Bewertungsstichtag: Unterschied zwischen den Versionen

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* Welche [[Maßnahmen]] (z.B. Investitionen) in der [[Unternehmensplanung]] noch Berücksichtigung finden dürfen'',  beim [[objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Unternehmenswert]])
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* Welche [[Maßnahme]]n (z.B. Investitionen) in der [[Unternehmensplanung]] noch Berücksichtigung finden dürfen'',  beim [[objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Unternehmenswert]])
 
* Welche [[Ausschüttung]]en bewertungsrelevant sind, nur zukünftige Zuflüsse können berücksichtigt werden ([[Zukunftsbezogenheitsprinzip]])
 
* Welche [[Ausschüttung]]en bewertungsrelevant sind, nur zukünftige Zuflüsse können berücksichtigt werden ([[Zukunftsbezogenheitsprinzip]])
 
* Der [[Steuer]]satz des Stichtages wird für den gesamten Prognosezeitraum angewendet.
 
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Die Erwartungen der an der Bewertung interessierten Parteien über die künftigen finanziellen Überschüsse sowohl des Bewertungsobjekts als auch der bestmöglichen Alternativinvestition hängen von dem Umfang der im Zeitablauf zufließenden Informationen ab. Bei Auseinanderfallen des Bewertungsstichtags und des Zeitpunkts der Durchführung der Bewertung ist daher nur der Informationsstand zu berücksichtigen, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können. Dies gilt auch für den Informationsstand über die Ertragsteuerbelastung der finanziellen Überschüsse, d.h. maßgeblich ist das am Bewertungsstichtag geltende bzw. das mit Wirkung für die Zukunft vom Gesetzgeber beschlossene Steuerrecht. (Rz. 23 IDW S 1 (2008))
 
Die Erwartungen der an der Bewertung interessierten Parteien über die künftigen finanziellen Überschüsse sowohl des Bewertungsobjekts als auch der bestmöglichen Alternativinvestition hängen von dem Umfang der im Zeitablauf zufließenden Informationen ab. Bei Auseinanderfallen des Bewertungsstichtags und des Zeitpunkts der Durchführung der Bewertung ist daher nur der Informationsstand zu berücksichtigen, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können. Dies gilt auch für den Informationsstand über die Ertragsteuerbelastung der finanziellen Überschüsse, d.h. maßgeblich ist das am Bewertungsstichtag geltende bzw. das mit Wirkung für die Zukunft vom Gesetzgeber beschlossene Steuerrecht. (Rz. 23 IDW S 1 (2008))
  
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* Fleischer / Hüttemann (2015), S. 94, 323 ff;
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* Großfeld u.a. (2020), Rz. 221;
* Moxter (1990), S. 168 ff
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* Ihlau / Duscha (2019), S. 76 ff;
* Peemöller (2012), S. 33
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* Moxter (1990), S. 168 f;
* WP-Handbuch II (2014), Tz. A 51 ff
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* Peemöller (2019), S. 35;
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* Hager: ''"Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung"'', [[Datei:Grundsätze-UBW.pdf]], Stand Mai 2022;
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* Hager: ''Grundbegriffe'', Basisseminar BFA, [[Datei:Grundbegriffe.pdf|Grundbegriffe]], Stand Okt. 2020, S. 6;
* Hager: ''Grundbegriffe'', Basisseminar BFA, [[Datei:Grundbegriffe.pdf|Grundbegriffe]], Stand Februar 2015;
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* Hager: ''"Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung"'', [[Datei:Grundsätze-UBW.pdf]], Stand Mai 2022, S. 4;
 
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Aktuelle Version vom 10. März 2024, 09:12 Uhr

Der Bewertungsstichtag ist jener Zeitpunkt, für den der Wert des Bewertungsobjekts festgestellt wird.[1]

Der Bewertungsstichtag ergibt sich aus dem Auftrag oder aus vertraglichen oder rechtlichen Regelungen.[2] Liegt eine solche Regelung nicht vor, ist er adäquat zum Anlass und Zweck der Bewertung festzulegen.[3] Bei normorientierten Unternehmensbewertungen ist der Stichtag meist durch das Gesetz vorgeben.[4]

siehe auch-> Bilanzstichtag, Stichtag

Bedeutung (Stichtagsprinzip)

Ziel des Stichtagsprinzips ist, dass kein fiktives Gebilde sondern das reale Unternehmen bewertet wird. Deshalb werden die erwartenden finanziellen Überschüsse mit den zu erwartenden Zinssätzen diskontiert.

Der Bewertungsstichtag ist maßgeblich für:

Die Erwartungen der an der Bewertung interessierten Parteien über die künftigen finanziellen Überschüsse sowohl des Bewertungsobjekts als auch der bestmöglichen Alternativinvestition hängen von dem Umfang der im Zeitablauf zufließenden Informationen ab. Bei Auseinanderfallen des Bewertungsstichtags und des Zeitpunkts der Durchführung der Bewertung ist daher nur der Informationsstand zu berücksichtigen, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können. Dies gilt auch für den Informationsstand über die Ertragsteuerbelastung der finanziellen Überschüsse, d.h. maßgeblich ist das am Bewertungsstichtag geltende bzw. das mit Wirkung für die Zukunft vom Gesetzgeber beschlossene Steuerrecht. (Rz. 23 IDW S 1 (2008))

Wertfindungsstichtag

In der vereinfachten Wertfindung nach KFS/BW1 E5 (2017) wird der Bewertungsstichtag als Wertfindungsstichtag bezeichnet. Ansonsten bestehen keine Unterschiede.

Literatur

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz. 23 f;
  • IDW S1 Rz. 22 f;

Fachliteratur

  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. 94, 323 ff;
  • Großfeld u.a. (2020), Rz. 221;
  • Ihlau / Duscha (2019), S. 76 ff;
  • Moxter (1990), S. 168 f;
  • Peemöller (2019), S. 35;
  • WPH-Edition (2018), Tz. A 73 ff;

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 23.
  2. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 23.
  3. WP-Handbuch II (2014) Rz. A 51.
  4. Vgl. Hager (Grundbegriffe), S. 5.