Gutachter: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Gutachter (=Sachverständige)  hat aufgrund seines Fachwissens ein Gutachten (= Urteil) über bestimmte Sachverhaltselemente abzugeben.<ref>vgl. Hager (2013), S. 357</ref>  
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Der Gutachter (=Sachverständige)  hat aufgrund seines Fachwissens ein [[Gutachten]] (= Urteil) über bestimmte Sachverhaltselemente abzugeben.<ref>vgl. Hager (2013), S. 357</ref>  
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* Aschauer / Purtscher (2011), S. 105
 
* Hager: Grundbegriffe, S. 4f
 
* Hager: Grundbegriffe, S. 4f
  

Version vom 27. Februar 2015, 19:25 Uhr

nn vollständig


Der Gutachter (=Sachverständige) hat aufgrund seines Fachwissens ein Gutachten (= Urteil) über bestimmte Sachverhaltselemente abzugeben.[1]

siehe auch-> Bewertungsprozess

Funktion

Der Gutachter kann in verschiedenen Funktionen tätig werden:[2]

  1. Neutraler Gutachter
  2. Berater
  3. Schiedsgutachter

Die Funktion des Gutachters ergibt sich in Österreich aus dem Bewertungszweck

siehe auch-> Bewertungszweck

Neutraler Gutachter

In der Funktion als neutraler Gutachter wird der Wirtschaftsprüfer als Sachverständiger tätig, der mit nachvollziehbarer Methodik einen von den individuellen Wertvorstellungen betroffener Parteien unabhängigen Wert des Unternehmens – den objektivierten Unternehmenswert – ermittelt.[3]

Berater

In der Beratungsfunktion ermittelt der Wirtschaftsprüfer einen subjektiven Entscheidungswert, der z.B. angeben kann, was – unter Berücksichtigung der vorhandenen individuellen Möglichkeiten und Planungen – ein bestimmter Investor für ein Unternehmen höchstens anlegen darf (Preisobergrenze) oder ein Verkäufer mindestens verlangen muss (Preisuntergrenze), um seine ökonomische Situation durch die Transaktion nicht zu verschlechtern (subjektiver Unternehmenswert).[4]

Schiedsgutachter/Vermittler

In der Schiedsgutachter-/Vermittlerfunktion wird der Wirtschaftsprüfer tätig, der in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der verschiedenen subjektiven Wertvorstellungen der Parteien einen Einigungswert als Schiedsgutachter feststellt oder als Vermittler vorschlägt.[5]

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 21 KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 12 IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Aschauer / Purtscher (2011), S. 105
  • Hager: Grundbegriffe, S. 4f


Einzelnachweise

  1. vgl. Hager (2013), S. 357
  2. vgl. Hager: Grundbegriffe, S. 4
  3. vgl. Rz. 12 IDW S1 (2008)
  4. vgl. Rz. 12 IDW S1 (2008)
  5. vgl. Rz. 12 IDW S1 (2008)

siehe auch-> Liste der verwendeten Literatur