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'''Typisierung''' bezeichnet den Bezug auf einen typischen Investor anstelle des konkreten [[Bewertungssubjekt]]es. <!-- Eigene Definition auf Basis Bachl (2015), 9 -->
 
'''Typisierung''' bezeichnet den Bezug auf einen typischen Investor anstelle des konkreten [[Bewertungssubjekt]]es. <!-- Eigene Definition auf Basis Bachl (2015), 9 -->
  
<s>Eine spannende und nicht unumstrittene Frage ist auch, inwieweit eine objektivierte Bewertung auch Typisierungen auf Ebene des Bewertungssubjektes erfordert. </s>Nachdem objektivierte Unternehmenswerte häufig iZm normorientierten Bewertungen ermittelt werden, verweist das österreichische Fachgutachten KFS BW 1 diesbezüglich auf rechtliche Vorgaben. Es ist demnach anhand der rechtlichen Vorgaben zu entscheiden, ob bei der objektivierten Bewertung im konkreten Fall von einem typischen oder dem konkreten Investor (zB dem konkret abzufindenden Minderheitsgesellschafter) auszugehen ist.<ref>Bachl (2015), 9</ref>
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Das Fachgutachten [[KFS/BW 1]] weist einen absoluten Subjektbezug auf, der auch auf die [[objektivierter Unternehmenswert|objektive Bewertung]] durchschlägt.<ref>Mandl / Rabel (2006), S. 102</ref> Bei [[Normorientierte Unternehmensbewertung|normorientierten Bewertungen]] verweist das österreichische Fachgutachten KFS BW 1 diesbezüglich auf rechtliche Vorgaben, dh es ist anhand der rechtlichen Vorgaben zu entscheiden, ob bei der objektivierten Bewertung im konkreten Fall von einem typischen oder dem konkreten Investor (zB dem konkret abzufindenden Minderheitsgesellschafter) auszugehen ist.<ref>Bachl (2015), 9</ref>
  
Der deutsche Standard IDW S1 wird hier konkreter und definiert das Bewertungssubjekt beim objektivierten Unternehmenswert (bei gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Bewertungsanlässen) als eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person.'''kürzen'''<ref>Bachl (2015), 9</ref>
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Der deutsche Standard [[IDW S 1]] definiert das ''typisierte Bewertungssubjekt'' als eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person.<ref>Bachl (2015), 9</ref>
  
Der objektivierte Unternehmenswert basiert auf dem zum Bewertungsstichtag vorhandenen Unternehmenskonzept.Der Grad der gebotenen Typisierung auf Investorebene ist abhängig von rechtlichen Vorgaben.'''Lö?'''<ref>Bachl (2015), 9</ref>
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Im Rahmen der sog. mittelbaren Typisierung wird die Annahme getroffen, dass die Besteuerung der Zuflüsse aus dem Bewertungsobjekt und der Opportunität (Investition in ein Aktienportfolio) derselben persönlichen Besteuerung unterliegt und damit im Ergebnis unberücksichtigt bleiben kann.<ref>vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), § 26 (253)</ref>
  
== Arten ==
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Anwendungsbereich lt. IDW S 1:
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* aus Anlass von unternehmerischer Initiativen.
  
* ''mittelbare Typisierung:''
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=== unmittelbare Typisierung ===
:: Im Rahmen der sog. mittelbaren Typisierung, die bei Unternehmensbewertungen aus Anlass unternehmerischer Initiativen anzuwenden ist, wird die Annahme getroffen, dass die Besteuerung der Zuflüsse aus dem Bewertungsobjekt und der Opportunität (Investition in ein Aktienportfolio) derselben persönlichen Besteuerung unterliegt und damit im Ergebnis unberücksichtigt bleiben kann.'''kürzen?'''<ref>Fleischer / Hüttemann (2015), § 26 (253)</ref>
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* ''unmittelbare Typisierung:''
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Bei der unmittelbaren Typisierung soll der Unternehmenswert aus Sicht einer inländischen unbeschränkt  steuerpflichtigen natürlichen Person als Anteilseigner ermittelt werden. Die [[persönliche Ertragsteuer]]n sind dann sowohl im [[Cash-Flow|Zahlungsstrom]]  als auch im [[Diskontierunszinssatz|Kapitalisierungszinssatz]] explizit zu berücksichtigen.<ref>vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), § 26 (253)</ref>
::Anders ist dies bei der unmittelbaren Typisierung. Hierbei soll bei vertraglichen oder gesellschaftsrechtlichen Bewertungsanlässen der Unternehmenswert aus Sicht einer inländischen unbeschränkt  steuerpflichtigen natürlichen Person als Anteilseigner ermittelt werden. Die Anteilseignersteuern sind dann sowohl im Zahlungsstrom als auch im Kapitalisierungszinssatz explizit zu berücksichtigen.'''kürzen?'''<ref>Fleischer / Hüttemann (2015), § 26 (253)</ref>
 
  
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* vertraglichen oder gesellschaftsrechtlichen [[Bewertungsanlass|Bewertungsanlässe]].
  
 
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* Bachl (2015), 9
 
* Bachl (2015), 9
* Fleischer / Hüttemann (2015)
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* Fleischer / Hüttemann (2015) § 26 (253)
Typisierung
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* Ihlau ua (2013), 34, 98 ff,  
- mittelbare 26 253 f.
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* Mandl / Rabel (1997), 398 ff
- unmittelbare 26 253
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* Wollny (2010)  
 
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* WP-Handbuch II (2014), Rz. A 26, 83
* Ihlau ua (2013),  
 
* Mandl / Rabel (1997),  
 
* Wollny (2010)
 
Typisierung 1, 28 f., 40, 42, 59, 121 f., 163 ff.,
 
269 f., 280 ff., 339
 
Typisierung, mittelbare 4, 109 ff., 165, 274,
 
282
 
Typisierung, Unternehmenswert 24
 
* WP-Handbuch II (2014), Rz. A
 
 
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* Weitere Verwendung Name<ref name="Name" />
 

Aktuelle Version vom 21. Februar 2022, 05:55 Uhr

Kurzinfo!

Typisierung bezeichnet den Bezug auf einen typischen Investor anstelle des konkreten Bewertungssubjektes.

Das Fachgutachten KFS/BW 1 weist einen absoluten Subjektbezug auf, der auch auf die objektive Bewertung durchschlägt.[1] Bei normorientierten Bewertungen verweist das österreichische Fachgutachten KFS BW 1 diesbezüglich auf rechtliche Vorgaben, dh es ist anhand der rechtlichen Vorgaben zu entscheiden, ob bei der objektivierten Bewertung im konkreten Fall von einem typischen oder dem konkreten Investor (zB dem konkret abzufindenden Minderheitsgesellschafter) auszugehen ist.[2]

Der deutsche Standard IDW S 1 definiert das typisierte Bewertungssubjekt als eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person.[3]

Arten

mittelbare Typisierung

Im Rahmen der sog. mittelbaren Typisierung wird die Annahme getroffen, dass die Besteuerung der Zuflüsse aus dem Bewertungsobjekt und der Opportunität (Investition in ein Aktienportfolio) derselben persönlichen Besteuerung unterliegt und damit im Ergebnis unberücksichtigt bleiben kann.[4]

Anwendungsbereich lt. IDW S 1:

  • aus Anlass von unternehmerischer Initiativen.

unmittelbare Typisierung

Bei der unmittelbaren Typisierung soll der Unternehmenswert aus Sicht einer inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person als Anteilseigner ermittelt werden. Die persönliche Ertragsteuern sind dann sowohl im Zahlungsstrom als auch im Kapitalisierungszinssatz explizit zu berücksichtigen.[5]

Anwendungsbereich lt. IDW S 1:

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 16 KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 22 IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Bachl (2015), 9
  • Fleischer / Hüttemann (2015) § 26 (253)
  • Ihlau ua (2013), 34, 98 ff,
  • Mandl / Rabel (1997), 398 ff
  • Wollny (2010)
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A 26, 83

Unterlage(n)

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Mandl / Rabel (2006), S. 102
  2. Bachl (2015), 9
  3. Bachl (2015), 9
  4. vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), § 26 (253)
  5. vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), § 26 (253)