Wert: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''ordentlicher (gemeiner) Preis''' gem. § 305 ABGB ergibt sich aus dem Nutzen einer Sache, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allge-mein erbringt. Besondere Vorlieben bleiben dabei unberücksichtigt.
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Der „objektive“ Wert ist der Wert, den der Gegenstand allgemein, d.h. für jedermann hat (pretium commune). Er wird durch den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Verkaufserlös bestimmt.<ref> Bachl (2006), S. 16 unter Verweis auf Piltz (1994), S. 93</ref>
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Sofern beim objektivierten Wert '''link''' keine Adaptierungen vorgenommen werden, ergibt dieser (idealtypisch) den Verkehrswert '''link'''<s>(= objektiver Preis)</s>.<ref>Vgl. Wollny (2010a)</ref>'''in lit?'''
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Sofern Gesetz oder Vereinbarung keine anderslautende Vereinbarung vorsehen, erfolgt gem. § 306 ABGB die Bewertung nach dem ordentlichen Preis.
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Der '''außerordentlicher Preis''' gem. § 305 ABGB stellt den Preis unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse und Vorlieben dar.
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Der „subjektive“ Wert ist der Wert, den der Gegenstand für eine ganz bestimmte einzelne Person hat (pretium singulare). Er wird synonym als „Interesse“ und „Liebhaberwert“ bezeichnet und ist grundsätzlich nur im Schadenersatz von Bedeutung.<ref>Vgl. Bachl (2006), S. 16</ref>
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== Werte im Steuerrecht ==
 
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Daneben gibt es noch Werte die jedoch im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung keine Bedeutung haben:<ref>Hager (Welche Werte)</ref>
 
Daneben gibt es noch Werte die jedoch im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung keine Bedeutung haben:<ref>Hager (Welche Werte)</ref>

Version vom 14. Januar 2018, 14:56 Uhr

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  • fehlt obj/subj

Unter Wert versteht man in der Betriebswirtschaft den Grad der Brauchbarkeit eines Gutes zur Erfüllung eines bestimmten Zecks.[1] In der Volkswirtschaft (österreichischen Schule[2]) beruht der Wert einer Ware auf der subjektiven Bewertung des Nutzens einer Ware durch die Marktteilnehmer, die letztlich die Nachfrage bestimmt.[3]

Wertarten in der Unternehmensbewertung

Je nach Bewertungszweck wird unterschieden zwischen


Werte im Recht

Der ordentlicher (gemeiner) Preis gem. § 305 ABGB ergibt sich aus dem Nutzen einer Sache, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allge-mein erbringt. Besondere Vorlieben bleiben dabei unberücksichtigt.

Der „objektive“ Wert ist der Wert, den der Gegenstand allgemein, d.h. für jedermann hat (pretium commune). Er wird durch den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Verkaufserlös bestimmt.[4]

Sofern beim objektivierten Wert link keine Adaptierungen vorgenommen werden, ergibt dieser (idealtypisch) den Verkehrswert link(= objektiver Preis).[5]in lit?

Sofern Gesetz oder Vereinbarung keine anderslautende Vereinbarung vorsehen, erfolgt gem. § 306 ABGB die Bewertung nach dem ordentlichen Preis.

Der außerordentlicher Preis gem. § 305 ABGB stellt den Preis unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse und Vorlieben dar.

Der „subjektive“ Wert ist der Wert, den der Gegenstand für eine ganz bestimmte einzelne Person hat (pretium singulare). Er wird synonym als „Interesse“ und „Liebhaberwert“ bezeichnet und ist grundsätzlich nur im Schadenersatz von Bedeutung.[6]


Werte im Steuerrecht

Im (österreichischen) Steuerrecht sind folgende Werte im Zusammenhang mit Unternehmensbewertung relevant:[7]Unterlage nicht mehr aktuell

  1. Fremdvergleichswert (§ 6 Z 6 EStG)
  2. Gemeiner Wert i.S.d. § 10 Abs. 2 BewG
  3. Teilwert i.S.d. § 12 BewG
  4. Verkehrswert

fehlt FAK

Daneben gibt es noch Werte die jedoch im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung keine Bedeutung haben:[8]

Fremdvergleichswert

fehlt

->siehe Fremdvergleichswert

Gemeiner Wert

Der Gemeiner Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (§ 10 Abs. 2 BewG 1955)

Der gemeine Wert stellt einen objektivierten Wert dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist stand alone zu ermitteln. Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts.

->siehe gemeiner Wert

Teilwert

Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. (§ 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend § 6 Z 1 EStG 1988).

Der Teilwert ist ein objektivierter Wert, er ist ein wichtiger Begriff des Steuerrechts, der dem beizulegenden Wert des Unternehmensrechtes entspricht.

->siehe Teilwert

Verkehrswert

Verkehrswert ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre. (Rz. 680 UmgrStR 2002). Ein zentraler Begriff des UmgrStG.

->siehe Verkehrswert

Werte im UGB

ergänzen

  • beizulegender Wert
  • beizulegender Zeitwert

Das Pendant des Teilwertes im österreichischen Unternehmensrecht ist der beizulegende Wert.

Werte in der internationalen Bilanzierung

ergänzen

  • Fair Value

Wertermittlung

Wertermittlung:[9]

Gemeiner Wert und Verkehrswert werden durch eine objektivierte Unternehmensbewertung ermittelt. Teilwert bzw. beizulegender Wert sind den einschlägigen Empfehlungen entsprechend durch einen subjektive Unternehmensbewertung zu ermitteln.Quelle, Verweis


NN

siehe auch-> [[]]

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. IDW S1 (2008)

Fachliteratur

Judikatur

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Unterlage(n)

Folien

Weblinks

  • Die bei Wikipedia auffindbaren Artikeln Gemeiner Wert und Teilwert sind mit Vorsicht zu behandeln. Sie wurden nicht von Experten verfasst. Bei Verkehrswert findet sich ein Verweis auf den Marktwert, der auf den gemeinen Wert weiterleitet.)


Einzelnachweise

  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[11]
  • Referenzname[12]
  • Weitere Verwendung Name[12]
  1. vgl. Gablers Wirtschaftslexikon (1983) Bd. 6, Sp. 2222
  2. österreichische Schule, bei Wikipedia, abgefragt am 24.7.2016
  3. (Wirtschaft) Wert (Wirtschaft), bei Wikipedia, abgefragt am 24.7.2016
  4. Bachl (2006), S. 16 unter Verweis auf Piltz (1994), S. 93
  5. Vgl. Wollny (2010a)
  6. Vgl. Bachl (2006), S. 16
  7. Hager (Welche Werte)
  8. Hager (Welche Werte)
  9. Hager (Wozu Unternehmensbewertung)
  10. Mit freundlicher Genehmigung Lexis Nexis http://www.lexisnexis.at
  11. Einzelreferenz
  12. 12,0 12,1 Referenztext