Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen

Aus Bewertungshilfe
Version vom 18. Januar 2021, 06:26 Uhr von Peter Hager (Diskussion | Beiträge) (Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen)
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Kurzinfo!

Während Transaktionskosten und transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen bei der Ermittlung eines subjektiven Unternehmenswerts zu berücksichtigen sind, ist dies bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts nur dann geboten, wenn sich dieses Erfordernis aus rechtlichen Vorgaben oder aus dem Auftrag ergibt.[1]

siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Transaktion

Transaktionskosten

siehe auch-> Mobilität

Transaktionskosten werden durch den Eigentümerwechsel ausgelöst.[2] (z.B. Grunderwerbsteuer für erworbene Grundstücke).

Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen

Unter transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen sind verkäuferseitig Ertragsteuerbelastungen aus einem Veräußerungsgewinn und käuferseitig Ertragsteuerersparnisse aus einem erhöhten Abschreibungspotenzial aus aufgedeckten stillen Reserven und Firmenwertkomponenten zu verstehen. Werden hingegen steuerliche Verlustvorträge des Bewertungsobjekts nach der Übernahme z.B. durch Umgründungen einer Verwertung durch den Käufer zugänglich gemacht, liegen insoweit Erachtens keine transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen vor, da die Verwertung der Verlustvorträge - neben dem Unternehmenserwerb an sich - weitere Maßnahmen erfordern.

Tax Amortisations Benefits (TAB)

Tax Amortisations Benefits (TAB), wie sie in Fair Value-Ermittlungen vorkommen, haben bei objektivierten Werten nichts zu suchen.

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 29 f KFS/BW 1 (2014)

Fachliteratur

  • Bachl (2006), S. 34
  • Baldauf / Pummerer (2006)
  • Mandl / Rabel (2006)
  • Pummerer (2015), S. 146 ff

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. Bachl (2006), S. 34
  2. Vgl. BStBK (2014), Rz. 51.