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<s>Verschiedene Wissenschaften wie die Volkswirtschaftslehre und die Soziologie haben klassische Definitionen hervorgebracht. Volkswirtschaftlich ist für Friedrich Bendixen Geld eine „Anweisung auf das Sozialprodukt“, die einzelne Geldeinheit stellt einen „hypothetischen Inhaberanteil am staatlichen Sozialprodukt, einen ideellen Anspruch auf das Potential wirtschaftlicher Befriedigungsmöglichkeiten, dar“.[3] Damit fasste er Geld als Legitimation zum Empfang von Gegenleistungen aufgrund von vorangegangenen Vorleistungen auf. Günter Schmölders sah im Geld ein „dokumentiertes Wertversprechen allgemeiner Geltung“.[4]<s>
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<s>Verschiedene Wissenschaften wie die Volkswirtschaftslehre und die Soziologie haben klassische Definitionen hervorgebracht. Volkswirtschaftlich ist für Friedrich Bendixen Geld eine „Anweisung auf das Sozialprodukt“, die einzelne Geldeinheit stellt einen „hypothetischen Inhaberanteil am staatlichen Sozialprodukt, einen ideellen Anspruch auf das Potential wirtschaftlicher Befriedigungsmöglichkeiten, dar“.[3] Damit fasste er Geld als Legitimation zum Empfang von Gegenleistungen aufgrund von vorangegangenen Vorleistungen auf. Günter Schmölders sah im Geld ein „dokumentiertes Wertversprechen allgemeiner Geltung“.[4]</s>
  
 
Aus ''juristischer'' Sicht ist Geld das vom Staat vorgeschriebene gesetzliche Zahlungsmittel mit vorgegebenen Denominationen, ein „Geschöpf der Rechtsordnung“.[5] '''Geld''' ist das vom Staat oder einer staatlichen Behörde als Wertträger zum Umlauf ausgegebene und für den öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel.
 
Aus ''juristischer'' Sicht ist Geld das vom Staat vorgeschriebene gesetzliche Zahlungsmittel mit vorgegebenen Denominationen, ein „Geschöpf der Rechtsordnung“.[5] '''Geld''' ist das vom Staat oder einer staatlichen Behörde als Wertträger zum Umlauf ausgegebene und für den öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel.
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  Das in der Währungsverfassung eines Staates als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Geld bezeichnet man als '''Währung'''.  
 
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Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit dem (strafrechtlichen) Begriff des Geldes befassen müssen. Danach ist '''Geld''' „… jedes vom Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmtes Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang“.[18] Hierin kommen die bisher bereits erwähnten Grundfunktionen des Geldes zum Ausdruck. Regelmäßig ist der Staat oder eine von ihm beauftragte Stelle für die Ausgabe dieses verkehrsfähigen Zahlungsmittels zuständig, das als Wertträger fungieren soll. Dieses Monopol des Staates, Geld zu drucken und in Umlauf zu bringen, schließt mithin aus, dass nicht Autorisierte ebenfalls Geld drucken und in Umlauf bringen, sodass deren Handlungen als strafbare Fälschung von Zahlungsmitteln gelten (vgl. Falschgeld).
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Nach deutschem Recht wird Geld als Rechtsbegriff den ''Inhaberpapieren'' gleichgestellt (§ 935 Abs. 2 BGB). Das bedeutet, dass Geld gutgläubig sogar dann noch erworben werden kann, wenn es dem rechtmäßigen Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist. Für andere bewegliche Sachen gilt das nicht (§ 935 Abs. 1 BGB), weil bei Geld und Inhaberpapieren deren Verkehrsfähigkeit nicht eingeschränkt werden soll.
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<s>Münzen und Scheine gehen ins Eigentum des Inhabers über; die oft behauptete Aussage, die Europäische Zentralbank sei Eigentümer, der Inhaber nur berechtigter Besitzer, gilt nicht für den Euro. Das Eigentum an Geld wird wie bei Inhaberpapieren durch einfache Einigung und Übergabe verschafft (§ 929 Satz 1 BGB). Euroscheine sind Sachen im Sinne von § 90 BGB. An Sachen kann jeder Eigentum gemäß allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen erwerben. Banknoten und Münzen gehören somit demjenigen, dem sie übereignet worden sind. Der Eigentümer kann mit ihm gehörenden Sachen in den durch die Rechtsordnung gesetzten Grenzen nach Belieben verfahren. Für den Euro gilt, dass die Zerstörung von Zahlungsmitteln weder rechtswidrig noch strafbar ist.[19] In Deutschland gilt § 903 BGB, wonach der Eigentümer mit seinen Sachen grundsätzlich nach Belieben verfahren darf. Jeder Besitzer von Geld kann entscheiden, sein Geld nie mehr auszugeben und damit für immer aus dem Umlauf zu nehmen. Mit einer unumkehrbaren Beschädigung von Zahlungsmitteln wird Geld auch nicht vernichtet, sondern nur unumkehrbar aus dem Umlauf genommen. Die Bundesbank leistet jedoch für absichtlich beschädigte Geldscheine keinen Ersatz.[20] </s>
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Version vom 4. Mai 2025, 07:40 Uhr

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https://de.wikipedia.org/wiki/Geld Geld sind die in einer Gesellschaft allgemein anerkannten Tausch- und Zahlungsmittel. net super

Definitionen

Verschiedene Wissenschaften wie die Volkswirtschaftslehre und die Soziologie haben klassische Definitionen hervorgebracht. Volkswirtschaftlich ist für Friedrich Bendixen Geld eine „Anweisung auf das Sozialprodukt“, die einzelne Geldeinheit stellt einen „hypothetischen Inhaberanteil am staatlichen Sozialprodukt, einen ideellen Anspruch auf das Potential wirtschaftlicher Befriedigungsmöglichkeiten, dar“.[3] Damit fasste er Geld als Legitimation zum Empfang von Gegenleistungen aufgrund von vorangegangenen Vorleistungen auf. Günter Schmölders sah im Geld ein „dokumentiertes Wertversprechen allgemeiner Geltung“.[4]

Aus juristischer Sicht ist Geld das vom Staat vorgeschriebene gesetzliche Zahlungsmittel mit vorgegebenen Denominationen, ein „Geschöpf der Rechtsordnung“.[5] Geld ist das vom Staat oder einer staatlichen Behörde als Wertträger zum Umlauf ausgegebene und für den öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel.

Im praktischen Gebrauch ist Geld ein Zahlungsmittel, das sich von einfachen Tauschmitteln dadurch unterscheidet, dass es nicht unmittelbar den Bedarf eines Tauschpartners befriedigt, sondern aufgrund allgemeiner Akzeptanz zu weiterem Tausch eingesetzt werden kann.

Das in der Währungsverfassung eines Staates als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Geld bezeichnet man als Währung. 
Rechtsfragen

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit dem (strafrechtlichen) Begriff des Geldes befassen müssen. Danach ist Geld „… jedes vom Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmtes Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang“.[18] Hierin kommen die bisher bereits erwähnten Grundfunktionen des Geldes zum Ausdruck. Regelmäßig ist der Staat oder eine von ihm beauftragte Stelle für die Ausgabe dieses verkehrsfähigen Zahlungsmittels zuständig, das als Wertträger fungieren soll. Dieses Monopol des Staates, Geld zu drucken und in Umlauf zu bringen, schließt mithin aus, dass nicht Autorisierte ebenfalls Geld drucken und in Umlauf bringen, sodass deren Handlungen als strafbare Fälschung von Zahlungsmitteln gelten (vgl. Falschgeld).

Nach deutschem Recht wird Geld als Rechtsbegriff den Inhaberpapieren gleichgestellt (§ 935 Abs. 2 BGB). Das bedeutet, dass Geld gutgläubig sogar dann noch erworben werden kann, wenn es dem rechtmäßigen Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist. Für andere bewegliche Sachen gilt das nicht (§ 935 Abs. 1 BGB), weil bei Geld und Inhaberpapieren deren Verkehrsfähigkeit nicht eingeschränkt werden soll.

Münzen und Scheine gehen ins Eigentum des Inhabers über; die oft behauptete Aussage, die Europäische Zentralbank sei Eigentümer, der Inhaber nur berechtigter Besitzer, gilt nicht für den Euro. Das Eigentum an Geld wird wie bei Inhaberpapieren durch einfache Einigung und Übergabe verschafft (§ 929 Satz 1 BGB). Euroscheine sind Sachen im Sinne von § 90 BGB. An Sachen kann jeder Eigentum gemäß allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen erwerben. Banknoten und Münzen gehören somit demjenigen, dem sie übereignet worden sind. Der Eigentümer kann mit ihm gehörenden Sachen in den durch die Rechtsordnung gesetzten Grenzen nach Belieben verfahren. Für den Euro gilt, dass die Zerstörung von Zahlungsmitteln weder rechtswidrig noch strafbar ist.[19] In Deutschland gilt § 903 BGB, wonach der Eigentümer mit seinen Sachen grundsätzlich nach Belieben verfahren darf. Jeder Besitzer von Geld kann entscheiden, sein Geld nie mehr auszugeben und damit für immer aus dem Umlauf zu nehmen. Mit einer unumkehrbaren Beschädigung von Zahlungsmitteln wird Geld auch nicht vernichtet, sondern nur unumkehrbar aus dem Umlauf genommen. Die Bundesbank leistet jedoch für absichtlich beschädigte Geldscheine keinen Ersatz.[20]


eigene Der Begriff bezeichnet:

Begriff bedeutet.

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Bedeutung

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siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[7] [8] [9] [10] [11] [12]

Ermittlung / Berechnung

einen löschen

fe 

eigene

Berechnung[13]

NN[14]

[math] {NN} = \frac{a}{b}[/math] Benutzer:Peter_Hager/Praktische_Hilfen#Mathematik

Variable
= Ergebnis

[math] {NN} [/math] Variable

Excel

  • NN lässt sich in Excel mit der Funktion VAR.P() ermitteln.[15]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 4.5.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 4.5.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 4.5.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 4.5.2025;

[16] [17] [18] [19] [20] [21]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Aschauer / Purtscher (2023), S. ;
  • Bachl (2018), S. ;
  • Drukarczyk / Schüler (2016), S. ;
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. ;
  • Ihlau / Duscha (2019), S. ;
  • Mandl / Rabel (1997), S. ;
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A ;
  • WPH-Edition (2018), Rz. A ;

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Dateiname

Tabellen

Sortiert nach Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen, Liste der verwendeten Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks


  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 4.5.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 4.5.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 4.5.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 4.5.2025;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2025.
  2. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2025.
  3. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2025.
  4. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2025.
  5. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2025.
  6. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2025.
  7. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2025.
  8. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2025.
  9. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2025.
  10. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2025.
  11. Aus [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2025.
  12. Aus [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2025.
  13. [ Microsoft Support, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2025.
  14. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2025.
  15. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2025.
  16. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2025.
  17. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2025.
  18. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2025.

[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Jahresabschlussanalyse]] [[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]] [[Kategorie:Mathematischer Begriff]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]] [[Kategorie:Wert]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]