Herstellungskosten

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Kurzinfo!

Herstellungskosten sind Aufwendungen, die für die Herstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines Wirtschaftsgutes entstehen.[1]

Von Herstellung wird gesprochen, wenn im Unternehmen aus vorhandenen Gegenständen ein Wirtschaftsgut mit geänderter Verkehrsgängigkeit entsteht. [2] (siehe auch-> Anschaffung)

Herstellungszeitraum: Der Herstellungsvorgang beginnt mit der Planung und entet, wenn das Wirtschaftsgut zur Verwendung bereit ist oder die Erzeugnisse absatzreif sind.[3]

Arten: [4]

  • Herstellung eines (neuen) selbstständig bewertbaren Wirtschaftsguts,
  • Änderung der Wesensart eines bestehenden Wirtschaftsguts (Erweiterung, Verbesserung).

Bedeutung

siehe -> Anschaffungskosten

Ermittlung / Berechnung

Herstellungskosten im UGB

+ Fertigungsmaterial
+ Fertigungslöhne
+ Sonderkosten der Fertigung
= Einzelkosten
+ variable Materialgemeinkosten
+ variable Fertigungsgemeinkosten
= Mindestansatz im Unternehmensrecht (bis 2014)
+ angemessene Teile der fixen Materialgemeinkosten
+ angemessene Teile der fixen Fertigungsgemeinkosten
+ Zinsen für Fremdkapital, das für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird
+ freiwillige Sozialeinrichtungen etc.
= Herstellungskosten (unternehmensrechtlich bis 2014 Höchstansatz)

Herstellungskosten im EStG 1988[5]

+ Fertigungsmaterial
+ Materialgemeinkosten
+ Fertigungslöhne
+ Fertigungsgemeinkosten
+ Sondereinzelkosten der Fertigung
= Steuerrechtlicher Mindestansatz[6]
+ ev. Fremdkapitalzinsen
+ ev Sozialaufwendungen
= Steuerrechtlicher Höchstansatz

Einzelne Positionen

Einzelkosten sind jene Kosten, die diekt der Leistungserstellung dienen und der Leistung unmittelbar zugerechnet werden können. Sie umfassen das Fertigungsmaterial und die -löhne. [7]

Sonderkosten der Fertigung sind jene Kosten, die dem Kostenträger direkt zuzurechnen sind, aber nicht bei allen Erzeugnissen auftreten (z.B. Patentkosten). [8]

Gemeinkosten sind jene Kosten, die dem Kostenträger nicht direkt zugeordnet werden können.[9] Sind die Gemeinkosten durch offenbare Unterbeschäftigung überhöht, so dürfen nur die einer durchschnittlichen Beschäftigung entsprechenden Teile dieser Kosten eingerechnet werden.

Verwaltungs- und Vertriebskosten dürfen nicht aktiviert werden.

Wahlrechte bestehen:[10]

  • Finanzierungsaufwand (Bauzeitzinsen),
  • Sozialeinrichtungen,
  • freiwillige Sozialleistungen,
  • betriebliche Altersvorsorge und Abfertigung.

Literatur

Gesetz

  • § 6 Z 1 u 2 lit a EStG
  • § 203 Abs. 3 UGB

Erlässe

  • EStR 2000, Rz. 2195 ff

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

  • Hager: Anschaffungs- und Herstellungskosten, Datei:AHK.pdf, Stand Mai 2021;

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 30.
  2. Vgl. Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 30.
  3. Vgl. EStR 2000 Rz.2206.
  4. Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 30.
  5. Vgl. Hofstätter / Reichl, § 6, Rz. 18.
  6. Begriffe Mindest- und Höchstansatz zur Verdeutlichung selbst gewählt
  7. Vgl. Jakom (2002), § 6 Rz. 31.
  8. Vgl. Jakom (2002), § 6 Rz. 31.
  9. Vgl. Jakom (2002), § 6 Rz. 31.
  10. Vgl. Jakom (2002), § 6 Rz. 31.