Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Zahlungsmittel

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Begriff (lö)

  • Weiterleitung: Zahlungsmittel

siehe auch-> Zahlungsbilanz Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Zahlungsbilanz

 ev erg 

https://de.wikipedia.org/wiki/Zahlungsmittel

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zahlungsmittel-47256

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/21238/zahlungsmittel/

Zu den Zahlungsmitteln zählen neben Banknoten und Scheidemünzen (Bargeld) das Buchgeld und Geldsurrogate (Behelfszahlungsmittel wie Wechsel und Schecks).

https://www.gabler-banklexikon.de/definition/gesetzliche-zahlungsmittel-58396

https://de.wiktionary.org/wiki/Zahlungsmittel

eigene Ein Zahlungsmittel ein Wertträger, mit denen gezahlt werden kann. *) Soweit ein gesetzlicher Annahmezwang besteht, spricht man von gesetzlichem Zahlungsmittel.[1]

[2] [3] [4] [5] [6] [7]

Bedeutung

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[8] [9] [10] [11] [12] [13]

Ermittlung / Berechnung

einen löschen

fe 

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Berechnung[14]

NN[15]

[math] {NN} = \frac{a}{b}[/math] Benutzer:Peter_Hager/Praktische_Hilfen#Mathematik

Variable
= Ergebnis

[math] {NN} [/math] Variable

Excel

  • NN lässt sich in Excel mit der Funktion VAR.P() ermitteln.[16]

Arten

  • Weiterleitung: ev Geldersatzmittel, Geldsurrogat
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Zahlungsmittel Als Wertträger kommen entweder Geld oder geldähnliche Forderungsrechte (Geldsurrogate) in Frage. Zahlungsmittel dienen im modernen Zahlungsverkehr dem zahlungsverpflichteten Schuldner dazu, seinem Gläubiger die aus Vertrag oder Gesetz resultierende Geldschuld rechtswirksam zu tilgen.

Arten

Allgemein wird zwischen gesetzlichen und sonstigen Zahlungsmitteln unterschieden.

Gesetzliche Zahlungsmittel

Gesetzliche Zahlungsmittel sind die kraft Gesetzes zur rechtswirksamen Erfüllung von Schuldverhältnissen vorgeschriebenen, in großen Mengen zirkulierenden Banknoten und Münzen eines Staates. Der Staat „hatte durch seine Gesetzgebung […] in der Hand, festzusetzen, was als Zahlungsmittel genommen werden müsse im Tauschverkehr […] womit jeder sich zufrieden geben müsse, wenn er darin bezahlt worden sei.“[6] Beim gesetzlichen Zahlungsmittel nutzt der Staat seine hoheitliche Aufgabe, die Währung des Staates innerhalb der Währungsverfassung zu bestimmen, zu organisieren und als Zahlungsmittel vorzuschreiben. Der sich daraus ableitende Annahmezwang für Gläubiger kann unbeschränkt sein (bei Banknoten) oder auch administrativ beschränkt werden (in den meisten Ländern besteht bei Münzen ein beschränkter Annahmezwang).

Ö

Euro-Banknoten müssen gemäß § 61 Nationalbankgesetz zum Nennwert unbeschränkt angenommen werden.[15] Die Annahmepflicht von Münzen ist dahingehend eingeschränkt, dass Gebietskörperschaften gemäß § 8 Scheidemünzengesetz[16] nur bis zu 100 Stück und alle übrigen Personen bis zu 50 Stück akzeptieren müssen.

Sonstige Zahlungsmittel

Zu den übrigen Zahlungsmitteln, die allerdings keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind, gehört die Verfügung über Buchgeld im unbaren Zahlungsverkehr durch Überweisung, Scheck, Wechsel oder Lastschrift. Weitere Geldersatzmittel sind Kreditkarte, Guthabenkarte oder Reisescheck, im weiteren Sinne auch Wertmarken, Briefmarken, Gutscheine, Schuldscheine oder Kreditbriefe, sofern sie sich als selbständiges Zahlungsmittel in Umlauf befinden.[27] Vorausgesetzt wird also, dass diese einen Anspruch auf Geld verbriefenden Papiere sich als Zahlungsmittel in Umlauf befinden. Der Umlauf beginnt mit dem Begebungsvertrag und der damit verbundenen Übergabe der Urkunde vom Aussteller an den nächsten Inhaber.

In Deutschland werden sie erfüllungsrechtlich als Leistung an Erfüllungs statt (Überweisung) oder Leistung erfüllungshalber (die übrigen Zahlungsmittel) eingeordnet. Sorten und Devisen sind ausländische Zahlungsmittel.

Neuere Entwicklung

Durch die digitale Revolution entstehen neue Möglichkeiten für Zahlungsmittel. Nach der Weltwirtschaftskrise ab 2007 wurde mit der ersten Kryptowährung Bitcoin ein virtuelles Zahlungsmittel eingeführt, welches durch die direkte peer-to-peer Kommunikation über das Internet vom Zahlungspflichtigen an den Zahlungsempfänger übertragen wird.

In Deutschland ist Bitcoin weder Zahlungsmittel, noch E-Geld, Devisen oder Sorten,[28][29][30] allerdings ist es nach der Feststellung der BaFin eine Rechnungseinheit (englisch unit of account), welche in „multilateralen Verrechnungskreisen“ eingesetzt werden kann, und somit Finanzinstrument im Sinne des § 1 Abs. 11 Nr. 7 KWG.[31]

Seit 2020 arbeitet die EZB an der Einführung eines digitalen Zentralbankgeldes (CBDC), des „digitalen Euros“. Er soll ein schnelles und sicheres elektronisches Zahlungsmittel werden, das den Euro für Privatpersonen und Unternehmen in der bestehenden Form als Bargeld und auf Bankkonten ergänzt und vom Europäischen System der Zentralbanken des Euroraums ausgegeben würde.[32] Ob der digitale Euro den Status als gesetzliches Zahlungsmittel erhalten wird, ist aktuell offen, wird von der EZB aber als erstrebenswert angesehen.[33] Ob dafür eine Änderung des EU-Primärrechts notwendig wäre, ist umstritten.[34]

https://www.gabler-banklexikon.de/definition/gesetzliche-zahlungsmittel-58396 2. Arten: a) Unbeschränkt gesetzliche Zahlungsmittel sind ausschließlich die Euro-Banknoten (§ 14 I 2 BBankG). Der Gläubiger einer Geldschuld muss Euro-Banknoten vom Schuldner annehmen, sofern er sich nicht den Rechtsfolgen eines Annahmeverzuges (Gläubigerverzug) aussetzen will. Die Zahlung mit Bargeld muss aber beiden Vertragspartnern zumutbar sein (Treu und Glauben). b) Beschränkt gesetzliche Zahlungsmittel sind neben Euro-Münzen auch deutsche Euro-Gedenkmünzen, die nur bis zum Betrag von 100 Euro je Zahlung angenommen werden müssen (§§ 2, 3 MünzG). Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für Bundes- und Landeskassen.

3. Die bisherigen deutschen Geldzeichen (Deutsche Mark, Pfennig) wurden zum 1.1.2002 vollständig durch auf Euro lautende Banknoten und Münzen ersetzt. Euro-Banknoten (Banknoten im ESZB) sind seither (im gesamten Eurosystem) die unbeschränkten einzigen gesetzlichen Zahlungsmittel.

4. Giralgeld ist kein gesetzliches Zahlungsmittel. Es bewirkt eine Tilgung von Geldschulden nur bei Einverständnis des Gläubigers, das z.B. durch Angabe einer Kontoverbindung auf Rechnungen oder anderen Formularen erteilt wird. Daher ist rechtlich eine bargeldlose Zahlung keine Erfüllung, sondern lediglich eine Leistung an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 I BGB.

5. Ausländisches Geld: Auf fremde Währung lautendes Geld ist unabhängig von seiner Erscheinungsform im Inland kein gesetzliches Zahlungsmittel, obwohl es wie inländisches Geld Zahlungsmittelfunktion haben kann. Banknoten anderer Länder nehmen auch an dem strafrechtlichen Schutz in Bezug auf Geld- und Wertzeichenfälschungen teil. Auch Rechnungseinheiten, wie z.B. die Sonderziehungsrechte (SZR) des Internationalen Währungsfonds (IWF), sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel.

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.5.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.5.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.5.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.5.2025;

[17] [18] [19] [20] [21] [22]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.5.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.5.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.5.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.5.2025;

[23] [24] [25] [26] [27] [28]

Literatur

Weblinks

https://de.wikipedia.org/wiki/Zahlungsmittel https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zahlungsmittel-47256 https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/21238/zahlungsmittel/

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 6.5.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.5.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.5.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.5.2025;

Einzelnachweise

  1. Vgl. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Zahlungsmittel, abgefragt 6.5.2025.
  2. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  3. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  4. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  5. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  6. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  7. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  8. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  9. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  10. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  11. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  12. Aus [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  13. Aus [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  14. [ Microsoft Support, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  15. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  16. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  17. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  18. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  19. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  20. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  21. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  22. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  23. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
  24. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.

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