Stand-alone-Betrachtung: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei der '''Stand-Alone-Betrachtung''' wird das [[Bewertungsobjekt]] für sich allein bewertet, d.h. im [[Konzernbewertung|Konzern]] ohne [[Synergie]]effekte.<!-- eigene Definition -->
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Bei der '''Stand-Alone-Betrachtung''' wird das [[Bewertungsobjekt]] für sich allein bewertet.<!-- eigene Definition --> D.h. im [[Konzernbewertung|Konzern]] ohne [[Synergie]]effekte, bei der Abfindung ohne dass die Vorteile berücksichtigt werden, die sich erst aus dem Ausschluss ergeben.<ref>Fleischer / Hüttemann (2015), 390</ref>
  
Bei einer Bewertung stand alone wird für die Ermittlung der angemessenen Abfindung nur das Unternehmen der Gesellschaft bewertet, deren Minderheitsaktionäre ausscheiden sollen, ohne dass die Vorteile berücksichtigt werden, die sich erst aus dem Ausschluss ergeben.'''Fleischer / Hüttemann (2015), 390'''
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Nicht zutreffend ist die Verknüpfung der Stand-alone-Bewertung mit<ref>so zB bei Trentini (2004) behauptet</ref>  
 
 
 
 
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In den Erläuternden Bemerkungen (EB) zur Regierungsvorlage vom 15. 11. 2005 (ÖStZ 2005, 522 ff) wird zu den geplanten Änderungen ausgeführt, dass durch die Änderungen die geltende Verwaltungspraxis, nach der das einzubringende Vermögen für sich allein betrachtet (,stand-alone') und damit ohne Einfluss auf mögliche Synergieeffekte durch die Einbringung , die nur für das Umtauschverhältnis Bedeutung haben, ausdrücklich verankert werden soll. Ziel der Regelung ist unverändert primär die Feststellung, dass kein real überschuldetes Vermögen vorliegt, sekundär die Höhe des Verkehrswertes". Die mit der ,Stand-alone-Betrachtung' verbundene Bewertungsanordnung ändert nichts am Grundsatz der Beachtung allgemein anerkannter Bewertungsgrundsätze , wie sie etwa im Fachgutachten des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder KFS-BW1 ausgeführt werden, dies aber mit der Maßgabe, dass die Bewertung auf das dem Einbringenden gehörende Vermögen und damit unter Beachtung eines objektivierten Unternehmerlohns und einer sich aus dem Blickwinkel der übernehmenden Körperschaft ergebenden Ertragsteuerbelastung (KöSt und KESt unter Vollausschüttungsgesichtspunkten) und unter Außeransatzlassen von Confusiowirkungen zu beziehen ist".<ref>Trentini (2006)</ref>
 
 
 
Nicht zutreffend ist
 
Als Einschränkung für die Stand-alone-Bewertung ergibt sich also, dass auszugehen ist von
 
 
* einer unveränderten Weiterfühnmg des Betriebes (unverändertes Unternehmenskonzept),
 
* einer unveränderten Weiterfühnmg des Betriebes (unverändertes Unternehmenskonzept),
* einer Unbeachtlichkeit von Wertbeeinflussungen,  
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<S>* einer Unbeachtlichkeit von Wertbeeinflussungen,  
 
** die sich durch die Übernahme ergeben (können)
 
** die sich durch die Übernahme ergeben (können)
** nach der Übernahme ergeben (können),
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** nach der Übernahme ergeben (können),</s>
* einer Unbeachtlichkeit der nach der Umgründung entstehenden Unternehmensform,
+
* einer Unbeachtlichkeit, der nach der Umgründung entstehenden Unternehmensform,
* einer ausschließlichen Beurteilung des umzugründenden Vermögens vor der Umgründung
+
<S>* einer ausschließlichen Beurteilung des umzugründenden Vermögens vor der Umgründung</s>
Trentini (2004)-->lö</s>
 
  
''siehe auch-> [[objektivierter Unternehmenswert]]''
 
  
<s>Synonyme: ''[[]]''</s>
+
''siehe auch-> [[objektivierter Unternehmenswert]], [[subjektiver Unternehmenswert]]''
  
 
== Bedeutung ==
 
== Bedeutung ==

Version vom 24. Februar 2017, 20:44 Uhr

in Arbeit, Kurzinfo!

Bei der Stand-Alone-Betrachtung wird das Bewertungsobjekt für sich allein bewertet. D.h. im Konzern ohne Synergieeffekte, bei der Abfindung ohne dass die Vorteile berücksichtigt werden, die sich erst aus dem Ausschluss ergeben.[1]

Nicht zutreffend ist die Verknüpfung der Stand-alone-Bewertung mit[2]

  • einer unveränderten Weiterfühnmg des Betriebes (unverändertes Unternehmenskonzept),

* einer Unbeachtlichkeit von Wertbeeinflussungen,

    • die sich durch die Übernahme ergeben (können)
    • nach der Übernahme ergeben (können),
  • einer Unbeachtlichkeit, der nach der Umgründung entstehenden Unternehmensform,

* einer ausschließlichen Beurteilung des umzugründenden Vermögens vor der Umgründung


siehe auch-> objektivierter Unternehmenswert, subjektiver Unternehmenswert

Bedeutung

Die Stand alone Betrachtung hat Bedeutung:

Stand-Alone oder Synergieeffekt
bei den einzelnen Werten
stand alone Synergieeffekte
Verkehrswert Beizulegender Wert
Gemeiner Wert Teilwert
Fremdvergleichswert

Literatur

Erlässe

  • Rz. 673 UmgrStR (2002)

Fachliteratur

  • Bachl (2015), 53
  • Fleischer / Hüttemann (2015), 641 f, 390 f, 406 f
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A 556, 581
  • Hager (2014)*)mwN

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Fleischer / Hüttemann (2015), 390
  2. so zB bei Trentini (2004) behauptet