Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Umgründung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Bedeutung)
Zeile 44: Zeile 44:
 
</ref>
 
</ref>
  
== Bedeutung ==
+
== Rechtsfolgen einer übertragenden Umwandlung ==
 +
* ''Weiterleitung'':
 +
''Hauptartikel-> [[]]''
 +
* Synonyme: ''[[]]''
 +
''siehe auch-> [[]]''
 +
<small> </small> <u></u> <s></s> <!--  -->
 +
 
 +
Dabei sind die Folgen des allgemeinen Steuerrechts und des UmgrStG zu unterscheiden.
 +
 
 +
''Folgen des allgemeinen Steuerrechts:'' WAL11 5 ff
 +
* Gewinnrealisierung durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Tausch Tausch] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Liquidation Liquidation],
 +
* umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch,
 +
* bei Übertragung von Grundstücken fällt GrESt an; '''zu Abkürzung: GrESt Grunderwerbsteuer'''
 +
* bei der Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft fällt grundsätzlich GesSt an; '''zu Abkürzung: GesSt Gesellschaftsteuer'''
 +
* bei Forderungsabtretungen oder Vertragsübernahmen fallen Rechtsgebühren an.
 +
 
 +
''Folgen des UmgrStG:'' WAL11 12 ff
 +
* Buchwertfortführung '''erläutern'''
 +
* Steuerneutralität von [[Buchgewinn]en und [[Buchverlust|-verlusten]], außer Confusio;
 +
* Ertragsteuerliche Rückwirkensfiktion '''erläutern''' (max 9 Motate vor Anmeldung)
 +
* Objektbezogener Übergang des Verlustabzuges; '''erläutern'''
 +
* Grundsatz der Maßgeblichkeit des [https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht Unternehmensrechts]
 +
* Grundsatz der Internationalisierung, dh nicht nur inländische Umgründungen sind erfasst;
 +
* Grundsatz der wirtschaftlichen Begründung, dh nicht zur Umgehung oder Minderung der Abgabenpflicht (§ 44 UmgrStG).
 +
 
 +
<ref>
 +
</ref>
 +
<ref>[
 +
Wikipedia, Stichwort:
 +
], abgefragt 5.4.2022.
 +
</ref>
 +
<ref>Vgl. [
 +
wirtschaftslexikon.gabler.de, Stichwort:
 +
], abgefragt 5.4.2022.
 +
</ref>
  
 
== NN ==
 
== NN ==

Version vom 5. April 2022, 12:32 Uhr

Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Umgründung (1.3.2021)

Diese Seite ist noch in Arbeit

nn vollständig, in Arbeit, ev Kurzinfo! nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite

  • Weiterleitung: <!-- #WEITERLEITUNG [[ ]] --> Wenn ein Link auf ein Unterkapitel verweist, dort einfügen: <!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->

Begriff (lö)

Umgründungen sind Änderungen bestehender Unternehmensformen im Wege einer Vermögensübertragung auf gesellschaftsrechtlicher oder gesellschaftsrechtsähnlicher Grundlage.[1] Umgründungen sind ein steuerlicher Begriff.

ev besser: Eine Umgründung ist ein Vorgang, bei dem sich der Rechtstärger eines Unternehmens ändert, der Betrieb jedoch grundsätzlich unverändert fortbesteht. WAL 17

Arten

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

Arten: Wal 17

  • formwechselnde Umgründung: liegt vor, wenn die Änderung der Rechtsform eines Unternehmen szu keiner Änderung der Identiät des Rechtsträgers führt und daher keine Übertragung von Vermögen vorliegt (zB OG in KG, AG in GmbH). Sie hat keine steuerlichen Folgen.
  • übertragende Umgründung: liegt vor, wenn Vermögen übertragen wird.

Innerhalb des UmgrStG werden unterschieden:

  1. Verschmelzung (Art. I UmgrStG)
  2. Umwandlung (Art. II UmgrStG)
  3. Einbringung (Art. III UmgrStG)
  4. Zusammenschluß (Art. IV UmgrStG)
  5. Realteilung (Art. V UmgrStG)
  6. Spaltung nach dem Spaltungsgesetz (Art. VI UmgrStG) ev besser Handelsspaltung
  7. Steuerspaltung (Art. VI UmgrStG)

[2] [3] [4]

Rechtsfolgen einer übertragenden Umwandlung

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

Dabei sind die Folgen des allgemeinen Steuerrechts und des UmgrStG zu unterscheiden.

Folgen des allgemeinen Steuerrechts: WAL11 5 ff

  • Gewinnrealisierung durch Tausch oder Liquidation,
  • umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch,
  • bei Übertragung von Grundstücken fällt GrESt an; zu Abkürzung: GrESt Grunderwerbsteuer
  • bei der Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft fällt grundsätzlich GesSt an; zu Abkürzung: GesSt Gesellschaftsteuer
  • bei Forderungsabtretungen oder Vertragsübernahmen fallen Rechtsgebühren an.

Folgen des UmgrStG: WAL11 12 ff

  • Buchwertfortführung erläutern
  • Steuerneutralität von [[Buchgewinn]en und -verlusten, außer Confusio;
  • Ertragsteuerliche Rückwirkensfiktion erläutern (max 9 Motate vor Anmeldung)
  • Objektbezogener Übergang des Verlustabzuges; erläutern
  • Grundsatz der Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts
  • Grundsatz der Internationalisierung, dh nicht nur inländische Umgründungen sind erfasst;
  • Grundsatz der wirtschaftlichen Begründung, dh nicht zur Umgehung oder Minderung der Abgabenpflicht (§ 44 UmgrStG).

[5] [6] [7]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd [8] [9] [10]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2018),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015),

Ihlau / Duscha (2019),

  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • WPH-Edition (2018), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt ..2022;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2022;

Einzelnachweise

  1. UmgrRL (2002 Kap. II.
  2. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 5.4.2022.
  3. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 5.4.2022.
  4. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 5.4.2022.
  5. Vgl. [ wirtschaftslexikon.gabler.de, Stichwort: ], abgefragt 5.4.2022.
  6. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 5.4.2022.
  7. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 5.4.2022.

[[Kategorie:Steuerrecht]] ev [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]