Wirtschaftlicher Eigentümer (Begriff): Unterschied zwischen den Versionen

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: IdR ist dem zivilrechtlichen Eigentümer dieses Wirtschaftsgut auch steuerlich zuzurechnen. Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum ist dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, nämlich Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem Eigentümer auf Dauer, dh. auf die Dauer der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzung, geltend machen kann (VwGH 24.11.1982, 81/13/0021).<ref>EStR 2000, Rz. 122.</ref>
 
: IdR ist dem zivilrechtlichen Eigentümer dieses Wirtschaftsgut auch steuerlich zuzurechnen. Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum ist dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, nämlich Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem Eigentümer auf Dauer, dh. auf die Dauer der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzung, geltend machen kann (VwGH 24.11.1982, 81/13/0021).<ref>EStR 2000, Rz. 122.</ref>
* den [[Wirtschaftliche Eigentümer (WiEReG)|wirtschaftlichen Eigentümer]] iSd WiEReG:
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* den [[Wirtschaftlicher Eigentümer (WiEReG)|wirtschaftlichen Eigentümer]] iSd WiEReG:
: jene [https://de.wikipedia.org/wiki/Nat%C3%BCrliche_Person natürliche Person] der das Eigentum an einem bestimmten Rechtsträger zuzurechnen ist.
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: jene [https://de.wikipedia.org/wiki/Nat%C3%BCrliche_Person natürliche Person] der das Eigentum an einem bestimmten [[Rechtsträger]] zuzurechnen ist.
  
 
== Einzelnachweise==
 
== Einzelnachweise==

Aktuelle Version vom 18. Mai 2023, 03:50 Uhr


Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.


Der wirtschaftlicher Eigentümer bezeichnet:

  • den wirtschaftlichen Eigentümer iSd EStG:
IdR ist dem zivilrechtlichen Eigentümer dieses Wirtschaftsgut auch steuerlich zuzurechnen. Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum ist dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, nämlich Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem Eigentümer auf Dauer, dh. auf die Dauer der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzung, geltend machen kann (VwGH 24.11.1982, 81/13/0021).[1]
jene natürliche Person der das Eigentum an einem bestimmten Rechtsträger zuzurechnen ist.

Einzelnachweise

  1. EStR 2000, Rz. 122.