Vermögen

Aus Bewertungshilfe
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Vermögen (engl. assets) ist in den Wirtschaftswissenschaften der in Geld ausgedrückte Wert aller Güter, die im (wirtschaftlichen) Eigentum einer Wirtschaftseinheit (dem Bewertungsobjekt) stehen.[1]

Bedeutung

Das Vermögen wird auf der Aktivseite (Sollseite) der Bilanz dargestellt. Ihre Zusammensetzung wird in der Vermögensstruktur untersucht. Das Vermögen ist langfristig gebunden, seine Änderung fließt in die [[Cash-Flow-Rechnung] ein.

Gut

Allgemein nennt der Mensch jedes Ding ein Gut, welches für ihn Wert hat.[2] [3] In der Volkswirtschaft sind Güter alle Mittel, die der Bedürfnisbefriedigung dienen.[4]

Während im Steuerrecht von Wirtschaftsgütern gesprochen wird, knüpft das Unternehmensrecht an den Begriff des Vermögensgegenstandes an. Ungeachtet der abweichenden Bezeichnungen stimmen die steuerlichen und unternehmensrechtlichen Begriffe überein.[5] Im Zivilrecht spricht man von Sachen.[6]

Wirtschaftsgut

Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art, und zwar nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände.[7]

Selbständige Bewertungsfähigkeit wird dann angenommen, wenn für ein Gut im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt angesetzt wird. Es kommt nicht darauf an, ob auch nach Zivilrecht ein selbständiges Gut vorliegt.[8]

Vermögensgegenstand

Vermögensgegenstände: Der Begriff des § 196 UGB umfasst jedenfalls solche Gegenstände, welche nach der Verkehrsauffassung einen selbständigen Wert darstellen und verwertbar sind. Es können in einer weiteren Auslegung auch jene Gegenstände dazu gezählt werden, die gemeinsam mit dem Betrieb veräußert werden können.[9]

Arten

Das Unternehmensrecht unterscheidet materielle und immaterielle Vermögensgegenstände[10], das Steuerrecht körperliche und unkörperiche Wirtschaftsgüter[11]. Die Begriffe immateriell und unkörperlich decken sich nicht.[12]

Als köperlich im Rechtssinne ist zunächst das anzusehen, was mit den menschlichen Sinnen erfasst werden kann, dh was angefriffen, gesehen, gehört oder gefühlt werden kann.[13]

Bedeutung liegt im Aktivierungsverbot von hergestellten immaterielle Vermögensgegenstände in § 197 Abs. 2 UGB bzw. unkörperiche Wirtschaftsgütern in § 4 Abs. 1 EStG.

In der internationalen Bilanzierung spricht man von tangible und intangible assets.

Weitere Unterscheidungen der Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter sind in den unterschiedlichen (bilanz)steuerlichen Behandlungen begründet.[14]. Dies betrifft zB die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, beim Anlage- bzw. Umlaufvermögen.

Recht

Das Recht ist die vom objektivem Recht gewährte, in einem subjektiven Recht verkörperte Machtbefugnis oder Berechtigung, der Anspruch aufgrund einer Anspruchsgrundlage.[15]

Bilanzierungsfähigkeit

Unter der Bilanzierungsfähigkeit versteht man im Bilanzrecht die Fähigkeit von Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, auf der Aktiv- oder Passivseite in die Bilanz als Bilanzposition aufgenommen (angesetzt) werden zu können.[16]

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • Aktivierungsfähigkeit
  • Passivierungsfähigkeit

Bei der Prüfung der Bilanzierungsfähigkeit ist zwischen abstrakter und konkreter Bilanzierungsfähigkeit zu unterscheiden, wobei Aktivierungs- und Passivierungsverbote sowie Bilanzierungswahlrechte zu beachten sind.[17]

Wird der Substanzwert auf Basis des bilanzierungsfähigen Vermögens erstellt, spricht man von Teilreproduktionswert. Werden auch die nicht bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände miteinbezogen von Vollreproduktionswert.

Bei Ermittlung des Liquidationswertes dürfen die nicht bilanzierten Vermögensgegenstände und Schulden nicht übersehen werden.

Vermögen nach Betriebsnotwendigkeit

Nicht jedes Vermögen in der Bilanz ist für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich. Die Begriffe im Rechnungswesen und der Unternehmensbewertung unterscheiden sich inhaltlich.

Rechnungswesen Unternehmensbewertung
notwendiges Betriebsvermögen
gewillkürtes Betriebsvermögen
Privatvermögen
betriebsnotwendiges Vermögen
nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Betriebsvermögen bezeichnet die Menge aller Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter), die nach ihrer Art und nach ihrer Funktion in einem betrieblichen Zusammenhang stehen.[18] Steuerlich versteht man darunter das Reinvermögen des Betriebes, im Sinne des Eigenkapitals.[19]

Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen.[20] Das notwendige Betriebsvermögen darf nicht mit dem in der Unternehmensbewertung maßgeblichen betriebsnotwendigen Vermögen verwechselt werden.

Das gewillkürte Betriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen darstellen, und durch die Aufnahme in die Bücher vom Steuerpflichtigen dem Betriebsvermögen zugeordnet wurden.[21] Das gewillkürte Betriebsvermögen stimmt nicht mit dem gesondert zu bewertenden nicht betriebsnotwendigen Vermögen überein.

Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten Zwecken dient oder objektiv erkennbar für private Zwecke bestimmt ist, stellt (notwendiges) Privatvermögen dar.[22]

Vermögen nach Bindung

Das Vermögen wird in der Bilanz nach seiner Bindung gegliedert:

Daneben gibt es noch:

Fristigkeit

Nach der Fristigkeit wird das Vermögen wie folgt eingeteilt:[24]

  • kurzfristiges Vermögen: Bindungsdauer bis 1 Jahr,
  • mittelfristiges Vermögen[25]: Bindungsdauer 1 - 5 Jahre und
  • langfristiges Vermögen: Bindungsdauer über 5 Jahre).

Beim Vermögen sind neben dem Gesamtbetrag sind auszuweisen:[26]

  • Ausleihungen mit Laufzeit unter einem Jahr: im Anhang (§ 227 UGB)
  • Forderungen mit Laufzeit von mehr als einem Jahr: in Anhang oder Bilanz (§ 225 Abs. 3 UGB)

Besonders wenn von der Zusammenfassungsmöglichkeit des § 223 (6) Z. 2 Gebrauch gemacht wurde, kann es zweckmäßig sein, alle geforderten Angaben in einer gesonderten Aufstellung, dem Forderungsspiegel zusammenzufassen.

Anlagevermögen ist definitionsgemäß nicht kurzfristig, beim Umlaufvermögen ist zu differenzieren.

Gesamtvermögen

Für die Bilanzanalyse wird der Begriff des Gesamtvermögens für das Vermögen verwendet.

siehe auch-> Vermögensstruktur

Literatur

Gesetz

  • EStG
  • UGB

Erlässe

  • EStR (2000)

Fachliteratur

  • Egger u.a. (2010)
  • Hirschler (2019)
  • Lechner ua (2010)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks


Einzelnachweise

  1. Wikipedia, Stichwort: Vermögen (Wirtschaft), abgefragt 11.7.2019
  2. Meyers Konversationslexikon, 4. Auflage, Band 7, S. 946, abgefragt 11.7.2019
  3. Zur Etymologie vgl. Wikipedia, Stichwort: Das Gute, abgefragt 11.7.2019
  4. Wikipedia, Stichwort: Gut (Wirtschaftswissenschaft), abgefragt 11.7.2019
  5. Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 49
  6. Vgl. § 285 ABGB
  7. EStR 2000 Rz 452
  8. EStR 2000 Rz 452
  9. Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 3
  10. Zur Abgrenzung vgl. Fraberger / Petritz in Hirschler (2019), § 197, Rz. 20
  11. Zum Begriff "Unkörperliches Wirtschaftsgut" vgl. EStR (2000), Rz. 624 ff
  12. Fraberger / Petritz in Hirschler (2019), § 197, Rz. 87
  13. Fraberger / Petritz in Hirschler (2019), § 197, Rz. 20
  14. Vgl. EStR 2000 Rz 454
  15. Vgl. wirtschaftslexikon.gabler.de, Stichwort: Recht, abgefragt 25.10.2020
  16. Wikipedia, Stichwort:Bilanzierungsfähigkeit, abgefragt 14.7.2019
  17. Wikipedia, Stichwort:Bilanzierungsfähigkeit, abgefragt 14.7.2019
  18. Wikipedia, Stichwort: Betriebsvermögen, abgefragt 28.12.2019]
  19. Vgl. EStR (2000), Rz. 449, dort mißverständlich "Saldo zwischen Aktiven und Passiven", dieser ist jedoch definitionsgemäß Null.
  20. EStR (2000), Rz. 471
  21. Vgl. EStR (2000), Rz. 589
  22. Vgl. EStR (2000), Rz. 602
  23. Bildung durch EU-GesRÄG 1996, bzw. das RÄG 2010 ausgeschlossen, Altbestände dürfen weiter abgeschrieben werden
  24. Auer (2004), S. 38
  25. Bei Jahresabschlussanalysen wird das mittelfristige Vermögen idR beim langfristigen Vermögen berücksichtigt
  26. Vgl. Lechner ua (2010), S. 665