Steuervorteil der Fremdfinanzierung: Unterschied zwischen den Versionen

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# [[WACC-Verfahren]]: Bei Ermittlung des [[Cash-Flow]]s wird von einer fiktiven Eigenfinanzierung ausgegangen, die Steuerersparnis aus der Fremdfinanzierung wird im Zinssatz berücksichtigt.
 
# [[WACC-Verfahren]]: Bei Ermittlung des [[Cash-Flow]]s wird von einer fiktiven Eigenfinanzierung ausgegangen, die Steuerersparnis aus der Fremdfinanzierung wird im Zinssatz berücksichtigt.
 
# [[TCF-Verfahren]]: Der Steuervorteil aus der Fremdfinanzierung wird bereits bei der Ermittlung der Cash-Flows berücksichtigt, so dass beim [[Diskontierunszinssatz|Kapitalisierungssatz]] diesbezüglich keine Korrektur erfolgen muss.
 
# [[TCF-Verfahren]]: Der Steuervorteil aus der Fremdfinanzierung wird bereits bei der Ermittlung der Cash-Flows berücksichtigt, so dass beim [[Diskontierunszinssatz|Kapitalisierungssatz]] diesbezüglich keine Korrektur erfolgen muss.

Aktuelle Version vom 3. Oktober 2021, 06:39 Uhr

Kurzinfo!

Der Steuervorteil der Fremdfinanzierung (Tax Shield) ergibt sich aus der Abziehbarkeit der Fremdkapitalzinsen von der Steuerbemessungsgrundlage und somit der Verminderung der Steuerbelastung.[1]

Der Begriff Tax Shield wird in der jedoch uneinheitlich auch für den Barwert der Steuervorteile verwendet.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit widerspricht der Irrelevanzthese von Modigliani / Miller in seiner ursprünglichen Fassung.[2]

siehe auch-> Steuer

Berücksichtigung der Steuervorteile

Die Bruttoverfahren berücksichtigen den Steuervorteil auf unterschiedliche Art und Weise:[3]

  1. APV-Verfahren: Der Barwert der Steuervorteile wird dem Wert des unverschuldeten Unternehmens hinzugerechnet.
  2. WACC-Verfahren: Bei Ermittlung des Cash-Flows wird von einer fiktiven Eigenfinanzierung ausgegangen, die Steuerersparnis aus der Fremdfinanzierung wird im Zinssatz berücksichtigt.
  3. TCF-Verfahren: Der Steuervorteil aus der Fremdfinanzierung wird bereits bei der Ermittlung der Cash-Flows berücksichtigt, so dass beim Kapitalisierungssatz diesbezüglich keine Korrektur erfolgen muss.

Literatur

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 (2014) Rz. 36;
  • IDW S1 (2008) Rz. 127;

Fachliteratur

  • Aschauer / Purtscher (2011), 117, 211;
  • Bachl (2018), 17, 67;
  • Fleischer / Hüttemann (2015), 256;
  • Ihlau / Duscha (2019), 46, 56 f, 88;
  • Mandl / Rabel (1997), 373 ff;

Unterlage(n)

Folien

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Ihlau / Duscha (2019), 46.
  2. Aschauer / Purtscher (2011), 117.
  3. Ihlau / Duscha (2019), 46.