Stand-alone-Betrachtung: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei der '''Stand-Alone-Betrachtung''' wird das [[Bewertungsobjekt]] für sich allein bewertet, d.h. im [[Konzern]] ohne [[Synergieeffekte]].<!-- eigene Definition -->
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Bei der '''Stand-Alone-Betrachtung''' wird das [[Bewertungsobjekt]] für sich allein bewertet.<!-- eigene Definition --> D.h. im [[Konzernbewertung|Konzern]] ohne [[Synergie]]effekte, bei der Abfindung ohne dass die Vorteile berücksichtigt werden, die sich erst aus dem Ausschluss ergeben.<ref>Fleischer / Hüttemann (2015), 390</ref>
<S>Der '''Stand-Alone-Betrachtung''' bezeichnet einen Begriff der nur in der [https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&dokumentId=67c1d411-cc7e-4894-be46-c23be443ba3b Umgründungssteuerrichtlinien 2002] verwendet wird.
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Stand-Alone-Betrachtung: Das zu bewertende Vermögen muss für sich betrachtet einen positiven Verkehrswert aufweisen. <ref>Hager (2014) unter Verweis auf Rz. 673, 678, 686UmgrStR</ref></s>
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Nicht zutreffend ist die Verknüpfung der Stand-alone-Bewertung mit<ref>so zB bei Trentini (2004) behauptet</ref>  
 
 
 
 
In den Erläuternden Bemerkungen (EB) zur Regierungsvorlage vom 15. 11. 2005 (ÖStZ 2005, 522 ff) wird zu den geplanten Änderungen ausgeführt, dass durch die Änderungen die geltende Verwaltungspraxis, nach der das einzubringende Vermögen für sich allein betrachtet (,stand-alone') und damit ohne Einfluss auf mögliche Synergieeffekte durch die Einbringung , die nur für das Umtauschverhältnis Bedeutung haben, ausdrücklich verankert werden soll. Ziel der Regelung ist unverändert primär die Feststellung, dass kein real überschuldetes Vermögen vorliegt, sekundär die Höhe des Verkehrswertes". Die mit der ,Stand-alone-Betrachtung' verbundene Bewertungsanordnung ändert nichts am Grundsatz der Beachtung allgemein anerkannter Bewertungsgrundsätze , wie sie etwa im Fachgutachten des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder KFS-BW1 ausgeführt werden, dies aber mit der Maßgabe, dass die Bewertung auf das dem Einbringenden gehörende Vermögen und damit unter Beachtung eines objektivierten Unternehmerlohns und einer sich aus dem Blickwinkel der übernehmenden Körperschaft ergebenden Ertragsteuerbelastung (KöSt und KESt unter Vollausschüttungsgesichtspunkten) und unter Außeransatzlassen von Confusiowirkungen zu beziehen ist".<ref>Trentini (2006)</ref>
 
 
 
Nicht zutreffend ist
 
Als Einschränkung für die Stand-alone-Bewertung ergibt sich also, dass auszugehen ist von
 
 
* einer unveränderten Weiterfühnmg des Betriebes (unverändertes Unternehmenskonzept),
 
* einer unveränderten Weiterfühnmg des Betriebes (unverändertes Unternehmenskonzept),
* einer Unbeachtlichkeit von Wertbeeinflussungen,  
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<S>* einer Unbeachtlichkeit von Wertbeeinflussungen,  
 
** die sich durch die Übernahme ergeben (können)
 
** die sich durch die Übernahme ergeben (können)
** nach der Übernahme ergeben (können),
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** nach der Übernahme ergeben (können),</s>
* einer Unbeachtlichkeit der nach der Umgründung entstehenden Unternehmensform,
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* einer Unbeachtlichkeit, der nach der Umgründung entstehenden Unternehmensform,
* einer ausschließlichen Beurteilung des umzugründenden Vermögens vor der Umgründung
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<S>* einer ausschließlichen Beurteilung des umzugründenden Vermögens vor der Umgründung</s>-->
Trentini (2004)
 
  
 
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''siehe auch-> [[objektivierter Unternehmenswert]], [[subjektiver Unternehmenswert]]''
''siehe auch-> [[]]''
 
 
 
Synonyme: ''[[]]''
 
  
 
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Die Stand alone Betrachtung hat Bedeutung:
 
Die Stand alone Betrachtung hat Bedeutung:
* Berücksichtigung von [[Synergieeffekt]]en
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* [[Konzernbewertung]]
 
* [[Konzernbewertung]]
  
 
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* Synonyme: ''[[]]''  -->
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''siehe auch-> [[Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung#Prinzip der Eigenständigkeit (Stand-Alone-Prinzip)|Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung]]''
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Nach dem '''Prinzip der Eigenständigkeit (Stand alone-Prinzip)''' ist für die Wertermittlung der Wert des Bewertungsobjektes an sich, ohne [[echte Synergie]]n maßgeblich .
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In den UmgrStR 2002 Rz. 673 bzw. 686 wird die Stand-alone-Betrachtung missverständlich als Klammerausdruck für die Unbeachtlichkeit des [[Confusio]] verwendet.
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Insbesondere bei der [[Planung]] [[finanzieller Überschuss|finanzieller Überschüsse]] sind allfällige bereits eingetretenen Synergien nur schwer zu identifizieren. Auch bei den [[Eigenkapitalkosten|Eigen-]] und [[Fremdkapitalkosten]] kann durch die [[Haftung]] der Gesamtgruppe eine Änderung im Verbund eintreten.
  
 
== Literatur ==
 
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=== Erlässe ===
 
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* UmgrStR (2002)
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* UmgrStR 2002 Rz. Rz 673, 678, 686;
 
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=== Fachgutachten ===
 
=== Fachgutachten ===
* Rz. KFS/BW 1 (2014)
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* KFS/BW 1 Rz. ;
* Rz. IDW S1 (2008) -->
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* IDW S1 Rz. ; -->
  
 
=== Fachliteratur ===
 
=== Fachliteratur ===
  
" *)mwN <small>ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben</small>
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* Bachl (2018), S. 76;
* Bachl (2015), 53
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* Fleischer / Hüttemann (2015), 22, 641 f, 390 f, 406 f;
* Fleischer / Hüttemann (2015)
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* Großfeld u.a. (2020), Rz. 215 ff;
* Mandl / Rabel (1997),  
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* Hager (2014), S. 201;
* WP-Handbuch II (2014), Rz. A 556, 581
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* Trentini (2004) *)mwN<!--
 
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* Trentini (2006): Trentini, Unternehmensbewertung und Umgründungen, RWZ 2006/115-->
 
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* WPH-Edition (2018), Tz. A 113, J 73 f;
 
 
'''zu verwendete Literatur'''
 
* Hager (2014): Hager, Unternehmensbewertung im Steuerrecht – Teil 1: Verkehrswert, RWZ 2014/47
 
* Trentini (2004): Trentini, Die Praxis der Unternehmensbewertung bei Umgründungen, in König (Hrsg.): Körperschaften im Steuerrecht - FS Wiesner, Linde 2004
 
* Trentini (2006): Trentini, Unternehmensbewertung und Umgründungen, RWZ 2006/115
 
 
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=== Judikatur === -->
 
=== Judikatur === -->
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=== Unterlage(n) ===
 
=== Unterlage(n) ===
  
* Hager: ''Im Steuerrecht relevane Werte'', Basisseminar BFA, [[Datei:Welche Werte.pdf]], Stand September 2015 '''nicht mehr aktuell'''
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* Hager: ''"Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung"'', [[Datei:Grundsätze-UBW.pdf]], Stand Mai 2022, S. 8;
 
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=== Folien ===
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=== Folien === -->
 
 
* Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, [[Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf]]
 
  
 
-->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]]
 
-->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]]
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== Einzelnachweise==
 
== Einzelnachweise==
 
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* Einzelreferenz<ref>Einzelreferenz</ref>
 
* Referenzname<ref name="Name">Referenztext</ref>
 
* Weitere Verwendung Name<ref name="Name" />
 

Aktuelle Version vom 13. Mai 2022, 19:17 Uhr

Kurzinfo!

Bei der Stand-Alone-Betrachtung wird das Bewertungsobjekt für sich allein bewertet. D.h. im Konzern ohne Synergieeffekte, bei der Abfindung ohne dass die Vorteile berücksichtigt werden, die sich erst aus dem Ausschluss ergeben.[1]

siehe auch-> objektivierter Unternehmenswert, subjektiver Unternehmenswert

Bedeutung

Die Stand alone Betrachtung hat Bedeutung:

Stand-Alone oder Synergieeffekt
bei den einzelnen Werten
stand alone Synergieeffekte
Verkehrswert Beizulegender Wert
Gemeiner Wert Teilwert[2]
Fremdvergleichswert

Prinzip der Eigenständigkeit (Stand-Alone-Prinzip)

siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung

Nach dem Prinzip der Eigenständigkeit (Stand alone-Prinzip) ist für die Wertermittlung der Wert des Bewertungsobjektes an sich, ohne echte Synergien maßgeblich .

In den UmgrStR 2002 Rz. 673 bzw. 686 wird die Stand-alone-Betrachtung missverständlich als Klammerausdruck für die Unbeachtlichkeit des Confusio verwendet.

Insbesondere bei der Planung finanzieller Überschüsse sind allfällige bereits eingetretenen Synergien nur schwer zu identifizieren. Auch bei den Eigen- und Fremdkapitalkosten kann durch die Haftung der Gesamtgruppe eine Änderung im Verbund eintreten.

Literatur

Erlässe

  • UmgrStR 2002 Rz. Rz 673, 678, 686;

Fachliteratur

  • Bachl (2018), S. 76;
  • Fleischer / Hüttemann (2015), 22, 641 f, 390 f, 406 f;
  • Großfeld u.a. (2020), Rz. 215 ff;
  • Hager (2014), S. 201;
  • Trentini (2004) *)mwN
  • WPH-Edition (2018), Tz. A 113, J 73 f;

Unterlage(n)

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Fleischer / Hüttemann (2015), 390
  2. Nur innerhalb des Synergiekreises