Personengesellschaft

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Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Personengesellschaft (10.10.2020) Benutzer:Peter Hager/fehlende Links

Personengesellschaften sind Gesellschaften bei denen die Gesellschafter im Vordergrund stehen und nicht das von ihnen eingelegte Kapital.[1]

Besonderheiten

Eine Besonderheit ist die Möglichkeit, dass die Gesellschafer keine Vermögenseinlage leisten, sondern nur ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen (Arbeitsgesellschafter).[2]

Die Geschäftsführung und Vertretung der Personengesellschaft obliegt den (unbeschränkt haftenden) Gesellschaftern (Selbstorganschaft).

Arten

In Österreich anerkannte Rechtsformen:

International anerkannte Rechtsformen:

Offene Gesellschaft

Eine offene Gesellschaft (OG) ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.[3]

Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.

Bis 2006 gab es die offene Handelsgesellschaft und von 1991 bis 2006 die offenen Erwerbsgesellschaft (OEG).

Kommanditgesellschaft

Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre).[4]

Sofern nichts besonderes bestimmt ist gelten die Bestimmungen der Offenen Gesellschaft.

Von 1991 bis 2006 gabe es die Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG)

Kommanditisten haften nur beschränkt mit der zu leisteten Haftsumme, wurde diese noch nicht erlegt bis zu dieser Höhe auch mit seinem Privatvermögen. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen, können aber eine Prokura übernehmen.[5] Dem Kommanditisten stehen gem. § 166 UGB ordentliche und außerordentliche Kontrollrechte zu.[6] Durch die Beschränkte Haftung ist sein Entnahmerecht eingeschränkt.[7]

Der Komplementär ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Seine Rechte und Pflichten entsprechen denen des Offenen Gesellschafters. Er unterliegt keiner Entnahmebeschränkung.

Stille Gesellschaft

Die Stille Gesellschaft (StG) ist eine Beteiligung eines stillen Gesellschafters an einem Unternehmen oder Vermögen eines anderen, mit einer Vermögenseinlage, die in das Vermögen des anderen übergeht, gegen Gewinnbeteiligung. [8]

Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft und hat als solche keine Rechtspersönlichkeit. Sie ist eine Personengesellschaft.[9]

Sofern der stille Gesellschafter auch an den stillen Reserven beteiligt ist, erzielt er betriebliche Einkünfte ansonsten liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). [10]

Verdeckte Kapitalgesellschaft

Eine verdeckte Kapitalgesellschaft ist eine eingetragene Personengesellschaft, bei der alle Gesellschafter nur beschränkt haften oder kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.[11]

Bestimmte für Kapitalgesellschaften geltende Vorschriften gelten auch für sie. Die Folgen der Größenklassen richten sich nach der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters.[12]

Rechnungswesen

Für Personengesellschaften mit Ausnahme der verdeckten Kapitalgesellschaften gelten einfachere Vorschriften für das Rechnungswesen. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung.

Jahresabschlüsse von Personengesellschaften orientieren sich oft an steuerlichen Überlegungen.[13] Bei Personengesellschaften ist die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Sphäre zumeist deutlich schwieriger als bei Kapitalgesellschaften.

[14] [15]

Literatur

Gesetz

  • ABGB
  • UGB

Fachliteratur

  • Artmann ua (2015)
  • Artmann ua (2016)
  • Kastner ua (1990)
  • Rieder / Huemer (2016)
  • Aschauer / Purtscher (2013)

Unterlage(n)

  • Hager: Bewertungsobjekt, Stand Oktober 2020

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt: 11.10.2020

Einzelnachweise

  1. Kastner ua (1990), S. 35
  2. Kastner ua (1990), S. 35 f
  3. § 105 UGB
  4. § 161 Abs. 1 UGB
  5. Rieder / Huemer (2016), S. 190
  6. Details siehe Rieder / Huemer (2016), S. 201 f
  7. Details siehe Rieder / Huemer (2016), S. 200
  8. Rieder / Huemer (2016), S. 219.
  9. Rieder / Huemer (2016), S. 220.
  10. Vgl. § 1175 Abs. 1 ABGB
  11. Genaue Definition § 189 Abs 1 Z 2 UGB
  12. Vgl. § 221 Abs. 5 UGB
  13. Aschauer / Purtscher (2013) , S. 86.
  14. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2020
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  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
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  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwendung Name[2]
  • Einzelreferenz
  • 2,0 2,1 Referenztext
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