Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein zentrales Prinzip, dessen Nichtbeachtung zur Unbrauchbarkeit des Gutachtens führt. '''Formulierung, Link'''
  
 
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Version vom 3. Oktober 2017, 06:26 Uhr

in Arbeit, Kurzinfo!

Nach Prinzip der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip) bestimmt der Bewertungszweck die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.[1] Eine sachgerechte Unternehmenswertermittlung setzt daher voraus, dass im Rahmen der Auftragserteilung der Bewertungszweck und die Funktion, in der der Wirtschaftstreuhänder tätig wird, festgelegt werden. Die Zweckadäquanz ist ein zentraler Grundsatz ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung.

Mit einem Bewertungsanlass können unterschiedliche Bewertungszwecke verbunden sein. Im Auftrag ist festzulegen, welchem Zweck das Gutachten dient. Für die Nachprüfbarkeit des Gutachtens ist der Bewertungszweck im Gutachten zu dokumentieren (Dokumentationsprinzip). Dadurch wird deutlich, dass die Berechnungen nur in dem dargestellten Beziehungskomplex gelten.

die folgenden Abs. ev löLaut Moxter (1990), S. 5 teilt sich das Zweckadäquanzprinzip in das Zweckermittlungsprinzip und Zweckdokumentationsprinzip.

Da Unternehmenswertermittlungen sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, ist der richtige Unternehmenswert der jeweils zweckadäquate. Daraus folgt das grundlegende Zweckadäquanzprinzip, das zwei Unterprinzipien umfaßt: "Zweckermittlung" und "Zweckdokumentation".[2]

  • Zweckermittlung heißt: Am Beginn jeder Unternehmensbewertung muß sich der Bewerter die Frage stellen, welchem Zwecke die Bewertung im einzelnen dienen soll.[3]
  • Zweckdokumentation bedeutet, dass die maßgebende AufgabensteIlung in jedem Falle im Gutachten festzuhalten ist.[4]

Synonyme: Maßgeblichkeitsprinzip, Zweckadäquanzprinzip siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung

Bedeutung

Ein zentrales Prinzip, dessen Nichtbeachtung zur Unbrauchbarkeit des Gutachtens führt. Formulierung, Link

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 22 KFS/BW1 (2014)
  • Rz. 17 IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Fleischer / Hüttemann (2015), 92
  • Moxter (1990), 5f, 32
  • Peemöller (2012), S. 32,
  • WP-Handbuch II (2014), Tz. A 45


Unterlage(n)

Einzelnachweise

  1. Rz. 22 KFS/BW1 (2014)
  2. Moxter (1990), S. 6
  3. Moxter (1990), S. 6
  4. Moxter (1990), S. 6