Teilwert

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Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. (§ 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend § 6 Z 1 EStG 1988).

Der Teilwert ist ein objektivierter Wert, aA AFRAC 24 (2015) und IDW RS HFA 10 (2012) lit. Es sind die Synergieeffekte zwischen Wirtschaftsgut und Betrieb samt Töchter- und Enkelgesellschaften zu berücksichtigen. Der Teilwert ist beschaffungsseitig zu ermitteln.

Der Teilwert entspricht im wesentlichen dem beizulegenden Wert. Er unterscheidet sich:

Bedeutung: • Vergleichswert für die Bewertung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen (§ 6 Z 1 u. 2 EStG 1988) (Teilwertabschreibung) • Entnahme (§ 6 Z 4 EStG 1988) • Einlagen (§ 6 Z 5 EStG 1988) • Bewertung von Betriebsvermögen gem. § 68 Abs. 1 BewG 1955

Für Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen ist eine Unternehmensbewertung nach einer betriebswirtschaftlich anerkannten Methode erforderlich.

Die Teilwertermittlung basiert auf dem Gedanken, das der Bilanz die Idee einer fingierten augenblicklichen allgemeinen Realisierung sämtlicher Aktiva und Passiva zugrunde liegt, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass nicht die Liquidation, sondern der Fortbestand des Geschäftes beabsichtigt ist.[1]


Der Begriff bezeichnet:

Begriff bedeutet.

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Literatur

Fachgutachten

  • Rz. KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. IDW S1 (2008)

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Einzelnachweise

  1. Reichsoberhandelsgericht 1873, zitiert bei Schürer-Waldheim (1978), S. 49
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Muster

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NN

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Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • Rz. KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Bachl (2011),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015)
  • Ihlau ua (2013),
  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

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  • Hager: Cash Flow, fehlt Datei, Stand Oktober 2016

Folien

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

  1. Einzelreferenz
  2. 2,0 2,1 Referenztext