Liquidationswert

Aus Bewertungshilfe
Version vom 14. Juni 2018, 08:04 Uhr von Peter Hager (Diskussion | Beiträge) (Liquidationswert als Mindestwert: Unterlage)
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Kurzinfo!

Der Liquidationswert ergibt sich als Barwert der finanziellen Überschüsse aus der Veräußerung der Vermögenswerte und der Bedeckung der Schulden unter Berücksichtigung der Liquidationskosten und der mit der Liquidation verbundenen Steuerwirkungen.[1]

Der Liquidationswert ist bei Diskontierungsverfahren als Mindestwert zu beachten.[2] Ansonsten ist diese Methode keine anerkannte betriebswirtschaftliche Methode.

  • Synonyme: Zerschlagungswert, Break-up-Value

siehe auch-> Bewertungsverfahren

Prämissen und betriebswirtschaftliche Einordnung

Die Ermittlung des Liquidationswerte wird von der Abwicklungsprämisse bestimmt.[3].

Der Liquidationswert zählt zu den Einzelwertverfahren. Er orientiert sich am Veräußerungspreis der Objekte. Er ist vom Substanzwert (zu Reproduktionswerten) abzugrenzen.[4].

Bedeutung

Vorschlag für die Ermittlung

Ermittlung (Schätzung)

Buchwerte AV/UV
+ Zuschläge stille Reserven (VKW)
= Wert Aktiva
Verbindlichkeiten
+ allfällige Zuschläge für vorzeitige Tilgung
Rückstellungen
+ Erhöhung wegen sofortiger Tilgung
= Wert Abzüge
Wert Aktiva
- Wert Abzüge
= geschätzter Nettoerlös
- allfällige Kosten
- Steuer
= Liquidationsüberschuss

Vereinfachte Ermittlung

Einige Richtlinien sehen den Buchwert als Vereinfachung des Liquidationswert vor (so AFRAC 24 (2015), UmgrStRl).

Liquidationswert als Mindestwert

Bei den Diskontierungsverfahren bildet der Liquidationswert die Untergrenze für den Unternehmenswert, sofern der Liquidation nicht rechtliche oder tatsächliche Zwänge entgegenstehen.[5] Dieser betriebswirtschaftlich anerkannte Grundsatz wird in der juristischen Literatur kontroversiell diskutiert. Es sprechen die besseren Argumente für die Heranziehung des Liquidationswert als Untergrenze der Unternehmensbewertung.[6]

Der Grundsatz, wonach der Ertragswert und der Liqudadtionswert miteinander verglichen werden, wird in der Literatur gelegentlich als Liquidationstest bezeichnet.[7]

Ein rechtlicher oder tatsächlicher Fortführungszwang liegt z.B. infolge testamentarischer Auflage, öffentlich-rechtlicher Bindungen, öffentlichen Drucks vor. Eine tatsächliche Liquidationsabsicht ist betriebswirtschaftlich nicht erforderlich.

Sofern die Liquidationsabsicht besteht, ist der Liquidationswert als Wertmaßstab heranzuziehen, ein Vergleich mit einem höheren Fortführungswert ist unzulässig.[8]

Sind hingegen subjektive Entscheidungswerte zu bestimmen, können nicht-finanzielle Erwägungen prinzipiell den Ansatz eines niedrigeren Fortführungswerts rechtfertigen.[9] Beispiel: Unternehmer betreibt aus sozialen Motiven ein ertragsschwaches Unternehmen.

Alternative Wertuntergrenze – Börsenkurs

Bei speziellen Bewertungsanlässen wie Abfindungen und Ausgleichszahlungen im Rahmen von Squezze-Outs ist nach BGH 12.3.2001, II ZB 15/00 auf den Börsenkurs abzustellen. Die Fachgutachten stehen dem distanziert gegenüber. Eine Anwendung außerhalb des gesteckten Rahmens ist nicht anerkannt.[10]

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 13, 132 f KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 140 f IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Bachl (2015), 10, 51
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99
  • Ihlau ua (2013), 24, 63 f, 74, 113,
  • Mandl / Rabel (1997), 48 f, 106 f, 404
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A 196 ff,

'*)

Unterlage(n)

Folien

  • Hager (UBW-Basis)

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Rz. 133 KFS/BW 1
  2. Rz. 133 KFS/BW 1
  3. Vgl. Bertl u.a. (2018), S. 94
  4. Ruiz de Vargas / Zöllner (2015), S. 106
  5. Rz. 13 KFS BW 1 (2014)
  6. Vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 248
  7. Vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99
  8. Vgl. WP-Handbuch II (2014), Tz. A 195
  9. Vgl. Kasperzak / Bastini (2015), S. 285 f
  10. Vgl. Bertl u.a. (2018), S. 96