Bewertungsstichtag: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Bewertungsstichtag ergibt sich aus dem Auftrag oder aus vertraglichen oder rechtlichen Regelungen.<ref>vgl. Rz. 23 KFS/BW 1 (2014)</ref>  
 
Der Bewertungsstichtag ergibt sich aus dem Auftrag oder aus vertraglichen oder rechtlichen Regelungen.<ref>vgl. Rz. 23 KFS/BW 1 (2014)</ref>  
 
Liegt eine solche Regelung nicht vor, ist er adäquat zum [[Bewertungsanlass|Anlass]] und [[Bewertungszweck|Zweck der Bewertung]] festzulegen.<ref>WP-Handbuch II (2014) Rz. A 51</ref>  
 
Liegt eine solche Regelung nicht vor, ist er adäquat zum [[Bewertungsanlass|Anlass]] und [[Bewertungszweck|Zweck der Bewertung]] festzulegen.<ref>WP-Handbuch II (2014) Rz. A 51</ref>  
Bei normorientierten Unternehmensbewertungen ist der Stichtag meist durch das Gesetz vorgeben.<ref>vgl. Hager (Grundbegriffe), S. 5</ref>
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Bei [[Normorientierte Unternehmensbewertung|normorientierten Unternehmensbewertungen]] ist der Stichtag meist durch das Gesetz vorgeben.<ref>vgl. Hager (Grundbegriffe), S. 5</ref>
  
 
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Version vom 28. August 2017, 07:16 Uhr

Der Bewertungsstichtag ist jener Zeitpunkt, für den der Wert des Bewertungsobjekts festgestellt wird.[1]

Der Bewertungsstichtag ergibt sich aus dem Auftrag oder aus vertraglichen oder rechtlichen Regelungen.[2] Liegt eine solche Regelung nicht vor, ist er adäquat zum Anlass und Zweck der Bewertung festzulegen.[3] Bei normorientierten Unternehmensbewertungen ist der Stichtag meist durch das Gesetz vorgeben.[4]

Bedeutung

Der Bewertungsstichtag ist maßgeblich für:

  • Berücksichtigung der Zuflüsse, nur zukünftige Zuflüsse können berücksichtigt werden.
  • Höhe des Diskontierungszinssatzes (Basiszinssatz und Zuschläge), dieser gilt für den gesamten Prognosezeitraum
  • Berücksichtigung von bereits eingeleiteten Maßnahmen (beim objektivierten Unternehmenswert)
  • Berücksichtigung von Informationen, nur die am Stichtag erlangbaren Informationen dürfen berücksichtigt werden
  • Steuersatz: Der Steuersatz des Stichtages wird für den gesamten Prognosezeitraum angewendet.

Die Erwartungen der an der Bewertung interessierten Parteien über die künftigen finanziellen Überschüsse sowohl des Bewertungsobjekts als auch der bestmöglichen Alternativinvestition hängen von dem Umfang der im Zeitablauf zufließenden Informationen ab. Bei Auseinanderfallen des Bewertungsstichtags und des Zeitpunkts der Durchführung der Bewertung ist daher nur der Informationsstand zu berücksichtigen, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können. Dies gilt auch für den Informationsstand über die Ertragsteuerbelastung der finanziellen Überschüsse, d.h. maßgeblich ist das am Bewertungsstichtag geltende bzw. das mit Wirkung für die Zukunft vom Gesetzgeber beschlossene Steuerrecht. (Rz. 23 IDW S 1 (2008))

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 23-24 KFS/BW 1 (2014),
  • Rz. 22-23 IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Hager (Grundbegriffe), S. 5
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A 51ff
  • Moxter (1990), S. 171f

Einzelnachweise

  1. vgl. Rz. 23 KFS/BW 1 (2014)
  2. vgl. Rz. 23 KFS/BW 1 (2014)
  3. WP-Handbuch II (2014) Rz. A 51
  4. vgl. Hager (Grundbegriffe), S. 5

siehe auch-> Liste der verwendeten Literatur