Dokumentationsprinzip: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Kurzinfo!'''
+
#WEITERLEITUNG [[Dokumentation]]
 
 
Die für die [[Nachvollziehbarkeit]] erforderlichen Informationen sind tunlichst im [[Gutachten]] zu dokumentieren. Ist dies nicht möglich (zB Umfang), sind die Informationen in den [[Arbeitspapiere]]n zu dokumentieren, diese sind dann dem [[Gutachtensadressat]]en zugänglich zu machen <ref>Hager (2013), S. 358</ref>
 
 
 
''siehe auch-> [[Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung]]''
 
 
 
== Dokumentation der Planung ==
 
 
 
Durch eine angemessene Dokumentation der Unternehmensplanung mitsamt den Planungsgrundlagen, der Planungsherleitung und -revision wird die Nachprüfbarkeit der Ordnungsmäßigkeit der Unternehmensplanung ermöglicht. Die Dokumentation ist so zu gestalten, dass die Erstellung und Kontrolle der Planung für einen sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit nachvollziehbar sind. Dazu können auch so genannte Planungsanweisungen und Planungshandbücher sowie der Planungskalender dienen.<ref>BDU-GoP (2009), Kap. 2.3.4.</ref>
 
 
 
== Literatur ==
 
<!--
 
=== Gesetz ===
 
 
 
=== Erlässe === -->
 
 
 
=== Fachgutachten ===
 
* BDU-GoP (2009)
 
 
 
=== Fachliteratur ===
 
* Hager (2013)
 
<!--
 
=== Judikatur === -->
 
 
 
=== Unterlage(n) ===
 
 
 
* Hager: ''Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung'', [[Datei:Grundsätze-UBW.pdf]], Stand Okt. 2017
 
* Hager: ''Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung'', [[Datei:Prüfung-Gutachten.pdf]], Basisseminar BFA, Stand September 2015
 
<!--
 
=== Folien === -->
 
 
 
''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Literatur]]
 
<!--
 
== Weblinks == -->
 
 
 
== Einzelnachweise==
 
<references />
 
 
[[Kategorie:Rechnungswesen]]
 
[[Kategorie:Rechnungswesen]]
 
[[Kategorie:Steuerrecht]]
 
[[Kategorie:Steuerrecht]]
 
[[Kategorie:Unternehmensrecht]]
 
[[Kategorie:Unternehmensrecht]]
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]
 

Aktuelle Version vom 17. Juli 2019, 05:30 Uhr

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