Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Zahlung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Zahlung''' ist die Entrichtung einer nach Betrag und Art (Quantität und Qualität) bestimmten [[Schuld]], namentlich einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Geldschuld Geldschuld]. <ref>[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Zahlung?hl=zahlung Meyers Großes Konversations-Lexikon], abgefragt 8.5.2025, Band 20. Leipzig 1909, S. 835-836.</ref>
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'''Zahlung''' ist die Entrichtung einer nach Betrag und Art (Quantität und Qualität) bestimmten [[Schulden|Schuld]], namentlich einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Geldschuld Geldschuld]. <ref>[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Zahlung?hl=zahlung Meyers Großes Konversations-Lexikon], abgefragt 8.5.2025, Band 20. Leipzig 1909, S. 835-836.</ref>
  
 
Die Zahlung erfolgt mit [[Zahlungsmittel]].
 
Die Zahlung erfolgt mit [[Zahlungsmittel]].

Version vom 11. Mai 2025, 06:17 Uhr

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Kurzinfo! 

Zahlung ist die Entrichtung einer nach Betrag und Art (Quantität und Qualität) bestimmten Schuld, namentlich einer Geldschuld. [1]

Die Zahlung erfolgt mit Zahlungsmittel.

siehe auch-> Einzahlung, Auszahlung, Cash-Flow

Zu- / Abfluss

  • Weiterleitung: Abfluss, Zufluss

 (zT) ok 

eigene Die Einkommensteuer knüpft bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und den Überschusseinkünften an den Zu- bzw. Abfluss der Einnahmen bzw. Ausgaben.

Zufluss der Einnahmen liegt vor, sobald der Steuerpflichtige die volle Verfügungsmacht über sie erhält (VwGH 17.10.1984, 82/13/0266; VwGH 22.2.1993, 92/15/0048). Bei geldwerten Vorteilen ist ein Zufluss auch dann gegeben, wenn der Empfänger den Vorteil auf Grund einer Verfügungsbeschränkung nicht weitergeben bzw. weiterveräußern kann (z.B. Aktien, die einem zeitlich befristeten Veräußerungsverbot unterliegen). Entscheidend ist die objektive Verfügungsmöglichkeit und nicht die Kenntnis des Steuerpflichtigen von einem Geldeingang. [2]

Für den Abfluss der Ausgaben gelten die gleichen Regeln mit umgekehrten Vorzeichen. [3]

Literatur

  • EStR (2000), Rz. 4601 ff;

[4] [5] [6] [7] [8] [9]

Literatur

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Meyers Großes Konversations-Lexikon, abgefragt 8.5.2025, Band 20. Leipzig 1909, S. 835-836.
  2. Vgl. EStR (2000) Rz. 4601.
  3. Vgl. EStR (2000) Rz. 4620.
  4. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 8.5.2025.
  5. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt ..2025.
  6. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2025.
  7. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt ..2025.
  8. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt ..2025.

[[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]