Eigner: Unterschied zwischen den Versionen
K (Link geändert) |
(→Risiken) |
||
Zeile 55: | Zeile 55: | ||
[[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]], | [[Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole]], | ||
[[Liste der verwendeten Formeln]]'' | [[Liste der verwendeten Formeln]]'' | ||
− | + | --> | |
== Weblinks == | == Weblinks == | ||
− | * [ | + | * [https://de.wikipedia.org/wiki/Anteilseigner Anteilseigner bei Wikipedia], abgefragt 8.9.2021; |
+ | <!-- * [ | ||
NN bei Wikipedia], abgefragt: | NN bei Wikipedia], abgefragt: | ||
* [ | * [ | ||
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt: | NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt: | ||
--> | --> | ||
+ | |||
== Einzelnachweise== | == Einzelnachweise== | ||
<references /> | <references /> | ||
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]] | [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] |
Version vom 8. September 2021, 14:06 Uhr
Der Eigner ist derjenige dem das Bewertungsobjekt einen (finanziellen) Nutzen erbringt, der darüber verfügt. Er ist in der Regel auch der zivilrechtliche Eigentümer. Der Eigner kann auch der potenielle Erwerber (Käufer) des Bewertungsobjektes sein. In der Regel ist er auch das Bewertungssubjekt.
Arten:
- Alleineigentümer eines Einzelunternehmens
- Anteilseigner, Gesellschafter einer Gesellschaft:
- bei Personengesellschaften der offene Gesellschafter, Kommanditist, Komplementär, (atypisch) stiller Gesellschafter oder der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- bei Kapitalgesellschaften die Aktionäre einer Aktiengesellschaft oder Europäische (Aktien)Gesellschaft, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- die Genossenschafter einer Genossenschaft oder Europäische Genossenschaft
Risiken
Eigentümerrisiken können zu einem Verlust über das bisher investierte Kapital hinaus führen:[1]
Gründe:
- unbeschränkte Haftung
- dingliche oder persönliche Sicherheiten aus dem Privatvermögen
- noch nicht geleistete Einlagen
- bestehende Nachschusspflichten.
Weblinks
- Anteilseigner bei Wikipedia, abgefragt 8.9.2021;
Einzelnachweise
- ↑ BStbK (2014) Rz. 54.