Nachvollziehbarkeit

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Kurzinfo!

Der Grundsatz der Nachvollziehbarkeit bedeutet, dass ein Unternehmensbewertungsgutachten so aufzubauen ist, dass die Wertermittlung einem sachkundigen Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begreiflich sein muss.[1]

Der Gutachter hat deutlich zu machen, auf welchen wesentlichen Annahmen und Typisierungen der von ihm ermittelte Unternehmenswert beruht. Es sollte auch ersichtlich sein, welche der Annahmen vom Gutachter, welche vom zu bewertenden Unternehmen und welche von sachverständigen Dritten stammen.[2]

  • Synonyme: Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze, Klarheit der Berichterstattung, Nachprüfbarkeit

siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Dokumentationsprinzip

Erforderliche Informationen

Hauptartikel-> Gutachten

Was notwendig ist, damit eine Unternehmensbewertung nachvollziehbar ist, wird in KFS/BW 1 und IDW S1 idealtypisch angeführt. Im Einzelfall reichen eventuell weniger Informationen, es ist aber auch denkbar, dass zusätzliche Erläuterungen notwendig sind.[3]

Fachgutachten

Wird auf ein Fachgutachten verwiesen, muss dieses wegen der Nachvollziehbarkeit dem Gutachtensadressaten vollständig zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall, wird der Steuerpflichtige dieses zur Verfügung stellen müssen.[4]

Offenlegung

siehe auch-> Offenlegung (Begriff)

Der Nachvollziehbarkeit dient, was vorgelegt wird. Was nicht offenlegt wird, kann vom Adressaten nicht gewürdigt werden. Ein allfälliges Berufsgeheimnis ändert daran nichts.[5] Geheimhaltung und Nachvollziehbarkeit sind Antagonisten.

Dies betrifft:

  • Vertrauliche Unterlagen,
  • Arbeitspapiere, etc

Für die Geheimhaltung sprechen verschiedene Gründe:

  • Vertragliche Vereinbarung
  • Standesrechtiche Vorschriften

Reproduzierbarkeit

Nachvollziehbarkeit darf nicht mit Reproduzierbarkeit verwechselt werden. Die Reprodzuzierbarkeit bedeutet in der Wissenschaft die Wiederholbarkeit von empirisch-wissenschaftlichen Forschungsergebnissen. Anm.: Eine Befragung unter Forschenden ergab, dass 70% von ihnen die Ergebnisse anderer nicht reproduzieren konnten (Replikationkrise).[6]

Ceteris paribus

Ceteris paribus (c.p.) (lat. alles andere gleich[7], sinngemäß: unter sonst gleichen Bedingungen[8]) ist die Analyse eines Zusammenhangs unter der Annahme, dass sich nur die betrachtete Variable ändert bei gleichzeitiger Konstanz aller anderen ökonomischen Variablen.[9] Eine solche Untersuchung heißt auch Partialanalyse.

In einem Unternehmen bestehen viele Wechselbeziehungen, zB Erhöhung Umsatz bedingt bei gleichbleibendem Kundenziel erhöhte Forderungen, bei gleichbleibenden Rohaufschlag erhöhten Waren-/Personalaufwand uam.

Prinzipiell ist Ceteris paribus ein Begriff der Wissenschaft und hat somit für ein Gutachten keine Bedeutung, Änderungen die nicht offengelegt werden werden vom Adressaten jedoch zumeist als konstant angenommen.

Sachkundiger Dritter

Bezugspunkt der Nachvollziehbarkeit ist der sachkundige Dritte. Dies gilt für Gutachten allgemein[10] und für Unternehmensbewertungsgutachten im Besonderen.[11] Dh der Gutachtensadressat (zB der Finanzbeamte) ist nicht der Maßstab für die Nachvollziehbarkeit.

Angemessener Zeitraum

Beim Begriff des angemessenen Zeitraumes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Kontext zu interpretieren ist. Die Nachvollziehbarkeit der Bewertung eines KMU wird idR weniger Zeit in Anspruch nehmen als die eines Konzerns.

Objektive Nachvollziehbarkeit

Objektiv sind Informationen wenn sie willkürfrei sind und somit von jedermann, also intersubjektiv nachgeprüft werden können.[12]

Literatur

Fachgutachten

  • IDW S1 Rz. 66;

Fachliteratur

  • Großfeld u.a. (2020), Rz. 226 f;
  • Peemöller (2019), S. 47;
  • WPH-Edition (2018), Tz. A 103 f;

Unterlage(n)


  • Hager: "Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung", Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Mai 2022, S. 11 f;
  • Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand Nov. 2017, S. 2;

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Prüfung Gutachten, S. 2
  2. Peemöller (2012), S. 45
  3. Hager (2013), 357
  4. Vgl. Hager (2013), S. 360
  5. Hager: "Welche (Unternehmens)Bewertungen werden vom Finanzamt anerkannt?", VWT 6.5.2019,Fol. 16
  6. Toepfer: "Replikationen in den Wirtschaftswissenschaften - Stand und Perspektiven" in www.researchgate.net, abgefragt 25.5.2019
  7. www.onpulson.de, abgefragt 25.5.2019
  8. Wikipedia, Stichwort Ceteris paribus, abgefragt 25.5.2019
  9. wirtschaftslexikon.gabler.de, Stichwort: Ceteris paribus, abgefragt 25.5.2019
  10. vgl. Pröll (2004)
  11. Hager (2013), S. 358
  12. Knabe (2012) unter Verweis auf Popper, Logik der Forschung, S. 21 f.