Net-Asset-Value-Verfahren

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Das Net-Asset-Value-Verfahren (NAV-Verfahren) stellt ein Bewertungsverfahren dar, das den Nettoinventarwert (Net-Asset-Value) errechnet. Je nach Ausprägung stellt die Net-Asset-Value-Methode ein Substanzwert- oder ein Mischverfahren dar. Das Net-Asset-Value-Verfahren stammt aus der Liegenschaftsbewertung. Dabei ist die European Public Real Estate Association (EPRA) zu erwähnen.

Bedeutung

In mehreren Erkenntnissen deutscher Finanzgerichte[1] wurde das Verfahren anerkannt. BayFinMin (2009), Kap. 5.4.2. und 5.4.5. führt die Net-Asset-Value-Methode als branchenübliche Bewertung für Versicherung- und Immobilienunternehmen an. Durch KFS/BW 1 (2025) Rz. 40 wurde die Net-Asset-Value-Methode für vermögensverwaltende Gesellschaften (z.B. Holdings, Immobiliengesellschaften) als betriebswirtschaftlich anerkannte Bewertungsmethode anerkannt.

Berechnung

Es gibt kein allgemein anerkanntes Berechnungsschema für das Reinvermögen ([[Net-Asset-Value). Ausgangspunkt ist meist die IFRS-Bilanz.

Einfaches NAV-Schema[2]

beizulegender Wert Vermögen
- beizulegender Wert Schulden
= beizulegender Wert Eigenkapital = NAV


NAV-Schema mit kapitalisierten Verwaltungskosten[3]

beizulegender Wert Vermögen
- beizulegender Wert Schulden
- diskonierte Verwaltungskosten
= Net-Asset-Value (NAV)

Nettoinventarwert gem. § 168 (d)KAGB[4]

Verkehrswert Vermögen
- Kredite
- sonstige Verbindlichkeiten
= Nettoinventarwert

Kritik

Abgesehen von der Bewertung von Non-Profit-Unternehmen, sieht IDW S 1 (2008) keine branchenabhängige Differenzierung der Bewertungsverfahren vor. Damit gelten die allgemeinen Unternehmensbewertungsregeln.[5]

Nach Prinzip der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip) bestimmt der Bewertungszweck die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.[6]

Sowohl der NAV gemäß EPRA als auch der Nettoinventarwert gem. § 168 (d)KAGB[1] sind bewertungstheoretisch in der Informationsfunktion (Nebenfunktion) zu subsumieren.[7] Dabei sind gänzlich andere Prämissen zu beachten als z.B. bei der Vermittlungsfunktion.15 [8]

Weitere Kritikpunkte:

  • Die Net-Asset-Value-Methode erfüllt die Prinzipien der Vermittlungsfunktion (Gesamtbewertungs-, Zukunftsbezogenheit- und Subjektivitätsprinzip) nicht.
  • Die in den Erkenntnissen der Finanzgerichte angeführte allgemeine Anerkennung in der Betriebswirtschaftslehre und die Gebräuchlichkeit in der Praxis liegt nicht vor.[9]
  • Ebenso wenig stimmt das Argument der Finanzgerichte, wonach das NAV-Verfahren in der europäischen Investment- und Analystenpraxis verbreitet ist, nicht, da sie als ergänzender Inhalt aber nicht als eigenständige Bewertungsmethode konzipiert sind.[10]
  • Auch kann aus der Kodifizierung in § 168 (d)KAGB nicht geschlossen werden, dass die Methode allgemein anerkannt und gebräuchlich ist.[11]
  • Die in der Literatur angesprochene Vernachlässigbarkeit von Verbundeffekten (Synerien) bei bestimmten Bewertungsobjekte entspricht nicht den Erfahrungssätzen.[12] Auch bei Immobilienunternehmen kommt es zu Größeneffekten (Skaleneffekte).

Literatur

Gesetz

  • § 168 (d)KAGB;

Erlässe

  • BayFinMin (2009);

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 (2025) Rz. 40;

Fachliteratur

  • Aschauer / Purtscher (2023), S. 92;
  • Creutzmann (2007);
  • Creutzmann (2013);
  • Creutzmann (2017);
  • Ihlau / Duscha (2019), S. 43 f;
  • Petersen u.a. (2023), S. 455 ff, 571 f, 1524 f;
  • Quill u.a. (2021);
  • Quill u.a. (2021a);
  • Schäfers / Matzen (2010), S. 535 ff;
  • Wollny (2012), S. 103 f;

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. Übersicht in Quill u.a. (2021), S. 1441.
  2. Aus Quill u.a. (2021), S. 1442 Übersicht 3 und 4.
  3. Aus Quill u.a. (2021), S. 1442 Übersicht 5.
  4. Aus Quill u.a. (2021), S. 1443 Übersicht 7.
  5. Wollny (2012), S. 103.
  6. KFS/BW 1 (2014) Rz. 22.
  7. Quill u.a. (2021a), S. 1546 u.V.a. Matschke / Brösel (2013), S. 75, 78 f.
  8. Vgl. Quill u.a. (2021a), S. 1547.
  9. Vgl. Quill u.a. (2021a), S. 1548 f.
  10. Vgl. Quill u.a. (2021a), S. 1549.
  11. Vgl. Quill u.a. (2021a), S. 1549 f.
  12. Vgl. Quill u.a. (2021a), S. 1550.