Genossenschaft

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  • Synonyme: Kooperative

Eine Genossenschaft (Gen) ist eine Personenvereinigung mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient.[1]

Die Genossenschaft ist eine juristische Person und Unternehmer kraft Rechtsform.

Sie gleicht im wesentlichen einer Kapitalgesellschaft, Unterschiede sind:[2]

  • der im Gesetz normierten Förderungsauftrag,
  • das beweglichen Nennkapital auf Grund der nicht geschlossenen Mitgliederanzahl,
  • die stärkere personalistischen Ausgestaltung (z.B. Kopfstimmrechte) und
  • die doch eingeschränkte Übertragung der Mitgliedschaften unter Lebenden.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist der Zwang zur Mitgliedschaft in einem Revisionsverband.

siehe auch-> Europäische Genossenschaft

Arten

Genossenschaften lassen sich nach dem Zweck und nach der Haftung unterscheiden.

Genossenschaftszwecke

In der Praxis treten unterschiedliche Arten von Genossenschaften auf wie z.B. Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften. Derzeit ist die Rechtsform vor allem bei der Gründung von Energie- und Dienstleistungsgenossenschaften beliebt.[3]

Haftung (§ 2 GenG [2])
  • Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung (Gen muH):[4]
Jeder Genossenschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen, soweit die Aktiven der Genossen­schaft zur Deckung der Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder des Konkurses nicht ausreichen.
  • Genossenschaften mit beschränkter Flaftung (Gen mbH):
Jeder Genossenschafter haftet im Fall des Konkurses oder der Liquidation nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe der Geschäftsanteile. Im Genossenschaftsvertrag kann auch ein höherer Haftungsbetrag festgesetzt werden . Genossen­schafter haften daher zumindest in der Flöhe des zweifachen Betrages des Geschäftsanteiles.
  • Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung:
Die Haftung ist auf den Geschäftsanteil beschränkt. Der Geschäftsanteil muss mindestens einen Euro betragen, und die Tätigkeit der Genossen­schaft muss auf die Mitglieder beschränkt sein, es dürfen also Waren nur an Mitglieder abgegeben werden. Diese Haftungsart ist nur bei den (seltenen) Konsumgenossenschaften (Beschaffung von Lebensmitteln und anderen Haushaltswaren) zulässig. Die Regelungen über die GenmbH finden sinngemäß Anwendung.

Gründung

siehe auch-> Unternehmensgründung

Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich:[5]

Als juristische Person entsteht sie mit der Eintragung im Firmenbuch. [7]

Auflösung

siehe auch-> Betriebsaufgabe, Liquidation

Die Genossenschaft wird aufgelöst durch:[8]

Nach Auflösung der Genossenschaft schließt die Liquidation an, außer bei Konkurs, amtswegiger Löschung wegen Vermögenslosigkeit oder Verschmelzung. Nach Beendigung der Abwicklung ist die Genossenschaft im Firmenbuch zu löschen. [9]

Organe

Eine Genossenschaft muss jedenfalls folgende Organe haben:[10]

  • Vorstand und
  • Generalversammlung.

Weiters:[11]

  • Aufsichtsrat ist zwingend vorgesehen, wenn die Genossenschaft dauernd mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftigt.
  • Revisoren sind für große Genossenschaften als Abschlussprüfer vorgesehen.
  • Beirat kann errichtet werden. Es kann vorgesehen werden dass seine Zustimmung erforderlich ist. Er kann aufgaben übernehmen, die nicht zwingend der Generalversammlung oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.

Der Vorstand muss Mitglied der Genossenschaft sein oder Organ eines seiner Mitglieder sein (Prinzip der Selbstverwaltung).

Mitglieder

Genossenschaftsmitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und auch Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sein (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) nicht aber stille Gesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts. [12] Die Mitglieder sind im Mitgliederverzeichnis zu erfassen.

Genossenschaften sind Vereinigungen von nicht eingeschränkten Mitgliederzahl. Der Ein- oder Austritt eines Mitglieds hat keine rechtliche Auswirkung auf den Bestand der Genossenschaft, außer die Mindestzahl wird unterschritten.[13] Der Gesellschaftsvertrag kann die gesetzliche Mindestmitgliederzahl von zwei erhöhen und eine Höchstzahl festlegen. [14]

In Deutschland ist das Vorhandensein von mindestens drei Mitgliedern zur Gründung erforderlich,[15] in Österreich ist das Absinken unter zwei Miglieder ein Auflösungsgrund. Einmanngenossenschaften, vergleichbar mit einer Einmann-GmbH, sind unzulässig. Dies widerspricht eindeutig dem Wesen einer Genossenschaft.[16]

Die Beschränkung der Mitgliedschaft auf bestimmte Branchen im Gesellschaftsvertrag ist zulässig. Aus dem Förderauftrag der Genossenschaft ergibt sich, dass Personen die nicht gefördert werden können, nicht nicht Mitglieder werden können.[17] Die vertragliche Festlegung wäre nur eine Klarstellung.

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Genossenschaftsgründer erwerben die Mitgliedschaft durch Unterfertigung des Genossenschaftsvertrages.[18] Weitere Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch Beitrittserklärung, weinn diese durch den Vorstand angenommen wird.[19]

Übertragung der Mitgliedschaft: [20]

  • bei Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung (Gen muH): nur wenn dies im Vertrag vorgesehen ist,
  • bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung (Gen mbH): kann die Übertragbarkeit ausgeschlossen werden, ebenso bei
  • bei Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung.

Verlust der Mitgliedschaft

Mitglieder können ausscheiden durch:[21]

  • Tod,
  • Übertragung ihres Anteils (wenn zulässig),
  • Austritt (Kündigung), zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist oder
  • Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund, wenn dies im Genos­senschaftsvertrag vorgesehen ist. Die Ausschlussgründe sind im Genossenschaftsvertrag anzugeben.

Ausgeschiedene Mitglieder werden aus dem Mitgliederverzeichnis ausgetragen. Offene Guthaben aus dem Genossenschaftsanteil und noch nicht behobene Gewinnanteile sind auf Antrag auszuzahlen. Dabei kann im Gesellschaftsvertrag eine Frist vorgesehen sein. *)

Rechte / Pflichten

Rechte

Die Genossenschafter haben weiters insbesondere folgende Herrschaftsrechte:[22]

  • Auskunftsrecht und Stimmrecht in der Generalversammlung,
  • Geltendmachung von Fehlern von Generalversammlungsbeschlüssen,
  • Recht auf Einberufung der Generalversammlung (10 % der Mitglieder gemeinsam),
  • Ausfolgung einer Abschrift des G enossenschaftsvertrages sowie der genehmigten Rechnungsabschlüsse und Bilanzen,
  • Einsicht in das Protokollbuch und
  • Einsicht in das M itgliederregister.

Darüber hinaus haben Genossenschafter folgende Vermögensrechte:[23]

  • Anspruch auf ihren Gewinnanteil,
  • Anspruch auf ihr Geschäftsguthaben bei Ausscheiden, außer sie übertragen ihren Genossenschaftsanteil einem anderen (dann werden Guthaben übertragen) und
  • Anspruch auf ihren Anteil am Liquidationserlös.
Pflichten

Die Genossenschafter treffen im Wesentlichen folgende Pflichten:[24]

Haftung der Mitglieder

Die Unterschiedlichen Arten von Haftung sind im Kapitel Arten dargestellt. Gläubiger haben keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Genossenschaftsmitglieder. Die Genossenschaft muss sie zur Deckung (Nachschuss) auffordern. [25]

Revisionsverband

Der Revisionsverband prüft bei Genossenschaften und gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften Österreichs die Jahresabschlüsse (Abschlussprüfung) und die Geschäftstätigkeit auf Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit (Gebarungsprüfung).

Revisionsverbände:[26]

  • CoopVerband - Revisionsverband österreichischer Genossenschaften
  • Rückenwind - Förderungs- und Revisionsverband gemeinwohlorientierter Genossenschaften
  • Genossenschaftsrevisionsverband renew – Revisionsverband für Regionale Energie-, Nachhaltigkeits-Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Österreichischer Genossenschaftsverband // Schulze-Delitzsch
  • Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband
  • Raiffeisen:
  • Österreichischer Raiffeisenverband
  • Raiffeisen-Revisionsverband Niederösterreich-Wien eGen
  • Österreichischer Raiffeisenverband
  • Raiffeisenverband Oberösterreich eGen
  • Raiffeisenverband Steiermark
  • Raiffeisenverband Tirol
  • Raiffeisenverband Salzburg eGen
  • Raiffeisenlandesbank Burgenland und Revisionsverband eGen
  • Raiffeisenlandesbank Kärnten - Rechenzentrum und Revisionsverband regGenmbH
  • Raiffeisen Landesbank Vorarlberg mit Revisionsverband eGen

Die Mitgliedschaft zu einem Revisionsverband ist für Genossenschaften eine Gründungsvoraussetzung, das Erlöschen der Mitgliedschaft ein Auflösungsgrund.

Weblinks

Literatur

Gesetz

  • GenG

Fachliteratur

  • Rieder / Huemer (2016), S. 443 ff;
  • Smole: "Organe der Genossenschaft", Diplomarbeit JKU Linz 2020, Online bei JKU

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Rieder / Huemer (2016), S. 443 u.V.a. § 1 GenG[1].
  2. Smole (2020), S. 7.
  3. WKO.at, Stichwort: Genossenschaft, abgefragt 1.9.2026.
  4. Rieder / Huemer (2016), S. 444 f.
  5. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 446.
  6. Vgl. WKO.at, Stichwort: Genossenschaft, abgefragt 1.9.2026.
  7. Vgl. WKO.at, Stichwort: Genossenschaft, abgefragt 1.9.2026.
  8. Rieder / Huemer (2016), S. 453.
  9. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 453.
  10. Rieder / Huemer (2016), S. 447.
  11. Rieder / Huemer (2016), S. 447.
  12. Vgl. Smole (2020), S. 8.
  13. Wikipedia, Stichwort: Genossenschaft, abgefragt 1.9.2026.
  14. Vgl. Smole (2020), S. 8.
  15. https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/genossenschaft-35232 Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Genossenschaft], abgefragt 1.9.2026.
  16. Vgl. Smole (2020), S. 8.
  17. Vgl. Smole (2020), S. 8.
  18. Wikipedia, Stichwort: Genossenschaft, abgefragt 1.9.2026.
  19. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 451.
  20. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 451.
  21. Rieder / Huemer (2016), S. 451.
  22. Rieder / Huemer (2016), S. 452.
  23. Rieder / Huemer (2016), S. 452.
  24. Rieder / Huemer (2016), S. 452.
  25. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 445.
  26. Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände, abgefragt 6.7.2025.