Vollständigkeitserklärung: Unterschied zwischen den Versionen

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In der '''Vollständigkeitserklärung''' bestätigt die [[Unternehmensleitung]], die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen. Insbesondere, dass die vorgelegten Plandaten den aktuellen Erwartungen der Unternehmensleitung ([[Marktanalyse|Markt-]], [[Umweltanalyse]] und [[Unternehmensentwicklung]]en) entsprechen, [[Planplausibilisierung|plausibel]] abgeleitet sind und alle erkennbaren Chancen und [[Risiko|Risiken]] berücksichtigen.<ref>Vgl. KFS/BW 1 Rz. 154</ref>
  
 
Muster wurden von der [[Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer]]<ref>Anhang zu KFS/BW 1</ref> und dem deutsche [[Institut der Wirtschaftsprüfer]] erarbeitet.
 
Muster wurden von der [[Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer]]<ref>Anhang zu KFS/BW 1</ref> und dem deutsche [[Institut der Wirtschaftsprüfer]] erarbeitet.
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Erfolgt die Gutachtenserstellung (zB in Streitfällen, aus Geheimhaltungsgründen oder bei Schätzungen im Steuerverfahren) ohne Mitwirkung der Unternehmensleitung, wird die Verlässlichkeit des Bewertungsergebnisses leiden.<ref>Bachl (2018), S. 78</ref>. Entsprechend der Judikatur des VwGH zu [[Schätzung]]en geht dies bei fehlender Mithilfe zu Lasten des Steuerpflichtigen.'''ev link ref'''
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Erfolgt die Gutachtenserstellung (zB in Streitfällen, aus Geheimhaltungsgründen oder bei Schätzungen im Steuerverfahren) ohne Mitwirkung der Unternehmensleitung, wird die Verlässlichkeit des Bewertungsergebnisses leiden.<ref>Bachl (2018), S. 78</ref>. Entsprechend der Judikatur des VwGH zu [[Schätzung]]en geht dies bei fehlender Mithilfe zu Lasten des Steuerpflichtigen.
  
 
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* Hager: ''Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung'', [[Datei:Grundsätze-UBW.pdf]], Stand Okt. 2017
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* Hager: ''"Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung"'', [[Datei:Grundsätze-UBW.pdf]], Stand Mai 2022;
* Hager: ''Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung'', [[Datei:Prüfung-Gutachten.pdf]], Basisseminar BFA, Stand September 2015
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* Hager: ''Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung'', [[Datei:Prüfung-Gutachten.pdf]], Basisseminar BFA, Stand September 2015;
  
 
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Aktuelle Version vom 11. Mai 2022, 19:00 Uhr

Kurzinfo!

In der Vollständigkeitserklärung bestätigt die Unternehmensleitung, die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen. Insbesondere, dass die vorgelegten Plandaten den aktuellen Erwartungen der Unternehmensleitung (Markt-, Umweltanalyse und Unternehmensentwicklungen) entsprechen, plausibel abgeleitet sind und alle erkennbaren Chancen und Risiken berücksichtigen.[1]

Muster wurden von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer[2] und dem deutsche Institut der Wirtschaftsprüfer erarbeitet.

Die Einholung einer Vollständigkeitserklärung vor Ausfertigung des Bewertungsgutachtens sollte schon im Bewertungsauftrag enthalten sein.[3]

Vollständigkeitserklärung und Wertermittlung

Die Vollständigkeitserklärung ist ein Zeichen, dass das Gutachten in Zusammenarbeit mit der Unternehmensleitung erstellt wurde.

Erfolgt die Gutachtenserstellung (zB in Streitfällen, aus Geheimhaltungsgründen oder bei Schätzungen im Steuerverfahren) ohne Mitwirkung der Unternehmensleitung, wird die Verlässlichkeit des Bewertungsergebnisses leiden.[4]. Entsprechend der Judikatur des VwGH zu Schätzungen geht dies bei fehlender Mithilfe zu Lasten des Steuerpflichtigen.

siehe auch-> Dokumentationsprinzip, Arbeitspapiere

Literatur

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 (2014) Rz. 154 und Anhang

Fachliteratur

  • Bachl (2018), 78
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A 248f, 592

Unterlage(n)

  • Hager: "Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung", Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Mai 2022;
  • Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand September 2015;

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 154
  2. Anhang zu KFS/BW 1
  3. Bachl (2018), S. 78
  4. Bachl (2018), S. 78