Gemeiner Wert: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Gemeiner Wert''' wird  durch  den  Preis  bestimmt,  der  im  gewöhnlichen Geschäftsverkehr  nach  der  Beschaffenheit  des Wirtschaftsgutes  bei  seiner  Veräußerung  zu  erzielen wäre.  Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.<ref>§ 10 Abs. 2 BewG 1955</ref>
  
'''in Arbeit''', '''Kurzinfo!''' mehr als Kurzinfo! '''keine Fußnoten''',
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Der Gemeine Wert stellt einen [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Wert]] dar, er orientiert sich an der [[Verkäuferposition]] (-sicht) und ist in [[Stand-alone-Betrachtung]] zu ermitteln.
  
Der '''Gemeiner Wert''' wird  durch  den  Preis  bestimmt,  der  im  gewöhnlichen Geschäftsverkehr  nach  der  Beschaffenheit  des Wirtschaftsgutes  bei  seiner  Veräußerung  zu  erzielen wäre.  Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (§ 10 Abs. 2 BewG 1955)
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Der Gemeine Wert stellt einen [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Wert]] dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist in [[Stand-alone-Betrachtung]] zu ermitteln.
 
 
 
Der Gemeine Wert unterscheidet sich vom
 
* [[Verkehrswert]] durch die Unbeachtlichkeit von persönlichen oder ungewöhnlichen Verhältnissen '''tatsächlich?'''
 
* [[Teilwert]] durch die stand-alone-Betrachtung und die Unbeachtlichkeit echter [[Synergie]]effekte
 
  
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Der Gemeine Wert unterscheidet sich
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* vom [[Verkehrswert]] durch die Unbeachtlichkeit von persönlichen oder ungewöhnlichen Verhältnissen ([[Verfügungsbeschränkung]]);
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* vom [[Teilwert]] durch die stand-alone-Betrachtung und die Unbeachtlichkeit echter [[Synergie]]effekte;
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* von den [[Fiktive Anschaffungskosten|fiktiven Anschaffungskosten]] durch die [[Verkäuferposition]] und die und die Unbeachtlichkeit von persönlichen oder ungewöhnlichen Verhältnissen ([[Verfügungsbeschränkung]]).
  
 
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* Tausch (§ 6 Z 14a EStG 1988)
 
* Tausch (§ 6 Z 14a EStG 1988)
 
* Einlage in eine Körperschaft (§ 6 Z 14b EStG 1988)
 
* Einlage in eine Körperschaft (§ 6 Z 14b EStG 1988)
* Vergleichsmaßstab für eine gemischte Schenkung eines Betriebes   (§ EStG 1988)
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* Vergleichsmaßstab für eine gemischte Schenkung eines Betriebes  
 
* Aufwertung von internationalen Schachtelbeteiligungen bei Optionserklärung (§ 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988)
 
* Aufwertung von internationalen Schachtelbeteiligungen bei Optionserklärung (§ 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988)
 
* USt-Bemessungsgrundlage beim Tausch (§ 3 Abs. 10 UStG 1994)
 
* USt-Bemessungsgrundlage beim Tausch (§ 3 Abs. 10 UStG 1994)
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* Bewertung der Transfers von Sachwerten von und ins Privatvermögen bei Umgründungen
 
* Bewertung der Transfers von Sachwerten von und ins Privatvermögen bei Umgründungen
  
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Für die Ermittlung kommen prinzipiell folgende Methoden in Frage:<ref>Hager (2017)</ref>
 
Für die Ermittlung kommen prinzipiell folgende Methoden in Frage:<ref>Hager (2017)</ref>
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=== Kapitalanteile ===
 
=== Kapitalanteile ===
  
Der gemeine Wert von Kapitalanteilen ist grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten. Ein einziger Verkauf genügt jedoch für die Ableitung nicht. Wenn sich der gemeine Wert von Kapitalanteilen nicht aus Verkäufen ableiten lässt, ist er auch unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen.<ref>vgl. Hager (2017)</ref>
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Der gemeine Wert von [[Anteil an Kapitalgesellschaft|Anteilen an Kapitalgesellschaften]] ist grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten. Ein einziger Verkauf genügt jedoch für die Ableitung nicht. Wenn sich der gemeine Wert von Kapitalanteilen nicht aus Verkäufen ableiten lässt, ist er auch unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu [[Schätzung#Schätzung gemeiner Wert|schätzen]].<ref>vgl. Hager (2017)</ref>
  
In Österreich erfolgte die Schätzung durch das [[Wiener Verfahren]]. Die deutsche Finanzverwaltung verwendete das [[Stuttgarter Verfahren]], seit der Aufhebung durch das (d)BVerfG wird das [[vereinfachtes Ertragswertverahren|vereinfachte Ertragswertverahren]] angewandt. Eine Unternehmensbewertung nach einer [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|betriebswirtschaftlich anerkannten Methode]] ergibt mE eine bessere Schätzung.
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In Österreich erfolgte die Schätzung durch das [[Wiener Verfahren]]. Die deutsche Finanzverwaltung verwendete das [[Stuttgarter Verfahren]], seit der Aufhebung durch das (d)BVerfG wird das [[vereinfachtes Ertragswertverfahren|vereinfachte Ertragswertverahren]] angewandt. Eine Unternehmensbewertung nach einer [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|betriebswirtschaftlich anerkannten Methode]] ergibt mE eine bessere Schätzung.
  
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=== sonstiges Vermögen ===
  
 
Es gibt keine Schätzungsvorschrift. Zu den, zu beachtenden, Schätzungsprinzipien vgl. Hager (2017).  
 
Es gibt keine Schätzungsvorschrift. Zu den, zu beachtenden, Schätzungsprinzipien vgl. Hager (2017).  
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=== Fachliteratur ===
 
=== Fachliteratur ===
  
* Doralt (2016), § 6, Rz. 332 ff  
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* DKMZ (2020), § 6, Rz. 332 ff  
 
* Fleischer / Hüttemann (2015), 893 ff
 
* Fleischer / Hüttemann (2015), 893 ff
 
* Gürsching u.a.  (2016), § 9, 12
 
* Gürsching u.a.  (2016), § 9, 12
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== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeiner_Wert Wikipedia Gemeiner Wert bei Wikipedia], abgefragt: 29.1.2017
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* [https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeiner_Wert Wikipedia Gemeiner Wert bei Wikipedia], abgefragt: 28.3.2018<ref> Die bei ''Wikipedia'' auffindbaren Artikel zu den steuerlichen Werten sind mit Vorsicht zu behandeln. Sie wurden nicht von Experten verfasst.</ref>
  
 
== Einzelnachweise==
 
== Einzelnachweise==
 
<references />
 
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[[Kategorie:Steuerrecht]]
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Aktuelle Version vom 8. Oktober 2022, 05:29 Uhr

Der Gemeiner Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.[1]

Der Gemeine Wert stellt einen objektivierten Wert dar, er orientiert sich an der Verkäuferposition (-sicht) und ist in Stand-alone-Betrachtung zu ermitteln.

siehe auch-> Wert

Verhältnis zu anderen Werten

Der Gemeine Wert unterscheidet sich

Bedeutung

Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts, eine vollständige Aufzählung der Anwendungen erscheint unmöglich. Als Beispiel seien aber genannt:

  • Tausch (§ 6 Z 14a EStG 1988)
  • Einlage in eine Körperschaft (§ 6 Z 14b EStG 1988)
  • Vergleichsmaßstab für eine gemischte Schenkung eines Betriebes
  • Aufwertung von internationalen Schachtelbeteiligungen bei Optionserklärung (§ 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988)
  • USt-Bemessungsgrundlage beim Tausch (§ 3 Abs. 10 UStG 1994)
  • Bemessung der Stiftungseingangsteuer
  • Umgründung und Verlust des Besteuerungsrechtes
  • Bewertung der Transfers von Sachwerten von und ins Privatvermögen bei Umgründungen

Ermittlung

Für die Ermittlung kommen prinzipiell folgende Methoden in Frage:[2]

  1. (Börsen-)Kurswert,
  2. zeitnahe Verkäufe,
  3. Schätzung auf Basis der Ertrags- und Vermögenslage:
  • betriebswirtschaftlich anerkannte Methoden,
  • Wiener Verfahren 1996 und
  • sonstige Schätzungsmethoden

Kapitalanteile

Der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten. Ein einziger Verkauf genügt jedoch für die Ableitung nicht. Wenn sich der gemeine Wert von Kapitalanteilen nicht aus Verkäufen ableiten lässt, ist er auch unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen.[3]

In Österreich erfolgte die Schätzung durch das Wiener Verfahren. Die deutsche Finanzverwaltung verwendete das Stuttgarter Verfahren, seit der Aufhebung durch das (d)BVerfG wird das vereinfachte Ertragswertverahren angewandt. Eine Unternehmensbewertung nach einer betriebswirtschaftlich anerkannten Methode ergibt mE eine bessere Schätzung.

sonstiges Vermögen

Es gibt keine Schätzungsvorschrift. Zu den, zu beachtenden, Schätzungsprinzipien vgl. Hager (2017).

  • )

Das Ergebnis der Schätzung (der innere Wert) und der Marktpreis müssen nicht übereinstimmen. Zeitnahe Transaktionen müssen zwar nicht wie in § 13 Abs 2 BewG zwingend der Bewertung zugrunde gelegt werden, sind aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung einzubeziehen.[4]

Literatur

Gesetz

  • BewG §§ 10 u. 13

Richtlinie

  • EStR 2000, Rz. 2590 ff
  • VStR 1989, Punkt 5.2

Fachliteratur

  • DKMZ (2020), § 6, Rz. 332 ff
  • Fleischer / Hüttemann (2015), 893 ff
  • Gürsching u.a. (2016), § 9, 12
  • Hager (2017)
  • Schürer-Waldheim (1978), S. 24ff
  • Twaroch (2016), § 10 und 13,

Unterlage(n)

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 10 Abs. 2 BewG 1955
  2. Hager (2017)
  3. vgl. Hager (2017)
  4. vgl. Hager (2017)
  5. Die bei Wikipedia auffindbaren Artikel zu den steuerlichen Werten sind mit Vorsicht zu behandeln. Sie wurden nicht von Experten verfasst.