Vollständigkeitserklärung: Unterschied zwischen den Versionen

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Muster wurden von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer '''link''' und das deutsche IDW '''link''' erarbeitet.
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Die Einholung einer Vollständigkeitserklärung vor Ausfertigung des Bewertungsgutachtens sollte schon im Bewertungsauftrag enthalten sein.<ref>Bachl (2018), S. 78</ref>
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== Vollständigkeitserklärung und Wertermittlung ==
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Die Vollständigkeitserklärung ist ein Zeichen, dass das [[Gutachten]] in Zusammenarbeit mit der [[Unternehmensleitung]] '''Link''' erstellt wurde.
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Erfolgt die Gutachtenserstellung (zB in Streitfällen, aus Geheimhaltungsgründen oder bei Schätzungen im Steuerverfahren) ohne Mitwirkung der Unternehmensleitung, wird die Verlässlichkeit des Bewertungsergebnisses leiden.<ref>Bachl (2018), S. 78</ref>. Entsprechend der Judikatur des VwGH zu [[Schätzung]]en geht dies bei fehlender Mithilfe zu Lasten des Steuerpflichtigen.'''ev link ref'''
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* KFS/BW 1 (2014) Rz. 154
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=== Fachliteratur ===
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* Bachl (2018), 78
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* WP-Handbuch II (2014), Rz. A 248f, 592
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<!--=== Judikatur ===
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=== Unterlage(n) ===
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* Hager: ''Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung'', [[Datei:Grundsätze-UBW.pdf]], Stand Okt. 2017
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* Hager: ''Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung'', [[Datei:Prüfung-Gutachten.pdf]], Basisseminar BFA, Stand September 2015
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Version vom 2. März 2019, 06:05 Uhr


nn vollständig, in Arbeit, Kurzinfo! nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite

Wenn ein Link auf ein Unterkapitel verweist, dort einfügen: 

In der Vollständigkeitserklärung bestätigt die Unternehmensleitung, die Vollständigkeit der vorgelegten Untelagen. Insbesondere dass die vorgelegten Plandaten link den aktuellen Erwartungen der Unternehmensleitung entsprechen, plausibel abgeleitet link sind und alle erkennbaren Chancen und Risiken link berücksichtigen.[1]

Muster wurden von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer link und das deutsche IDW link erarbeitet.

Die Einholung einer Vollständigkeitserklärung vor Ausfertigung des Bewertungsgutachtens sollte schon im Bewertungsauftrag enthalten sein.[2]

Vollständigkeitserklärung und Wertermittlung

Die Vollständigkeitserklärung ist ein Zeichen, dass das Gutachten in Zusammenarbeit mit der Unternehmensleitung Link erstellt wurde.

Erfolgt die Gutachtenserstellung (zB in Streitfällen, aus Geheimhaltungsgründen oder bei Schätzungen im Steuerverfahren) ohne Mitwirkung der Unternehmensleitung, wird die Verlässlichkeit des Bewertungsergebnisses leiden.[3]. Entsprechend der Judikatur des VwGH zu Schätzungen geht dies bei fehlender Mithilfe zu Lasten des Steuerpflichtigen.ev link ref

siehe auch-> Dokumentationsprinzip, Arbeitspapiere

Literatur

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 (2014) Rz. 154

Fachliteratur

  • Bachl (2018), 78
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A 248f, 592

Unterlage(n)

  • Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Okt. 2017
  • Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand September 2015

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. KFS/BW 1 Rz. 154
  2. Bachl (2018), S. 78
  3. Bachl (2018), S. 78