Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach Prinzip der '''Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)''' bestimmt der [[Bewertungszweck]] die Vorgangsweise bei der [[Unternehmensbewertung]], insbesondere die Auswahl des geeigneten [[Bewertungsverfahren]]s und die Annahmen hinsichtlich [[Planung]] und [[Diskontierung]] der künftigen [[finanzieller Überschuß|finanziellen Überschüsse]].<ref>Rz. 22 KFS/BW1 (2014)</ref> Eine sachgerechte Unternehmenswertermittlung setzt daher voraus, dass im Rahmen der Auftragserteilung der Bewertungszweck und die Funktion, in der der Wirtschaftstreuhänder tätig wird, festgelegt werden. Die Zweckadäquanz ist ein zentraler [[Grundsatz ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung]].

Version vom 27. September 2017, 06:39 Uhr

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Nach Prinzip der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip) bestimmt der Bewertungszweck die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.[1] Eine sachgerechte Unternehmenswertermittlung setzt daher voraus, dass im Rahmen der Auftragserteilung der Bewertungszweck und die Funktion, in der der Wirtschaftstreuhänder tätig wird, festgelegt werden. Die Zweckadäquanz ist ein zentraler Grundsatz ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung.

Mit einem Bewertungsanlass können unterschiedliche Bewertungszwecke verbunden sein. Im Auftrag ist festzulegen, welchem Zweck das Gutachten dient. Für die Nachprüfbarkeit des Gutachtens ist der Bewertungszweck im Gutachten zu dokumentieren (Dokumentationsprinzip). Dadurch wird deutlich, dass die Berechnungen nur in dem dargestellten Beziehungskomplex gelten.

Da mit einem Bewertungsanlass unterschiedliche Bewertungszwecke verbunden sein können, ist die Aufgabenstellung für die Unternehmensbewertung allein aus dem mit der Bewertung verbundenen Zweck abzuleiten. Dieser bestimmt die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.

In Abhängigkeit von der Art des zu ermittelnden Unternehmenswerts und der Funktion, in der der Bewerter tätig ist, ergeben sich Implikationen für die Prognose und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse. Eine sachgerechte Unternehmenswertermittlung setzt deshalb voraus, dass mit der Auftragserteilung festgelegt wird, aus welchem Anlass und zu welchem Zweck die Unternehmensbewertung durchgeführt wird sowie in welcher Funktion der Bewerter tätig wird, um daraus die dem jeweiligen Bewertungszweck entsprechenden Annahmen und Ansätze herleiten zu können.[2]

die folgenden Abs. ev löLaut Moxter (1990), S. 5 teilt sich das Zweckadäquanzprinzip in das Zweckermittlungsprinzip und Zweckdokumentationsprinzip.

Da Unternehmenswertermittlungen sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, ist der richtige Unternehmenswert der jeweils zweckadäquate. Daraus folgt das grundlegende Zweckadäquanzprinzip, das zwei Unterprinzipien umfaßt: "Zweckermittlung" und "Zweckdokumentation".[3]

  • Zweckermittlung heißt: Am Beginn jeder Unternehmensbewertung muß sich der Bewerter die Frage stellen, welchem Zwecke die Bewertung im einzelnen dienen soll.[4]
  • Zweckdokumentation bedeutet, dass die maßgebende AufgabensteIlung in jedem Falle im Gutachten festzuhalten ist.[5]


Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 22 KFS/BW1 (2014)
  • Rz. 17 IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Fleischer / Hüttemann (2015), 92
  • Moxter (1990), 5f, 32
  • Peemöller (2012), S. 32,
  • WP-Handbuch II (2014), Tz. A 45

Einzelnachweise

  1. Rz. 22 KFS/BW1 (2014)
  2. Rz. 17 S1 (2008)
  3. Moxter (1990), S. 6
  4. Moxter (1990), S. 6
  5. Moxter (1990), S. 6