Gewinn-Verlust-Rechnung

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Die Gewinn-Verlust-Rechnung (GVR)[1] ist ein Teil des Jahresabschlusses und damit des externen Rechnungswesens (Rechnungslegung) eines Unternehmens. Sie stellt Erträge und Aufwendungen eines Zeitraumes (zB eines Geschäftsjahres) dar und weist dadurch die Art, die Höhe und die Quellen des unternehmerischen Erfolges aus. Überwiegen die Erträge, ist der Erfolg ein Gewinn, andernfalls ein Verlust.[2]

siehe auch-> Bilanz

Bedeutung

Auch wenn der Gewinn bzw. Verlust durch den Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden kann, ist die Darstellung von Aufwand und Ertrag in der Gewinn-Verlust-Rechnung übersichtlicher und ermöglicht damit eine Beurteilung der Ertragslage.

Darstellung

Die Gewinn-Verlust-Rechnung kann wie die Bilanz kontenmäßig dargestellt werden. Dies war bis zum RLG Standard und geht auf das AktG 1937 zurück. Die GVR kann auch in Staffelform, dh in einer Kolonne dargestellt werden. Diese der internationalen Entwicklung entsprechende Darstellung ermöglicht leichter betriebswirtschafltiche Schlüsse zu ziehen und wurde durch die Umsetzung der Vierten Bilanzrichtlinie mit dem RLG wurde die Staffelform für Kapitalgesellschaften verplichtend. Einzelunternehmen und Personengesellschaften können die Kontenform weiter anwenden, wenn die Prinzipien des Jahresabschlusses nicht gefährdet werden.

Staffelform

Bei der Staffelform werden ausgehend von den Umsatzerlösen Erlöse und Aufwendungen in einer Kolonne (Staffel) angeordnet, wobei zwischen einzelnen Ertrags- und Aufwandsgruppen Zwischensummen bzw. -differenzen gebildet werden, die für die Beurteilung der Ertragslage aussagefähig sein sollen.

Gesetzliche Vorschriften

Bei der Gliederung ist zwischen den Mindestvorschriften, die für alle Unternehmen gelten, und den Vorschriften für Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.

Mindestgliederung (§ 200 UGB):

  • Aufwendungen
  • Erträge
  • Jahresüberschuss (-fehlbetrag)
  • Bilanzgewinn (-verlust)

Gliederung für Kapitalgesellschaften (§ 231 UGB)

  • 2 mögliche Schemen

Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren

Die Berechnung kann nach zwei Methoden vorgenommen werden: dem Gesamtkostenverfahren (GKV) oder dem Umsatzkostenverfahren (UKV).

Der Ausgangspunkt beider Methoden ist der (Umsatz)erlös, der in beiden Methoden übereinstimmt.

Für das Betriebsergebnis wird als Aufwand beim Gesamtkostenverfahren alle angefallenen abgezogen, beim Umsatzkostenverfahren nur diejenigen, die für die tatsächlich verkauften Produkte angefallen sind (Umsatzkosten). Zum Ausgleich werden beim Gesamtkostenverfahren Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen verbucht.[3]

Ein zweiter wesentlicher Unterschied ist:[4]

  • das Gesamtkostenverfahren gruppiert die Kosten nach Kostenarten (Material-, Personalkosten, Abschreibungen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen);
  • das Umsatzkostenverfahren dagegen gruppiert die Kosten nach Kostenstellen (Produktion, Vertrieb, Verwaltung) sonstigen betrieblichen Aufwendungen;

Im Betriebsergebnis nach dem Umsatzkostenverfahren sind die Fremdkapitalzinsen der Herstellungskosten enthalten. Insoweit weichen das Betriebs- und Finanzergebnis von dem des Gesamtkostenverfahrens ab.[5] Die übrigen Positionen stimmen überein.

Das UGB sieht beide Verfahren gleichwertig. Nach IFRS sind ebenfalls beide Methoden anwendbar. Dem Umsatzkostenverfahren wird in IAS 1.92 der Vorzug gegeben. Die US-GAAP schreibt zwingend das Umsatzkostenverfahren vor. [6] In der UGB-Praxis kommt das Gesamtkostenverfahren häufiger vor.


Ermittlung

Betriebsergebnis

Darstellung Betriebsergebnis

Gesamtkostenverfahren Umsatzkostenverfahren
Rz. Position Rz. Position
1. Umsatzerlöse; 1. Umsatzerlöse;
2. Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen; 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;[7]
3. Bruttoergebnis vom Umsatz;
3. andere aktivierte Eigenleistungen; 4. Vertriebskosten;
4. sonstige betriebliche Erträge; 5. allgemeine Verwaltungskosten;
5. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen; 6. sonstige betriebliche Erträge;
6. Personalaufwand; 7. sonstige betriebliche Aufwendungen;
7. Abschreibungen;
8. sonstige betriebliche Aufwendungen;
9. Betriebsergebnis 8. Betriebsergebnis

Finanzergebnis

Hauptartikel-> Finanzergebnis
Rz.[8] Position
10. (9.) Erträge aus Beteiligungen,
11. (10.) Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
12. (11.) sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
13. (12.) Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;
14. (13.) Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,
15. (14.) Zinsen und ähnliche Aufwendungen,[9]
16. (15.) Finanzergebnis

Bilanzgewinn

Rz.[10] Position
9. (8.) Betriebsergebnis
16. (15.) Finanzergebnis
17. (16.) Ergebnis vor Steuern;
18. (17.) Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
19. (18.) Ergebnis nach Steuern;
20. (19.) sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 19 enthalten;
21. (20.) Jahresüberschuss/-fehlbetrag;
22. (21.) Auflösung von Kapitalrücklagen;
23. (22.) Auflösung von Gewinnrücklagen;
24. (23.) Zuweisung zu Gewinnrücklagen;
25. (24.) Gewinn-/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
26. (25.) Bilanzgewinn/-verlust.

Der Bilanzgewinn/-verlust gem. Z 26. (25.) muss dem Wert der Bilanz (Passiva A IV) entsprechen. Bilanzgewinn/-verlust lässt sich nicht aus dem Vorjahreswert ableiten, da Ausschüttungen nicht ausgewiesen werden.

Literatur

Gesetz

  • UGB (Drittes Buch Rechnungslegung, § 189 ff)
  • RÄG 2010
  • RÄG 2014
  • BilanzRL

Fachliteratur

  • Dokalik / Hirschler (2015)
  • Egger u.a. (2019)
  • Hirschler (2019)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole,

Weblinks

Einzelnachweise

  1. lt. Duden Gewinn-und-Verlust-Rechnung, abgekürzt: GuV
  2. Vgl.Wikipedia, Stichwort: Gewinn- und Verlustrechnung, abgefragt 10.3.2020
  3. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Gewinn- und Verlustrechnung, abgefragt 10.3.2020
  4. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Gewinn- und Verlustrechnung, abgefragt 10.3.2020
  5. Hirschler (2019), § 231 Rz. 335
  6. Wikipedia, Stichwort: Gewinn- und Verlustrechnung, abgefragt 10.3.2020
  7. Einschl. Fremdkapitalzinsen der Herstellungskosten.
  8. GKV (UKV)
  9. Umsatzkostenverfahren ohne Fremdkapitalzinsen der Herstellungskosten.
  10. GKV (UKV)