Preis: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Preis''' ist das konkrete Austauschverhältnis von Gütern ausgedrückt in Geld. <ref>Aschauer / Purtscher (2011), S. 95</ref> Der Preis ergibt sich aus der Verhandlung von Käufer und Verkäufer. Aus einer Vielzahl von Verhandlungen ergibt sich für homogene Güter auf vollkommenen Märkten der ''Marktpreis''. Ein ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Homogenit%C3%A4t_%28Wirtschaft%29 homogenes Gut]'' wird auf einem Markt angebotenen und nachgefragten sie sind in jeder Hinsicht gleichartig und völlig substituierbar. <ref> Gabler, Bd. 3 Sp. 2072</ref>  
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Der '''Preis''' ist das konkrete Austauschverhältnis von Gütern ausgedrückt in Geld. <ref>Aschauer / Purtscher (2011), S. 95</ref> Der Preis ergibt sich aus der Verhandlung von Käufer und Verkäufer. Aus einer Vielzahl von Verhandlungen ergibt sich für homogene Güter auf vollkommenen Märkten der ''Marktpreis''. Ein ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Homogenit%C3%A4t_%28Wirtschaft%29 homogenes Gut]'' wird auf einem Markt angebotenen und nachgefragten. Homogene Güter sind in jeder Hinsicht gleichartig und völlig substituierbar. <ref> Gabler, Bd. 3 Sp. 2072</ref>  
  
Da Unternehmen keine homogene Güter sind, existiert für Unternehmen kein Marktpreis. Für Unternehmensanteile die an der [[Börse]] gehandelt werden, existiert ein Marktpreis, der [[Börsenkurswert]].
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Da Unternehmen keine homogene Güter sind, existiert für Unternehmen kein Marktpreis. Für [[Unternehmensanteil]]e ([[Aktien]]), die an der [[Börse]] gehandelt werden, existiert ein Marktpreis, der [[Börsenkurs]].
  
 
''siehe auch-> [[Wert]]''
 
''siehe auch-> [[Wert]]''
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== Bedeutung ==
 
== Bedeutung ==
* Der Preis der [[Aktie]]n ([[Börsenkurswert]]) stellen bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Squeeze-out Squeeze Out] den [[Mindestwert]] dar.<ref>Rz. 43 WP-Handbuch II, Rz. A 43</ref>  
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* Der Preis der [[Aktie]]n ([[Börsenwert]]) stellen bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Squeeze-out Squeeze Out] den [[Mindestwert]] dar.<ref>Rz. 43 WP-Handbuch II, Rz. A 43</ref>  
 
* Aus dem Preis vergleichbarer Transaktionen oder von Aktien werden bei der [[Multiplikatormethode]] der [[Unternehmenswert]] abgeleitet.
 
* Aus dem Preis vergleichbarer Transaktionen oder von Aktien werden bei der [[Multiplikatormethode]] der [[Unternehmenswert]] abgeleitet.
* Börsenkurswert und [[Transaktionspreis]]e dienen der [[Plausibilisierung des Bewertungsergebnisses|Plausibilisierung der Bewertungsergebnisse]]
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* Börsenwert und [[Transaktionspreis]]e dienen der [[Plausibilisierung des Bewertungsergebnisses|Plausibilisierung der Bewertungsergebnisse]]
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==

Version vom 17. Oktober 2020, 08:12 Uhr

Der Preis ist das konkrete Austauschverhältnis von Gütern ausgedrückt in Geld. [1] Der Preis ergibt sich aus der Verhandlung von Käufer und Verkäufer. Aus einer Vielzahl von Verhandlungen ergibt sich für homogene Güter auf vollkommenen Märkten der Marktpreis. Ein homogenes Gut wird auf einem Markt angebotenen und nachgefragten. Homogene Güter sind in jeder Hinsicht gleichartig und völlig substituierbar. [2]

Da Unternehmen keine homogene Güter sind, existiert für Unternehmen kein Marktpreis. Für Unternehmensanteile (Aktien), die an der Börse gehandelt werden, existiert ein Marktpreis, der Börsenkurs.

siehe auch-> Wert

Arten

  • Ordentlicher (gemeiner) Preis
ergibt sich aus dem Nutzen einer Sache, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein erbringt. Besondere Vorlieben bleiben dabei unberücksichtigt.[3]
siehe auch ordentlicher Wert
  • Außerordentlicher Preis
stellt den Preis unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse und Vorlieben dar.[3]
siehe auch außerordentlicher Wert

Sofern Gesetz oder Vereinbarung keine anderslautende Vereinbarung vorsehen, erfolgt gem. § 306 ABGB die Bewertung nach dem ordentlichen Preis.

Bedeutung

Literatur

Fachliteratur

  • Aschauer / Purtscher (2011), S. 95f
  • Hager (Wozu Unternehmenswert)

siehe auch-> Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Aschauer / Purtscher (2011), S. 95
  2. Gabler, Bd. 3 Sp. 2072
  3. 3,0 3,1 vgl. § 305 ABGB
  4. Rz. 43 WP-Handbuch II, Rz. A 43