Verkehrswert: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Verkehrswert''' ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre.<ref>Rz. 680 UmgrStR 2002</ref> Rz. 680 UmgrStR 2002 erweitert den Begriff jedoch dahingehend, dass der Verkehrswert jener Wert des Vermögens sei, der nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden ist.
  
'''Verkehrswert''' ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre.<ref>Rz. 680 UmgrStR 2002</ref> Rz. 680 UmgrStR 2002 erweitert den Begriff jedoch dahingehend, dass der Verkehrswert jener Wert des Vermögens sei, der nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden ist.
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Der Verkehrswert stellt einen [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Wert]] dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist in [[Stand-alone-Betrachtung]] zu ermitteln.
  
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* [[Gemeiner Wert|gemeinen Wert]] durch die Unbeachtlichkeit persönlicher und ungewöhnlicher Verhältnisse<ref>Details bei gemeiner Wert</ref>
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** Basis für unbare Entnahme
 
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** Basis der Berechnung der Ausgleichszahlung bei Realteilung<ref>Rz. 1530 UmgrStR 2002</ref>
 
* ''EStG:''
 
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** Aufteilung Grundstückserlös nach Verhältnismethode<ref>Rz 588, 2613, 3881 EStR 2000</ref>
 
** Aufteilung Grundstückserlös nach Verhältnismethode<ref>Rz 588, 2613, 3881 EStR 2000</ref>
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* Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, [[Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf]]
 
* Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, [[Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf]]
  
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''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]], [[Liste der verwendeten Literatur]]''
 
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== Einzelnachweise==
 
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Aktuelle Version vom 17. Juli 2019, 04:39 Uhr

Der Verkehrswert ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre.[1] Rz. 680 UmgrStR 2002 erweitert den Begriff jedoch dahingehend, dass der Verkehrswert jener Wert des Vermögens sei, der nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden ist.

Der Verkehrswert stellt einen objektivierten Wert dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist in Stand-alone-Betrachtung zu ermitteln.

siehe auch-> Wert, Verkehrswert (Begriff) Verkehrswert (LBG)

Verhältnis zu anderen Werten

Der Verkehrswert unterscheidet sich vom:

Bedeutung

Der Verkehrswert ist ein zentraler Begriff des UmgrStG[3], er ist auch auch im EStG von Relevanz.

  • UmgrStG:
    • Positiver Verkehrswert als Anwendungsvoraussetzung für Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung und Steuerspaltung
    • Basis für unbare Entnahme
    • Basis für Maßnahme gegen Steuerlastverschiebung
    • Basis der Berechnung der Ausgleichszahlung bei Realteilung[4]
  • EStG:
    • Aufteilung Grundstückserlös nach Verhältnismethode[5]
    • Überführung eines Grundstückes aus einem luf Betrieb in einen Gewerbebetrieb[6]
    • Veräußerungserlösaufteilung bei Betriebsaufgabe bzw Veräußerung[7]

positiver Verkehrswert

Positiver Verkehrswert ist ein Wert größer als Null.

Erfordernis für:

Art. Umgründungsvorgang positiver Verkehrswert erforderlich RZ UmgrStR 2002
I Verschmelzung nein, durch Eintragung bewiesen, zusätzlich jedoch nur bei down-stream-merger 14, 384 u 385
II Umwandlung nein 631
III Einbringung ja 653
IV Zusammenschluss ja 1288
V Realteilung ja 1514
VI Handelsspaltung nein, durch Eintragung bewiesen
VI Steuerspaltung ja 1869

Ermittlung

Das Wiener Verfahren ist zum Nachweis eines zweifelhaften positiven Verkehrswertes nicht geeignet. Laut Rz. 680 UmgrStR 2002 ist ein Verkehrswert jener Wert des Vermögens, der nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden ist. Betriebswirtschaftlich nicht anerkannte Methoden sind daher m.E. nicht anwendbar. Ausnahmsweise kann von den Grundsätzen des Fachgutachtens KFS/BW 1 abgewichen werden, wenn die Nachweiskraft des Gutachtens dadurch nicht leidet.

bw. anerkannte Methoden zur Ermittlung:

  • Ertragswertverfahren
  • DCF-Verfahren
  • Multiplikatorverfahren,
    • Anwendungsvoraussetzung Rz. 18 KS BW1 (2014):
      • Das Bewertungsobjekt ist ein Kleinstunternehmen.
      • Eine feste allgemeine Verkehrsauffassung über den Multiplikator muss sich gebildet haben.
      • Der Multiplikator muss mit ausreichender Sicherheit eine verlässliche Grundlage der Wertermittlung darstellen.
    • offene Fragen siehe Hager (2014a), S. 1122,

Literatur

Gesetz

  • ABGB § 305
  • UmgrStG § 12 Abs. 1

Erlässe

  • UmgrStR Rz. 670ff

Fachliteratur

  • Hager (2014)
  • Hügel u.a. UmgrStG § 12 Kap. XI Positiver Verkehrswert
  • Schwarzinger (1996)

Unterlage(n)

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Rz. 680 UmgrStR 2002
  2. Details bei gemeiner Wert
  3. Rz. 672 UmgrStR 2002
  4. Rz. 1530 UmgrStR 2002
  5. Rz 588, 2613, 3881 EStR 2000
  6. Rz 5069 EStR 2000
  7. Rz 5659, 5659e EStR 2000