Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Europäische Gesellschaft

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche

Gliederung ====

* Begriff und Bedeutung

  • Gründung / Auflösung
  • Organe
  • ev (nicht) Erlaubte Tätigkeiten
  • Mitglieder / Gesellschafter
  • Eintritt / Austritt
  • Rechte / Pflichten
  • Haftung

Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise 1#Erg Rechtsformen (8.3.2025) nn verlinkt, (fehlende Links eintragen),

Kurzinfo! 

Begriff (lö)

  • Weiterleitung: Europäische Aktiengesellschaft, SE, Societas Europaea

 (zT) ok 

Die Europäische Gesellschaft (Europäische Aktiengesellschaft, Societas Europaea, kurz SE) ist eine Kapitalgesellschaft deren Nennkapital in Aktien zerlegt ist. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapi­tals. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit und ist damit eine juristische Person. *)

Die SE ist eine der Aktiengesellschaft nachgebildete supranationale Rechtsform.

Eigenschaften:[1]

Rechtsgrundlage für die Europäische Aktiengesellschaft ist die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001. In Österreich wurde das SE-Gesetz am 24. Juni 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die SE ist ein Produkt der Harmonisierungsbemühungen im Gesellschaftsrecht (vgl. Rechtsform#Europäische Rechtsformen).[2]

Die Europäische Gesellschaft ist eine Rechtsform, die vor allem bei grenzüberschreitenden Unternehmen zur Anwendung kommt. *)

[3] [4] [5] [6] [7] [8]

Bedeutung

  • Weiterleitung:

 (zT) ok 

In den letzten Jahren wird die SE verstärkt von der Praxis angenommen. Mit Stichtag 24.10.2015 waren in der Europäischen Union 1.611 SE eingetragen, 18 davon in Österreich. Diese Tendenz dürfte steigend sein. Ein österreichisches Unternehmen (STRABAG SE mit Eintragungsdatum 15. 10. 2004) war euro­paweit eine der ersten SE.[9]

[10] [11] [12] [13] [14] [15]

Gründung

  • Weiterleitung:

 (zT) ok 

https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Gesellschaft

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/societas-europaea-se-46610

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-europalexikon/176879/europaeische-gesellschaft/

https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/societas-europaea-se

Rieder / Huemer (2016), S.

Für die Gründung einer SE muss daher mit Ausnahme lediglich jenes Falles, dass eine Tochter-SE durch eine SE gegründet wird, stets ein grenzüberschrei­tendes Element vorliegen. Der Gründungsvorgang ist im Einzelnen in den Art 15 ff SE-VO bzw §§ 17 ff SEG geregelt, wie etwa die Erstellung einer Satzung m it M indestinhalt. Betreffend Kapital, Kapitalerhaltung und -änderung, Aktien udgl verweist Art 5 SE-VO auf die nationalen Rechtsvorschriften. Zulässig sind daher sowohl Nennbetrags- als auch Stückaktien.

Mit der Eintragung der SE im Firmenbuch entsteht die SE als juristische Person (Art 16 SE-VO). Voraussetzung für die Eintragung ist (anders als bei der AG), dass die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung abgeschlossen sind. Wurden vor Eintragung der SE im Firmenbuch Rechtshandlungen in deren Namen vorgenommen und übernimmt diese nach ihrer Eintragung die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht, haften die handelnden Personen vorbehaltlich anderer Vereinbarungen unbegrenzt und gesamtschuldnerisch (Art 16 Abs 2 SE-VO). -->

eigene Für die Gründung einer europäischen Gesellschaft kommen in Frage:[16]

  • Verschmelzung von mindestens zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten an­sässigen AG (4 Ob 51/07i); zum Schutz der G läubiger siehe §§ 21 ff SEG (Austrittsrecht gegen angemessene Barabfindung, Sicherstellung der Forde­rung),
  • Bildung einer Holding-SE durch AG oder GmbH, die in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind oder seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben,
  • Umwandlung einer nationalen AG, die seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat hat. Dies ist die ein­fachste Form einer SE-Gründung, da kein Vermögen übertragen wird und lediglich eine Gesellschaft betroffen ist,
  • Gründung einer Tochter-SE durch mindestens zwei Gesellschaften (ein­schließlich juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts) im Sinne des Art 54 AEUV (ex Art 48 Abs 2 EGV; zB AG oder GmbH, G esell­ schaft des bürgerlichen Rechts, etc.), die in verschiedenen M itgliedstaaten ansässig sind oder seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben; besteht bereits eine SE, kann diese wiederum eine oder mehrere Tochter-SE gründen; sowie
  • Gründung einer Tochter-SE durch eine SE, wobei hier keine Meerstaat­lichkeit erforderlich ist.

Mit Ausnahme des letzten Falles muss bei der Gründung stets ein grenzüberschrei­tendes Element vorliegen. </u>[17] Grundsätzlich können sich nur Gesellschaften aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten an der Gründung beteiligen.[18]

Als juristische Person entsteht die europäischen Gesellschaft mit der Eintragungs ins Firmenbuch. Voraussetzung dafür ist, dass die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung abgeschlossen sind.[19]

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 17.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 17.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 17.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 17.7.2025;

[20] [21] [22] [23] [24] [25]

Auflösung

  • Weiterleitung:

fe 

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/societas-europaea-se-46610

Rieder / Huemer (2016), S. 439

eigene Für Auflösung gilt das Recht des Sitzstaates. Für eine SE mit Sitz in Österreich sind daher die Vorschrif­ten des AktG zu beachten. Nach zwei Jahren kann sich eine SE in eine AG zurückumwandeln.[26]

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 17.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 17.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 17.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 17.7.2025;

[27] [28] [29] [30] [31] [32]

Organe

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Gesellschaft

Geschäftsleitung, Mitbestimmung, Rechnungslegung und Insolvenz

Die Leitung beziehungsweise Geschäftsführung einer Europäischen Gesellschaft kann (wie in Mitteleuropa üblich) in Vorstand und Aufsichtsrat geteilt oder wie im angelsächsischen Rechtsraum ein Board of Directors mit exekutiven und nicht exekutiven Managern sein. In Deutschland und Österreich wird dieses Board Verwaltungsrat genannt. Die Gründer müssen sich in der Satzung zwischen dem dualistischen und dem monistischen Modell entscheiden.


https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/societas-europaea-se-46610 4. Verfassung der Societas Europaea: Die Societas Europaea verfügt über eine Hauptversammlung der Aktionäre und entweder über ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder nur ein Verwaltungsorgan (monistisches System). Das dualistische System hat die Struktur der dt. Aufsichtsratsverfassung, während das monistische System dem angloamerikanischen Board System folgt (Art. 38-45). Für beide Systeme gilt, dass sie Mitglieder der Organe für höchstens sechs Jahre mit der Möglichkeit der Wiederbestellung berufen können (Art. 46).

https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/societas-europaea-se

Organisationsverfassung einer (österreichischen) SE
Dualistische und monistische Organstruktur

Bei der SE kann zwischen der bekannten dualistischen Organverfassung (bestehend aus Vorstand und Aufsichtsrat) und dem so genannten monistischen System gewählt werden. Beim monistischen System sind Leitungs- und Überwachungsorgan im Organ des Verwaltungsrats vereint. Bei beiden Systemen gibt es noch das Organ der Hauptversammlung.

Verwaltungsrat

Das monistische Leitungsorgan Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft und führt die Geschäfte der SE. Für die laufenden Geschäfte hat der Verwaltungsrat einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren zu bestellen. Der Verwaltungsrat hat daher – anders als der Aufsichtsrat - sowohl geschäftsführende als auch überwachende Aufgaben wahrzunehmen. Der VR besteht grundsätzlich aus Arbeitnehmer- und aus Kapitalvertreter (nur natürliche Personen). Kapitalvertreter können mindestens drei (und höchstens zehn) natürliche Personen sein. Die Kapitalvertreter werden von der Aktionärshauptversammlung gewählt und auch von ihr abberufen. Jedes Mitglied darf nicht mehr als in zehn Aktiengesellschaften oder GmbHs Aufsichtsrats- oder VR-Mitglied sein, wobei ein VR-Sitz zwei Aufsichtsratssitzen entspricht. Sonderregelungen gelten nur für vom Bund, Land oder Gemeinden entsandte VR-Mitglieder oder VR- bzw. AR-Mitglieder von Konzernunternehmen. Ist der VR durch Fehlen von Mitgliedern mehr als drei Monate beschlussunfähig, hat das Gericht auf Antrag Mitglieder zu bestellen. Gleichstellung von Frauen und Männern im Aufsichtsrat

Bei börsenotierten Gesellschaften sowie Gesellschaften, in denen dauernd mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat der Aufsichtsrat aus zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zu bestehen, sofern der Aufsichtsrat aus mindestens 6 Mitgliedern (Kapitalvertretern) und die Belegschaft zu mindestens 20% aus Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern besteht.

Für die Mitglieder des Verwaltungsrates kann eine Vergütung gewährt werden. Handelt es sich um eine börsenotierte SE sind die Vergütungspolitik und ein Vergütungsbericht zu erstellen und auf der Internetseite zu veröffentlichen. Geschäftsführende Direktoren

Den geschäftsführenden Direktoren (gD) ist die Führung der laufenden Geschäfte und die Erstellung der Jahresabschlüsse und Lageberichte etc. übertragen. GD können ihrerseits VR-Mitglied sein, müssen dies aber nicht! Bei börsenotierten SE dürfen die geschäftsführenden Direktoren nicht VR-Mitglied sein! Der VR- Vorsitzende/Stellvertreter kann kein geschäftsführender Direktor sein. Außerdem müssen bei Personenidentität von VR und geschäftsführenden Direktoren die „reinen“ VR-Mitglieder zahlenmäßig die Mehrheit bilden. Sie werden vom VR auf höchstens fünf Jahre bestellt, können jederzeit abberufen werden und unterliegen auch den Weisungen des VR.

Beim monistischen System wird die SE grundsätzlich durch den VR und die geschäftsführenden Direktoren nach außen vertreten. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, sind sämtliche Mitglieder des VR und die gD nur gemeinsam vertretungsbefugt. Zur Vereinfachung der Vertretung kann die Satzung aber auch Einzelvertretungsbefugnis von VR-Mitgliedern oder gD vorsehen; auch gemeinsame Vertretungsbefugnis (z.B. VR-Mitglied mit gD oder zwei gD) kann vorgesehen werden.

Börsennotierte Gesellschaften sind verpflichtet, bei einem wesentlichen Geschäft (>als 5% der Bilanzsumme der SE aus dem Vorjahr) mit nahestehenden Unternehmen oder Personen, die Zustimmung des Aufsichtsrates/Verwaltungsrates einzuholen. Übersteigt der Wert des Geschäftes sogar 10% der Bilanzsumme, so ist dies vom Vorstand/ von den geschäftsführenden Direktoren öffentlich bekannt zu machen. Disqualifizierung von Mitgliedern des Verwaltungsrates oder von geschäftsführenden Direktoren

Ein Mitglied des Verwaltungsrates als auch ein geschäftsführender Direktor darf nicht sein, wer von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der folgenden strafbaren Handlungen erfolgt ist (Disqualifikation): Betrug (§ 146 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB), Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB), Betrügerische Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB), Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB), Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168f StGB), Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168g StGB), Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) oder Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (§ 40 FinStrG).

Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung. Dies gilt auch für eine derartige Verurteilung einer vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht. Ist oder wird ein Mitglied des Verwaltungsrates oder ein geschäftsführender Direktor disqualifiziert, so hat er unverzüglich seinen Rücktritt zu erklären, welcher nach 14 Tagen wirksam wird.

Personen, bei denen ein Disqualifizierungsgrund vorliegt, können nicht in das Firmenbuch eintragen werden. Ob eine solche Disqualifikation vorliegt, ist vom Firmenbuchgericht durch eine automationsunterstützte Abfrage amtswegig zu ermitteln. Wurde die Rechtsfolge der Disqualifikation vom Strafgericht bedingt nachgesehen, muss in der Anmeldung zum Firmenbuch eine entsprechende Angabe samt Nachweis erfolgen, da dies nicht aus dem Strafregister ersichtlich ist.

Weiters prüft das inländische Gericht, welches die Verurteilung ausspricht, ob die verurteilte Person bereits als Organmitglied im Firmenbuch eingetragen ist. Ist dies der Fall, so verständigt es automationsunterstützt das für die Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht, welches wiederum die Gesellschaft für die Setzung weiterer notwendiger Schritte auffordert. Kommt die Gesellschaft der Aufforderung binnen einer Frist von längstens zwei Monaten nicht nach, so ist die disqualifizierte Person von Amts wegen zu löschen. Für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch ist das HG Wien zuständig. Arbeitnehmermitbestimmung in der SE

Nach den Vorgaben der europäischen Union soll bei einer SE mit inländischem Sitz ein Betriebsrat oder ein anderes Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie die Ausgestaltung der Arbeitnehmermitbestimmung zwischen den Organen der beteiligten Gesellschaften und einem besonderem Verhandlungsgremium, das die Arbeitnehmer vertritt, vereinbart werden. Kommt keine entsprechende Vereinbarung zustande, bestehen Auffangregelungen.

Rieder / Huemer (2016), S.

D. Organe der SE

Für die Organisation einer SE sieht die SE-VO bzw das SEG zwei M öglichkei­ten vor: das dualistische oder das monistische System.

dualistisches System: monistisches System:
Hauptversammlung Hauptversammlung
Leitungsorgan (Vorstand) Verwaltungsorgan
Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat)

Gemeinsam ist beiden Systemen das Organ der Hauptversammlung. Diese ist für die in der SE-VO und der SE-RL ausdrücklich geregelten Angelegenhei­ten sowie für die Angelegenheiten, für die eine Hauptversammlung nach dem Recht des Sitzstaates der SE zuständig wäre oder die ihr durch die Satzung im Einklang mit dem Recht des Sitzstaates zugewiesen wurden, zuständig (Art 52 SE-VO). Über die speziell normierten Kompetenzen der Hauptversammlung in der SE-VO (Art 59: Satzungsänderungen; Art 8 Abs 6: Sitzverlegung; Art 40

436 Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Systemen besteht darin, dass beim dualistischen System das operative Leitungsorgan vom Überwachungsorgan getrennt ist, w ohingegen beim m onistischen System bei­de Funktionen von einem Organ, in Österreich dem Verwaltungsrat („board of directors“), ausgeführt werden. D er österreichische Gesetzgeber hat in Ent­sprechung des Art 38 SE-VO diese beiden Systeme im SEG vorgesehen. Die Entscheidung für das eine oder andere System hat jed e SE in der Satzung zu treffen. Die einmal getroffene Entscheidung ist durch Satzungsänderung wie­der abänderbar.

https://de.wikipedia.org/wiki/Monistisches_System Das monistische System ist eine Form der Organisationsverfassung für Unternehmen.

Beim monistischen System (engl. „one-tier system“) ist die Geschäftsleitung nicht institutionell von der Überwachung getrennt. Diese beiden Funktionen werden vielmehr von ein und demselben Organ (Board of Directors, Verwaltungsrat) wahrgenommen.

Im Gegensatz zum monistischen System besteht beim dualistischen System (engl. „two-tier system“) eine Trennung von Geschäftsführung (Vorstand) und Überwachung (Aufsichtsrat).

https://de.wikipedia.org/wiki/Dualistisches_System Das dualistische System ist eine Form der Organisationsverfassung für Unternehmen.

Das dualistische System bedeutet die Trennung von Geschäftsführung und Kontrolle. Hierfür stehen zwei getrennte Organe, das Leitungsorgan und das Aufsichtsorgan. Aktiengesellschaften nach dem deutschen Aktienrecht müssen eine solche Trennung aufweisen und Geschäftsführung und Kontrolle auf diese zwei Organe verteilen. Dabei ist der Vorstand das Leitungsorgan und für die Geschäftsführung verantwortlich. Dessen Kontrolle übt der Aufsichtsrat als Aufsichtsorgan aus.

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 17.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 17.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 17.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 17.7.2025;

[33] [34] [35] [36] [37] [38]

(nicht) Erlaubte Tätigkeiten

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 17.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 17.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 17.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 17.7.2025;

[39] [40] [41] [42] [43] [44]

Mitglieder / Gesellschafter

Nicht zutreffendes lö

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Gesellschaft zu Erwerb / Ende Mitgliedschaft

  • Die Aktien können nach den jeweils nationalen Vorschriften übertragen werden. Es gehört nicht zu den notwendigen Merkmalen einer Europäischen Gesellschaft, dass ihre Aktien an einer Börse gehandelt werden.[7]


eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 17.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 17.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 17.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 17.7.2025;

[45] [46] [47] [48] [49] [50]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 17.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 17.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 17.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 17.7.2025;

[51] [52] [53] [54] [55] [56]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 17.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 17.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 17.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 17.7.2025;

[57] [58] [59] [60] [61] [62]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Aschauer / Purtscher (2023), S. ;
  • Bachl (2018), S. ;
  • Drukarczyk / Schüler (2016), S. ;
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. ;
  • Ihlau / Duscha (2019), S. ;
  • Mandl / Rabel (1997), S. ;
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A ;
  • WPH-Edition (2018), Rz. A ;

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Dateiname

Tabellen

Sortiert nach Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen, Liste der verwendeten Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Rieder / Huemer (2016), S. 433.
  2. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Scietas-europaea-SE, abgefragt 17.7.2025.
  3. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  4. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  5. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  6. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  7. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  8. Rieder / Huemer (2016), S. 434.
  9. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  10. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  11. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  12. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  13. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  14. Rieder / Huemer (2016), S. 434 f.
  15. Rieder / Huemer (2016), S. 433.
  16. Wikipedia, Stichwort: Europäische Gesellschaft, abgefragt 17.7.2025.
  17. Rieder / Huemer (2016), S. 435.
  18. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  19. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  20. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  21. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  22. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  23. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 439.
  24. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  25. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  26. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  27. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  28. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  29. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  30. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  31. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  32. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  33. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  34. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  35. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  36. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  37. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  38. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  39. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  40. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  41. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  42. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  43. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  44. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  45. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  46. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  47. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  48. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  49. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  50. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  51. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  52. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.
  53. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 17.7.2025.

[[Kategorie:Unternehmensrecht]]