Liquidationswert: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Fachliteratur ===
 
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* Bachl (2011), 10, 51
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* Bachl (2015), 10, 51
 
* Ihlau ua (2013), 24, 63 f, 74, 113,  
 
* Ihlau ua (2013), 24, 63 f, 74, 113,  
 
* Mandl / Rabel (1997), 48 f, 106 f, 404
 
* Mandl / Rabel (1997), 48 f, 106 f, 404

Version vom 11. Februar 2017, 21:17 Uhr

Kurzinfo!

Beim Ansatz von Liquidationswerten wird von einer Zerschlagung (Liquidation) des Unternehmens ausgegangen. Ausgangspunkt sind die zu erwartenden Veräußerungserlöse der Wirtschaftsgüter abzüglich der zu begleichenden Schulden. Bei Dauerschuldverhältnissen sind auch die Kosten der Auflösung zu berücksichtigen. Bei länger währenden Liquidationen ist auf den Barwert abzustellen.

Dem Substanzwert mit Liquidationswerten kommt nur noch insoweit Bedeutung zu als lt. Rz. 133 KFS/BW 1 der Liquidationsüberschuss den Mindestansatz des Unternehmenswertes ergibt.

Ansonsten ist diese Methode keine anerkannte betriebswirtschaftliche Methode.

siehe auch-> Bewertungsverfahren

Vorschlag für die Ermittlung

Ermittlung (Schätzung)

Buchwerte AV/UV
+ Zuschläge stille Reserven (VKW)
= Wert Aktiva
Verbindlichkeiten
+ allfällige Zuschläge für vorzeitige Tilgung
Rückstellungen
+ Erhöhung wegen sofortiger Tilgung
= Wert Abzüge
Wert Aktiva
- Wert Abzüge
= geschätzter Nettoerlös
- allfällige Kosten
- Steuer
= Liquidationsüberschuss

Liquidationswert als Mindestwert

Die Untergrenze für den Unternehmenswert bildet der Liquidationswert (siehe Rz 132f), sofern der Liquidation nicht rechtliche oder tatsächliche Zwänge entgegenstehen.[1]

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 13, 132 f KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 140 f IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Bachl (2015), 10, 51
  • Ihlau ua (2013), 24, 63 f, 74, 113,
  • Mandl / Rabel (1997), 48 f, 106 f, 404
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A 196 ff,

Unterlage(n)

Folien

  • Hager (UBW-Basis)

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Rz. 13 KFS BW 1 (2014)