Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Zahlungsmittel
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Begriff (lö)
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siehe auch-> Zahlungsbilanz Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Zahlungsbilanz
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https://de.wikipedia.org/wiki/Zahlungsmittel
Als Zahlungsmittel gelten im Zahlungsverkehr übertragbare, einheitliche und zählbare Wertträger, die als Gegenleistung (etwa beim Kaufvertrag) oder als Transferleistung (etwa bei der Schenkung) dienen. nicht super
Als Wertträger kommen entweder Geld oder geldähnliche Forderungsrechte (Geldsurrogate) in Frage. Zahlungsmittel dienen im modernen Zahlungsverkehr dem zahlungsverpflichteten Schuldner dazu, seinem Gläubiger die aus Vertrag oder Gesetz resultierende Geldschuld rechtswirksam zu tilgen.
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zahlungsmittel-47256
- Rechtlich
Geldforderung, die im Wirtschaftsverkehr als Tilgung von Geldschulden und i.d.R. auch als allg. Tauschmittel akzeptiert wird. Die Zahlungsmitteleigenschaft können bestimmte Finanzaktiva gewohnheitsmäßig oder kraft Gesetzes (sog. gesetzliche Zahlungsmittel) erlangen. Die vom Eurosystem emittierten Banknoten sind im Eurowährungsgebiet unbeschränkt gesetzliche Zahlungsmittel, d.h. jeder Gläubiger einer Geldforderung muss Eurobanknoten in unbegrenztem Umfang als Erfüllung seiner Forderung akzeptieren. Bei Euro- und Centmünzen ist die Annahmepflicht auf maximal 50 Münzen und betragsbezogen auf 200 Euro begrenzt.
Im Interbankenverkehr gibt es üblicherweise Zentralbankgeld als Zahlungsmittel, soweit nicht Bankengeld in Form von Giroguthaben bei Verrechnungsbanken im Settlement akzeptiert wird.
Vgl. auch Zahlung, Zahlungsinstrumente.
- Volkswirtschaftlich
Teil des Finanzvermögens mit der Eigenschaft, im Wirtschaftsverkehr zur Tilgung von Geldschulden und i.d.R. auch als allg. Tauschmittel akzeptiert zu werden (perfekte Zahlungsmittel). Die Zahlungsmitteleigenschaft können bestimmte Finanzaktiva gewohnheitsmäßig oder kraft Gesetzes erlangen. Im letzten Fall spricht man von gesetzlichen Zahlungsmitteln. In Deutschland sind die vom Eurosystem in Umlauf gebrachten Banknoten und Münzen gesetzliche bzw. beschränkt gesetzliche Zahlungsmittel. Zu den perfekten Zahlungsmitteln zählt heute das Giralgeld, da es i.d.R. kraft Treu und Glaubens im Zahlungsverkehr angenommen werden muss. In Zeiten zerrütteter Währungsverhältnisse - wie in Deutschland nach dem Ersten und dem Zweiten Weltkrieg - kann es zu einer Trennung der Zahlungsmittel- und Tauschmitteleigenschaft des staatlichen Geldes kommen.
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/21238/zahlungsmittel/
die im Zahlungsverkehr benutzten Geldarten. Grundsätzlich kann alles Zahlungsmittel sein, was im Tausch gegen Güter oder Forderungstitel akzeptiert wird. Besonders wichtig sind die gesetzlichen Zahlungsmittel, d. h. mit gesetzlichem Annahmezwang ausgestattete Geldarten wie Banknoten und Scheidemünzen, die jeder Gläubiger einer Geldforderung als Erfüllung seiner Forderung akzeptieren muss.
Zu den Zahlungsmitteln zählen neben Banknoten und Scheidemünzen (Bargeld) das Buchgeld und Geldsurrogate (Behelfszahlungsmittel wie Wechsel und Schecks).
eigene
Der Begriff bezeichnet:
Begriff bedeutet.
Bedeutung
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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eigene
Ermittlung / Berechnung
einen löschen
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Berechnung[13]
NN[14]
lä Benutzer:Peter_Hager/Praktische_Hilfen#Mathematik
| Variable | |
| = | Ergebnis |
| Variable |
Excel
- NN lässt sich in Excel mit der Funktion
VAR.P()ermitteln.[15]
Arten
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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https://de.wikipedia.org/wiki/Zahlungsmittel
Als Wertträger kommen entweder Geld oder geldähnliche Forderungsrechte (Geldsurrogate) in Frage. Zahlungsmittel dienen im modernen Zahlungsverkehr dem zahlungsverpflichteten Schuldner dazu, seinem Gläubiger die aus Vertrag oder Gesetz resultierende Geldschuld rechtswirksam zu tilgen.
- Arten
Allgemein wird zwischen gesetzlichen und sonstigen Zahlungsmitteln unterschieden.
- Gesetzliche Zahlungsmittel
Gesetzliche Zahlungsmittel sind die kraft Gesetzes zur rechtswirksamen Erfüllung von Schuldverhältnissen vorgeschriebenen, in großen Mengen zirkulierenden Banknoten und Münzen eines Staates. Der Staat „hatte durch seine Gesetzgebung […] in der Hand, festzusetzen, was als Zahlungsmittel genommen werden müsse im Tauschverkehr […] womit jeder sich zufrieden geben müsse, wenn er darin bezahlt worden sei.“[6] Beim gesetzlichen Zahlungsmittel nutzt der Staat seine hoheitliche Aufgabe, die Währung des Staates innerhalb der Währungsverfassung zu bestimmen, zu organisieren und als Zahlungsmittel vorzuschreiben. Der sich daraus ableitende Annahmezwang für Gläubiger kann unbeschränkt sein (bei Banknoten) oder auch administrativ beschränkt werden (in den meisten Ländern besteht bei Münzen ein beschränkter Annahmezwang).
- Ö
Euro-Banknoten müssen gemäß § 61 Nationalbankgesetz zum Nennwert unbeschränkt angenommen werden.[15] Die Annahmepflicht von Münzen ist dahingehend eingeschränkt, dass Gebietskörperschaften gemäß § 8 Scheidemünzengesetz[16] nur bis zu 100 Stück und alle übrigen Personen bis zu 50 Stück akzeptieren müssen.
- Sonstige Zahlungsmittel
Zu den übrigen Zahlungsmitteln, die allerdings keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind, gehört die Verfügung über Buchgeld im unbaren Zahlungsverkehr durch Überweisung, Scheck, Wechsel oder Lastschrift. Weitere Geldersatzmittel sind Kreditkarte, Guthabenkarte oder Reisescheck, im weiteren Sinne auch Wertmarken, Briefmarken, Gutscheine, Schuldscheine oder Kreditbriefe, sofern sie sich als selbständiges Zahlungsmittel in Umlauf befinden.[27] Vorausgesetzt wird also, dass diese einen Anspruch auf Geld verbriefenden Papiere sich als Zahlungsmittel in Umlauf befinden. Der Umlauf beginnt mit dem Begebungsvertrag und der damit verbundenen Übergabe der Urkunde vom Aussteller an den nächsten Inhaber.
In Deutschland werden sie erfüllungsrechtlich als Leistung an Erfüllungs statt (Überweisung) oder Leistung erfüllungshalber (die übrigen Zahlungsmittel) eingeordnet. Sorten und Devisen sind ausländische Zahlungsmittel.
- Neuere Entwicklung
Durch die digitale Revolution entstehen neue Möglichkeiten für Zahlungsmittel. Nach der Weltwirtschaftskrise ab 2007 wurde mit der ersten Kryptowährung Bitcoin ein virtuelles Zahlungsmittel eingeführt, welches durch die direkte peer-to-peer Kommunikation über das Internet vom Zahlungspflichtigen an den Zahlungsempfänger übertragen wird.
In Deutschland ist Bitcoin weder Zahlungsmittel, noch E-Geld, Devisen oder Sorten,[28][29][30] allerdings ist es nach der Feststellung der BaFin eine Rechnungseinheit (englisch unit of account), welche in „multilateralen Verrechnungskreisen“ eingesetzt werden kann, und somit Finanzinstrument im Sinne des § 1 Abs. 11 Nr. 7 KWG.[31]
Seit 2020 arbeitet die EZB an der Einführung eines digitalen Zentralbankgeldes (CBDC), des „digitalen Euros“. Er soll ein schnelles und sicheres elektronisches Zahlungsmittel werden, das den Euro für Privatpersonen und Unternehmen in der bestehenden Form als Bargeld und auf Bankkonten ergänzt und vom Europäischen System der Zentralbanken des Euroraums ausgegeben würde.[32] Ob der digitale Euro den Status als gesetzliches Zahlungsmittel erhalten wird, ist aktuell offen, wird von der EZB aber als erstrebenswert angesehen.[33] Ob dafür eine Änderung des EU-Primärrechts notwendig wäre, ist umstritten.[34]
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.5.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.5.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.5.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.5.2025;
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.5.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.5.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.5.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.5.2025;
Literatur
Weblinks
https://de.wikipedia.org/wiki/Zahlungsmittel
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zahlungsmittel-47256
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/21238/zahlungsmittel/
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 6.5.2025;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 6.5.2025;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 6.5.2025;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 6.5.2025;
Einzelnachweise
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑ Aus [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑ Aus [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑ [ Microsoft Support, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑ [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 6.5.2025.
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