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Die für die [[Nachvollziehbarkeit]] erforderlichen Informationen sind tunlichst im [[Gutachten]] zu dokumentieren. Ist dies nicht möglich (zB Umfang), sind die Informationen in den [[Arbeitspapieren]] zu dokumentieren, diese sind dann dem Gutachtensadressaten '''link''' zugänglich zu machen <ref>Hager (2013), S. 358</ref>
 
Die für die [[Nachvollziehbarkeit]] erforderlichen Informationen sind tunlichst im [[Gutachten]] zu dokumentieren. Ist dies nicht möglich (zB Umfang), sind die Informationen in den [[Arbeitspapieren]] zu dokumentieren, diese sind dann dem Gutachtensadressaten '''link''' zugänglich zu machen <ref>Hager (2013), S. 358</ref>

Version vom 7. Oktober 2017, 14:24 Uhr

in Arbeit, Kurzinfo!

Die für die Nachvollziehbarkeit erforderlichen Informationen sind tunlichst im Gutachten zu dokumentieren. Ist dies nicht möglich (zB Umfang), sind die Informationen in den Arbeitspapieren zu dokumentieren, diese sind dann dem Gutachtensadressaten link zugänglich zu machen [1]

siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung

Literatur

Fachliteratur

  • Hager (2013)

Unterlage(n)

  • Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Okt. 2017
  • Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand September 2015

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Hager (2013), S. 358