Privatstiftung
Kurzinfo!
Eine Privatstiftung (PS) ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet wird, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen. [1]
Die Privatstiftung ist eine juristische Person ohne Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter. Sie ist ein eigentümerloses Rechtsgebilde, dem eigene Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, dadurch wird eine Verselbstständigung des Vermögens erreicht, es ist dem Zugriff des Stifters entzogen.[2]
Das Stiftungsvermögen muss mindestens 70.000 Euro umfassen. Bei Sachgründung ist eine Gründungsprüfung erforderlich. Wird das Vermögen unterschrittten ist das kein Grund zur Auflösung der Privatstiftung. Neben der Stiftung von Vermögen gibt es noch eine Nachstiftung, die keine Mindesthöhe aufweist und keiner Gründungsprüfung unterliegt.
Maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Privatstiftungsgesetz–PSG [2] BGBl 694/1993 vom 14.10.1993.
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
In Österreich bestehen rd. 3.100 Privatstiftungen mit einem geschätzten Stiftungsvermögen von 70 Mrd. Euro. Das Privatstiftungsgesetz wurde erlassen um den Abfluß von Vermögen in ausländische Stiftungen zu reduzieren.[3]
Gründung
Schritte zur Gründung einer Privatstiftung:[4]
- Abfassung der Stiftungserklärung (bestehend aus Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde); damit ist die Privatstiftung errichtet;
- Bestellung des ersten Vorstandes durch den Stifter;
- Anmeldung der Privatstifltung zur Eintragung in das Firmenbuch durch den Vorstand;
- Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch; damit entsteht die Privatstiftung.
Nur die Stiftungsurkunde, nicht aber die Stiftungszusatzurkunde, ist bei der Anmeldung der Privatstiftung dem Firmenbuchgericht vorzulegen und damit öffentlich zu machen. Regelungen, die geheim bleiben sollen, können daher in eine Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden, sofern sie nicht zwingend in der Stiftungsurkunde enthalten sein müssen.[5]
Auflösung
Die Privatstiftung wird in folgenden Fällen aufgelöst:[6]
- Ablauf der Dauer,
- Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Privatstiftung,
- rechtskräftiger Beschluss über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
- einstimmiger Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstands,
- Auflösung durch das Gericht.
Der Stiftungsvorstand hat die Auflösung der Privatstiftung in folgenden Fällen zu beschließen:[7]
- Der Stifter hat die Privatstiftung widerrufen.
- Der Stiftungszweck ist erreicht oder nicht mehr erreichbar.
- Bei Privatstiftungen, deren überwiegender Zweck in der Versorgung von natürlichen Personen ist (Versorgungsstiftungen), nach Ablauf von 100 Jahren.
- Bei Vorliegen anderer, in der Stiftungserklärung festgelegter Gründe (zB Eintritt eines bestimmten Ereignisses).
Der Stiftungsvorstand hat die Auflösung der Privatstiftung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.[8]
Organe
Die Privatstiftung hat folgende Organe:[9]
- Stiftungsvorstand (zwingend),
- Stiftungsprüfer (zwingend),
- allenfalls Aufsichtsrat (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 PSG),
- allenfalls weitere Organe, z.B. Beirat.
Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der erste Vorstand ist vom Stifter zu bestellen. Er hat die Stiftung zu verwalten, zu vertreten und für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. ln der Stiftungserklärung kann sich der Stifter die weitere Bestellung des Stiftungsvorstands Vorbehalten oder dieses Recht einem Begünstigten oder einem Beirat einräumen (§ 9 Abs 2 Z 1; 6 Ob 195/10k). [10]
Der Stiftungsprüfer hat den Jahresabschluss einschließlich Buchführung und Lagebericht zu prüfen. Die Bestellung erfolgt idR durch das Gericht.
Beteiligte
Stifter ist derjenige von dem die Initiative zur Gründung der Stiftung ausgeht und der das Stiftungsvermögen zuwendet. Er kann auf das Vermögen nicht mehr zugreifen, sich aber bestimmte Rechte vorbehalten. Der Stifter ist zum Widerruf der Stiftung befugt. Stifter können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein, aber auch Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, nicht jedoch Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder stille Gesellschaft. [11]
Nachstifter ist wer neben dem Stifter Vermögen zuwendet. Damit sind keine besonderen Vorrechte verbunden. *)
Begünstigter ist derjenige dem das Vermögen zugewendet werden soll. Er kann in der Stiftungserklärung, von einer in der Erklärung benannten Stelle oder dem Stiftungsvorstand festgestellt worden. *)
Letztbegünstigter ist derjenige, dem ein nach Abwicklung der Privatstiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll.[12]
Nicht erlaubte Tätigkeiten
Die Privatstiftung darf allerdings selbst kein Gewerbe ausüben, sie darf auch nicht die Geschäftsführung einer Gesellschaft übernehmen und nicht unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft sein.[13]
Steuerliche Besonderheiten
Die Zuwendung an Privatstiftung unterliegt der Stiftungseingangssteuer (2,5%). Zuwendungen an Begünstigte stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 5 Z 7 - 9 EStG [3] (außer gemeinnützige Stiftungen § 5 Z 6 KStG [4]). Für die Einkünfteermittlung von Privatstifungen gibt es einige Besonderheiten die in § 13 KStG [5] angeführt sind.
Literatur
- StiftEG
- Beser (2023), Rz. 359 ff;
Literatur
Gesetz
- Privatstiftungsgesetz PSG;
Erlässe
- Stiftungsrichtlinien 2009;
Fachliteratur
- Rieder / Huemer (2016), S. 457 ff;
Folien
- )
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen
Weblinks
- Privatstiftungen in Österreich bei PWC.at, abgefragt 10.7.2025;
- Österreichischer Stiftungsverband bei Grundlagen Statistik, abgefragt 10.7.2025;
- Privatstiftung bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2025;
- Privatstiftung bei WKO.at, abgefragt 10.7.2025;
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Hasch, Stiftungshandbuch, S. 6, abgefragt 10.7.2025.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 457.
- ↑ PSG, Vorblatt der EB.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 459.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 459.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 463.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 463.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 463.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 461.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 461 f.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 458.
- ↑ § 6 PSG [1].
- ↑ WKO.at, Stichwort: Privatstiftung, abgefragt 10.7.2025.