Anschaffungskosten: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Anschaffungskosten''' sind jene [[Aufwand|Aufwendungen]], die geleistet werden, um ein [[Wirtschaftsgut]] zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können.<ref>§ 203 UGB</ref> Sie umfassen auch die Nebenkosten und nachträglich Anschaffungskosten. Preisminderungen sind abzuziehen.
  
 
'''Anschaffung''' ist der entgeltliche Erwerb eines bereits existenten Wirtschaftsgutes. <ref>Vgl. Quantschnigg / Schuch (1993), § 6 Rz. 50.</ref>
 
'''Anschaffung''' ist der entgeltliche Erwerb eines bereits existenten Wirtschaftsgutes. <ref>Vgl. Quantschnigg / Schuch (1993), § 6 Rz. 50.</ref>
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Der '''Anschaffungszeitpunkt''' entspricht dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums.<ref>EStR 2000Rz.2166.</ref>
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Der ''Anschaffungszeitraum'' ist jener Zeitraum, innerhalb dessen das [[Wirtschaftsgut]] angeschafft wurde. Der Anschaffungszeitraum endet nicht bei Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, sondern mit der  objektiven  Betriebsbereitschaft.<ref>Vgl. EStR 2000Rz.2169.</ref> Betriebsbereit  ist  ein  Wirtschaftsgut,  wenn  es  entsprechend  der Zweckbestimmung nutzbar und einsatzfähig ist.<ref>Vgl. Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 25 und die dort angeführte Lit.</ref>
  
 
== Bedeutung ==
 
== Bedeutung ==

Version vom 4. Juni 2021, 05:24 Uhr

Kurzinfo! Anschaffungskosten sind jene Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können.[1] Sie umfassen auch die Nebenkosten und nachträglich Anschaffungskosten. Preisminderungen sind abzuziehen.

Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines bereits existenten Wirtschaftsgutes. [2]

Der Anschaffungszeitpunkt entspricht dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums.[3]

Der Anschaffungszeitraum ist jener Zeitraum, innerhalb dessen das Wirtschaftsgut angeschafft wurde. Der Anschaffungszeitraum endet nicht bei Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, sondern mit der objektiven Betriebsbereitschaft.[4] Betriebsbereit ist ein Wirtschaftsgut, wenn es entsprechend der Zweckbestimmung nutzbar und einsatzfähig ist.[5]

Bedeutung

Bedeutung im betrieblichen Bereich:

  • Bewertungsobergrenze (keine Zuschreibung über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten)
  • Bewertungsgrundlage des angeschafften Umlaufvermögens sowie des nicht abnutzbaren Anlagevermögens;
  • nach Abzug der Absetzung für Abnutzung Bewertungsgrundlage des angeschafften abnutzbaren Anlagevermögens
  • die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind Vergleichsmaßstab für die Teilwertabschreibung.
  • Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung.

Bedeutung im außerbetrieblichen Bereich:

  • Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988)
  • Abzugspost für die Bemessungsgrundlage ImmoESt (§ 30 Abs. 3 EStG 1988)
  • Abzugspost für die Bemessungsgrundlage der Einkünfte aus Spekulation (§ 31 EStG 1988)

Bestandteile

Bestandteile:

  1. Kaufpreis,
  2. Anschaffungsnebenkosten,
  3. vorweggenommene Anschaffungskosten,
  4. nachträgliche Anschaffungskosten,
  5. (ev) USt.

Nicht zu den Anschaffungskosten zähen:

  • Finanzierungs- und Devisenbeschaffungskosten,
  • Gemeinkosten,
  • Lagerkosten, allgemeine Planungskosten ,
  • Kosten aufgrund von Rechtstreitigkeiten,
  • Wertsicherungsbeträge für gestundete Kaufpreisschulden,

Die Anschaffungskosten werden gemindert:

  1. Rabatte,
  2. Skonti,
  3. Subventionen und Zuschüsse.

Literatur

Gesetz

  • § 6 Z 1 u 2 lit a EStG
  • § 203 Abs. 2 UGB

Erlässe

  • EStR 2000, Rz. 2164 ff

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

  • Hager: Anschaffungs- und Herstellungskosten, Datei:AHK.pdf, Stand Mai 2021;

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 203 UGB
  2. Vgl. Quantschnigg / Schuch (1993), § 6 Rz. 50.
  3. EStR 2000Rz.2166.
  4. Vgl. EStR 2000Rz.2169.
  5. Vgl. Laudacher in Jakom (2020), § 6 Rz. 25 und die dort angeführte Lit.