Nicht betriebsnotwendiges Vermögen: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''nicht betriebsnotwendige Vermögen bzw. Schulden''' sind Posten, die nicht unmittelbar oder mittelbar den Produktions-, Leistungs- bzw. Absatzzielen des Unternehmens dienen und auch nicht zur gegenwärtigen und zukünftigen Aufrechterhaltung der Betriebs-, Leistungs- und Lieferbereitschaft erforderlich sind.<!--<ref>
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Das '''nicht betriebsnotwendige Vermögen bzw. Schulden''' sind Posten, die nicht unmittelbar oder mittelbar den Produktions-, Leistungs- bzw. Absatzzielen des Unternehmens dienen und auch nicht zur gegenwärtigen und zukünftigen Aufrechterhaltung der Betriebs-, Leistungs- und Lieferbereitschaft erforderlich sind.<ref>
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Vgl. Deimling / Rudolf (1991), S. 295</ref>
  
 
Synonym wird (vor allem in der älteren Literatur) auch ''neutrales Vermögen'' gebraucht. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen darf nicht mit dem [[gewillkürtes Betriebsvermögen|gewillkürten Betriebsvermögen]] in der [[Bilanz]] verwechselt werden.
 
Synonym wird (vor allem in der älteren Literatur) auch ''neutrales Vermögen'' gebraucht. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen darf nicht mit dem [[gewillkürtes Betriebsvermögen|gewillkürten Betriebsvermögen]] in der [[Bilanz]] verwechselt werden.

Version vom 20. September 2020, 06:53 Uhr

Das nicht betriebsnotwendige Vermögen bzw. Schulden sind Posten, die nicht unmittelbar oder mittelbar den Produktions-, Leistungs- bzw. Absatzzielen des Unternehmens dienen und auch nicht zur gegenwärtigen und zukünftigen Aufrechterhaltung der Betriebs-, Leistungs- und Lieferbereitschaft erforderlich sind.[1]

Synonym wird (vor allem in der älteren Literatur) auch neutrales Vermögen gebraucht. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen darf nicht mit dem gewillkürten Betriebsvermögen in der Bilanz verwechselt werden.

Die Abgrenzung zum betriebsnotwendigen Vermögen kann funktional oder hilfsweise wertbezogen erfolgen.

Bewertung

Das nichtbetriebsnotwendige Vermögen ist gesondert mit dem Liquidationswert, oder (selten) dem höheren Zukunftserfolgswert (Fortführungswert) zu bewerten. Die gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens stellt einen Grundsatz ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung dar.

Bedeutung

Das (gedankliche) Ausscheiden des nichtbetriebsnotwendigen Vermögens hat Auswirkungen auf:

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 25-26 KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 59-63 IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Hachmeister / Ruthardt: "Nicht betriebsnotwendiges Vermögen“ in der Unternehmensbewertung", BB 2014, S. 875, zitiert: Hachmeister / Ruthardt (2014);
  • Lehmann: "Die Berücksichtigung nicht betriebsnotwendiger Liquidität im Rahmen der Ermittlung unverschuldeter Betafaktoren", BP 2014, 42, zitiert: Lehmann (2014)
  • Walther: "Persönliche Steuern und nicht betriebsnotwendiges Vermögen" in BP 2010, Heft 2, S. 8, zitiert: Walther (2010);
  • IDW (Hrsg.): WP Handbuch 2014, Band II; IDW-Verlag 2014; zitiert: WP-Handbuch II (2014) ; Rz. 136-139
  • Vgl. Deimling / Rudolf (1991), S. 295
  • Abgerufen von „https://www.bewertungshilfe.at/index.php?title=Nicht_betriebsnotwendiges_Vermögen&oldid=10693