Verkehrswert: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Verkehrswert''' ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre.<ref>Rz. 680 UmgrStR 2002</ref> Rz. 680 UmgrStR 2002 erweitert den Begriff jedoch dahingehend, dass der Verkehrswert jener Wert des Vermögens sei, der nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden ist.
  
'''Verkehrswert''' ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre.<ref>Rz. 680 UmgrStR 2002</ref> Rz. 680 UmgrStR 2002 erweitert den Begriff jedoch dahingehend, dass der Verkehrswert jener Wert des Vermögens sei, der nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden ist.
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** Basis der Berechnung der Ausgleichszahlung bei Realteilung<ref>Rz. 1530 UmgrStR 2002</ref>
 
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** Aufteilung Grundstückserlös nach Verhältnismethode<ref>Rz 588, 2613, 3881 EStR 2000</ref>
 
** Aufteilung Grundstückserlös nach Verhältnismethode<ref>Rz 588, 2613, 3881 EStR 2000</ref>
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** Veräußerungserlösaufteilung bei Betriebsaufgabe bzw Veräußerung<ref>Rz 5659, 5659e EStR 2000</ref>
 
** Veräußerungserlösaufteilung bei Betriebsaufgabe bzw Veräußerung<ref>Rz 5659, 5659e EStR 2000</ref>
  
== positiver Verkehrswert ==
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=== positiver Verkehrswert ===
  
 
Positiver Verkehrswert ist ein Wert größer als Null.
 
Positiver Verkehrswert ist ein Wert größer als Null.
  
 
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* Verschmelzung: nein, durch Eintragung bewiesen, zusätzlich jedoch nur bei down-stream-merger<ref>RZ. 14, 384 u 385 UmgrStR 2002</ref>
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* Steuerspaltung:ja<ref>RZ. 1869 UmgrStR 2002</ref>
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| '''Zusammenschluss'''
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== Methoden zur Wertermittlung ==
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== Ermittlung ==
  
 
Das [[Wiener Verfahren]] ist zum Nachweis eines zweifelhaften positiven Verkehrswertes nicht geeignet. Laut Rz. 680 UmgrStR 2002 ist ein Verkehrswert jener Wert des Vermögens, der nach [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden]] ermittelt worden ist. Betriebswirtschaftlich nicht anerkannte Methoden sind daher m.E. nicht anwendbar. Ausnahmsweise kann von den Grundsätzen des [[Fachgutachten-Unternehmensbewertung#Fachgutachten|Fachgutachtens KFS/BW 1]] abgewichen werden, wenn die Nachweiskraft des [[Gutachten]]s dadurch nicht leidet.
 
Das [[Wiener Verfahren]] ist zum Nachweis eines zweifelhaften positiven Verkehrswertes nicht geeignet. Laut Rz. 680 UmgrStR 2002 ist ein Verkehrswert jener Wert des Vermögens, der nach [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden]] ermittelt worden ist. Betriebswirtschaftlich nicht anerkannte Methoden sind daher m.E. nicht anwendbar. Ausnahmsweise kann von den Grundsätzen des [[Fachgutachten-Unternehmensbewertung#Fachgutachten|Fachgutachtens KFS/BW 1]] abgewichen werden, wenn die Nachweiskraft des [[Gutachten]]s dadurch nicht leidet.
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* [[Ertragswertverfahren]]
 
* [[Ertragswertverfahren]]
 
* [[DCF-Verfahren]]
 
* [[DCF-Verfahren]]
* [[Multiplikatorverfahren]], Problem:
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* [[Multiplikatorverfahren]],  
 
** Anwendungsvoraussetzung Rz. 18 KS BW1 (2014):
 
** Anwendungsvoraussetzung Rz. 18 KS BW1 (2014):
 
*** Das Bewertungsobjekt ist ein Kleinstunternehmen.
 
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*** Eine feste allgemeine Verkehrsauffassung über den Multiplikator muss sich gebildet haben.
 
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*** Der Multiplikator muss mit ausreichender Sicherheit eine verlässliche Grundlage der Wer-termittlung darstellen.
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*** Der Multiplikator muss mit ausreichender Sicherheit eine verlässliche Grundlage der Wertermittlung darstellen.
 
** offene Fragen siehe Hager (2014a), S. 1122,
 
** offene Fragen siehe Hager (2014a), S. 1122,
  
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* § 305 ABGB
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* ABGB § 305  
* § 12 Abs. 1 UmgrStG
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* UmgrStG § 12 Abs. 1
  
 
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=== Unterlage(n) ===
 
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* Hager: ''Im Steuerrecht relevane Werte'', Basisseminar BFA, [[Datei:Welche Werte.pdf]], Stand September 2015 '''nicht mehr aktuell'''
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* Hager: ''Im Steuerrecht relevane Werte'', Basisseminar BFA, [[Datei:Welche Werte.pdf]], Stand September 2015
  
 
=== Folien ===
 
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* Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, [[Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf]]
 
* Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, [[Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf]]
  
-->''siehe auch [[Liste der verwendeten Literatur]]
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''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]], [[Liste der verwendeten Literatur]]''
 
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== Einzelnachweise==
 
== Einzelnachweise==
 
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Aktuelle Version vom 17. Juli 2019, 04:39 Uhr

Der Verkehrswert ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre.[1] Rz. 680 UmgrStR 2002 erweitert den Begriff jedoch dahingehend, dass der Verkehrswert jener Wert des Vermögens sei, der nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden ist.

Der Verkehrswert stellt einen objektivierten Wert dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist in Stand-alone-Betrachtung zu ermitteln.

siehe auch-> Wert, Verkehrswert (Begriff) Verkehrswert (LBG)

Verhältnis zu anderen Werten

Der Verkehrswert unterscheidet sich vom:

Bedeutung

Der Verkehrswert ist ein zentraler Begriff des UmgrStG[3], er ist auch auch im EStG von Relevanz.

  • UmgrStG:
    • Positiver Verkehrswert als Anwendungsvoraussetzung für Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung und Steuerspaltung
    • Basis für unbare Entnahme
    • Basis für Maßnahme gegen Steuerlastverschiebung
    • Basis der Berechnung der Ausgleichszahlung bei Realteilung[4]
  • EStG:
    • Aufteilung Grundstückserlös nach Verhältnismethode[5]
    • Überführung eines Grundstückes aus einem luf Betrieb in einen Gewerbebetrieb[6]
    • Veräußerungserlösaufteilung bei Betriebsaufgabe bzw Veräußerung[7]

positiver Verkehrswert

Positiver Verkehrswert ist ein Wert größer als Null.

Erfordernis für:

Art. Umgründungsvorgang positiver Verkehrswert erforderlich RZ UmgrStR 2002
I Verschmelzung nein, durch Eintragung bewiesen, zusätzlich jedoch nur bei down-stream-merger 14, 384 u 385
II Umwandlung nein 631
III Einbringung ja 653
IV Zusammenschluss ja 1288
V Realteilung ja 1514
VI Handelsspaltung nein, durch Eintragung bewiesen
VI Steuerspaltung ja 1869

Ermittlung

Das Wiener Verfahren ist zum Nachweis eines zweifelhaften positiven Verkehrswertes nicht geeignet. Laut Rz. 680 UmgrStR 2002 ist ein Verkehrswert jener Wert des Vermögens, der nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden ist. Betriebswirtschaftlich nicht anerkannte Methoden sind daher m.E. nicht anwendbar. Ausnahmsweise kann von den Grundsätzen des Fachgutachtens KFS/BW 1 abgewichen werden, wenn die Nachweiskraft des Gutachtens dadurch nicht leidet.

bw. anerkannte Methoden zur Ermittlung:

  • Ertragswertverfahren
  • DCF-Verfahren
  • Multiplikatorverfahren,
    • Anwendungsvoraussetzung Rz. 18 KS BW1 (2014):
      • Das Bewertungsobjekt ist ein Kleinstunternehmen.
      • Eine feste allgemeine Verkehrsauffassung über den Multiplikator muss sich gebildet haben.
      • Der Multiplikator muss mit ausreichender Sicherheit eine verlässliche Grundlage der Wertermittlung darstellen.
    • offene Fragen siehe Hager (2014a), S. 1122,

Literatur

Gesetz

  • ABGB § 305
  • UmgrStG § 12 Abs. 1

Erlässe

  • UmgrStR Rz. 670ff

Fachliteratur

  • Hager (2014)
  • Hügel u.a. UmgrStG § 12 Kap. XI Positiver Verkehrswert
  • Schwarzinger (1996)

Unterlage(n)

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Rz. 680 UmgrStR 2002
  2. Details bei gemeiner Wert
  3. Rz. 672 UmgrStR 2002
  4. Rz. 1530 UmgrStR 2002
  5. Rz 588, 2613, 3881 EStR 2000
  6. Rz 5069 EStR 2000
  7. Rz 5659, 5659e EStR 2000