Objektivierter Unternehmenswert: Unterschied zwischen den Versionen
K (→Unterlage(n): akt) |
(→Kritik) |
||
Zeile 28: | Zeile 28: | ||
''siehe auch-> [[Bewertungszweck]]'' | ''siehe auch-> [[Bewertungszweck]]'' | ||
+ | |||
+ | *) <!-- Literatur zur Kritik: | ||
+ | * Beiser: "Unternehmensbewertung ohne Bindung an Recht und Gesetz?", SWK 2004, W 55; | ||
+ | * Berger / Knoll: "Objektivierte Unternehmensbewertung und internationale Bewertungsstandards", BP 2009, IV 2; | ||
+ | * Bertl / Schiebel: "Es gibt keinen objektivierten Unternehmenswert! 1: Schlussfolgerungen für die betriebswirtschaftliche Bewertungspraxis", RWZ 2003/96; | ||
+ | * Bertl / Schiebel: "Der objektive Wert gemäß ABGB entspricht nicht der vollen Abfindung im Sinne des Gesellschaftsrechts! Teil 2: Schlussfolgerungen für die Rechtsprechung", RWZ 2004/2; | ||
+ | * Bertl / Schiebel: "Unternehmensbewertung durch Typisierungen und nicht durch Objektivierungen", RWZ 2004/42; | ||
+ | * Bertl / Schiebel: "Rechtsgeprägte Unternehmensbewertung: Ordentlicher Wert gem. ABGB als Verkehrswert, Außerordentlicher Wert gem. ABGB als subjektorientierter Entscheidungswert", RWZ 2004/63; | ||
+ | * Djukanov / Keuper: "Die prozessuale Zweckorientierung im Rah-men der funktionalen Unternehmensbewertungslehre", BFuP 2013, 304; | ||
+ | * Dörschell ua: "Objektivierter Unternehmenswert für Personengesellschaften nach der Unternehmen-steuerreform 2008", WPg 2008, 444; | ||
+ | * Knoll: "Rechtsgeprägte Unternehmensbewertung: Richtigkeit, Vertretbarkeit und das IDW ", BFuP 2017, 300; | ||
+ | * Knoll / Wenger: "Unternehmensbewertung: Ist noch weniger noch objektiver?", WiSt 2005, 241; | ||
+ | * Kuhner: "Unternehmensbewertung: Tatsachenfrage oder Rechtsfrage?", WPg 2007, 825; | ||
+ | * Kruschwitz / Löffler: "Semi–subjektive Bewertung", resear 2003 5.8; | ||
+ | * Mandl / Rabel: "Rechtsgeprägte Unternehmensbewertung - zur Rolle von Schiedswerten bei gesetzlichen Bewertungsanlässen", buch 38; | ||
+ | * Pummerer: "Nochmals: Unternehmensbewertung ohne Bindung an Recht und Gesetz?", SWK 2004, W 71; | ||
+ | * Ruthardt / Hachmeister: "Unternehmensbewertung zur Abfindungsbemessung - Normzweckadäquate Typisierungen für das Ertragswertverfahren unter Beachtung der betriebswirtschaftlichen Funktionenlehre", ZfbF 2018, 47; | ||
+ | * Quill: "Der moderne Objektivismusstreit der Unter-nehmensbewertung: Der Weg in die selbst-verschuldete Unmündigkeit", BFuP 2017, 275; | ||
+ | * Schildbach: "Der objektive Unternehmenswert: ein Phan-tom als moderne Hydra", BFuP 2017, 257; | ||
+ | * Seicht: "Und es gibt ihn doch, den >objektivierten Unternehmenswert<", RWZ 2004/41; | ||
+ | * Seicht: "Der objektive Wert gemäß ABGB entspricht der "vollen Abfindung" im Sinne des Gesellschaftsrechts!", RWZ 2004/62; | ||
+ | * Wollny: "Führt der objektivierte Unternehmenswert zum Verkehrswert?“ – eine Begriffsbestimmung", BP 2010, III 10; --> | ||
== Literatur == | == Literatur == |
Version vom 1. September 2023, 16:42 Uhr
Kurzinfo!
Der objektivierte Unternehmenswert ist ein typisierter Zukunftserfolgswert, der sich bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen und -risiken, der finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie der sonstigen Einflussfaktoren ergibt.[1]
Der objektivierte Unternehmenswert stellt einen von den Wertvorstellungen eines individuellen Bewerters weitgehend unabhängigen Wert dar. Bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswertes sind oft die dahinterstehenden Normen zu beachten, die Wertermittlung weist auch eine starke Nähe zum Marktwert auf.
Der objektivierte Unternehmenswert basiert auf dem zum Bewertungsstichtag vorhandenen Unternehmenskonzept. Der Grad der gebotenen Typisierung auf Investorebene ist abhängig von rechtlichen Vorgaben und dem angewandten Bewertungsstandard.[2]
Bei Erstellung des objektivierten Unternehmenswertes wird der Gutachter als neutraler Gutachter tätig.
siehe auch-> Bewertungszweck, Subjektiver Unternehmenswert, Schiedswert
Inhaltsverzeichnis
Arten
- Normwert: bei der Unternehmensbewertung sind gesetzliche Vorgaben zu beachten, die auch zu einer Abweichung von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen führen können.
- Marktwert: Dient der Ermittlung eines potentiellen Marktpreises.
Anteilsbewertung
Die Bewertungsprinzipien sind auch bei der Anteilsbewertung zu beachten. Beim objektivieren Wert müssen die Summe der Anteilswerte nicht dem Gesamtwert des Unternehmens entsprechen.
Kritik
Der Begriff des objektivierten Unternehmenswertes ist im theoretischen Schrifttum insgesamt nicht unumstritten. Die Kritiker wenden zu Recht ein, dass hier kein realer, sondern ein fiktiver Wert ermittelt werde, der mit dem theoretischen Konzept des stets subjektbezogenen Wertes nichts gemein habe. Die Bewertungspraxis hingegen sieht im objektivierten Wert einen tragbaren Kompromiss zwischen betriebswirtschaftlicher Bewertungstheorie einerseits und den von der Rechtsprechung wesentlich geprägten Erfordernissen der normorientierten Bewertung (vgl dazu ausführlich ]) andererseits.[3]
siehe auch-> Bewertungszweck
- )
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 16-18 KFS BW 1 (2014)
- Rz. 12 IDW S 1 (2008)
Fachliteratur
- Aschauer / Purtscher (2011), S. 102 f
- Bachl (2006), 16 f
- Bachl (2015), S. 12f
- Fleischer / Hüttemann (2015), S. 96 f
- Wollny (2010)
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A 18 ff
Unterlage(n)
- Hager: Objektivierter vs. subjektiven Wert, Datei:Obj-Subj.pdf, Stand Jan. 2018
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Okt. 2020;
-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur