondern als Mittel zur Förderung der Mitglieder benutzt werden.

Eigenkapital und Haftsumme

Die pflichtgemäß oder freiwillig mehr gezeichneten Geschäftsanteile der Mitglieder bilden den Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile der Genossenschaft. Das Nominale eines Geschäftsanteils sowie die Anzahl der pflichtgemäßen Geschäftsanteile werden in der Satzung bestimmt. Sie sind nach Art und Umfang der geschäftlichen Tätigkeit der Genossenschaft und der daraus resultierenden Risiken festzusetzen. Es ist dabei auf die notwendige Kapitalausstattung sowie die voraussichtliche Mitgliederanzahl der Genossenschaft Bedacht zu nehmen.

Rechnungswesen in einer gewerblichen Genossenschaft

Angesichts der gesetzlichen Verpflichtungen und der besonderen Bedeutung als Kontroll- und Führungsinstrument ist die Einrichtung eines zeitnahen, vollständigen und damit aussagefähigen Rechnungswesens unerlässlich. Dieses ist mit besonderer Sorgfalt zu organisieren. Genossenschaften, die aufsichtsratspflichtig sind (d. h., dauernd mindestens 40 Dienstnehmer beschäftigen), sind darüber hinaus gesetzlich verpflichtet, ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes IKS (internes Kontrollsystem) zu etablieren. Bei Genossenschaften hängt die Rechnungslegungspflicht von der Höhe der Umsatzerlöse ab. Gewerbliche Genossenschaften, deren Umsatzerlöse (entsprechend den Bestimmungen des UGB) unter € 700.000 betragen, sind nicht rechnungslegungspflichtig (d. h., es wäre keine doppelte Buchhaltung notwendig und kein Jahresabschluss und kein Bericht des Vorstands zu erstellen). Unabhängig von den UGB Bestimmungen sind jedoch sondergesetzliche Regelungen über die Rechnungslegungspflicht – wie z. B. jene im Genossenschaftsgesetz – vorrangig anzusetzen. Die Satzung kann strengere Vorschriften bezüglich der Rechnungslegung der Genossenschaft enthalten und damit auch festlegen, dass – unabhängig von der Größe – jedenfalls ein Jahresabschluss aufzustellen ist. Für alle Genossenschaften ab einer Umsatzgröße von € 700.000 gelten jedenfalls die allgemeinen Grundsätze des UGB über Ansatzvorschriften, Bewertungsvorschriften und Erstellung des Jahresabschlusses. Darüber hinaus ist ein Bericht des Vorstands bzw. Lagebericht zu erstellen. Für Genossenschaften, die mindestens zwei Merkmale der in § 221 Abs. 1 UGB bezeichneten Merkmale überschreiten (das sind € 4,84 Mio. Bilanzsumme, € 9,68 Mio. Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag sowie die Beschäftigung von 50 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt) gelten die ergänzenden Vorschriften des zweiten Abschnitts des dritten Buchs des UGB.

Mitgliedschaft in einer Genossenschaft

Genossenschaften sind Vereinigungen von einer nicht eingeschränkten Mitgliederzahl und verändern sich durch Beitritt oder Ausscheiden ohne rechtliche Auswirkung auf den Bestand der Genossenschaft. Die Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen sowie unternehmerisch tätige, eingetragene Personengesellschaften, die zumeist einem bestimmten Berufs- oder Geschäftszweig angehören. Von den Genossenschaftsgründern wird die Mitgliedschaft bereits durch Unterfertigung der Genossenschaftssatzung erworben; nach der Gründung entsteht sie durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des in der Satzung hierfür vorgesehenen Organs. Die Aufnahme in die Genossenschaft ist nicht erzwingbar.

Beendet wird die Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds – sofern die Satzung keine Fortsetzung durch die Erben vorsieht; darüber hinaus durch Austritt, der vom Mitglied mittels Kündigung unter Einhaltung der satzungsmäßigen Kündigungsfrist zu erklären ist, sowie durch Ausschließung des Mitglieds aus einem in der Satzung hierfür festgelegten Grund sowie durch Übertragung des Geschäftsguthabens auf ein anderes (neues) Mitglied. Bei juristischen Personen sowie unternehmerisch tätigen, eingetragenen Personengesellschaften kann die Satzung die Beendigung einer Mitgliedschaft vorsehen, wenn diese aufgelöst werden.

Die Mitgliedschaft endet bei Übertragung des Geschäftsguthabens (= aller gezeichneten Geschäftsanteile) zum Zeitpunkt der Übertragung, in allen übrigen Fällen regelmäßig – wenn die Satzung dies vorsieht – zum Ende des Geschäftsjahres, zu dem auch das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Mitglieds berechnet wird. Die Auszahlung erfolgt frühestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkt. Ein Anspruch an den stillen Reserven besteht nicht.

Organe der Genossenschaft

Jede Genossenschaft muss einen aus der Zahl der Genossenschafter oder deren vertretungsbefugter Organmitglieder zu wählenden Vorstand haben, der sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Genossenschaftsvertrag kann stattdessen aber auch die Bestellung durch den Aufsichtsrat vorsehen. Die Mitglieder des Vorstandes, deren Anzahl in der Satzung festzulegen oder zumindest einzugrenzen ist, können ihre Funktion haupt- oder nebenamtlich ausüben. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, die hinsichtlich ihrer Durchführung ebenfalls der Regelung durch die Satzung unterliegt, erfolgt – sofern nicht eine Bestellung durch den Aufsichtsrat vorgesehen ist – durch die Generalversammlung.

Die genossenschaftsrechtliche Funktion des Vorstandes ist streng von einem allfälligen schuldrechtlichen Verhältnis (Dienstverhältnis) des Vorstandsmitglieds zur Genossenschaft zu trennen. Ein einmal begründetes Dienstverhältnis besteht unabhängig von der Mitgliedschaft im Vorstand und wird beispielsweise auch durch eine allfällige Abberufung nicht automatisch gelöst. Zum Abschluss von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern, die hierdurch zu hauptamtlichen werden, wird regelmäßig der Aufsichtsrat ermächtigt. Die Willensbildung innerhalb des Vorstands als Kollegialorgan erfolgt gemeinschaftlich, nötigenfalls über mehr oder minder qualifizierte Beschlussmehrheiten. Die Vertretung der Genossenschaft durch den Vorstand gegenüber Dritten erfolgt laut Satzung.

Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Genossenschaft. Die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates erstreckt sich auf die Geschäftsführung der Genossenschaft; darüber hinaus weist ihm § 24e GenG zwingende Kontrollen und Zustimmungsrechte zu. In Genossenschaften mit nicht mehr als 40 Mitarbeitern muss die Satzung keinen Aufsichtsrat vorsehen. Ist ein Aufsichtsrat gesetzlich zwingend vorgesehen, muss dieser aus mindestens drei Personen bestehen.[64]

Die Rechte, die den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, Einsicht und Prüfung des Jahresabschlusses und Bestimmung der Gewinnverwendung zustehen, werden von der Gesamtheit der Genossenschafter in der Generalversammlung ausgeübt. Zumindest einmal im Jahr (spätestens im achten Monat nach Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) hat eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden.

Genossenschaftsverbände

In Österreich gibt es derzeit fünf Genossenschaftsverbände als Dachverbände des Genossenschaftswesens:

  • Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) mit Mitgliedern aus dem Bereich Handel, Gewerbe, Handwerk und freie Berufe sowie Banken (Volksbanken).
  • Österreichischer Raiffeisenverband
  • CoopVerband – Revisionsverband österreichischer Genossenschaften[65]
  • Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen-Revisionsverband[66]
  • Rückenwind – Förderungs- und Revisionsverband gemeinwohlorientierter Genossenschaften[67]

https://epub.jku.at/obvulihs/download/pdf/4931354?originalFilename=true DA JKU

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232

Charakterisierung

Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern (Legaldefinition des § 1 I GenG). Die Genossenschaft ist damit seit Einführung der Europäischen Genossenschaft (SCE) nicht mehr nur auf wirtschaftliche Aktivitäten beschränkt (Genossenschaftsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 6.10.2006, BGBl. I 2230). Der Charakter der Genossenschaft kommt zum Ausdruck: (1) In der Gleichberechtigung der Mitglieder untereinander ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Kapitalbeteiligung an der Genossenschaft sowie in der Selbstverwaltung durch die Genossenschaftsorgane; (2) im gemeinschaftlich begründeten Geschäftsbetrieb, der - in Abhängigkeit vom Einzelfall - im Sinn der Förderungsaufgabe nicht unbedingt gewinnorientiert sein muss. Die dt. Genossenschaft als einer Form solidarischer Selbsthilfe hat eine privatrechtliche Erscheinungsform; sie ist eingebunden in den marktwirtschaftlichen Prozess. Im Gegensatz dazu weisen Genossenschaftsformen im Ausland oft gemeinwirtschaftliche oder halbstaatliche Formen mit ordnungspolitischem Anspruch auf.

Rechtsgrundlage: Genossenschaftsgesetz (GenG) und HGB.

Arten

1. Wirtschaftliche Arten: a) Förderungsgenossenschaft (Hilfs-Genossenschaft), die als Hilfswirtschaft der auch weiterhin selbstständig bestehenden Mitgliederwirtschaften anzusehen ist.

Arten: (1) Beschaffungs-Genossenschaft: (a) Bezugs-Genossenschaft der Handwerker (Handwerkergenossenschaften), (b) Einkaufs-Genossenschaft des Handels, (c) Bezugs-Genossenschaft der Landwirte, (d) Verkehrsgenossenschaften, (e) Konsumgenossenschaft (Verbraucher-Genossenschaft); (2) Absatz-Genossenschaft (Bezugs- und Absatzgenossenschaft): (a) Absatz-Genossenschaft der Handwerker (Handwerkergenossenschaften), (b) landwirtschaftliche Absatz-Genossenschaft und Produktions-Genossenschaft (Molkereigenossenschaften); (3) Kreditgenossenschaft: Gewerbliche (Volksbanken), ländliche (Raiffeisenbanken); (4) Wohnungsbaugenossenschaft; (5) Nutzungs-Genossenschaft (landwirtschaftliche Dienstleistungsgenossenschaften).

b) Produktivgenossenschaft (Voll-Genossenschaft), bei der neben dem Genossenschaftsbetrieb keine Mitgliederwirtschaften bestehen, weil die Mitglieder in der Genossenschaft gemeinsam arbeiten.

2. Kulturelle/soziale Arten: z.B. Förderung kultureller Einrichtungen, Unterstützung notleidender Mitglieder. – 3. Firma und Haftung für Verbindlichkeiten: Die Firma muss den Zusatz eingetragene Genossenschaft (eG) oder die Abkürzung „eG” aufweisen (§ 3 I GenG). Für die Haftung von Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen (§ 2 GenG), wobei die Satzung mit Bezug auf das Thema "Nachschusspflicht der Mitglieder zur Insolvenzmasse" ihrer in Insolvenz geratenen Genossenschaft unterschiedliche Regelungen treffen kann: (1) Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschusspflicht: Die Mitglieder haften für die Schulden der Genossenschaft mit ihrem ganzen Vermögen; (2) Genossenschaft mit beschränkter Nachschusspflicht: Die Mitglieder haften mit der in der Satzung festgelegten Haftsumme (nicht unter dem Geschäftsanteil); (3) Genossenschaft ohne Nachschusspflicht: Die Mitglieder haften nur mit dem Geschäftsanteil.

Rechtliche Regelungen

1. Gründung durch mind. drei Personen, die eine Satzung für die Genossenschaft aufzustellen und Vorstand und Aufsichtsrat (Genossenschaftsorgane) zu wählen haben. Auf den Aufsichtsrat kann bei Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern satzungsgemäß verzichtet werden (§ 9 I 2 GenG). Seine Aufgaben übernimmt dann die Generalversammlung. Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister durch Vorstand anzumelden unter Einreichung der von den Gründern unterzeichneten Satzung (nebst einer Abschrift derselben), von Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie des Zulassungsbescheids zu einem Prüfungsverband. Mit Eintragung wird die Genossenschaft juristische Person und gilt (ohne Rücksicht auf ihre Größe) als Kaufmann i.S.d. HGB (Formkaufmann, vgl. § 17 II GenG); damit ist sie neben den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes auch denen des Handelsgesetzbuchs (HGB) unterworfen.

2. Kennzeichnend für die Genossenschaft ist das Prinzip der Selbstorganschaft. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder müssen Mitglieder sein. Das Basiswissen der Mitglieder, v.a. ihre Förderungsvorstellungen, soll stets unmittelbar in der Verwaltung der Genossenschaft präsent sein. Die Genossenschaft ist eine Selbsthilfeorganisation von Mitgliedern für ihre Mitglieder. Das Ehrenamt im Vorstand ist typusbestimmend für die Genossenschaft; wenngleich die praktische Bedeutung des Ehrenamtes im Vorstand in den vergangenen Jahren deutlich nachgelassen hat.

3. Rechtsstellung der Mitglieder: a) Aufnahme durch Teilnahme an Gründung oder Eintritt, der durch schriftliche Beitrittserklärung mit Zustimmung des Vorstands und Eintragung in die Mitgliederliste wirksam wird.

b) Rechte: (1) Recht zur Benutzung der satzungsgemäßen Einrichtungen der Genossenschaft; (2) Stimmrecht, bei Großgenossenschaften das aktive und passive Wahlrecht zur Vertreterversammlung; (3) Anspruch auf Gewinnanteil, soweit nicht durch die Satzung ausgeschlossen.

c) Pflichten: (1) Zahlung der Pflichteinlagen; (2) Nachschusspflicht (Genossenschaftsinsolvenz), s. dazu schon oben unter II. 3.; (3) andere durch die Satzung begründete Pflichten (z.B. Abnahmepflichten).

d) Ausscheiden: (1) Austritt durch schriftliche Kündigung mit Dreimonatsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Satzung kann eine andere (höchstens fünfjährige) Kündigungsfrist vorsehen; (2) Aufkündigung durch Gläubiger des Mitgliedes; (3) Ausschließung eines Mitglieds aufgrund eines in der Satzung festgelegten Grundes (§ 68 GenG); (4) Übertragung des Geschäftsguthabens auf ein anderes Mitglied; (5) Tod des Mitgliedes; Mitgliedschaft des Erben endet mit Schluss des Geschäftsjahrs (§ 77 GenG); (6) Nach außerordentlicher Kündigung bei wesentlicher Änderung der Satzung gemäß § 67a GenG.

Eintragung des Ausscheidens in die Mitgliederliste ist gemäß § 69 GenG erforderlich. Der Ausscheidende hat Anspruch auf Auszahlung des sich nach der Bilanz ergebenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten, ggf. muss er einen anteiligen Fehlbetrag einzahlen. Hatte das Mitglied seinen Geschäftsanteil voll eingezahlt, kann die Satzung ihm einen Anspruch einräumen auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage.

4. Auflösung der Genossenschaft: a) Gründe: (1) Beschluss der Generalversammlung, zu fassen mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 78 GenG); (2) Ablauf der Zeit, wenn das Bestehen der Genossenschaft im Statut von vornherein auf eine bestimmte Zeitdauer beschränkt worden ist (§ 79 GenG); (3) Sinken der Mitgliederzahl unter drei durch gerichtliche Entscheidung (§ 80 GenG); (4) gesetzwidrige Handlungen oder Unterlassungen der Genossenschaft (§ 81 GenG); (5) Verfolgung anderer als der im Gesetz zugelassenen Zwecke; (6) Genossenschaftsinsolvenz.

b) Verfahren: Die Auflösung der Genossenschaft muss in das Genossenschaftsregister eingetragen und bekannt gemacht werden. Außer bei Insolvenz schließt sich an die Auflösung die Liquidation (Abwicklung) der Genossenschaft an. Liquidatoren sind der Vorstand oder wenigstens zwei andere dazu bestellte (auch juristische) Personen. Verteilung des Liquidationserlöses an die Mitglieder frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Auflösung, wobei zunächst das Verhältnis der Geschäftsguthaben zueinander zugrunde zu legen ist. Übersteigt der Liquidationserlös den Betrag der Geschäftsguthaben, so ist er nach Köpfen zu verteilen, wenn die Satzung keinen anderen Verteilungsmodus bestimmt.

Steuerpflicht

1. Körperschaftsteuer: Nach § 1 I Nr. 2 KStG sind alle Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften steuerpflichtig. Von der Körperschaftsteuer befreit sind Hauberg-, Wald- und Forst- Genossenschaften, wenn sie keinen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten (§ 3 II KStG) Vermietungsgenossenschaften (§ 5 I Nr. 10 KStG), Realgemeinden sowie unter bestimmten Voraussetzungen landwirtschaftliche Betriebs-Genossenschaften. Bei Erwerbs- und Wirtschafts-Genossenschaften sind Rückvergütungen an Nichtmitglieder Betriebsausgaben. Rückvergütungen an Mitglieder sind nur insoweit Betriebsausgaben, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind (§ 22 I KStG).

2. Gewerbesteuer: Erwerbs- und Wirtschafts-Genossenschaften sind wegen ihrer Rechtsform steuerpflichtig (§ 2 II Nr. 2 GewStG). Die Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes, die den Gewinn der Genossenschaft ganz oder teilweise von der Besteuerung freistellen, gelten auch für die Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 8 GewStG).

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19476/genossenschaft/ Genossenschaft (Genossen), Einkaufsgenossenschaften, Verkaufsgenossenschaften, Kreditgenossenschaften, Generalversammlung Friedrich Wilhelm Raiffeisen Genossenschaft.

Genossenschaft. Der deutsche Begründer der landwirtschaftlichen Genossenschaften wurde 1818 geboren. Die Not der Landwirtschaft Mitte des 19. Jahrhunderts (Überschuldung, Wucherzinsen, Zwangsversteigerungen) ließ die Idee einer Genossenschaft reifen, die er zunächst als rein karitative Einrichtung auf christlich-sozialer Grundlage ansah. Bei späteren Gründungen betonte er stärker den Selbsthilfegedanken. Im Unterschied zu Hermann Schulze-Delitzsch, dem Begründer der Kreditgenossenschaften, der von 1808 bis 1883 lebte, trat die ausschließlich wirtschaftliche Zielsetzung zunächst in den Hintergrund. Raiffeisens Genossenschaftsgrundsätze waren: örtliche Beschränkung auf das Nachbarschaftsgebiet, ehrenamtliche Leitung durch Ortsansässige, unbeschränkte Haftung und Vereinigung des Kredit- und Warengeschäfts. Im Jahr seines Todes 1888 existierten bereits 423 Raiffeisen-Vereine.

zu den Gesellschaftsunternehmen zählende Unternehmensform mit dem Ziel, den Erwerb und die Wirtschaft ihrer Mitglieder (Genossen) durch gemeinschaftlichen Betrieb zu fördern. Die Mitglieder bleiben einerseits selbstständig als Bauern, Gewerbetreibende, Handwerker oder Privatpersonen, gehen andererseits einen Zusammenschluss ein, um von einem gemeinsam getragenen Unternehmen Leistungen zu empfangen. Gemeinsam betrieben werden z. B. Einkauf, Lagerung, Maschinenhaltung, Weiterverarbeitung und Verkauf. Beispiele sind u. a. Einkaufsgenossenschaften (Edeka), Verkaufsgenossenschaften (fränkische Winzergenossenschaft), Kreditgenossenschaften oder Interner Link: Genossenschaftsbanken .

Zur Gründung einer Genossenschaft als juristischer Person und Kaufmann sind nach dem Genossenschaftsgesetz mindestens drei Personen erforderlich. Die Genossenschaft muss eine Firma führen, die vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein und den Zusatz »eingetragene Genossenschaft« (eG, e. G.) enthalten muss. Sie entsteht durch Eintragung in das beim Amtsgericht geführte Genossenschaftsregister. Die Genossen zeichnen Geschäftsanteile; die Haftung beschränkt sich auf diese Anteile.

Organe der eingetragenen Genossenschaft sind: Generalversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat. In der Generalversammlung als oberstem Willensbildungsorgan hat jeder Genosse eine Stimme. Ab 1 500 Mitgliedern kann eine Vertreterversammlung an die Stelle der Generalversammlung treten. Der Vorstand, mindestens zwei von der Generalversammlung gewählte Genossen, leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei von der Generalversammlung gewählten Genossen. Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern müssen nur ein Vorstandsmitglied wählen.

https://www.wko.at/gruendung/genossenschaft Genossenschaften sind Vereinigungen von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen. In der Praxis treten unterschiedliche Arten von Genossenschaften auf wie z.B. Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften. Derzeit ist die Rechtsform vor allem bei der Gründung von Energie- und Dienstleistungsgenossenschaften beliebt.

Die Genossenschaft ist eine juristische Person und hat aus diesem Grund eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie entsteht mit der Eintragung im Firmenbuch. Gründungsvoraussetzungen sind die Erstellung einer schriftlichen Satzung, eine positive Wirtschaftlichkeitsprognose (Grundlage dafür ist in der Regel ein Businessplan) sowie die Aufnahme in einen Revisionsverband.

Die wichtigsten Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung und der Vorstand. Geschäftsführung und Vertretung erfolgen durch den Vorstand. Vorstandsmitglieder sind immer auch Genossenschaftsmitglieder (Prinzip der Selbstverwaltung).

Es besteht grundsätzlich Sozialversicherungspflicht für den Vorstand, der die Geschäfte der Genossenschaft führt, sofern steuerpflichtige Einkünfte aus der Vorstandstätigkeit vorliegen. Genossenschaften unterliegen der Körperschaftsteuer, jedoch gibt es keine Mindest-KÖSt, die zu entrichten ist. Gewinnausschüttungen unterliegen der KESt.

Anders als bei anderen Kapitalgesellschaften ist im Rahmen der Gründung einer Genossenschaft kein Mindestkapital aufzubringen. Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils ist in der Satzung festgeschrieben und in der Regel für jedes Mitglied gleich hoch. Die Zahl der Geschäftsanteile, die ein Mitglied erwerben kann oder zu erwerben hat (Mindestzeichnungsverpflichtung), bestimmt die Satzung.

Ab 2025 sind Neugründungen nur mehr mit beschränkter Haftung möglich. In der Praxis wird es ab diesem Zeitpunkt vermutlich nur noch Neugründungen geben, die eine Nachschusspflicht gänzlich ausschließen. Theoretisch wäre es aber möglich, auch eine höhere Haftung in der Satzung zu verankern (z.B. die einfache oder zweifache Höhe des Geschäftsanteils).

Ein weiterer wesentlicher Vorteil ist, dass die Aufnahme und der Austritt von Mitgliedern auf vereinfachte Weise möglich ist.

Die Genossenschaft eröffnet Möglichkeiten zur Kooperation zwischen Unternehmen, aber auch Privatpersonen und Gebietskörperschaften, um gemeinsam Synergien zu nutzen und stärker am Markt aufzutreten.

https://www.oesterreich.gv.at/de/lexicon/G/Seite.991449 https://startup.usp.gv.at/gruendung/ueberlegungen-im-vorfeld/weitere-informationen/genossenschaften

Allgemeines

Genossenschaften sind Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen. Haftung

Genossenschaften können mit unbeschränkter oder mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden. Bei einer unbeschränkten Haftung der Mitglieder haftet jede Genossenschafterin/jeder Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem/seinem ganzen Vermögen. Bei der beschränkten Haftung haften die Genossenschafterinnen/Genossenschafter nur bis zu einem bestimmten, im Voraus festgesetzten Betrag. Bei Genossenschaften, die bestimmte Zwecke verfolgen, z.B. Konsumvereine, kann die Haftung unter bestimmten Voraussetzungen auf den Geschäftsanteil beschränkt werden. Gewerberecht

Genossenschaften können ein Gewerbe erst nach Eintragung in das Firmenbuch anmelden. Eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/ein gewerberechtlicher Geschäftsführer muss für die Ausübung eines Gewerbes bestellt werden. Diese/dieser muss dem zur Vertretung der Genossenschaft befugten Organ angehören oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer sein, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) voll versichert ist. Steuerrecht

Die Genossenschaft unterliegt der Körperschaftsteuerpflicht in der Höhe von 23 Prozent. Die Ausschüttungen aus Genossenschaftsanteilen unterliegen der Kapitalertragsteuer (→ BMF) in der Höhe von 27,5 Prozent. Firmenbuch

Vor erfolgter Eintragung in das Firmenbuch besteht die Genossenschaft als solche nicht. Wenn vor erfolgter Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt wird, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. Firmenwortlaut

Zur Gründung einer Genossenschaft ist die Annahme einer Firma erforderlich. Die Firma der Genossenschaft muss die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" enthalten. Die Bezeichnung kann abgekürzt werden, insbesondere mit "e. Gen.".


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Literatur

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Bar- /Sacheinlage (8.3.2025)

neue Seite / ergänzen: Kategorie: * Bewertung immaterielles Vermögen

  • Jahresabschlussanalyse
  • internationale Rechnungslegung
  • Liegenschaftsbewertung
  • Mathematischer Begriff

ev * Rechnungswesen * Recht, allgemein ev * Steuerrecht * Unternehmensbewertung

  • Unternehmensrecht

* Wert

  • Wirtschaftswissenschaft
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https://de.wikipedia.org/wiki/Bareinlage Unter Bareinlagen versteht man Kapitaleinlagen, die einer Gesellschaft in Form von gesetzlichen Zahlungsmitteln (bar oder Banküberweisung) zur Verfügung gestellt werden. Gegensatz ist die Sacheinlage.

https://de.wikipedia.org/wiki/Sacheinlage Unter Sacheinlagen versteht man Kapitaleinlagen, die einer Gesellschaft in Form von materiellen oder immateriellen Vermögensgegenständen zur Verfügung gestellt werden. Gegensatz ist die Bareinlage.

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Wirtschaftspolitik (2.3.2025)

in Arbeit

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https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftspolitik

Zielsystem der Wirtschaftspolitik

Im Zielsystem der Wirtschaftspolitik bestehen viele unterschiedliche Ziele:

Wirtschaftspolitik und Zielbeziehungen

unterschiedliche Beziehungen:

  • Zielkonflikt (Trade-off) oder Zielkonkurrenz liegt vor, wenn eine Maßnahme einem wirtschaftspolitischen Ziel dient, jedoch ein anderes benachteiligt oder ihm abträglich ist. Eine Förderung des einen Ziels geht also auf Kosten eines anderen (siehe auch Phillips-Kurve).
  • Zielharmonie liegt vor, wenn eine bestimmte wirtschaftspolitische Maßnahme zwei oder mehreren Zielen gleichzeitig dient.

Die vier quantitativen Ziele der Wirtschaftspolitik sind (Magisches Viereck):

  • hoher Beschäftigungsstand
  • Preisniveaustabilität
  • Wirtschaftswachstum
  • außenwirtschaftliches Gleichgewicht

Qualitative Ziele der Wirtschaftspolitik sind (magisches Viereck zu magischem Sechseck):

  • Verteilungsgerechtigkeit (§ 2 SachvRatG)
  • Umweltschutz (Art. 20a GG)

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/allgemeine-wirtschaftspolitik-29345

Entwicklung

Die Entwicklung der Allgemeinen Wirtschaftspolitik ist eng mit der Entwicklung der Wirtschaftswissenschaft als wissenschaftliche Disziplin verknüpft. Dementsprechend kann das Werk von Smith „An Inquiry into the Nature and Causes of the Wealth of Nations“ (1776), als erste Schrift mit wirtschaftspolitischer Relevanz angesehen werden. Im Titel dieses Buches wird eine generelle Zielsetzung der Wirtschaftspolitik, im Inhalt ein Instrumentarium mit einer stark reduzierten Einflussnahme des Staates (Nachtwächterstaat) beschrieben. Nachfolgende Werke von Malthus, Mill und Ricardo prägen den Begriff der „Political Economy“ und vermehren mit der Funktionsausweitung auch das Steuerinstrumentarium des Staates. Mit den Schriften von Marx (1818–1883) beginnt der gesellschaftspolitische Umverteilungsanspruch an die Wirtschaftspolitik und die Wandlung von der Political Economy zur aktivistischen Economic Policy. Diese Wandlung mündet in die erste systematische Theorie einer praktischen Wirtschaftspolitik mit ausgeprägten staatlichen Interventionen, ausformuliert in dem Hauptwerk von Keynes „The General Theory of Employment, Interest and Money“ (1936). Die gleichzeitig beginnende wissenschaftliche Entwicklung der Ökonometrie mit ihrer Konstruktion ökonomischer Totalmodelle und der Vision der vollständigen Steuerbarkeit der Wirtschaft endet zunächst mit der heute eher skeptischen Einschätzung differenzierter wirtschaftspolitischer Lenkungsmöglichkeiten. Gleichzeitig setzt die Erweiterung der Allgemeinen Wirtschaftspolitik um die Betrachtung von institutionellen und prozessualen Grenzen ein (Neue Politische Ökonomie).

Struktur

Unter der Beachtung des allgemeinen Handlungsaspekts wirtschaftspolitischer Maßnahmen lässt sich als systematischer Fragenkatalog voranstellen: Wer macht was, warum und wie? Darauf basieren zunächst unmittelbar die charakteristischen Grundelemente der Allgemeinen Wirtschaftspolitik: Die Zielrichtung der wirtschaftspolitischen Maßnahmen (warum), die Maßnahmen (Mittel der Wirtschaftspolitik) im instrumentalen Sinn selbst (was) und der Träger der Wirtschaftspolitik, den Akteur der Maßnahmen (wer).

Die Frage nach dem Wie führt erstens zu der Forderung der Rationalität der wirtschaftspolitischen Maßnahmen. Rational im grundsätzlichen Sinn von vernünftig, einsichtig und zweckmäßig verweist auf die Notwendigkeit, dass zwischen den eingesetzten Mitteln und den damit zu erreichenden Zielen ein Zusammenhang bestehen muss, der sich auch wissenschaftlich begründen lässt. Für diese wissenschaftliche Begründung ist wiederum die Anwendung einer bestimmten Methodik der Wissensgewinnung maßgeblich. Als weitere charakteristische Elemente der Allgemeinen Wirtschaftspolitik bestehen somit der wirtschaftspolitische Ziel-Mittel-Zusammenhang als inhaltliche und formale Beschreibung der zugrunde liegenden ökonomischen Theorie und die Methodologie, mittels derer diese ökonomische Theorie entwickelt wurde. Die Methodologie ist nicht zuletzt deshalb von hoher Bedeutung für die Allgemeine Wirtschaftspolitik, weil sie maßgeblich für die politische Akzeptanz einer wirtschaftspolitisch angewandten ökonomischen Theorie ist.

Die zweite Antwort auf das Wie der wirtschaftspolitischen Maßnahme verweist auf den wirtschaftspolitischen Prozess. Wirtschaftspolitische Aktionen folgen einer allgemein formulierbaren Handlungssystematik, die in einzelne Ablaufphasen untergliedert wird (Information, Entscheidung, Durchführung, Kontrolle und Modifikation). Der wirtschaftspolitische Prozess trägt dabei in sich wieder Züge der anderen Strukturelemente (Träger, Mittel und Ziele der einzelnen Prozessphasen).

Insgesamt lässt sich damit die Allgemeine Wirtschaftspolitik durch die Charakteristik der Strukturelemente Ziele der Wirtschaftspolitik, Mittel der Wirtschaftspolitik, Träger der Wirtschaftspolitik, wirtschaftspolitische Ziel-Mittel-Zusammenhänge, methodologische Grundlage der Wirtschaftspolitik und Prozess der Wirtschaftspolitik beschreiben.

Kritische Analyse

Da die Allgemeine Wirtschaftspolitik der Vorbereitung konkreter wirtschaftspolitischer Maßnahmen staatlicher Instanzen dient, die einen Eingriff in das individuell verantwortete Wirtschaften bedeuten, obliegt ihr nicht nur die (positive) Analyse der rein technischen Möglichkeiten, sondern auch die (normative) kritische Betrachtung der damit einhergehenden Werturteile. Wirtschaftspolitik ist in der allgemeinen Gesellschaftspolitik eingebunden. Fragen der Ethik, der Freiheit und des Rechts können daher aus der Gesamtbetrachtung der Allgemeinen Wirtschaftspolitik nicht ausgeklammert werden.

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/21184/wirtschaftspolitik/


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Literatur

Weblinks

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Crowding-in /-out
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https://de.wikipedia.org/wiki/Crowding-in Der Begriff Crowding-in, auch Verstärkungseffekt genannt, ist ein Begriff der Volkswirtschaftslehre und bezeichnet die Vermehrung privatwirtschaftlicher Investitionen durch staatliche Aktivitäten. Der Begriff bezeichnet ein wichtiges Thema der keynesianischen Wirtschaftspolitik. Der Verstärkungseffekt ist zentral für verschiedene ökonomische Modelle. Der gegenteilige Effekt in diesem Zusammenhang wird Crowding-out (Verdrängungseffekt) genannt.

Anpassungseffekte im AS-AD-Modell
Anpassungseffekte im IS-LM-Modell

https://de.wikipedia.org/wiki/Crowding-out Crowding-out (deutsch: Verdrängungseffekt) bezeichnet in der Volkswirtschaftslehre die Verdrängung privater Nachfrage durch staatliche Nachfrage.[1] Der gegenteilige Effekt wird als Crowding-in bezeichnet.


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Literatur

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Arten
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Hauptgliederung

https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftspolitik Arten von Wirtschaftspolitik

Grundsätzlich wird Wirtschaftspolitik eingeteilt in Ordnungspolitik, Strukturpolitik und Prozesspolitik. Erstere zielt auf die Rahmenbedingungen ab, unter denen die Wirtschaftssubjekte ihre Entscheidungen fällen, Zweitere beinhaltet Eingriffe in die regionale und sektorale Branchenstruktur, Letztere ist dadurch gekennzeichnet, dass der Staat aktiv in die Marktprozesse eingreift.

  • Zur Ordnungspolitik zählt insbesondere die Wettbewerbspolitik.
  • Zur Strukturpolitik gehören Infrastrukturpolitik, regionale und sektorale Strukturpolitik.
  • Zur Prozesspolitik gehören Arbeitsmarktpolitik, Finanzpolitik, Fiskalpolitik, Geldpolitik, Handelspolitik, Konjunkturpolitik.
  • Zur Wirtschaftspolitik gehören ebenso die Gebiete der Sozialpolitik und der Währungspolitik.
  • Angebotspolitik (angebotsorientierte Wirtschaftspolitik) stellt die Renditeerwartungen der Kapitalgeber in den Mittelpunkt der Überlegungen. Die Mittel beziehen sich daher überwiegend auf die wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen.
  • Nachfragepolitik (nachfrageorientierte Wirtschaftspolitik), beschäftigt sich mit der Stabilisierung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. Die Mittel sind antizyklische Fiskalpolitik.[1]

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/allgemeine-wirtschaftspolitik-29345 Um die Komplexität der Allgemeinen Wirtschaftspolitik zu strukturieren, werden verschiedentlich Aufteilungen vorgenommen, z.B. in die Gestaltung der Wirtschaftsordnung (Ordnungspolitik) und die Einflussnahme auf den wirtschaftlichen Ablauf (Prozesspolitik); gelegentlich wird diese Form der Aufteilung ergänzt durch die Einflussnahme auf die Struktur der Wirtschaft (Strukturpolitik). Eine andere Systematik folgt der Aufteilung in quantitative Wirtschaftspolitik und qualitative Wirtschaftspolitik. Allen Aufteilungen übergeordnet ist die funktionelle Systematisierung, die auf eine bestimmte Zielsetzung (wirtschaftspolitische Ziele) und den entsprechenden Instrumenteneinsatz (wirtschaftspolitische Mittel) verweist.

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/21184/wirtschaftspolitik/ In diesem Sinne wird unterschieden zwischen Ordnungs-, Ablauf- (Prozess-) und Strukturpolitik sowie weiter differenziert in die unterschiedlichsten Politikbereiche, die sich teilweise erheblich überschneiden: Wettbewerbs-, Verbraucher-, Konjunktur-, Stabilitäts-, Geld-, Fiskal-, Einkommens-, Arbeitsmarkt-, Beschäftigungs-, Verteilungs-, Außenwirtschafts-, Währungs-, Entwicklungs-, Wachstums-, Regional-, Forschungs- und Technologiepolitik sowie sektorale Strukturpolitik (z. B. Agrar-, Verkehrs-, Industrie-, Mittelstandspolitik). Auch bestehen enge Beziehungen zur Sozial-, Bildungs- und Umweltpolitik. Richtet sich die Wirtschaftspolitik auf die gesamte Volkswirtschaft, spricht man von allgemeiner Wirtschaftspolitik, ist sie nur auf Teile der Volkswirtschaft gerichtet, wird von spezieller Wirtschaftspolitik gesprochen.

eigene Die Wirtschaftspolitik lässt sich in Ordnungs-, Ablauf- (Prozess-) und Strukturpolitik gliedern.[8]

Wichtige Teilbereiche sind:

  • Wettbewerbspolitik: das sind alle staatliche Maßnahmen, die der Sicherung des Wettbewerbs und dem Abbau von Wettbewerbsbeschränkungen dienen.[9]
  • Verbraucher-
  • Konjunkturpolitik: das sind alle wirtschaftspolitischen Maßnahmen des Staates, die darauf gerichtet sind, die gesamtwirtschaftlichen Schwankungen (Konjunktur zu glätten und eine möglichst beständige wirtschaftliche Entwicklung zu bewirken. Die stetige Wirtschaftsentwicklung soll dabei vor allem bei Vollbeschäftigung erreicht werden, weshalb häufig auch von Konjunktur- und Link hat Vorschau-PopupInterner Link: Beschäftigungspolitik (siehe dort)

gesprochen wird.

Stabilitäts-, Geld-, Fiskal-, Einkommens-, Arbeitsmarkt-, Beschäftigungs-, Verteilungs-, Außenwirtschafts-, Währungs-, Entwicklungs-, Wachstums-, Regional-, Forschungs- und Technologiepolitik

  • Arbeitsmarktpolitik
  • Außenhandelspolitik
  • Einkommenspolitik
  • Finanzpolitik
  • Fiskalpolitik
  • Geldpolitik


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Literatur

Weblinks

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Fachgutachten - neu (22.2.2025)

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Transaktionskosten (22.2.2025)

Transaktionskosten bisher Weiterleitung Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen#Transaktionskosten

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Transaktionskosten sind die Kosten, die in Verbindung mit dem Kauf bzw. Verkauf des Unternehmens(anteiles) anfallen.[10]

ergänzen siehe auch-> Transaktionskosten (Begriff)

  • bisher keine Berücksichtigung beim OBJ Wert Unterlage?
  • Änderungen durch E-KFS/BW1

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;


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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt ..2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2025;

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NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2025;


Standards & Standardsetter (1.2.2025)

Fachgutachten-Unternehmensbewertung, Standardsetter

vgl. Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Standardsetter-Standards (10.11.2021)
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ex VO Rabel (2025) 8 RICS, CBV Italian BVS

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European Public Real Estate Association (EPRA)
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https://de.wikipedia.org/wiki/European_Public_Real_Estate_Association Die European Public Real Estate Association (EPRA) ist eine gemeinnützige Organisation, welche die Interessen der europäischen börsennotierten Immobilienunternehmen vertritt. EPRA wird von einer unabhängigen Geschäftsleitung[1] geführt, unter Vorsitz von Pere Viñolas Serra, Vorsitzender des Vorstandes von Colonial.

Tätigkeiten

Die Haupttätigkeit besteht darin, das Verständnis für die alternative Investitionsmöglicheit in börsennotierten Immobiliengesellschaften in Europa zu erweitern. Statistiken und Daten von börsennotierten Immobiliengesellschaften formen die Basis der breitgefächerten Analyse- und Forschungstätigkeit, welche EPRA eigenständig, aber auch in Zusammenarbeit mit verschiedenen Bildungsinstitutionen[5], betreibt.

Im Bereich der Finanzberichterstattung verfolgt EPRA das Ziel der Entwicklung von einheitlichen Bewertungs- und Berichterstattungsregeln innerhalb des europäischen Immobiliensektors. EPRA unterstützt den Prozess der Einführung von umfassenden KPIs, und in Zusammenarbeit mit Deloitte werden jährlich Unternehmen, basierend auf deren Geschäftsbericht, mit dem goldenen, silbernen oder bronzenen Best-Practice-Award[6] ausgezeichnet.

https://de.wikipedia.org/wiki/EPRA-Index Der FTSE EPRA Global Real Estate Index[1] ist eine international verwendete Reihe von Aktienindizes, welche von der European Public Real Estate Association mit Hauptsitz in Brüssel (Belgien) in Zusammenarbeit mit FTSE (UK) und NAREIT (USA) erstellt wird. Die Indizes setzen sich aus verschiedenen börsennotierten Immobiliengesellschaften zusammen, welche auf unterschiedlichen internationalen Börsen gehandelt werden.

Entscheidungen betreffend Aufnahme einer Unternehmung in eine der verschiedenen FTSE-EPRA/NAREIT-Index-Kategorien wird von einem globalen sowie zusätzlich drei regionalen Komitees getroffen. Die Index-Reihen werden vierteljährlich basierend auf den festgelegten Index-Grundsatzregeln[2] aktualisiert.

https://www.epra.com/application/files/7317/3442/6684/2024-08_-_EPRA_-_BPR_Guidelines_-_v1.3_BSAF.pdf incl EPRA NAV

https://www.epra.com/application/files/7816/4743/5836/EPRA_FAQ_-_FINAL_version.pdf

https://www.epra.com/

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Notwendig / betriebsnotwendig (27.1.2025)

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  • Rechnungswesen
  • Steuerrecht
  • Unternehmensbewertung

ev * Wirtschaftswissenschaft

siehe auch

Vermögen
Kapital
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eigene Das Begriffspaar notwendig / betriebsnotwendig im Zusammenhang mit Betriebsvermögen ist verwirrend.


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Gutachten Basisseminar 2024 (9.1.2025)

Datei:Gutachten-Prüfung-allg.pdf

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S. 2

1. Sachverständiger

Vertiefung Bücher: Attlmayr / Walzel von Wiesentreu, § 1, 3, 9, 19; Artikel: Langheinrich / Ryda (2016), S. 11 ff; Weblinks: Bewertungshilfe, Stichwort: Gutachter; JustizOnline, Stichwort: Sachverständige; Hauptverband der Ge- richtssachverständigen;


1.1. Arten

Im allgemeinen Verwaltungsverfahren treten Sachverständige in verschiedenen Funktionen auf:6 a) Amtssachverständige, b) nichtamtliche Sachverständige, c) allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bzw. Wirtschaftsprüfer7 und d) Privatsachverständige.

6 Details vgl.: Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 1, Rz. 1.021 ff. 7 Vgl. § 2 Abs. 1 Z 6 WTBG 2017.

Zu den unterschiedlichen Tätigkeiten der Gutachter bei der Unternehmensbewertung vgl. Unterlage (Grundbegriffe), S. 6.

Sachverständige lassen sich in Sachverständigenlisten, die z.B. von den Landesgerichten geführt wer- den, finden.8

8 JustizOnline, Stichwort: Sachverständige, abgefragt 24.9.2024.


S. 3 1.2. Qualifikation des Sachverständigen

Im Bereich des AVG sind folgende Anforderungen für die Sachverständigentätigkeit genannt: a) Fachkunde und persönliche Eignung, b) Fortbildung, c) Unparteilichkeit, d) Vertrauenswürdigkeit, e) Verschwiegenheit und f) Höchstpersönlichkeit.

Zu a, b) Sachverständige definieren sich nach ihrer besonderen Fachkunde oder nach ihrem Erfahrungswissen.9

Dieses Fachkenntnis muss auf dem neuesten Stand der Wissenschaft gehalten werden.10 Dies wird auch für das Steuerrecht gelten.

9 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 2, Rz. 1.047. 10 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 2, Rz. 1.053.

Zu c) Zur Sicherung der Unparteilichkeit haben sich Sachverständige bei Befangenheit ihres Amtes zu enthalten (§ 178 Abs. 1 BAO) oder können von den Parteien deswegen abgelehnt werden (§ 179 Abs. 2).11 Dies ist von der Behörde oder dem Gericht zu überprüfen.12

11 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 2, Rz. 1.055 f. 12 VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014.

Amtssachverständige sind gem. Art 20 B-VG an die Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden. Diese Weisungsbefugnis findet nach Auffassung der Höchstgerichte ihre Grenze an der strafrechtlichen Wahrheitspflicht und somit dort, wo die eigentliche inhaltliche Tätigkeit des Gutachten beginnt.13

13 Zellenberg in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 9, Rz. 3.022 mit weiteren Quellen sowie VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014.

Zu d) Wesentlicher Punkt der persönlichen Vertrauenswürdigkeit sind gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse, die z.B. durch die Pragmatisierung gewährleistet ist.14

14 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 2, Rz. 1.057 f.

Zu e) Die Verschwiegenheit ist in § 20 Abs. 3 B-VG und für das Steuerrecht im Besonderen in § 48a BAO geregelt. Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sowie Wirtschaftstreuhänder unterliegen darüber hinaus eigenen strengeren Standesregeln.15

15 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 2, Rz. 1.060.

Zu f) Die Höchstpersönlichkeit gilt für das Ziehen der Schlüsse, für die Erstellung des Befundes darf der Sachverständige Hilfspersonen hinzuziehen.16

16 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 2, Rz. 1.061.

1.3. Tätigwerden des Sachverständigen

Die häufigste Tätigkeitsart des Sachverständigen ist das Gutachten. Es kann aber vorkommen, dass er zur Sachverhaltsfeststellung nur einen Befund aufstellt. Fachliche Äußerungen können auch in mündlich getätigt werden oder als Aktenvermerk erstellt werden.17 Der Sachverständige kann auch zur mündlichen Verhandlung beigezogen werden,18 ebenso wie zum Augenschein.19

17 Vgl. Langheinrich / Ryda (2016), S. 18. 18 Vgl. Langheinrich / Ryda (2016), S. 17. 19 Vgl. § 182 BAO.


S. 4

2. Gutachten im weiteren Sinn

Vertiefung Gesetze / Verordnungen: § 177 BAO; Bücher: Attlmayr / Walzel von Wiesentreu, § Rz. 20, 28 ; Artikel: Hager (2013), S. 357, 360; Langheinrich / Ryda (2015), S. 229 ff; Langheinrich / Ryda (2016), S. 10 ff; Lenneis (2003a); Lenneis (2003b); Pröll (2004); Schimetschek (1975); Unterlage nn veröffentlicht: Wi-Stand; Weblinks: Bewertungshilfe, Stichwort: Gutachten; Wikipedia, Stichwort: Befund (Sachverständiger);

Gutachten: Ein Gutachten ist die (schriftliche oder mündliche) Aussage eines Sachverständigen in einer sein Fachgebiet betreffenden Frage.20

Als Beweismittel sind Gutachten für viele Sachverhalte einsetzbar. Allgemein dient das Gutachten der Sachverhaltsfeststellung. Einige steuerrechtliche Bestimmungen erfordern ausdrücklich ein Gutachten als Nachweis einer Wertänderung.

In einem Gutachten i.w.S. wird aus dem Befund schlüssig (d.h. unter Beachtung der Denkgesetze und des Stands der Wissenschaft) das Gutachten i.e.S. abgeleitet. Die Ableitung hat intersubjektiv nachvollziehbar zu sein.

Gutachten sind Beweismittel, die der Behörde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dienen. 21 Die Rechtsbeurteilung ist aber ausschließlich Sache der Behörde / des Gerichtes („jura novit curia“ – das Gericht kennt das Recht).22 Bei Vorliegen eines schlüssigen Gutachtens ist eine juristische Bewertung im Gutachten ohne Bedeutung und stellt keine Befangenheit des Sachverständige dar.23

Wenn die Behörde über eigenes Fachwissen verfügt, braucht sie kein Gutachten einholen.24 Die Anforderungen an Form und Qualität der Schlussfolgerungen entsprechen denen eines Gutachtens.25 Soweit der Steuerpflichtige einwendet, der Behörde seien dabei Fehler unterlaufen, muss er diese konkret nennen.26

Die Abgabenbehörde ist grundsätzlich berechtigt, anstelle eines Sachverständigen eigene fachkundige Bedienstete zu gutachtlicher Stellungnahme heranzuziehen.27

Der Gutachter trifft Aussagen zu einem konkreten Thema (z.B. subjektiver Entscheidungswert), davon abweichende Aussagen (z.B. objektivierter Unternehmenswert) können daraus nicht abgeleitet werden auch haftet er dafür nicht.28

20 Meyers Großes Taschenlexikon (1981), Bd. 9, S. 99. 21 Vgl. z.B. VwGH 7.10.2001, 2000/13/0157 22 Vgl. Langheinrich / Ryda (2016), S. 17. 23 Vgl. VwGH 29.8.1990, 90/02/0068. 24 VwGH 24.11.1993, 91/13/0199. 25 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 20, Rz. 6.012. 26 Vgl. VwGH 25.10.1995, 93/15/0119. 27 VwGH 18.9.1985, 83/13/0096. 28 OGH 26. 4. 2019, 3 Ob 16/19b.


S. 5

2.1. Arten von Gutachten

Während das Verwaltungsverfahren zahlreiche Arten von Sachverständigen kennt, unterscheidet das Steuerrecht nur zwei Arten von Gutachter.

Im Steuerrecht werden unterschieden:29 a) Gutachten von öffentlich bestellten Sachverständigen (§ 177 ff BAO), b) Privatgutachten (§ 166 BAO).

Die Anforderungen an das Gutachten sind dieselben.

29 Vgl. Langheinrich / Ryda (2016), S. 12 ff.

2.2. Anforderungen an ein Gutachten

Der Sachverständige hat aufgrund seines Fachwissens ein Gutachten (= Urteil) über bestimmte Sachverhaltselemente abzugeben. Er hat dabei zunächst einen Befund zu erstellen, d.h. er hat die tatsächlichen Grundlagen, auf die sein Gutachten aufbaut, und die Art, wie er sie beschafft hat, anzugeben. Wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden Tatsachen nicht erkennbar sind, ist das Gutachten als Beweismittel unbrauchbar.30

Welche Erfordernisse Gutachten allgemein erfüllen müssen, damit ihnen eine Beweiskraft zukommt, ist bei Lenneis (2003a) und Lenneis (2003b) vollständigst ausgeführt.

30 Vgl. Ritz / Koran (2021), § 177 Rz. 1.

2.3. Gutachten im Steuerrecht

Als Beweismittel sind die Gutachten von Amtssachverständigen in § 177 ff, die Privatgutachten unter § 166 BAO geregelt.31

Gutachten unterliegen als Beweismittel gem. § 166 BAO der freien Beweiswürdigung gem. § 167 Abs. 3 BAO.32

Die Abgabenbehörde trifft die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 115 BAO), der Abgabepflichtige ist in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) dazu verhalten, die Richtigkeit der in seinen Anbringen dargetanen Umstände zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen (§ 138 BAO).33

Mitwirkungspflicht: Gem. § 138 Abs. 1 hat der Steuerpflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen.

Kann dem Abgabepflichtigen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Unternehmensbewertungsgutachten per se führen noch nicht zu einer erhöhten Mitwirkungsverpflichtung, diese könnte sich jedoch z.B. durch einen Auslandsachverhalt oder eine abgabenrechtlicher Begünstigung ergeben.34

Kommt die Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, muss die Behörde die tatsächlichen Verhältnisse ohne seine Mitwirkung erforschen (§ 115 BAO) und die Ergebnisse in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Werden Vorbringen weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, ist dieses nicht zwingend unrichtig, es ist der nach zumutbaren wahrscheinlichste Sachverhalt anzunehmen.35

31 Vgl. Ritz / Koran (2021), § 177 Rz. 2. 32 Vgl. z.B. VwGH 20.12.1995, 90/12/0125. 33 Vgl. Joklik-Fürst (2015), S. 394. 34 Zum Begriff vgl. Koller u.a. (2009). 35 Vgl. Joklik-Fürst (2015), S. 396.


S. 6

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gem. § 184 BAO zu schätzen.

Grenzen der Offenlegungspflicht ergeben sich aus der Zumutbarkeit, Verhältnismäßigkeit, Geeignetheit, Möglichkeit und Notwendigkeit. Nachweisverlangen sind weiters unzulässig, wenn der Nachweis nur unter Verletzung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht erbracht werden könnte.36

Viele Variable einer Unternehmensbewertung sind nur dem Steuerpflichtigen zugänglich (z.B. interne Planung). Ohne Mitwirkung stößt die Finanzverwaltung rasch an die Grenzen ihrer Möglichkeiten.

Wird ein Beweismittel, das in einer Sprache abgefasst ist, die nicht Amtssprache der Republik Österreich ist, vorgelegt, dann hat derjenige, der den Beweisantrag stellt, für dessen Übersetzung zu sorgen.37 Bei den Verrechnungspreisen gibt es eine Abweichung in § 10Abs 1 VPDG betreffend der vorzulegenden Dokumente i.S.d. § 3 VPDG.

Sind bestimmte Umstände nur dem Steuerpflichtigen bekannt und er bringt keine tauglichen Angaben zu diesem Beweisthema, ist die Behörde nicht zu weiteren amtswegigen Erhebungen verpflichtet.38

36 Joklik-Fürst (2015), S. 396 mit weiteren Quellen. 37 Vgl. Joklik-Fürst (2019), S. 205. 38 VwGH 17.12.1993, 93/15/0094 u.V.a. E 21.10.1993, 92/15/0002.

2.4. Gutachtensadressat - Verständlichkeit

Das Gutachten wird von der Behörde bzw. dem Gericht (Gutachtenadressat) angefordert, es dient dazu für sie eine Aussage über den Sachverhalt zu treffen. Sie ist aber nicht der Maßstab der Nachvollziehbarkeit. Bezugspunkt der Nachvollziehbarkeit ist der sachkundige Dritte.39

39 Vgl. Bewertungshilfe, Stichwort: Nachvollziehbarkeit, abgefragt 24.9.2024.

2.5. Bestandteile eines Gutachtens

Ein Gutachten i.w.S. besteht: a) Befund b) Gutachten i.e.S.

Für Unternehmensbewertungsgutachten sind daneben erforderlich: a) Vollständigkeitserklärung b) Arbeitspapiere

Bezüglich der Inhalte die in einem Unternehmensbewertungsgutachten enthalten sein müssen vgl. Unterlage (GA-Prüf-Ubw, nn publiziert), Kap. 1.4.

Ein Gutachten sollte folgenden Aufbau aufweisen:40 1. Auftrag, 2. Darstellung wichtiger Grundlagen, 3. Offenlegung der Methodik, 4. Begriffserklärungen der vom Sachverständigen verwendeten Fachbegriffe, 5. Befund, 6. Auseinandersetzung mit gegenteiligen Auffassungen und 7. Schlussfolgerungen (Gutachten im engeren Sinn).

In der Praxis hat sich eine kurze Zusammenfassung bewährt.

40 Vgl. Langheinrich / Ryda (2016), S. 17.

2.5.1. Befund

Befund: ist die Feststellung und Beschreibung von Tatsachen.41

41 Langheinrich / Ryda (2016), S. 17.


S. 7

Im Befund müssen alle Grundlagen genannt sein, die für das Gutachten, erforderlich sind. Der Befund muss neben den Tatsachen auch deren Ermittlung offenlegen.42

Kein Gutachten ohne Befund. 

Dies ist die zentrale Formulierung des VwGH im Zusammenhang mit Gutachten43 Ein Gutachten ohne Befund ist mit Beweisverwertungsverbot belegt.44 Der Befund kann bloß aktenmäßig erhoben werden.45

42 Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 28, Rz. 8.012 f. 43 Vgl. Attlmayr in Attlmayr / Walzel von Wiesentreu (2021), § 28, Rz. 8.012 und die dort angeführte Judikatur. 44 So z.B. VwGH 12.10.1949, 1082/48; 14.10.1991, 90/15/0178 u.V.a. E 26.1.1970, 114/69, VwSlg 7714; 8.10.1998, 97/15/0048. 45 Vgl. die Ausführungen in Kap. 2.7.

2.5.2. Gutachten i.e.S.

Gutachten i.e.S. : sind die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt.46

Basierend auf dem Befund erstellt der Gutachter das Gutachten i.e.S., in dem die für die Behörde oder das Gericht maßgeblichen Aussagen enthalten sind.

46 VO Leitner (2022), Fol. 4.

2.5.3. Vollständigkeitserklärung

Bei Unternehmensbewertungen verlangen die einschlägigen Fachgutachten eine Vollständigkeitserklärung. In der Vollständigkeitserklärung bestätigt die Unternehmensleitung, die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen. Insbesondere, dass die vorgelegten Plandaten den aktuellen Erwartungen der Unternehmensleitung (Markt-, Umweltanalyse und Unternehmensentwicklungen) entsprechen, plausibel abgeleitet sind und alle erkennbaren Chancen und Risiken berücksichtigen.47

Muster wurden von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer48 und dem deutsche Institut der Wirtschaftsprüfer erarbeitet.

47 Vgl. KFS/BW 1 Rz. 154. 48 Anhang zu KFS/BW 1.

2.5.4. Arbeitspapiere

Die Fachgutachten zur Unternehmensbewertung führen als zusätzliche Bestandteile die Arbeitspapiere des Gutachtens an. Die Arbeitspapiere müssen es einem sachkundigen Dritten ermöglichen, das Bewertungsergebnis nachzuvollziehen und die Auswirkungen der getroffenen Annahmen auf den Unternehmenswert abzuschätzen (intersubjektive Nachprüfbarkeit).49 Aus diesem Grund wird m.E. die Behörde erforderlichenfalls Einsicht in die Arbeitspapiere nehmen können oder zumindest Auszüge daraus verlangen dürfen (z.B. vom Gutachter vorgenommene Plausibilisierungsmaßnahmen). Dabei werden berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtungen zu beachten sein.

Laut KFS/BW 1 Rz. 153 kommt als zusätzliche Funktion die Dokumentation des Umfangs der geleisteten Arbeiten dazu. Dies hat m.E. nur einen verrechnungstechnischen Hintergrund.

49 IDW S 1 Rz. 174.


S. 8

Zweck:

  • Dokumentation der
  • Ausgangsdaten,
  • erhaltener Informationen,
  • vorgenommenen Berechnungen (z.B. Plausibilisierungen)
  • der geleisteten Arbeit;
  • Nachvollziehbarkeit (sofern Einsicht gewährt wird).
2.6. Prüfung von Gutachten

Die Abgabenbehörde ist verpflichtet, sich mit einem ihr vorgelegten Gutachten eingehend auseinanderzusetzen, um allenfalls vom Befund der Expertise abweichen zu können.50

Dabei sind folgende Kriterien zu beachten: 1) Schlüssigkeit d.h. 2) In Übereinstimmung mit den Denkgesetzen, sowie 3) entsprechend dem Stand der Wissenschaft, 4) (intersubjektive) Nachvollziehbarkeit und 5) ohne Bewerterbezogenheit.

Aus dem Parteiengehör ergibt sich, dass Gutachten wie alle Beweismittel dem Steuerpflichtigen zur Stellungnahme vorgelegt wurden.51 Die Beweiskraft eines Gutachtens kann u.a. widerlegt werden durch:

  • Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des tägl. Lebens im Widerspruch steht;
  • dass es nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht. Dazu muss die Behauptung durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; eine bloße gegenteilige Behauptung genügt nicht.52

Soweit ein Gutachten dazu dient, die Fehler eines verwendeten Gutachtens aufzuzeigen, fällt es nicht unter das Neuerungsverbot im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.53

Die Behörde muss bei einem Gutachten, das von falschen Prämissen ausgeht, keinen Verbesserungsauftrag geben.54

50 Pröll (2004) unter Verweis auf VwGH 22.2.1993, 92/15/0048. 51 Vgl. Pröll (2004). 52 VwGH 16.10.1986, 85/16/0102. 53 VwGH 26.4.1995, 92/07/0159. 54 VwGH 21. 10. 1999, 94/15/0113.

2.6.1. Schlüssigkeit

Eine Argumentation ist schlüssig, wenn sie logisch, folgerichtig und überzeugend ist.55

55 Vgl. Wiktionary, Stichwort: schlüssig, Duden-online, Stichwort: schlüssig, beide abgefragt 24.9.2024.

2.6.2. Übereinstimmung mit den Denkgesetzen

Die Denkgesetze i.S.d. Philosophie sind Regeln und Logik der Geistesfähigkeit, nach der sich das Denken eines Menschen richtet und ordnet, um überhaupt begriffliche Übereinstimmung zu erkennen.56

56 Vgl. Wiktionary, Stichwort: Denkgesetz, abgefragt 24.9.2024.


S. 9

2.6.3. Stand der Wissenschaft

Stand der Wissenschaft: bezeichnet eine Zusammenfassung der aktuellen Forschungsergebnisse zu einem bestimmten Thema bzw. Forschungsfeld.57

Ein Gutachten hat dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Dies betrifft insbesondere die Bewertungsmethode, aber auch Zinssatzermittlung und andere Variable. Sofern vertraglich ein Abweichen vereinbart wurde, ist dies im Gutachten offenzulegen mit dem Hinweis, dass die gewählte Methode nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entspricht.

Die Unternehmensbewertung als Teilgebiet der Betriebswirtschaftslehre erfährt laufend Veränderungen, die insbesondere in den letzten Jahren rasend schnell erfolgen. Es wird daher keinem Sachverständigen möglich sein, alle aktuellen Entwicklungen zu überblicken. ME kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das Gutachten dem Stand der Wissenschaft entspricht, wenn es sich an einem gültigen Fachgutachten orientiert. Dazu wird man aber von den Fachgutachten erwarten müssen, dass sie einigermaßen regelmäßig aktualisiert werden.58

Es bleibt m.E. dem Sachverständigen jedoch unbenommen, eine vom Fachgutachten abweichende Vorgehensweise zu wählen. Dies wird gegebenenfalls zu begründen sein. Außerdem besteht dann das Risiko, dass das Gutachten nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht.

Wird auf ein Fachgutachten verwiesen, muss dieses wegen der Nachvollziehbarkeit der Finanzverwaltung vollständig zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall, wird der Steuerpflichtige dieses zur Verfügung stellen müssen.59

Der Gutachter hat Entscheidungen zum Thema Stand der Wissenschaft, soweit sie für die Wertfindung von Relevanz sind offenzulegen.

57 Wikipedia, Stichwort: Stand der Wissenschaft, abgefragt 24.9.2024. 58 Vgl. dazu die berechtigte Kritik des UFS Salzburg 19.8.2003, RV/34-S/03, wonach KFS/BW 1 (1989) für das Jahr 2000 als veraltet anzusehen war. 59 Vgl. Hager (2013), S. 360.

2.6.4. Nachvollziehbarkeit

Intersubjektive Nachvollziehbarkeit: Das Postulat verlangt, dass eine Verkehrswertschätzung jedem sachkundigen Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begreiflich sein muss. 60

Die Abgabenbehörde wird ein Gutachten wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit verwerfen, wenn ihr die einzelnen Schritte zur Ermittlung des Verkehrswertes trotz ausreichender Fachkenntnis nicht verständlich geworden sind. 61

Was notwendig ist, damit eine Unternehmensbewertung nachvollziehbar ist, wird in KFS/BW 1 und IDW S 1 idealtypisch angeführt.62 Im Einzelfall reichen eventuell weniger Informationen, es ist aber auch denkbar, dass zusätzliche Erläuterungen notwendig sind.

Werden zentrale Punkte der Prognose wie Umsatzplanung (hier insbesondere Planung des Beratungserlöses) und Höhe des angesetzten Unternehmerlohnes nicht nachgewiesen, liegt kein schlüssiger Nachweis vor.63

60 Pröll (2004). 61 Pröll (2004). 62 Vgl. Unterlage (GA-Prüf-Ubw, nn publiziert), Kap. 1.4. 63 VwGH 26.2.2014, 2011/13/0034;


S. 10

2.6.5. Keine Bewerterbezogenheit

Bewerterbezogenheit (Bewerterermessen) bedeutet, dass persönliche Auffassungen des Bewerters in das Gutachten einfließen.64 Sie gilt es zu vermeiden. Wenn sie unvermeidlich ist, muss sie offengelegt werden.

64 Vgl. Moxter (1990), S. 24.

2.6.6. Mehrere Gutachten

Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen.65

Es besteht kein Primat des Amtssachverständigen,66 die Beweiskraft hängt nur vom inneren Wahrheitsgehalt des Gutachten ab.67

65 Vgl. VwGH 18.5.1977, 2378/76 u.V.a. E 16.2.1952, 76/51, VwSlg 2453 A/1952 und E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953; VwGH 13.8.1991, 90/10/0001. 66 VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014. 67 Langheinrich / Ryda (2016), S. 13 u.V.a. VwGH 15.4.1988, 85/17/0086.

2.7. Gutachten und Augenschein

Gelegentlich wird vorgebracht, dass ein Gutachten ohne Vornahme eines Augenscheines (z.B. Betriebs- oder Gebäudebesichtigung) nicht möglich ist.

Der Augenschein nach § 182 BAO kann von der Behörde vorgenommen werden, er ist somit nicht zwingend. Beweismittel sind nach der Zweckdienlichkeit einzusetzen, d.h. man muss überlegen was kann ich beim Augenschein erkennen, was sich nicht aus anderen Beweismitteln ergibt.

Die Akten des Finanzamtes und die im Verfahren vorgelegte Unterlagen enthalten zahlreiche Informationen zum Gegenstand des Gutachtens, weshalb m.E. ein Augenschein nur notwendig ist, wenn sich besondere Fragen ergeben insbesondere bei Vorbringen die nicht im Akt ersichtlich sind. M.E. nicht zutreffend bescheinigte BFG 21.2.2017, RV/5100647/2011 dem Privatsachverständigen eine höhere Beweiskraft zu, da er sein Gutachten auf Basis eines Augenscheines erstellte.

Beim Augenschein ist zu beachten, dass nur der gegenwärtige Zustand ersichtlich ist (z.B. ein umgestürzter Baum), nicht jedoch wann dieser eingetreten ist (Unwetter heuer oder voriges Jahr).

;2.8. Zuziehen eines externen Gutachters


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1. Unternehmensbewertungsgutachten

Vertiefung Richtlinie / Fachgutachten / Empfehlungen: KFS/BW 1 Rz. 152 ff; IDW S 1 Rz. 173 ff; Bücher: Bachl (2018), S. 77 ff; Fleischer / Hüttemann (2015), S. 1046 ff, 1057 ff; Großfeld u.a. (2020), Rz. 1364 ff; Moxter (1990), S. 6, 16; Peemöller (2019), 319 ff; Petersen u.a. (2023), S 633 ff, 1075 ff; Artikel: Bachl (2010); Hager (2013), S. 358 f; Unterlage: Gutachten - Vkw; Unterlage nn veröffentlicht: GA-Prüf-allg; Gutachten-Fehler; Weblinks: Bewertungshilfe, Stichwort: Gutachten;

1.1. Funktion des Unternehmensbewertungsgutachtens

Funktion des Unternehmensbewertungsgutachtens ist es, dass der Gutachtensadressat in die Lage versetzt wird, die Wertfindung und ihre Methoden, die getroffenen Annahmen, Grundsatzüberlegungen und Schlussfolgerungen mit vertretbarem Aufwand nachvollziehen und aus seiner Sicht würdigen kann.2

Das Unternehmensbewertungsgutachten hat die maßgeblichen Informationen so aufzubereiten, dass ein sachkundiger Dritter als Adressat sie innerhalb angemessener Frist intersubjektiv nachvollziehen kann. Sofern die Erläuterungen für den sachkundigen Dritten nicht ausreichend sind, findet er weitere Informationen in den Arbeitspapieren3.

2 Vgl. IDW S 1 Rz. 175. KFS/BW 1 enthält dazu keine detaillierten Aussagen. 3 Details vgl. Unterlage (GA-Prüf-allg, nn publiziert), Kap. 2.2.D.

1.2. Bewertungsmaßstab und Erfordernis eines Gutachtens

Im Steuerrecht gibt es zahlreiche Wertbegriffe4, die sich inhaltlich und im Erfordernis eines Gutachtens unterscheiden.

  • Gemeiner Wert5
Nach Judikatur des VwGH ist der gemeine Wert zu schätzen, eine Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ist somit nicht erforderlich, aber vorzuziehen.
  • Verkehrswert6
Im Zweifelsfall ist der positive Verkehrswert durch ein Gutachten nachzuweisen. Die UmgrStR 2002 treffen Annahmen, wann ein Gutachten nicht erforderlich ist.7 Der Nachweis ist nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Anwendungsvoraussetzung.8
  • Teilwert9
Eine Teilwertabschreibung und eine Zuschreibung erfordert eine Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen10

4 Details vgl.: Unterlage (BwMaß Kurz, nn publiziert), Kap. 1. 5 Details vgl.: Unterlage (BwMaß Kurz, nn publiziert), Kap. 2. 6 Details vgl.: Unterlagen (BwMaß Kurz, nn publiziert), Kap. 3, Unterlage (Gutachten - Vkw). 7 Details vgl. Hager (2014), S. 199 f und Unterlage (Gutachten - Vkw), S. 4 f. 8 Hager (2014), S. 199 uVa UmgrStR 2002 Rz. 673. 9 Details vgl.: Unterlage (BwMaß Kurz, nn publiziert), Kap. 4. 10 Vgl. EStR 2000 Rz. 2241 u. 2584.


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  • Fremdvergleichswert11
Der VwGH traf noch keine Aussage zum Erfordernis einer Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.

11 Details vgl.: Unterlage (BwMaß Kurz, nn publiziert), Kap. 4.

1.3. Anforderungen an ein Unternehmensbewertungsgutachten

Was erforderlich ist, damit ein Gutachten den Anforderungen entspricht ergibt sich aus den einschlägigen betriebswirtschaftlichen Vorgaben. Das UmgrStG trifft für den Nachweis des positiven Verkehrswert ergänzende Vorgaben.12

12 Zur Vertiefung vgl. Unterlage (Gutachten - Vkw), S. 5 f.

1.4. Inhalt eines Unternehmensbewertungsgutachtens

Die folgende Tabelle beschreibt worauf das Bewertungsgutachten eingehen sollte. In den Fachgutachten finden sich zum Inhalt, den Ausprägungen und Methoden der einzelnen Gutachtensbestandteile ausführliche Hinweise, auf die hier nicht eingegangen werden kann.

Abbildung 1: Bestandteile eines Unternehmensbewertungsgutachtens13 Bestandteil KFS/BW 1 IDW S 1 Kap. Bewertungsobjekt 152, 155 179 1.4.1. - Unterlagen 155 179 1.4.1.1. - Planung 155 177, 179 1.4.1.2. Bewertungssubjekt 152 - 1.4.2. Bewertungsanlass14 152 179 - Bewertungszweck15 152 - Funktion des Gutachters16 152 179 - Bewertungsstichtag 17 152 179 - Bewertungsstandard - - 1.4.3. Bewertungsmethode 155 179 1.4.4. betriebsnotwendiges Vermögen - 179 1.4.5. nicht betriebsnotwendiges Vermögen 155 179 1.4.6 Liquidationswert - - 1.4.7. Bewertungsergebnis 155 177 1.4.8 - Plausibilisierung 155 178

Der Hinweis bei Bordemann in Peemöller (2019), 327 ff richtet sich an den Gutachter und ist deutlich detaillierter. Wertvolle Hinweise über die für die Wertfindung maßgeblichen Aspekte findet sich in der Fragenliste bei Born (2003), S. 217 ff.

13 Eigene Aufstellung. 14 Zur Vertiefung vgl. Unterlage (Grundbegriffe), S. 4, Unterlage (Bew-Anl), S. 2 ff. 15 Zur Vertiefung vgl. Unterlage (Grundbegriffe), S. 4 f, Unterlage (Bew-Anl), S. 2 ff. 16 Zur Vertiefung vgl. Unterlage (Grundbegriffe), S. 5. 17 Zur Vertiefung vgl. Unterlage (Grundbegriffe), S. 6.

1.4.1. Bewertungsobjekt 18

Das Bewertungsobjekt ist im Hinblick auf wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte zu beschreiben. Die Beschreibung dient der Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes und der Plausibilisierung der Planung.

Die Darstellung des aktuellen Rechnungswesens, insbesondere ob laufende Planungen und Plankontrollen vorgenommen werden, ist m.E. ein wesentlicher Punkt für die Nachvollziehbarkeit. Leider ist dies

18 Zum Begriff vgl. Unterlage (Grundbegriffe), S. 2 f, Unterlage (Bewertungsobjekt).


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in den Fachgutachten nicht ausdrücklich angeführt. Weiters sollte m.E. angeführt werden, ob die Jahresabschlüsse des Unternehmens geprüft werden.

1.4.1.1. Unterlagen

Zum Bewertungsobjekt gehören auch die Informationen über erhaltene und verwendete Unterlagen sowie über die verwendeten Gutachten. Auch die Gutachten Dritter hat das Gutachten anzuführen.

Maßgeblich sind nicht nur die verwendeten, sondern auch die erhaltenen Unterlagen, auch wenn sie nicht ins Gutachten eingeflossen sind. ME sollte aus dem Gutachten auch ersichtlich sein, warum bestimmte Unterlagen nicht eingeflossen sind und wie widersprüchliche Unterlagen gewertet wurden.

1.4.1.2. Planung und Planungsplausibilisierung19

Das Gutachten hat auf die Planung, einzugehen. Dabei darf sich die Aussage nicht auf eine bloße Aufzählung der Zahlen beschränken, sondern es ist der Wertfindungsprozess nachvollziehbar darzulegen.

Bezüglich der Unterlagen sind die Ausführungen der Grundsätze ordnungsmäßiger Planung zu beachten „Durch eine angemessene Dokumentation der Unternehmensplanung mitsamt den Planungsgrundlagen, der Planungsherleitung und -revision wird die Nachprüfbarkeit der Ordnungsmäßigkeit der Unternehmensplanung ermöglicht. Die Dokumentation ist so zu gestalten, dass die Erstellung und Kontrolle der Planung für einen sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit nachvollziehbar sind. Dazu können auch so genannte Planungsanweisungen und Planungshandbücher sowie der Planungskalender dienen.“21

Ebenso wichtig ist die Plausibilitätsbeurteilung der Planung.22 Dabei darf sich das Gutachten nicht auf allgemeine Floskeln beschränken. Bei der Plausibilität wird zwischen formeller und materieller unterschieden.23

Ein wesentlicher Punkt zur Plausibilitätsbeurteilung ist die Vergangenheitsanalyse.24

19 Zur Vertiefung: vgl. Unterlagen (Planung, nn publiziert) und (Plan-Plausibilisierung, nn publiziert). 20 Details vgl. Unterlage (Planung, nn publiziert), Kap. 3. 21 Vgl. BdU GoP (2022), Kap. 2.3.4. 22 Zur Vertiefung: KFS/BW 1 Rz. 58. 23 Vgl. KFS/BW 1 Rz. 68ff. 24 Näheres siehe KFS/BW 1 Rz. 51 f.

1.4.2. Bewertungssubjekt und Auftraggeber25

Auftraggeber und Bewertungssubjekt müssen nicht übereinstimmen. In KFS/BW 1 Rz. 152 ist daher eine Benennung des Bewertungssubjektes erforderlich, nicht so in IDW S 1 Rz. 179.

25 Zum Begriff vgl. Unterlage (Grundbegriffe), S. 3 f; Bewertungshilfe, Stichwort: Auftraggeber, Bewertungssubjekt, beide abgefragt 25.9.2024.

1.4.3. Bewertungsstandard26

Obwohl die Fachgutachten KFS/BW 1 und IDW S 1 in weiten Bereichen übereinstimmen, bestehen doch Unterschiede in einzelnen Punkten.27 Es ist daher der angewendete Standard anzuführen (vgl. IDW S 1 Rz. 179). Auch bei einer Neufassung eines Standards dient dies der leichteren Nachvollziehbarkeit.28

26 Zum Begriff vgl.: Bewertungshilfe, Stichwort: Fachgutachten, abgefragt 25.9.2024. 27 Zu den Unterschieden Ö-D: Mandl / Rabel (2006). 28 Zur Änderung IDW S1 (2005) zum IDW S 1: Aschauer (2007). Zur Änderung KFS/BW 1 (2006) zu KFS/BW 1 (2014); Hager (2014a) .


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1.4.4. Bewertungsmethode29

Die Bewertungsmethode ist anzuführen und ihre Anwendung zu begründen. Für einige Wertmaßstäbe sind betriebswirtschaftlich anerkannte Methoden30 erforderlich.

29 Zum Begriff vgl.: Unterlage (Bew-Methoden-kurz, nn publiziert); Bewertungshilfe, Stichwort: Bewertungsverfahren, abgefragt 25.9.2024. 30 Zum Begriff vgl. Unterlage (Bew-Methoden-kurz, nn publiziert) , Kap. 1.1; Bewertungshilfe, Stichwort: Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren, abgefragt 25.9.2024.

1.4.5. Betriebsnotwendiges Vermögen31

Zur Beschreibung des betriebsnotwendiges Vermögens ist erforderlich:32 a) Ableitung der erwarteten Überschüsse (Zukunftserfolg) in der Detailplanungs- , sowie der Extrapolationsphase (Grobplanungs- und die Rentenphase) b) Informationen zum Diskontierungszinssatz: Basiszinssatz, Risikozuschläge, Wachstumsabschläge und c) die Ermittlung des Barwertes.

31 Zum Begriff vgl.: Bewertungshilfe, Stichwort: Betriebsnotwendiges Vermögen, abgefragt 25.9.2024. 32 Vgl. IDW S 1 Rz. 179.

1.4.6. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen33

Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist gesondert zu bewerten. Das Gutachten hat auf mögliches nicht betriebsnotwendiges Vermögen einzugehen.

33 Zum Begriff vgl.: Bewertungshilfe, Stichwort: Nicht betriebsnotwendiges Vermögen, abgefragt 25.9.2024.

1.4.7 Liquidationswert34

Der Liquidationswert ist nicht in KFS/BW 1 Rz. 152, 155 bzw. IDW S 1 Rz. 177, 179 angeführt. Aber als Mindestwert maßgeblich, sollte daher im Sinne einer Nachvollziehbarkeit angeführt werden.

34 Zum Begriff vgl.: Unterlage (Liquidationswert); Bewertungshilfe, Stichwort: Liquidationswert, abgefragt 25.9.2024.

1.4.8. Bewertungsergebnis und Plausibilisierung35

Das Bewertungsergebnis ist anzuführen und zu plausibilisieren.

Betriebswirtschaftlich lässt sich ein Unternehmenswert nicht „punktgenau“ festlegen. Eine „mathematisch genaue“ Ermittlung auf einen Stichtag gibt es nicht.36 Das Bewertungsergebnis soll nicht nur als Punktwert angegeben werden, sinnvoller ist es, eine aussagekräftige Bandbreite anzugeben, in der sich der Unternehmenswert bewegt.37

Der Gutachter muss sich für steuerliche Zwecke auf einen Punktwert festlegen, der angesichts der Unsicherheiten als plausibel scheint.38 Das Bewertungsergebnis ist zu plausibilisieren.

Möglichkeiten zur Ergebnisplausibilisierung:39

  • Börsenkurse,
  • Transaktionspreise
  • Multiplikatoren.

Das neue Fachgutachten KFS/BW 1 v. 26.3.2014 legt großen Wert auf die Plausibilisierung.

35 Zu den Begriffen vgl.: Hager (2017), S. 112. 36 Großfeld (2012), Rz. 19 und die dort angeführten Judikate. 37 Vgl. Hager (2017), S. 112. 38 Vgl. Hager (2017), S. 112. 39 Vgl, Hager (2014),S. 1125.


S. 6

1.5. Grundprinzipien der Unternehmensbewertung 40

Die maßgeblichen Prinzipien sind betriebswirtschaftlicher Natur, für den Verkehrswert sind in UmgrStR 2002 Rz. 672 ff Prinzipien vorgeben.

Die Grundprinzipien sind z.B. im Kapitel 3 des KFS/BW 1 dargestellt. Sie dienen dazu, eine objektivierte, jederzeit nachvollziehbare, ausreichend dokumentierte und in sich methodisch schlüssige Wertfindung zu garantieren. Sie sind von der Vereinfachung der UmgrStR 2002 Rz. 673 nicht erfasst.

Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann m.E. dazu führen, dass ein Gutachten als Beweismittel nicht verwertbar ist.

2. Vereinfachungen der Unternehmensbewertung

Vertiefung Richtlinie / Fachgutachten / Empfehlungen: UmgrStR 2002 Rz. 673; KFS/BW1 E5 (2017); BStBK (2014); Bücher: Bachl (2018), S. 79 f; Unterlage: Gutachten-vereinfacht; Weblinks: Bewertungshilfe, Stichwort: Vereinfachte Wertfindung;

2.1. Betriebswirtschaftliche Vereinfachungen

Kurzgutachten: ist ein Gutachten oder eine Bewertungsentscheidung, die hinter dem zurückbleibt, was ein formal lege artis erstelltes „Vollgutachten“ ausmacht.41

Eine Unternehmensbewertung, entsprechend den Anforderungen eines Fachgutachtens, ist mit hohem Arbeitsaufwand verbunden, der bei KMU oft in keinem Verhältnis zum Wert steht. Vereinfachte Wertfindungen sollen eine brauchbare Wertermittlung zu akzeptablen Kosten erbringen.

Die vereinfachte Wertfindung kann basieren auf den Empfehlungen:42

  • Arbeitsgruppe Unternehmensbewertung: „Hinweise zur Erstellung von vereinfachten Wertfindungen“ (KFS/BW1 E5) vom 24.1.2017;
  • Bundessteuerberaterkammer und IDW: „Besonderheiten bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts kleiner und mittelgroßer Unternehmen“ vom 13.3.2014

Nach KFS/BW1 E5 (2017) Rz 4 ist eine vereinfachte Wertfindungen für das Steuerrecht nicht geeignet. Generell kann ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung43 dazu führen, dass ein Gutachten als Beweismittel nicht verwertbar ist.44

40 Zur Vertiefung: Unterlagen (Äquivalenz), (Grundsätze), (Gutachten - Vkw), S. 5 f. 41 Bydlinski (2018), S. 271. 42 Details vgl.: Unterlage (Gutachten-vereinfacht), S. 3 ff. 43 Vgl. Kap. 1.5. 44 Z.B Bei Berücksichtigung von Ereignissen, die nach dem Stichtag liegen, ist das Gutachten nicht verwertbar (OLG Stuttgart v. 1. 10. 2003 – 4-W-34/93, AG 2004, S. 43; zitiert bei Wollny (2018), S. 185).

2.2. Steuerrechtliche Vereinfachungen

Der positive Verkehrswert ist eine Anwendungsvoraussetzung für Art III–V UmgrStG. Nicht immer muss ein Gutachten erstellt werden. Die UmgrStR 2002 Rz 674 f sehen Ausnahmen von der Nachweispflicht vor. UmgrStR 2002 Rz. 676 führt an was gegen einen positiven Verkehrswert spricht.45

45 Details vgl.: Unterlage (Gutachten - Vkw), S. 4 f.


S. 7

Laut UmgrStR 2002 Rz. 683 hat das Gutachten den Mindesterfordernissen des Fachgutachtens KFS/BW 1 zu entsprechen. Laut UmgrStR 2002 Rz. 673 sind im Einzelfall Gutachten, die diesen Grundsätzen nicht entsprechen, zulässig, wenn sie eine entsprechende Nachweiskraft besitzen. M.E. darf diese Vereinfachung nicht dazu führen, dass die Schlüssigkeit und objektive Nachvollziehbarkeit darunter leiden.

2.3. Unzulässige Vereinfachungen

Zwei typische Fehler sein abschließend angeführt:

  • Vorlage einer Excel-Tabelle ohne Erläuterung: Das Gutachten ist nicht nachvollziehbar, die Wertermittlung kann nur gemutmaßt werden.
  • Verwendung eines Impairment-Testes46 für steuerliche Zwecke: Die Wertansätze zwischen Steuerrecht, UBG einerseits und IFRS-Bilanzierung andererseits weichen in zahlreichen Punkten voneinander ab, weshalb ein Impairment-Test insbesondere nicht als Nachweis einer Teilwertabschreibung geeignet ist.

46 In der Folgebewertung von IFRS-Bilanzen muss in bestimmten Fällen die Werthaltigkeit überprüft werden.

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Opportunitätskosten (2.1.2025)

Opportunitätskosten in Zitaten mit Zusatzkosten verwechselt. neue Seite / ergänzen: Kategorie:

  • Bewertung immaterielles Vermögen
  • Jahresabschlussanalyse
  • internationale Rechnungslegung
  • Liegenschaftsbewertung
  • Mathematischer Begriff
  • Rechnungswesen
  • Recht, allgemein
  • Steuerrecht
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensrecht
  • Wert
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Preisnachlass (2.1.2025)

==== Preisnachlass ==== erledigt

===== Rabatt ===== </s>

===== Skonto =====

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Erlös

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Erlösminderung
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https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/erloesschmaelerungen-36250 1. Begriff: Minderung der erzielten Erlöse (Bruttoerlöse) durch Erlösberichtigungen (z.B. Boni), Erlösminderungen (z.B. Rabatte, Skonti) und Erlöskorrekturen (z.B. Korrektur von Berechnungsfehlern); es ergibt sich der Nettoerlös. Als Erlösschmälerung gilt auch ein Preisnachlass aufgrund einer Mängelrüge oder zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen (Garantie).

2. Buchung: Sofern die Erlösschmälerung nicht direkt den Netto-Umsatzerlös verringert und somit die Rechnung unmittelbar vom geringeren Nettowert ausgehend erstellt wird (z.B. beim Sofortrabatt, der direkt runtergerechnet wird und daher nicht auf den Konten erscheint), geschieht die Buchung der Erlösschmälerungen i.d.R. gesondert auf Unterkonten zu den Erlöskonten, je nach Kontenrahmen verschieden.

3. Umsatzsteuer: Erlösschmälerungen mindern umsatzsteuerlich das steuerpflichtige Entgelt, d.h. die Umsatzsteuer ist entsprechend herabzusetzen, wenn ursprünglich ein höherer Erlösbetrag der Besteuerung zugrunde gelegt worden war. Der Unternehmer hat die seinem Abnehmer erteilte Rechnung entsprechend zu berichtigen. Der Abnehmer hat die von ihm gezogene Vorsteuer entsprechend zu berichtigen.


BH-Skriptum Zu den Erlösschmälerungen gehören: a) Skonti, Umsatzvergütungen, Mengenrabatte, nachträgliche Bonifikationen, Treueprämien, rückgewährte Entgelte für Retourwaren und Mängel, Preisdifferenzen.3 b) Zuweisungen zu Rückstellungen für Preisnachlässe oder Warenrückvergütungen sind ebenfalls von den Umsatzerlösen abzusetzen. c) Soweit derartige Nachlässe und Abzüge frühere Perioden betreffen, können sie analog zu den aperiodischen Umsätzen dann von den Umsätzen abgezogen werden, wenn diese Vorgangsweise laufend zur Anwendung kommt. Andernfalls erfolgt der Ausweis unter "Sonstige betriebliche Aufwendungen". Ein besonderes Problem bilden umsatzabhängige Verbrauchssteuern (z.B. Mineralölsteuer). Eine Saldierung mit dem Umsatzerlös ist mangels Eigenschaft als Erlösschmälerung nicht möglich, ein Ausweis unter der Post 8 a (Steuern) würde die Umsatz- und Aufwandslage verzerren. Ein Ausweg besteht in der offenen Absetzung dieser Steuern von den Umsatzerlösen. Skonto:4 ist der prozentuelle Nachlaß vom Zielkaufpreis entsprechend der Zahlungsbedingungen auf den Rechnungsbetrag bei Bezahlung binnen einer bestimmten Frist gewährt wird.

Rabatte:5 sind Preisreduktionen, die ausgehend von einem Grundpreis bei Zutreffen bestimmter Bedingungen gewährt werden.

An Dritte geleistete Vetriebssonderkosten wie Provisionen und Lizenzen sind unter 8 b (sonstige betriebliche Aufwendungen) auszuweisen. Gem. § 237 Z. 9 sind bei großen Kapitalgesellschaften6 die Inlands- und Auslandsumsätze im Anhang gesondert anzugeben. In gleicher Weise sind die Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen, soweit diese sich untereinander erheblich unterscheiden, aufzugliedern. Die Angabe kann unterbleiben, wenn dem Unternehmen oder einem assoziierten bzw. verbundenen Unternehmen dadurch ein erheblicher Nachteil zugefügt werden würde. Beispiel: Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein einziger österreichischer Erzeuger eines bestimmten Produktes seine Umsätze nach Inland und Ausland aufgliedern müßte und die ausländische Konkurrenz aus der Umsatzhöhe den Marktanteil des Unternehmens in Österreich errechnen könnte

3 Soweit derartige Nachlässe und Abzüge frühere Perioden betreffen, können sie nur dann von den Umsätzen abgezogen werden, wenn diese Vorgangsweise laufend zur Anwendung kommt. Anderenfalls erfolgt der Ausweis unter "Sonstige Aufwendungen". 4 Gablers Wirtschaftslexikon, Band 5, S 1254 5 Scheuch, Internationales Marketing, S 379; bezüglich der Arten des Rabattes siehe Skriptum Internationales Marketing, S 50. 6 vgl. 9.1. (Größenklassen)


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Bonus (Begriff)

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Finanzplan (1.1.2025)

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* Recht, allgemein

  • Steuerrecht

ev* Unternehmensbewertung * Unternehmensrecht

  • Wert
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  • Finanzplan: (Personengesellschaft, Bewertung, Liquidität, Gewinnverwendung)
  • Finanzplanung: (Free-Cash-Flow, Mehrphasenmodell, Bilanz, Ertrag, Finanzierungspolitik)
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https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzplan Der Finanzplan ist das Ergebnis der Finanzplanung von Wirtschaftssubjekten.

Allgemeines

Als Wirtschaftssubjekte kommen Unternehmen (Unternehmensfinanzplanung), die öffentliche Verwaltung (Finanzplanungsrat, Haushaltsplan) oder Privathaushalte (private Finanzplanung) in Frage. Ein Finanzplan enthält planerische, also die Zukunft betreffende Angaben über die Finanzen. Wie jede Planung ist auch der Finanzplan mit Ungewissheiten verbunden, ob und inwieweit die erwarteten Plangrößen auch eintreffen. Da eine sichere Prognose der Plandaten undenkbar ist, können auch die im Finanzplan niedergelegten Erwartungen niemals völlig gewiss sein.[1] Der Finanzplan kann deshalb kein „Allheilmittel gegen finanzielle Überraschungen sein“.[2]

Arten

Unterschieden werden kann im Hinblick auf den Planungshorizont zwischen kurzfristigem (bis 1 Jahr), mittelfristigem (über 1 Jahr) und langfristigem (über 2 bis 5 Jahre) Finanzplan.[3] Der kurzfristige Finanzplan wird als Liquiditätsplan bezeichnet. Je länger der Planungshorizont ist, desto unvorhersehbarer werden die zukünftigen Ereignisse und desto schwieriger wird die Schätzbarkeit von deren Eintrittswahrscheinlichkeiten. Geringe Eintrittswahrscheinlichkeiten wie Worst Case oder Black Swan-Risiken bleiben in der Planung unberücksichtigt.

Unternehmen

Der Finanzplan umfasst sämtliche erwarteten Zahlungsströme (Einzahlungen beispielsweise aus Umsatzerlösen und Auszahlungen aus Kosten wie Personalkosten oder Materialkosten) und berechnet daraus den Cashflow sowie den Kapitalbedarf. Letzterer wiederum unterteilt sich in Eigenkapital und Fremdkapital. So legt der Finanzplan offen, ob künftig eine Kapitalerhöhung oder die Aufnahme von Fremdfinanzierungen erforderlich wird. Stetige Gewinne können zu einem Liquiditätsüberschuss führen, der einen Vermögenszuwachs zur Folge hat. Wird dagegen keine Kostendeckung erreicht, so wird die Gewinnschwelle unterschritten, was zu einem Liquiditätsdefizit führt und Kapitalbedarf auslöst. Rest blödsinn

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/finanzplan-34199

Ausführliche Definition im Online-Lexikon Inhaltsverzeichnis

   Finanzwissenschaft
   Betriebliche Finanzplanung

Finanzwissenschaft

von einer Gebietskörperschaft verfasste Einnahmen- und Ausgabenaufstellung für einen längeren, überschaubaren Zeitraum. Der Finanzplan besitzt als bloße Exekutivplanung im Gegensatz zu dem als Gesetz verabschiedeten Haushaltsplan keine Rechtsverbindlichkeit.

Der Finanzplan des Bundes informiert über die mittelfristige Finanzplanung des Bundes und gibt damit den Rahmen vor, an dem sich die finanzwirksamen Entscheidungen auszurichten haben.

Vgl. auch mehrjährige Finanzplanung, Haushaltsfunktionen. Betriebliche Finanzplanung

zukunftsbezogene Rechnung, die für einen Planungszeitraum Ein- und Auszahlungen für jede Periode (Tag, Woche, Monat, Quartal, Jahr) gegenüberstellt.

Erstellung: Sie folgt dem Bruttoprinzip: Ein- und Auszahlungen sind unsaldiert auszuweisen. Weiterhin gelten der Grundsatz der Vollständigkeit, der Grundsatz der Termingenauigkeit und der Grundsatz der Betragsgenauigkeit.

Bedeutung: Der Finanzplan ist ein Instrument der operativen Finanzplanung und dient daher vorrangig der Liquiditätsplanung (Liquidität).

Vgl. auch Zahlungsplan.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zahlungsplan-49944

Ausführliche Definition im Online-Lexikon

wichtiger Teilplan im Rahmen der Finanzplanung, enthält alle Zahlungen (Ein- und Auszahlungen) nach Wert und Fälligkeit, die aus den Daten aller betrieblichen Teilpläne oder aus anderen Betriebsunterlagen abgeleitet werden.

Vgl. auch Finanzplan.


https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19330/finanzplan/ enthält den zukünftig benötigten Kapitalbedarf (Ausgaben) und die dazu erwarteten Einnahmen bezogen auf einen Monat, ein Vierteljahr, ein Halbjahr oder ein Jahr. Mithilfe der Übersicht lässt sich ein möglicher Finanzierungsbedarf planen unter Berücksichtigung jederzeitiger Interner Link: Liquidität (siehe dort).

https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzplanung Unter Finanzplanung (englisch financial planning) versteht man den Einsatz von Prognosemethoden zur Erstellung eines Finanzplanes für Unternehmen, öffentliche Haushalte oder Privathaushalte und dessen Umsetzungskontrolle.

Unternehmerische Finanzplanung

Ausgangspunkt der Finanzplanung anderer Wirtschaftssubjekte ist die in der Betriebswirtschaftslehre entwickelte unternehmerische Finanzplanung. Sie befasst sich mit erwarteten Zahlungsströmen und Kapitalstrukturen, die sich in künftigen Jahresabschlüssen niederschlagen werden.

Arten

Nach der Länge des Planungshorizonts unterscheidet man zwischen kurz-, mittel- und langfristiger Finanzplanung. Bei der zeitlichen Dauer der Planungshorizonte ist zu bedenken, dass diese je nach Wirtschaftszweig variieren kann. In zyklischen Branchen (etwa Telekommunikation) gibt es kürzere Planungshorizonte als in weniger zyklischen Branchen (Energieversorger).[6] Die kurzfristige Finanzplanung erstreckt sich über einen Zeitraum von einem Monat, die mittelfristige über ein bis zwei Jahre und die langfristige Finanzplanung deckt einen Planungshorizont von drei, fünf oder zehn Jahren ab.[7] Die kurzfristige Finanzplanung befasst sich insbesondere mit der Liquiditätsplanung (Cash Management), die mittelfristige berücksichtigt bereits geplante Investitionen und ihre Finanzierung, die langfristige Finanzplanung hat das Unternehmen in seiner langfristigen Strategie zu begleiten.[8] Entsprechend kann der Planungszeitraum unterteilt werden in operativ (maximal 1 Jahr), taktisch (2–5 Jahre) und strategisch (5 Jahre und darüber hinaus).[9]

Im Hinblick auf das planende Wirtschaftssubjekt gibt es Finanzplanung in Unternehmen, öffentlichen Haushalten und Privathaushalten. Die Finanzplanung bei öffentlichen und privaten Haushalten unterscheidet sich grundlegend von der unternehmerischen Finanzplanung, kann jedoch deren Planungsmethoden und -verfahren modifiziert anwenden.

Instrumente

Wichtige Instrumente der Finanzplanung sind Kapitalflussrechnung (Cashflow-Planung), Planbilanz, Plan-Erfolgsrechnung, Investitionsplanung und Finanzierungsplan. Die retrospektive Kapitalflussrechnung ermittelt zunächst die Veränderungen von Bilanzpositionen zwischen zwei Bilanzstichtagen, während die prospektive eine Vorschau auf erwartete Positionsveränderungen darstellt. In der Plan-Erfolgsrechnung werden die erwarteten Aufwendungen und Erträge gegenübergestellt, ihre Differenz ist der erwartete Unternehmenserfolg (EBITDA). Die Investitions- und Finanzierungsplanung geht als Teilplan in die Finanzplanung ein und berücksichtigt im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse die Auswirkungen geplanter Investitionen. Die größte zeitliche Reichweite besitzt die Bilanzstrukturplanung, deren Aufgabe in der langfristigen Überwachung von Vermögen, Eigenkapital und Schulden besteht.

Phasen der Finanzplanung

Blödsinn

   (rückwärtsgerichtete) Finanzanalyse des Ist-Zustandes
   Soll- und Ist-Analyse
   Finanzprognose
   Planung der alternativen Möglichkeiten zur Finanzbeschaffung
   Planausgleich
   Kontrolle der Planvorgaben (Finanz- und Liquiditätskontrolle)
   Planrevision
Staatliche Finanzplanung

Die staatliche Finanzplanung ist Teil der öffentlichen Finanzen. Die Aufgabe der Koordinierung der Finanzplanung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden oblag dem Finanzplanungsrat, an dessen Stelle im April 2010 der Stabilitätsrat getreten ist. Er übernimmt gemäß Art. 109a GG die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern mit dem Ziel der Vermeidung von Haushaltsnotlagen und die Aufgaben des ehemaligen Finanzplanungsrats. Haushaltsplan → Hauptartikel: Haushaltsplan

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/finanzplanung-32228 Finanzplanung von Unternehmungen

1. Begriff: Prozess der zielgerichteten, d.h. an definierten Liquiditäts-, Rentabilitäts- und Risikozielen (Liquidität, Rentabilität) ausgerichteten Gestaltung zukünftiger Finanzentscheidungen.

2. Einordnung: Teilgebiet der Unternehmensplanung. Einerseits basiert die Finanzplanung auf betrieblichen Teilplänen, bes. auf Absatz- und Produktionsplänen; andererseits beeinflusst die Finanzierung die übrigen betrieblichen Teilpläne. Aufgrund dieser Interdependenzen gilt die Finanzplanung nur integriert im Gesamtplanungsprozess als durchführbar (integrierte Finanzplanung).

3. Aufgaben: (1) Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs; (2) Bestimmung von Art, Höhe und Zeitpunkt von Finanzierungsmaßnahmen.

4. Arten: (1) Strategische Finanzplanung: Festlegung der Rahmendaten für Finanzentscheidungen; an Rentabilitäts- und Risikozielen orientiert. (2) Operative Finanzplanung: Detailentscheidungen innerhalb der durch die strategische Finanzplanung festgelegten Rahmendaten; an Liquiditätszielen orientiert. Konkretisierung der operativen Finanzplanung im Finanzplan.

Finanzplanung öffentlicher Haushalte

(Bund, Länder und Kommunen): Haushaltsplan, mehrjährige Finanzplanung.

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Annuität (23.12.2024)

Annuität

in Arbeit


Endwert

bisher Weiterleitung Terminal Value

Terminal Value
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Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.

Der Terminal Value bezeichnet:

siehe auch-> Mehrphasenmodell, Unternehmensplanung

Literatur
Unterlage

siehe auch -> Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole

Weblinks

[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]

erg <!-- Bei Änderung Überschrift in [[Endwert]] ändern. -->* ''Weiterleitung'': wenn Endwert eigene Seite, lö siehe auch-> [[]]

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Literatur

[[Kategorie:Unternehmensbewertung]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]

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Endwert

Neue Seite bisher Weiterleitung Terminal Value

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https://de.wikipedia.org/wiki/Endwert Der Endwert ist ein grundlegender Begriff aus der klassischen Finanzmathematik.

Hintergründe

Der Endwert von Einzahlungen und Auszahlungen ist der Wert, der sich durch Aufzinsung ergibt. Mit seiner Hilfe kann festgestellt werden, welchen Wert eine oder mehrere während einer Betrachtungsperiode geleisteten Zahlungen am Ende haben. Das Gegenteil vom Endwert ist der Barwert. Somit beschreibt der Endwert von Ein- und Auszahlungen den Betrag, welchen der Investor bei der Durchführung der Investition am Ende ( t = T {\displaystyle t=T}) zur Verfügung hat.

Bei einmaliger Zahlung ergibt sich der Endwert durch Multiplikation des Zeitwerts mit dem Aufzinsungsfaktor, der aus finanzmathematischen Tabellen entnommen werden kann.

Bei mehrmaligen gleich hohen Zahlungen am Ende jedes Jahres der Betrachtungsperiode ergibt sich der Barwert richtig Endwert durch Multiplikation des Zeitwerts der Zahlung mit dem Endwertfaktor, der aus finanzmathematischen Tabellen entnommen werden kann.

Eines der meist angewandten Modelle zur Berechnung des Endwerts ist das Gordon Growth Model. Blödsinn

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/endwert-53799 Ausführliche Definition im Online-Lexikon

1. Begriff: zukünftiger Wert von Zahlungen unter Annahme einer bestimmten Verzinsung. Der Endwert ist der Wert einer Zahlung, die für n Jahre zum Zinssatz i angelegt worden ist.

2. Bedeutung: Der Endwert umfasst den Betrag der ursprünglichen Zahlung zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen (z.B. bei Geldanlage auf einem Sparkonto).

https://support.microsoft.com/de-de/office/zw-funktion-2eef9f44-a084-4c61-bdd8-4fe4bb1b71b3

eigene Der Endwert [math]K_n[/math] ist der Wert den ein Anfangskapital [math]K_0[/math] oder eine Rate [math]R[/math] am Ende der Laufzeit [math]n[/math] annimmt. *) Der Endwert ist ein wichtiger Begriff der Finanzmathematik.

Literatur

Weblinks


= Endwertfaktor =
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Literatur

Weblinks


Barwertfaktor
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Literatur

Weblinks


CAPEX - OPEX (16.12.2024)

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  • Bewertung immaterielles Vermögen
  • Jahresabschlussanalyse
  • internationale Rechnungslegung
  • Liegenschaftsbewertung
  • Mathematischer Begriff
  • Rechnungswesen
  • Recht, allgemein
  • Steuerrecht
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensrecht
  • Wert
  • Wirtschaftswissenschaft
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https://de.wikipedia.org/wiki/Investitionsausgaben Investitionsausgaben (auch CAPEX, für englisch capital expenditure; umgangssprachlich auch "Investitionskosten") werden die bei einer Investition getätigten Ausgaben für längerfristige Anlagegüter genannt, beispielsweise für neue Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fahrzeugpark, Immobilien oder Maschinen. Im Gegensatz zu den Investitionsausgaben stehen die Aufwendungen für den operativen Geschäftsbetrieb, die Betriebskosten (auch OPEX genannt, für englisch operational expenditure). CAPEX und OPEX zusammen ergeben die TOTEX (für englisch total expenditure).

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/capex-52700 Abk. für engl. capital expenditures; mit den CAPEX oder auch CapEx werden Investitionsausgaben für längerfristige Anlagegüter bezeichnet, wie bspw. Maschinen, Gebäude, aber auch die Erstausrüstung, Ersatzteile, Rechnersysteme etc. Der CAPEX ist ein wichtiger Kennwert der Bilanz. Mit den CAPEX-Kosten erhöhen sich die bilanzierten Aktiva, die langfristig abgeschrieben werden.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/opex-52701 Abk. für engl. operational expenditures. Im Gegensatz zu den Investitionsausgaben unter denen man längerfristige Anlagegüter fasst, beziehen sich die Betriebsausgaben auf die laufenden Ausgaben für einen funktionierenden operativen Geschäftsbetrieb. Unter die OPEX subsummiert man deshalb die Kosten für Rohstoffe, Betriebsstoffe, Personal, Leasing, Energie etc. Sie werden in voller Höhe bilanziert.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/totex-52702 Abk. für engl. total expenditures. Die Gesamtkosten eines Unternehmens ergeben sich durch Addition der CAPEX und OPEX, TOTEX = CAPEX + OPEX.

https://de.wikipedia.org/wiki/Betriebskosten_(Betriebswirtschaftslehre) Betriebskosten (auch Opex, Abkürzung für englisch operational expenditure) ist ein Sammelbegriff in der Betriebswirtschaftslehre für alle Kosten, die durch die Aufrechterhaltung des operativen Geschäftsbetriebes eines Unternehmens verursacht werden. Im Gegensatz zu den Betriebskosten stehen die Aufwendungen für die bei einer Investition getätigten Ausgaben für längerfristige Anlagegüter, die Investitionsausgaben (auch Capex, für englisch capital expenditure). Opex und Capex zusammen ergeben die Totex (für englisch total expenditure).


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Cash-Flow (15.12.2024)

Ergänzen Cash-Flow vor Ermittlung vgl. Geldflussrechnung#Berechnungsstandards

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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]] -->

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Standards

AS 187 In Theorie und Praxis haben sich unterschiedliche Schemata zur Berechnung bzw. Darstellung der Geld- und Kapitalflussrechnung entwickelt. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang sind bspw. die Geldflussrechnung nach

  • AFRAC 36
https://www.afrac.at/wp-content/uploads/AFRAC-Stellungnahme_36_Geldflussrechnung_Juni_2020.pdf
  • SFAS 95
http://www.xavierpaper.com/documents/usgaap/n.Fas95.pdf
ex AS 190
  • IAS 7
https://eu-ifrs.de/wp-content/uploads/EU-IFRS_2024.pdf |
https://de.wikipedia.org/wiki/International_Accounting_Standard_7
ex AS 191

Eigene Anmerk Weitere Standards:

  • BMC vgl. EB3 S. 74 ff
  • DRS 21
  • DVFA/SG
https://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalflussrechnung#Kapitalflussrechnung_nach_DVFA/SG

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(Un)Sicherheit / Risiko (1.12.2024)

siehe auch-> Sicherheit (Begriff)

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Sicherheit

Sicherheit bisher Weiterleitung Entscheidung unter Sicherheit

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bisher <!-- Bei Änderung Überschrift in [[Sicherheit]] ändern. --> '''Entscheidung unter Sicherheit''' bedeutet in der Investitionstheorie, dass die eintretende Situation bekannt ist. (Deterministisches Entscheidungsmodell) ''siehe auch-> [[Sicherheit (Begriff)]], [[Entscheidung unter Unsicherheit]], [[Entscheidung unter Risiko]]'' == Literatur == <!--=== Fachgutachten === * Rz. KFS/BW 1 (2014) * Rz. IDW S1 (2008) -->=== Fachliteratur === * Kruschwitz (2009), S. 43ff -->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]] <!--=== Judikatur ===--> == Weblinks == * [https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidung_unter_Sicherheit Entscheidung unter Sicherheit bei Wikipedia], abgefragt 24.1.2021. <!-- == Einzelnachweise== --> <references /> [[Kategorie:Unternehmensbewertung]]

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Unsicherheit

bisher Weiterleitung Entscheidung unter Unsicherheit

siehe auch-> Zufall

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bisher <!-- Bei Änderung Überschrift in [[Unsicherheit]] ändern. --> <small> </small> <u> </u> <!-- --> '''Unsicherheit''' ist als die Summe der möglichen positiven und negativen Abweichungen vom Erwartungswert der zukünftigen finanziellen Überschüsse zu verstehen.<ref>Peemöller / Kunowski (2012), S. 314</ref> ''siehe auch-> [[Zufall]]'' == Unsicherheit in der Investitionstheorie == In der Investitionstheorie, an die sich die Unternehmensbewertung anlehnt, wird unterschieden zwischen: <ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidung_unter_Unsicherheit Wikipedia, Stichwort: Entscheidungstheorie#Sicherheit_und_Unsicherheit, Abgefragt am 10.11.2015]</ref> <ref>zur Vertiefung: Kruschwitz (2009), S. 292ff</ref> * ''[[Entscheidung unter Sicherheit]]'': Die eintretende Situation ist bekannt. (Deterministisches Entscheidungsmodell). * ''Entscheidung unter Unsicherheit'': Es ist nicht mit Sicherheit bekannt, welche Umweltsituation eintritt, man unterscheidet dabei weiter in: :* ''[[Entscheidung unter Ungewissheit]]:'' Man kennt zwar die möglicherweise eintretenden Umweltsituationen, allerdings nicht deren Eintrittswahrscheinlichkeiten. :* ''[[Entscheidung unter Risiko]]:'' Die Wahrscheinlichkeit für die möglicherweise eintretenden Umweltsituationen ist bekannt. (Stochastisches Entscheidungsmodell) ''Wahrscheinlichkeiten'': * ''objektive Wahrscheinlichkeit'':werden aus aus empirischen Häufungsverteilungen gewonnen. * ''subjektive Wahrscheinlichkeit'': Diese werden auf grund subjektiver Erfahrungen oder Einschätzungen des Entscheidenden gebildet. Unternehmerische Entscheidungen werden nicht unter Sicherheit getroffen. „Durch die Zukunftsbezogenheit sind die Bewertungsgrundlagen unsicher.“<ref>Peemöller (2012), S. 39</ref> == Berücksichtigung der Unsicherheit == ''Methoden zur Berücksichtigung von Unsicherheit'': * Unsicherheit verdichtende Verfahren :: a) [[Sicherheitsäquivalenzmethode]] :: b) [[Risikozuschlagsmethode]] * Unsicherheit aufdeckende Verfahren :: a) [[Sensitivitätsanalyse]] :: b) [[Szenariorechnung]] (Risikoanalyse) === Unsicherheit verdichtende Verfahren === ''Unsicherheitsverdichtende Planungsverfahren'' komprimieren mehrwertige Erwartungen auf einen Punktwert. Damit geht ein Informationsverlust einher. Sicherheitsäquivalenzmethode und Risikozuschlagsmethode korrigieren auf der Ebene der Eingangsdaten den Unterschied zwischen den unsicheren Zahlungsströmen aus dem Unternehmen und einer quasi-sicheren Alternativrendite (Basiszinssatz). Es werden entweder die (unsicheren) erwarteten Zahlungsströme durch (sichere) Sicherheitsäquivalente ersetzt oder ein (sicherer) Zinssatz an die Unsicherheitsdimension der Zahlungsströme angepasst. Bei gleichen Ausgangsdaten kommen die Sicherheitsäquivalenzmethode und die Risikozuschlagsmethode zum selben Ergebnis. <ref>Aschauer / Purtscher (2011), S. 78f</ref> In der Literatur wird an den die Unsicherheit verdichtenden Verfahren kritisiert, dass die Verdichtung der mehrwertigen Erwartungen zu einem Punktwert zu Informationsverlust führt, ohne dass dadurch sich die Unsicherheit verringert. Dem Bewertungssubjekt wird mit einem einwertigen Entscheidungswert nur ein Wert mit geringerer Aussagekraft geliefert. <ref>Aschauer / Purtscher (2011), S. 79</ref> Dabei ist zu beachten, dass der Unternehmenswert jenen Preis abbildet, der sich unter Rechtspartnern gebildet hätte.<ref>vgl. Großfeld (2012), Rz. 141</ref> Niemand bezahlt eine Bandbreite. Der Gutachter muss sich daher auf den Wert festlegen, der die größte Wahrscheinlichkeit hat. Eine Bandbreite kann aber einen Hinweis auf die Streuung geben. === Unsicherheit aufdeckende Verfahren === Die ''Unsicherheit offenlegenden Verfahren'' sollen die Bandbreite bzw. Verteilung möglicher Werte veranschaulichen. Zu den Unsicherheiten offenlegenden Verfahren zählen die [[Sensitivitätsanalyse]] und die [[Risikoanalyse]] (Szenariorechnung).<ref>vgl. Aschauer / Purtscher (2011), S. 79</ref> == Literatur == === Fachgutachten === * Rz. 99 KFS/BW 1 (2014) * Rz. 88 IDW S1 (2008) === Fachliteratur === * Aschauer/Purtscher (2011), S. 71ff * Gleißner (2012) * Kruschwitz (2009), S. 292f * Mandl/Rabel (1997), S. 212, * Peemöller (2012) * Peemöller / Kunowski (2012) -->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]] === Unterlage === * Hager: ''Unsicherheit in der Unternehmensbewertung'', [[Datei:Unsicher.pdf]], Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024; == Weblinks == *[https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidung_unter_Unsicherheit Wikipedia, Entscheidung unter Unsicherheit, abgefragt 10.11.2015] == Einzelnachweise== <references /> [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] ev erg Mathematik

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Ungewissheit

bisher Weiterleitung Entscheidung unter Ungewissheit

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bisher <!-- Bei Änderung Überschrift in [[Ungewissheit]] ändern. --> <small> </small> <u> </u> <!-- --> '''Entscheidung unter Ungewissheit''' bedeutet in der Investitionstheorie, dass man zwar die möglicherweise eintretenden Umweltsituationen kennt, allerdings nicht deren Eintrittswahrscheinlichkeiten. ''siehe auch-> [[Entscheidung unter Unsicherheit]]'' <!--== Literatur == === Fachgutachten === * Rz. KFS/BW 1 (2014) * Rz. IDW S1 (2008) === Fachliteratur === === Judikatur === ->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]] --> == Weblinks == * [https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidung_unter_Ungewissheit Wikipedia, Entscheidung unter Ungewissheit, abgefragt 11.11.2015] <!--== Einzelnachweise== <references />--> [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] ev erg Mathematik

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Risiko

bisher Weiterleitung Entscheidung unter Risiko

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bisher <!-- Bei Änderung Überschrift in [[Risiko]] ändern. --> Beim '''Risiko''' sind dem Entscheidenden die Wahrscheinlichkeiten für das Eintreten von Umweltbedingungen bekannt. Die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes kann objektiv oder subjektiv gewonnen werden. Wahrscheinlichkeiten: * ''objektive Wahrscheinlichkeit'': werden aus empirischen [[Verteilung|Häufungsverteilungen]] gewonnen. * ''subjektive Wahrscheinlichkeit'': Diese werden auf grund subjektiver Erfahrungen oder Einschätzungen des Entscheidenden gebildet. ''siehe auch-> [[Entscheidung unter Unsicherheit]], [[Risiko]]'' == Literatur == <small> </small> <u> </u> <!-- --> === Fachgutachten === * KFS/BW 1 Rz. 99 ff; * IDW S1 Rz. 88 ff; === Fachliteratur === * Mandl / Rabel (1997), S. 212 ff; -->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]]'' <!-- [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]], [[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]], [[Liste der verwendeten Formeln]] === Judikatur ===--> === Unterlage(n) === * Hager: ''Unsicherheit in der Unternehmensbewertung'', [[Datei:Unsicher.pdf]], Basisseminar FAÖ, Stand Okt. 2024; == Weblinks == * [https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidung_unter_Risiko Entscheidung unter Risiko bei Wikipedia], abgefragt 16.1.2022; <!--== Einzelnachweise== <references />--> [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] erg Matematik

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Finanzrisiko
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siehe auch-> [[]]

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https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzrisiko

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Risiko (Begriff)
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bisher ------------- ''Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.'' ------------- <small> </small> <u> </u> <!-- --> Das Wort Risiko ist dem italienischen rischio entlehnt. Dessen Herkunft ist umstritten, könnte aber vom altitalienischen Wort ''risco'' für "Klippe" abstammen.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Risiko Wikipedia, Stichwort: Risiko], abgefragt 21.7.2023.</ref> Es wird in den verschiedensten Bedeutungen verwendet, von denen hier die folgenden Relevanz haben: * In der [https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidungstheorie Entscheidungstheorie] und der [[Unternehmensbewertung]]: Ein Ereignis, das zwar nicht [[Sicherheit|sicher]], dessen Wahrscheinlichkeit aber bekannt ist (vgl. [[Entscheidung unter Risiko]]). * Die Gefahr, dass für ein Vermögen keine Sicherheit besteht, dh dass es durch Insolvenz des Gläubiers untergeht. == Einzelnachweise== <references /> [[Kategorie:Mathematischer Begriff]] [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]

erg https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzrisiko

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Bilanzberichtigung & Offenlegung (UGB) (6.11.2024)

siehe auch

Offenlegung:

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  • Bewertung immaterielles Vermögen
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  • internationale Rechnungslegung
  • Liegenschaftsbewertung
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  • Rechnungswesen
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  • Steuerrecht
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensrecht
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Ex Bertl / Fraberger RWZ 1996, 46


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siehe auch-> [[]]

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RONIC (3.11.2024)

neue Seite / ergänzen: Kategorie: * Bewertung immaterielles Vermögen

  • Jahresabschlussanalyse

* internationale Rechnungslegung

  • Liegenschaftsbewertung
  • Mathematischer Begriff
  • Rechnungswesen
  • Recht, allgemein
  • Steuerrecht

ev * Unternehmensbewertung * Unternehmensrecht

  • Wert
  • Wirtschaftswissenschaft
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siehe auch-> [[]] -->

Siehe auch:

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Bachl (2018)

S. 57 f

In der jüngeren Literatur und Praxis wird zudem der Konsistenz von Wachstums-, Thesaurierungs­ und Renditenannahmen in der Terminal Value-Phase besonderes Augenmerk geschenkt. Wachstum re­sultiert dabei annahmegemäß aus der Investition von einbehaltenen (thesaurierten) Mitteln. Es gilt folgender Zusammenhang:

g = b -R O N IC

g Wachstumsrate b Thesaurierungsquote

Wie oben bereits in Kapitel 7.4. dargestellt, führt eine Gleichsetzung der Rendite auf die (Neu-)Investition der thesaurierten Mittel (RONIC) mit den Kapitalkosten des Bewertungsmodells dazu, dass wei­teres Wachstum zu keiner weiteren Steigerung des Unternehmenswertes führt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn RONIC über den Kapitalkosten liegt. In der jüngeren Bewertungspraxis zeigt sich doch eine verstärkte Tendenz zur Annahme eines wertneutralen Wachstums, wodurch die früher beobachtbaren Wachstumsabschläge von den Kapitalisierungszinsfüßen der Rentenphase nicht mehr ganz so häufig anzutreffen sind.

S. 34 f

In Abhängigkeit des angenommen Wachstums („g“) der Unternehmenserträge und der Rendite der wachstumsbedingten Nettoneuinvestitionen („RONIC“; Return on New Invested Capital) lässt sich die für das Wachstum erforderliche Thesaurierungsquote („b“) der Free Cash Flows wie folgt ermitteln:

b=g/RONIC

Die Ausschüttungsquote ergibt sich dann natürlich aus „1-b“. Zur Berechnung des RONIC wird die wachstumsbedingte Steigerung des NOPLAT zu den Nettoneuinvestitionen im Bereich des Anlagever­mögens und des Working Capital in Beziehung gesetzt. Im vorliegenden Fall errechnet sich ein RONIC von 37,06 %. Dies ergibt bei einem Wachstum von 5 % eine Thesaurierungsquote von 13,49 % und ei­ne Ausschüttungsquote von 86,51 %. Multipliziert man jetzt das NOPLAT der TV-Phase mit der Aus­schüttungsquote, ergibt sich ein ausschüttbarer Free Cash Flow von EUR 363.203 (die Abweichung zum oben dargestellten Wert von EUR 363.195 entspringt Rundungsdifferenzen). Eine analoge Berech­nung kann auch zum ausschüttbaren Flow To Equity durchgeführt werden, wobei hier anstelle des NOPLAT auf den Jahresüberschuss und anstelle des RONIC auf RONE (Return on New Equity) abzu­stellen ist.

Die Berücksichtigung von Wachstum führt hier durch die Reduktion der bewertungsrelevanten Cash Flows zunächst zu einem (paradox anmutenden) wertmindernden Effekt. Ein gegenläufig und deutlich werterhöhender Effekt ergibt sich aber sonach bei Anwendung des sogenannten „Value Driver-Modell“ durch Kürzung des angewendeten Kapitalisierungszinssatzes um die angenommene Wachstumsrate (vgl auch unten Kapitel 9.6.).

Gerade der Konsistenz der Annahmen in Bezug auf nachhaltige Renditeerwartung, Wachstumsrate und Thesaurierung wird auch im Fachgutachten KFS BW 1 der KSW besonderes Augenmerk geschenkt.

Wörtlich wird in Tz 64 dazu Folgendes festgehalten: „Über die zu erwartende langfristige Entwicklung des Rentabilitätsniveaus des zu bewertenden Unternehmens in der Rentenphase sind unter Berücksichtigung der dafür relevanten Einflussfaktoren wie die Widerstandfähigkeit des Unternehmens gegen den Abbau von Überrenditen (Konvergenzprozesse) geeignete Annahmen zu treffen. Dabei kann unterstellt werden, dass die Rendite (nach Unternehmenssteuern) aus der Wiederveranlagung thesaurierter Beträge langfristig den Ka­pitalkosten entspricht (Konvergenzannahm e).“

Die Empfehlung des Fachgutachtens KFS BW 1, die wohl in der Praxis im Regelfall Anwendung finden wird (Ausnahmen sind natürlich in begründeten Fällen geboten), bedeutet Folgendes. Die Rendite auf im Unternehmen thesaurierte und dort investierte Beträge wird den Kapitalkosten gleichgesetzt. Die Rendite auf das bereits am Beginn der Rentenphase investierte Kapital wird hingegen unverändert für die Zukunft fortgeschrieben. Sehr langfristig nähert sich daher insgesamt die Rendite den Kapitalkos­ten an. Nachdem sich neu investiertes Kapital exakt zu den Kapitalkosten verzinst, hat zukünftiges Wachstum letztendlich keinen wertsteigernden Effekt (auch als „kapitalwertneutrale Wiederveranla­gung“ bezeichnet). Für diesen Fall gilt für die Berechnung des Barwertes der ewigen Rente beim Bruttoverfahren folgende Formel:

TV = NOPLAT/WACC

Bei Anwendung des Equity Verfahrens gilt folgende Formel: TV=JÜ/EKV Obige Formeln werden auch als "Konvergenz-Formel" bezeichnet. Für die Ableitung dieser Formeln und Darstellung der weiterführenden Zusammenhänge sei an dieser Stelle auf spezielle Literatur (vgl zB Rabel, RWZ 2014, 218) und auf die Empfehlung der Arbeitsgruppe Unternehmensbewertung des Fachsenates für Betriebswirtschaft der KSW zur „Grobplanungsphase und Rentenphase (Terminal Va­lue)“ vom 4. 11. 2015 verwiesen.

Aschauer / Purtscher, S. 50 f Das W a c h s tu m g d er finanziellen Ü berschüsse ergibt sich d u r c h die N ettoinvestitio­ nen q d e r aktuellen Periode sowie d ere n zu k ü n ftig e Rendite. D iese R endite a u f das n eu in v e stie rte K apital w ird a u c h als „ R e tu rn o n N e w I n v e s te d C a p ita l“, kurz R O N IC , bezeichnet. Es ergibt sich folgende G leich u n g für das W a c h s tu m :66

(13) g = q * R O N I C

O d e r u m fo rm u lie rt en tsp rich t das W a c h s t u m # d i v i d i e r t d u r c h die T h e s a u rie ru n g s ­qu o te q den zukünftigen R enditen a u f die N e tto n e u in v e stitio n e n ):

(14) R O N IC = g/q

Hierbei w ird offensichtlich, dass die A u sw irk u n g d e r e rfo d erlic h en T h e s a u rie ru n g s ­quote erheblich a u f den Barwert in der ewigen Rente einwirkt. Folgende zwei E x trem ­beispiele (q von 0,1 % u n d 99 %) zeigen die A u sw irk u n g en :

(100) - (1 - 0 ,1 %) (100) ■( 1 - 9 9 % ) 1 V = -------- — — — ----- —- =1.665 T V = — — -------------- — = ca. 17 8 % - 2 % 8 % - 2 %

D am it zeigt sich auch die h o h e Relevanz d e r erfo rd e rlich e n T h e s a u rie ru n g s q u o te in der ewigen Rente für die U n te rn e h m e n s b e w e rtu n g . Sollte diese T h e s a u rie ru n g s ­quote etwa gegen 0 gehen, w ird d a m it gleichzeitig unterstellt, dass die R e n d ite n - bei gleichbleibendem W a c h s tu m - ins U n e n d lic h e steigen. D a h e r k o m m t in d e r U n te r ­nehm en sb e w ertu n g d er Frage d e r G e w in n v e rw e n d u n g eine h o h e R elevanz zu, d a so ­wohl h o h e G e w in n a u ssch ü ttu n g en als auch h o h e Investitionen d e n U n te r n e h m e n s ­w ert in d er ew igen R ente d eutlich v e rä n d e rn k ö n n e n u n d d a m it klare A u sw irk u n g en a u f die R endite des U n te r n e h m e n s haben.

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  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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Wachstum (1.11.2024)

</s>===== Wachstum (Begriff) =====</s> erledigt

===== Unternehmenswachstum ===== erledigt

===== Kapazität ===== erledigt

===== Wirtschaftswachstum ===== erledigt

Abkürzung Thesauierung

Berichtigen in

Zins(satz) (29.10.2024)

fe Links:

  • Zins siehe Kalkulatorische Zinsen

siehe auch:


vgl. auch Hurdle Rate

fe 

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Zinssatz

in Arbeit

https://de.wikipedia.org/wiki/Zinssatz

;Arten von Zinssätzen

;Festzins und variabler Zins

Interner Zinsfuß

Der interne Zinsfuß ist derjenige Zinssatz, bei dem der Kapitalwert einer Zahlungsreihe oder eines Projektes der Definition nach genau null ist. Hieraus lässt sich mithilfe der Methode des internen Zinsfußes schließen, ob die Durchführung dieses Projektes vorteilhaft ist oder nicht. Vorteilhaft – und daher einen positiven Kapitalwert liefernd – ist das Projekt immer dann, wenn der Kalkulationszinssatz niedriger ist als der interne Zinssatz, unvorteilhaft in dem Falle, wenn der Kalkulationszinssatz höher liegt. Auch als Effektivzins (bei Finanzierungen) oder Internal Rate of Return (IRR) bezeichnet. Kalkulationszinsfuß

Der Kalkulationszinsfuß oder Kalkulationszinssatz (engl. hurdle rate oder required rate of return) wird in der Investitionsrechnung bei Discounted Cash-Flow Analysen verwendet. Er bezeichnet die subjektive Mindestverzinsungsforderung eines Anlegers an seine Investition und bestimmt, wie stark weiter in der Zukunft liegende Zahlungen auf ihren Barwert abgewertet werden. Der Kalkulationszinsfuß wird ermittelt, indem die Kapitalkosten oder gewichteten Kapitalkosten um eine Risikoprämie erhöht (Investition) oder vermindert (Kreditvergabe) werden.

Unter Berücksichtigung des Zeitwertes des Geldes wird deutlich, dass die Forderung nach einer hohen Rendite gleichbedeutend mit der Forderung nach riskanteren und kurzfristigeren Investitionen ist, da gegenwartsnahe Zahlungen stärker bewertet werden als spätere.

Siehe auch

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zinsfuss-50016

II. Kostenrechnung

Kalkulatorische Zinsen werden in der Kostenrechnung als Opportunitätskosten auf der Basis des betriebsnotwendigen Kapitals ermittelt.

III. Investitionsrechnung

Der Kalkulationszinsfuß wird in der Investitionsrechnung zum Diskontieren von Einzahlungsüberschüssen zur Ermittlung des Kapitalwertes verwendet. Er entspricht der erwarteten Rendite der besten möglichen Alternativanlage am Kapitalmarkt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Zinsrechnung

Natürlicher Zinssatz

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Mindestansprüche
  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zinsgarantie-49839 Gewährleistung der vertraglichen Verzinsung von Schuldverschreibungen (Anleihen) durch einen Dritten, i.d.R. durch den Staat. Bei Staatsanleihen kann eine Zinsgarantie auch durch bestimmte Staatseinnahmen vereinbart werden.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/dividendengarantie-36151 Gewährleistung einer Mindestdividende an die Aktionäre, z.B. durch Mehrheitsbesitzer (Obergesellschaft) oder eine stark beteiligte Bank. Stimmrechtslose Vorzugsaktien sind i.d.R. mit einer Dividendengarantie versehen, d.h. dass die Dividende nachgezahlt werden muss, wenn in Verlustjahren keine Ausschüttung erfolgte.

Hurdle Rate

eigene


Zins

erledigt

https://de.wikipedia.org/wiki/Zins

BR

Im deutschen Zivilrecht sind Zinsen die Früchte einer Geldforderung (§ 99 BGB). Für die Erfassung von Zinseinnahmen gilt im Steuerrecht und in der Finanzwissenschaft das Nominalwertprinzip, wonach als Maßstab für den Geldwert nur das Geld selbst zulässig sei, nicht jedoch andere Bezugsgrößen (Grundsatz: Euro 2002 = Euro 2020).

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zinsen-47990

Bürgerliches Recht, Handelsrecht

Rechtlich unterscheidet man vertraglich vereinbarte und gesetzliche Zinsen (vgl. §§ 246, 247 BGB). Ohne Vereinbarung sind u.a. Verzugszinsen und Prozesszinsen zu zahlen. Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern (§ 353 HGB).

Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen u.a. Verwendungen können sie vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen (§ 354 HGB).

Vgl. auch Basiszinssatz, Zinsfuß, Zinseszinsen.

Steuer

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zinsen-47990

1. Abgabenordnung: Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einer Steuernachforderung oder Steuererstattung, ist diese gemäß § 233a AO zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

2. Einkommensteuer: Vereinnahmte Zinsen fallen in die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn sie keine Betriebseinnahmen darstellen.

Vgl. auch Schuldzinsen.

3. Gewerbesteuer: Zinsen sind ab dem Erhebungszeitraum 2008 als Finanzierungsentgelte unabhängig von ihrer Laufzeit der gewerbeertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag) hinzuzurechnen. Der Hinzurechnungsbetrag beläuft sich auf 25 Prozent (und unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 100.000 Euro über sämtliche Finanzierungsentgelte).

Zins in der Unternehmensbewertung

ev Hinweis Verzinsliches Fremdkapital


Zins (VWL)

Weiterleitung Produktionsfaktor#Gewinneinkommen

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  • Synonyme: Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen

siehe auch-> Zins (Begriff)

Die Gewinneinkommen stellen die Einkommen aus Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen dar.

Sie umfassen:[11]

  • Zinsen,
  • Nettopachten,
  • Dividenden und
  • sonstigen (entnommenen und nicht entnommenen) Ausschüttungen der Unternehmen mit oder ohne eigene(r) Rechtspersönlichkeit.

Zins ist in der Volkswirtschaftslehre Volkswirtschaftlich das Entgelt für die Überlassung von Kapital. Der Begriff ist weiter gefasst als der betriebswirtschaftliche. *)

Weblinks

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  • Synonyme: Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen

siehe auch-> Zins (Begriff), Zins

Die Gewinneinkommen stellen die Einkommen aus Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen dar.

Sie umfassen:[12]

  • Zinsen,
  • Nettopachten,
  • Dividenden und
  • sonstigen (entnommenen und nicht entnommenen) Ausschüttungen der Unternehmen mit oder ohne eigene(r) Rechtspersönlichkeit.

Zins ist in der Volkswirtschaftslehre Volkswirtschaftlich das Entgelt für die Überlassung von Kapital. Der Begriff ist weiter gefasst als der betriebswirtschaftliche, so werden gelegentlich Pachten und Dividenden davon umfasst.[13]


Kapitalmarkt

Kapitalmarkt Weiterleitung Markt#Kapitalmarkt

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Der Kapitalmarkt ist derjenige Teilmarkt des Finanzmarktes, auf dem der mittel- und langfristige Kapitalbedarf auf das Kapitalangebot trifft. Kurzfristige Transaktionen erfolgen auf dem Geldmarkt.[14]

Eine Gliederungsmöglichkeit kann nach dem Organisationsgrad erfolgen:

https://de.wikipedia.org/wiki/Prim%C3%A4rmarkt Zu Markt#Kapitalmarkt Als Primärmarkt (auch Emissionsmarkt; englisch primary market) bezeichnet man im Finanzwesen einen Teilmarkt, auf dem die Anleger erstmals ein Finanzprodukt zeichnen oder erwerben können. Komplementärbegriff ist der Sekundärmarkt.

Informationspflichten

Ein funktionsfähiger Primärmarkt erfordert Markttransparenz. Dazu sind Marktdaten erforderlich, zu deren Veröffentlichung verschiedene Gesetze die Emittenten verpflichten. Die Preisbildung am Primärmarkt soll durch die Prospekthaftung geschützt werden. Emittenten haben auf dem Primärmarkt folgende Informationspflichten zu erfüllen:[5]

   Prospektpflicht nach § 5 WpPG, § 6 Abs. 1 VermAnlG und § 164 KAGB.
   Prospektaktualisierungspflicht nach § 16 Abs. 1 WpPG und § 11 VermAnlG.
   Ad-hoc-Mitteilungen nach § 26 Abs. 1 WpHG.

Die Prospekthaftung für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben ergibt sich aus § 21 WpPG.

https://de.wikipedia.org/wiki/Sekund%C3%A4rmarkt Zu Markt#Kapitalmarkt Als Sekundärmarkt (auch Umlaufmarkt; englisch secondary market) bezeichnet man im Finanzwesen einen Teilmarkt, auf dem die Marktteilnehmer bereits in Umlauf befindliche Finanzinstrumente als Handelsobjekt erwerben oder weiterveräußern. Komplementärbegriff ist der Primärmarkt.

Informationspflichten

Ein funktionsfähiger Sekundärmarkt erfordert Markttransparenz, die teilweise durch den Primärmarkt geschaffen wird. Emittenten haben zudem auf dem Sekundärmarkt folgende Informationspflichten zu erfüllen:[5]

   Regelpublizität in regelmäßigen Zeitabständen (etwa Jahresabschluss),
   Ad-hoc-Mitteilungen nach § 26 Abs. 1 WpHG,
   besondere Mitteilungspflichten nach § 40 WpHG.

Die Haftung des Emittenten nach den §§ 97 und 98 WpHG ergänzt für den Sekundärmarkt die Prospekthaftung des Primärmarkts (§§ 33 ff. WpHG).[6]


eigene


mm
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fe 

eigene


Erledigt (mit Link)

chonologisch, nach 3 Jahren lö

2021 - 2023

bei Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise

2024

2025

Einzelnachweise

  1. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Kostensteuern, abgefragt 19.7.2024.
  2. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 83.
  3. Vgl. § 22 KStG[1]
  4. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Kostensteuern, abgefragt 19.7.2024.
  5. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 83.
  6. Vgl. § 22 KStG[2]
  7. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Kostensteuern, abgefragt 19.7.2024.
  8. Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: Wirtschaftspolitik, abgefragt 10.3.2025.
  9. Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: Wettbewerbspolitik, abgefragt 10.3.2025.
  10. Vgl. Mandl / Rabel (2006), S. 103.
  11. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Gewinneinkommen, abgefragt 3.6.2023.
  12. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Gewinneinkommen, abgefragt 3.6.2023.
  13. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Zinsen, abgefragt 2.1.2025.
  14. Wikipedia, Stichwort: Kapitalmarkt, abgefragt 18.12.2021.