Gewinnverwendung: Unterschied zwischen den Versionen

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Ursprünglich gingen die Fachgutachten davon aus, dass der gesamte Gewinn den Eignern zufließt (Vollausschüttungsfiktion). Aktuell wird davon abgegangen, realistischer weise können Teile des Gewinnes im Unternehmen ver-bleiben, dabei ist jedoch darauf zu achten, dass es zu keiner '''Doppelzählung''' (doppelten Erfassung im Jahr des Entstehens und der späteren Ausschüttung) kommt. Einen Überblick zur Gewinnverwendung gibt folgende Abbildung.
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Zu beachten ist, dass die Konsequenzen bei [[Ausschüttung]]en und [[Entnahme]]n dieselben sind. Weiters könne neben den Ausschüttungen noch [[Kapitalrückzahlung]]en an den Gesellschafter fließen bzw. dieser zur –einzahlungen verpflichtet werden (z.B. Nachschusspflicht, Kapitalerhöhung).
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* Hohe Investitionen ins Anlagevermögen,
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* Deutliche Zunahme des Umlaufvermögens
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* sehr hohe Kredittilgungen, insbesondere Bedarf an Umschuldungsbedarf: z.B. nur kurzfristige Finanzierung, Finanzierung über Konzernunternehmen zu nicht fremdüblichen Konditionen
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Durch die Vollausschüttungshypothese werden [[Doppelzählung]]en und die Frage der [[interner Ertrag|internen Erträge]] vermieden.
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Unter '''Thesaurierung'''<ref>Vom gr. thesauros, Schatzhaus, Vorrat vgl. [https://de.wiktionary.org/wiki/Thesaurierung Wiktionary, Stichwort: Thesaurierung], abgefragt 1.12.2023.</ref> versteht man die Zurückbehaltung der erwirtschaftetn Gewinne.<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Thesaurierung Wikipedia, Stichwort: Thesaurierung], abgefragt 1.12.2023.</ref>
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Im [[Rechnungswesen]] kann das erfolgen:
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* Fortgeschreibung als [[Bilanzgewinn]] oder durch
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* Umbuchung auf [[Gewinnrücklage]] bzw.
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* [https://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalerhöhung#Nominelle_Kapitalerhöhung Nominelle Kapitalerhöhung].
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Insbesondere in der [[Fortführungsphase]] ist auf die [[Konsistenz der Annahmen zu Renditeerwartungen]], [[Wachstum]]srate und Thesaurierung zu achten.<ref>Vgl. Hager (2014a), S. 1124.</ref>
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=== Judikatur ===
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=== Folien ===
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''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]], [[Liste der verwendeten Literatur]], [[Liste englische Fachausdrücke]],
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[[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]], [[Liste der verwendeten Formeln]]''
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<!-- == Weblinks ==
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* [
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NN bei Wikipedia], abgefragt 20.3.2024;
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* [
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NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 20.3.2024;
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== Einzelnachweise==
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<references />
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[[Kategorie:Rechnungswesen]]
 
[[Kategorie:Rechnungswesen]]
 
[[Kategorie:Steuerrecht]]
 
[[Kategorie:Steuerrecht]]
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[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
 
[[Kategorie:Unternehmensrecht]]
 
[[Kategorie:Unternehmensrecht]]

Aktuelle Version vom 23. März 2024, 06:36 Uhr

Kurzinfo!

  • Synonyme: Ergebnisverwendung

siehe auch-> Bilanz, Gewinn-Verlust-Rechnung, Gewinn

Die Gewinnverwendung, dh die Beschlussfassung über die Verwendung des festgestellten Gewinnes, wird durch einen formellen Beschluss der zuständigen Organe festgelegt.

Der unternehmensrechtliche Gewinn kann

Bedeutung

Der Unternehmenswert ergibt sich aus dem Zufluss beim Eigner. Soweit der Gewinn im Unternehmen bleibt, sind Annahmen zu treffen.

Gewinnverwendung im Unternehmensrecht

Die Gewinnverwendung, dh die Beschlussfassung über die Verwendung des festgestellten Gewinnes, wird durch einen formellen Beschluss der zuständigen Organe festgelegt.

Der unternehmensrechtliche Gewinn kann

Gewinnverwendung in der Unternehmensbewertung

Ursprünglich gingen die Fachgutachten davon aus, dass der gesamte Gewinn den Eignern zufließt (Vollausschüttungsfiktion). Aktuell wird davon abgegangen, realistischer weise können Teile des Gewinnes im Unternehmen ver-bleiben, dabei ist jedoch darauf zu achten, dass es zu keiner Doppelzählung (doppelten Erfassung im Jahr des Entstehens und der späteren Ausschüttung) kommt. Einen Überblick zur Gewinnverwendung gibt folgende Abbildung.

Ergebnisverwendung
Ausschüttung Reinvestition Tilgung Fremdkapital
Detaillierte Planung Kapitalneutrale Wiederanlage
* Abzinsung * Keine Abzinsung der thesaurierten Mittel
* Berücksichtigung der Folgewirkungen in GVR und Bilanz
* Direkte Zurechnung der Thesauriertung
* Abzinsung der thesaurierten Mittel
* Keine sepreate Berücksichtigung der Folgewirkungen in GVR und Bilanz
* Keine Abzinsung der thesaurierten Mittel
* Berücksichtigung der Folgewirkungen in GVR und Finanzplan

Zu beachten ist, dass die Konsequenzen bei Ausschüttungen und Entnahmen dieselben sind. Weiters könne neben den Ausschüttungen noch Kapitalrückzahlungen an den Gesellschafter fließen bzw. dieser zur –einzahlungen verpflichtet werden (z.B. Nachschusspflicht, Kapitalerhöhung).

Vollausschüttung

Die Vollausschüttungshypothese (-fiktion) besagt, dass der gesamte Ertrag an den Eigner fließt. Es gibt keine Thesauierung.

Variable die gegen eine Vollausschüttung sprechen.

  • Gewinn-/Verlustvortrag aus dem Vorjahr,
  • Hohe Investitionen ins Anlagevermögen,
  • Deutliche Zunahme des Umlaufvermögens
  • sehr hohe Kredittilgungen, insbesondere Bedarf an Umschuldungsbedarf: z.B. nur kurzfristige Finanzierung, Finanzierung über Konzernunternehmen zu nicht fremdüblichen Konditionen

Durch die Vollausschüttungshypothese werden Doppelzählungen und die Frage der internen Erträge vermieden.

Kapitalwertneutrale Wiederanlage

Kapitalwertneutrale Veranlagung bedeutet, dass der erwirtschaftete Ertrag (prozentuell), dh die interne Verzinsung, ist gleich groß dem Diskontierungszinssatz.

Reinvestition mit Detailplanung

Am besten erstellt man einen Finanzplan mit einem Investitionsplan. Bei den Investitionen sind die Beschränkungen aus dem (objektivierten) Bewertungszweck zu beachten.

Thesaurierung

Unter Thesaurierung[1] versteht man die Zurückbehaltung der erwirtschaftetn Gewinne.[2]

Im Rechnungswesen kann das erfolgen:

Insbesondere in der Fortführungsphase ist auf die Konsistenz der Annahmen zu Renditeerwartungen, Wachstumsrate und Thesaurierung zu achten.[3]

Einzelnachweise

  1. Vom gr. thesauros, Schatzhaus, Vorrat vgl. Wiktionary, Stichwort: Thesaurierung, abgefragt 1.12.2023.
  2. Wikipedia, Stichwort: Thesaurierung, abgefragt 1.12.2023.
  3. Vgl. Hager (2014a), S. 1124.