Nicht betriebsnotwendiges Vermögen: Unterschied zwischen den Versionen

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Synonym wird (vor allem in der älteren Literatur) auch ''neutrales Vermögen'' gebraucht. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen darf nicht mit dem [[gewillkürtes Betriebsvermögen|gewillkürten Betriebsvermögen]] in der [[Bilanz]] verwechselt werden.
 
Synonym wird (vor allem in der älteren Literatur) auch ''neutrales Vermögen'' gebraucht. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen darf nicht mit dem [[gewillkürtes Betriebsvermögen|gewillkürten Betriebsvermögen]] in der [[Bilanz]] verwechselt werden.
  
Die ''Abgrenzung'' zum [[betriebsnotwendiges Vermögen|betriebsnotwendigen Vermögen]] kann funktional oder hilfsweise wertbezogen erfolgen.
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Prinzipiell können drei Abgrenzungsmethoden unterschieden werden:
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Die Abgrenzung erfolgt anhand des ''Funktionalitätskriteriums'': Was künftig der Erfüllung des Betriebszwecks dient, ist im [[Zukunftserfolgswert]] enthalten, alles andere ist gesondert zu bewerten. Der ''wertbezogenen Abgrenzung'' kommt nur eine Hilfsfunktion im Zweifelsfall zu. Das Kriterium der ''Einzelveräußerungsfähigkeit'' des Vermögensgegenstandes ist nur insoweit beachtlich, als unveräußerliche Einzelteile nicht gesondert bewertet werden können.  
  
 
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Das nichtbetriebsnotwendige Vermögen ist gesondert mit dem [[Liquidationswert]], oder (selten) dem höheren [[Zukunftserfolgswert]] ([[Fortführungswert]]) zu bewerten. Die gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens stellt einen [[Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung|Grundsatz ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung]] dar.
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Das nichtbetriebsnotwendige Vermögen ist gesondert mit dem [[Liquidationswert]], oder (selten) dem höheren [[Zukunftserfolgswert]] ([[Fortführungswert]]) zu bewerten ('''Prinzip der unternehmenswertoptimalen Verwertung'''). Die gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens stellt einen [[Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung|Grundsatz ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung]] dar.
  
 
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=== Fachgutachten ===
 
=== Fachgutachten ===
* Rz. 25-26 KFS/BW 1 (2014)
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* Rz. 59-63 IDW S1 (2008)
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* KFS/BW 1 Rz. 27 f;
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* IDW S1 Rz. 59 ff;
  
 
=== Fachliteratur ===
 
=== Fachliteratur ===
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* Hachmeister / Ruthardt (2014);
 
* Hachmeister / Ruthardt (2014);
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* Ihlau / Duscha (2019), S. 75 f;
 
* Lehmann (2014);
 
* Lehmann (2014);
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* Peemöller (2019), S. 45 ff;
 
* Walther (2010);
 
* Walther (2010);
* WP-Handbuch II (2014), Rz. 136-139;
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* WPH-Edition (2018), Tz. A 94 ff;
  
 
<!-- === Judikatur ===
 
<!-- === Judikatur ===
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=== Unterlage(n) ===
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* Hager: ''"Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung"'', [[Datei:Grundsätze-UBW.pdf]], Stand Mai 2022, S. 9;
  
=== Folien ===
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<!--=== Folien ===
 
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''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]], [[Liste der verwendeten Literatur]]''
 
''siehe auch -> [[Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe]], [[Liste der verwendeten Literatur]]''
 
<!-- , [[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]],  
 
<!-- , [[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]],  

Aktuelle Version vom 14. Mai 2022, 06:09 Uhr

Das nicht betriebsnotwendige Vermögen bzw. Schulden sind Posten, die nicht unmittelbar oder mittelbar den Produktions-, Leistungs- bzw. Absatzzielen des Unternehmens dienen und auch nicht zur gegenwärtigen und zukünftigen Aufrechterhaltung der Betriebs-, Leistungs- und Lieferbereitschaft erforderlich sind.[1]

Synonym wird (vor allem in der älteren Literatur) auch neutrales Vermögen gebraucht. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen darf nicht mit dem gewillkürten Betriebsvermögen in der Bilanz verwechselt werden.

Abgrenzung

Die Abgrenzung zwischen betriebsnotwendigen Vermögen und nicht betriebsnotwendigem Vermögen ist oft fließend.

Prinzipiell können drei Abgrenzungsmethoden unterschieden werden:

  • funktionale Abgrenzung
  • wertmäßige Abgrenzung
  • Abgrenzung nach Einzelveräußerungsfähigkeit

Die Abgrenzung erfolgt anhand des Funktionalitätskriteriums: Was künftig der Erfüllung des Betriebszwecks dient, ist im Zukunftserfolgswert enthalten, alles andere ist gesondert zu bewerten. Der wertbezogenen Abgrenzung kommt nur eine Hilfsfunktion im Zweifelsfall zu. Das Kriterium der Einzelveräußerungsfähigkeit des Vermögensgegenstandes ist nur insoweit beachtlich, als unveräußerliche Einzelteile nicht gesondert bewertet werden können.

Bewertung

siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung

Das nichtbetriebsnotwendige Vermögen ist gesondert mit dem Liquidationswert, oder (selten) dem höheren Zukunftserfolgswert (Fortführungswert) zu bewerten (Prinzip der unternehmenswertoptimalen Verwertung). Die gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens stellt einen Grundsatz ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung dar.

Bedeutung

Das (gedankliche) Ausscheiden des nichtbetriebsnotwendigen Vermögens hat Auswirkungen auf:

Literatur

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz. 27 f;
  • IDW S1 Rz. 59 ff;

Fachliteratur

  • Hachmeister / Ruthardt (2014);
  • Ihlau / Duscha (2019), S. 75 f;
  • Lehmann (2014);
  • Peemöller (2019), S. 45 ff;
  • Walther (2010);
  • WPH-Edition (2018), Tz. A 94 ff;

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Vgl. Deimling / Rudolf (1991), S. 295