Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Privatstiftung

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* Begriff und Bedeutung

  • Gründung / Auflösung
  • Organe
  • ev (nicht) Erlaubte Tätigkeiten
  • Mitglieder / Gesellschafter
  • Eintritt / Austritt
  • Rechte / Pflichten
  • Haftung

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Begriff (lö)

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https://de.wikipedia.org/wiki/Privatstiftung Eine Privatstiftung ist in Österreich eine juristische Person, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt.[1]

Gesetzliche Regelung

Rechtsgrundlagen sind das Privatstiftungsgesetz (PSG)[2] aus 1993[3] und das Sparkassengesetz sowie die (meist alten) Fonds- und Stiftungsgesetze der Bundesländer und des Bundes.

Die Privatstiftung wird durch eine zu beurkundende Stiftungserklärung errichtet und entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch (§ 7 PSG). Der Stifter muss der Privatstiftung gemäß § 4 PSG ein Vermögen im Wert von mindestens 70.000 Euro widmen (Mindestanfangsvermögen[4]). Als eigenständiger Rechtsträger bildet sie ein vollständig vom Stifter getrenntes Rechtssubjekt.[5] Sie wird explizit als „juristische Person“ bezeichnet.[6]

Jede Stiftung muss einen Zweck verfolgen. Eine reine Selbstzweckstiftung wird als unzulässig erachtet.[7] Als wesentlicher Unterschied zu anderen Europäischen Stiftungsrechten kann eine österreichische Privatstiftung einen rein privatrechtlichen Zweck aufweisen, dies weist Ähnlichkeiten zur historischen Rechtsform des Familienfideikommisses auf.[8] Österreichische Stiftungen dienen im Wesentlichen der Verwaltung von Vermögen, dem gestifteten Stammvermögen. Sie dürfen – im Unterschied zur Stiftung bürgerlichen Rechts nach deutschem Recht – keine gewerbsmäßige Tätigkeit betreiben. Privatstiftungen können gemeinnützig sein, müssen es aber nicht. Überwiegend werden sie zu privatnützigen Zwecken errichtet. Zudem kann eine Privatstiftung einen dual purpose verwirklichen; solche Mischformen nennt man doppelnützig. Wer Zuwendungen von einer Privatstiftung erhält, ist Begünstigter.

Die Stiftungserklärung besteht üblicherweise aus einer Stiftungsurkunde und einer Stiftungszusatzurkunde (§ 10 Abs. 1 PSG). Nur die Stiftungsurkunde ist zum Firmenbuch einzureichen. Die Stiftungszusatzurkunde ist nicht öffentlich einsehbar; wenn eine solche besteht, muss lediglich in der Stiftungsurkunde darauf hingewiesen werden (§ 10 Abs. 2 PSG). Dass der Inhalt der Zusatzurkunde quasi geheim ist, führt in der Praxis dazu, dass dort heikle Fragen wie insbesondere die konkrete Begünstigtenregelung geregelt werden. Stiftungszusatzurkunden kommen in der Praxis sehr häufig vor. Nach einer empirischen Untersuchung aus 2013 gibt es sie in acht von zehn Privatstiftungen.[9] Bestimmte für den Rechtsverkehr bedeutsame Informationen müssen gemäß § 9 Abs. 1 PSG zwingend in der öffentlich einsehbaren Stiftungserklärung enthalten sein.

https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/die-privatstiftung Die Privatstiftung, die erst mit Eintragung ins Firmenbuch entsteht, ist eine juristische Person, aber dennoch keine Gesellschaft, weil sie keine Gesellschafter oder Eigentümer, sondern nur Begünstigte hat. Sie kann zu jedem erlaubten Zweck (also z.B. auch zur Selbstbegünstigung des Stifters) errichtet werden. Es muss ihr ein Vermögen von zumindest 70.000 Euro (in bar oder in Sachwerten) gewidmet werden. Mit der Errichtung einer Privatstiftung verliert der Stifter sein unmittelbares Zugriffsrecht auf das gestiftete Vermögen und ist dieses vom Stiftungsvorstand im Sinne des Stiftungszweckes zu verwalten! Die Privatstiftung darf allerdings selbst kein Gewerbe (außer als Nebentätigkeit) ausüben, sie darf auch nicht die Geschäftsführung einer Gesellschaft übernehmen und nicht unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft sein.

https://www.hasch.eu/files/Stiftungsbrosch%C3%BCre_Erste_Bank.pdf

Begriff und Rechtsnatur der Privatstiftung

Eine Privatstiftung im Sinne des PSG ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet wird, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen. Die Privatstiftung genießt Rechtspersönlichkeit und muss ihren Sitz in Österreich haben. Bei der Privatstiftung handelt es sich daher um einen Rechtsträger, dem Rechtspersönlichkeit zukommt. Die Privatstiftung ist somit eine juristische Person. Sie ist rechtsfähig und parteifähig und ihr kommen gewisse Persönlichkeitsrechte zu. Die Privatstiftung handelt durch ihre zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe, in der Regel den Stiftungsvorstand, und ist daher auch nicht selbst prozessfähig.

Rieder / Huemer (2016), S. 457 Die Privatstiftung ist

  • ein Rechtsträger,
  • dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist,
  • um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen (§ 1 PSG 1).

Von der Privatstiftung nach dem PSG sind Stiftungen nach dem BundesStiftungs- und Fondsgesetz 2015 und den Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzen zu unterscheiden.

Die Privatstiftung ist juristische Person. Im Gegensatz zu körperschaftlich organisierten juristischen Personen kennt die Privatstiftung aber weder Eigen­tümer noch M itglieder noch Gesellschafter (R S0111737). Sie ist ein eigentümerloses Rechtsgebilde, dem aber eigene Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird (§ 1 Abs 1; 3 Ob l/10h), wodurch eine Verselbstständigung des Vermö­gens erreicht wird (RS0052195). M it Errichtung der Stiftung verliert der Stifter den Zugriff auf das Vermögen (RS0115134).

eigene Der Begriff bezeichnet:

Begriff bedeutet.

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Bedeutung

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https://www.pwc.at/de/publikationen/mittelstand-kmu/privatstiftungen-in-oesterreich.pdf In Österreich bestehen rd. 3.100 Privatstiftungen. Das Stiftungsvermögen wird auf rd. 70 Mrd. Euro geschätzt, wovon rund 64 % in Unternehmensbeteiligungen (mit rd. 400.000 Beschäftigten in Österreich) investiert sind. Der Rest des Vermögens entfällt auf Immobilien (rd. 24 %) und sonstiges Privatvermögen (ca. 12 %, Wertpapiere, Bargeld, etc.). Die Anzahl der Privatstiftungen ist seit 2012 rückläufig, was auch auf eine Verringerung der steuerlichen Vorteile (etwa Einführung einer Zwischensteuer von aktuell 25 % auf bestimmte Erträge, Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer) zurückzuführen ist. Es bleiben trotzdem steuerliche Begünstigungen für Stiftungen, welche diese zu einem attraktiven Gestaltungselement machen.

https://www.stiftungsverband.at/

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[7] [8] [9] [10] [11] [12]

Gründung

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Rieder / Huemer (2016), S. 459 Die wesentlichsten Schritte zur Gründung einer Privatstiftung stellen sich wie folgt dar:

  • Abfassung der Stiftungserklärung (bestehend aus Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde); damit ist die Privatstiftung errichtet;
  • Bestellung des ersten Vorstandes durch den Stifter;
  • Anmeldung der Privatstifltung zur Eintragung in das Firmenbuch durch den Vorstand;
  • Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch; damit entsteht die Privatstiftung.

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 10.7.2025;

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Auflösung

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Rieder / Huemer (2016), S. 463 E. Beendigung der PS Die Privatstiftung wird in folgenden Fällen aufgelöst (§ 35 Abs 1):

  • A blauf der Dauer,
  • Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Privatstiftung,
  • rechtskräftiger Beschluss über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfah­rens mangels kostendeckenden Vermögens,
  • einstimmiger Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstands,
  • Auflösung durch das Gericht.

Der Stiftungsvorstand hat die Auflösung der Privatstiftung in folgenden Fäl­len zu beschließen (§ 35 Abs 2):

  • Der Stifter hat die Privatstiftung widerrufen.
  • Der Stiftungszweck ist erreicht oder nicht mehr erreichbar (vgl dazu 6 Ob 95/07z).
  • Bei Privatstiftungen, deren überwiegender Zweck in der Versorgung von na­türlichen Personen ist (Versorgungsstiftungen), nach A blauf von 100 Jahren.
  • Bei Vorliegen anderer, in der Stiftungserklärung festgelegter Gründe (zB Eintritt eines bestimmten Ereignisses).

Der Stiftungsvorstand hat die Auflösung der Privatstiftung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 10.7.2025;

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Organe

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https://de.wikipedia.org/wiki/Privatstiftung Das PSG sieht im Grundsatz nur zwei zwingende Organe vor: den Stiftungsvorstand und den Stiftungsprüfer. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Begünstigte, deren Ehegatten und nahe Angehörige können nicht Mitglied des Stiftungsvorstands werden. Jedoch kann der Stifter, wenn er nicht Begünstigter der Privatstiftung ist, ein Mitglied des Stiftungsvorstands sein. Nur in besonderen Ausnahmekonstellationen muss eine Privatstiftung einen Aufsichtsrat haben (§ 22 PSG); die Bedeutung ist in der Praxis jedoch verschwindend gering. Wesentlich häufiger wird von der fakultativen Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Beirat als Organ vorzusehen. Ihm können auch Begünstigte angehören. Jedoch darf ein solcher Beirat den Vorstand nicht zum bloßen Vollzugsorgan degradieren.[10] Außerdem darf ein sog. „aufsichtsratsähnlicher Beirat“ nicht mehrheitlich mit Begünstigten besetzt sein.[11]

Rieder / Huemer (2016), S. 461 Die Privatstiftung hat folgende Organe (§ 14):

  • Stiftungsvorstand (zwingend),
  • Stiftungsprüfer (zwingend),
  • allenfalls Aufsichtsrat (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22),
  • allenfalls weitere Organe, zB Beirat (vgl etwa 6 Ob 239/08b).

Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Stifter hat den ersten Stiftungsvorstand zu bestellen (RSO 126677). ln der Stiftungser­klärung kann sich der Stifter die weitere Bestellung des Stiftungsvorstands Vor­behalten oder dieses Recht einem Begünstigten oder einem Beirat einräumen (§ 9 Abs 2 Z 1; 6 Ob 195/10k).

462 Aufgabe des Stiftungsvorstands ist es, die Privatstiftung zu verwalten und zu vertreten sowie für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. M itglieder des Stiftungsvorstands sind gesam tvertretungsbefugt, sofern in der Stiftungs­erklärung nicht anderes vorgesehen ist (§ 17). Dem Stiftungsvorstand kommt das Vertretungsmonopol zu, die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht an Dritte ist möglich.

Ein Stiftungsprüfer hat den Jahresabschluss einschließlich Buchführung und Lagebericht zu prüfen (§ 21; 6 Ob 239/08b, 6 Ob 209/12x). Die Bestellung des Stiftungsprüfers erfolgt durch das Gericht, allenfalls durch den A ufsichts­rat (§ 20; RSO117218).

In folgenden Fällen, die in der Praxis allerdings nicht sehr häufig sind, ist ein Aufsichtsrat zu bestellen (§ 22):

  • Die Anzahl der Arbeitnehm er der Privatstiftung übersteigt 300, oder
  • die Privatstiftung ist Konzernspitze, die Anzahl der Arbeitnehm er ihrer Ge­sellschaften übersteigt 300, und die Tätigkeit der Privatstiftung ist nicht nur auf die Beteiligungsverwaltung beschränkt (vgl RSO 120356).

Darüber hinaus können weitere Organe, etwa ein Beirat, dem beratende und kontrollierende Funktion zukommen kann, vorgesehen werden.

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 10.7.2025;

[25] [26] [27] [28] [29] [30]

Nicht erlaubte Tätigkeiten

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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/die-privatstiftung Die Privatstiftung darf allerdings selbst kein Gewerbe (außer als Nebentätigkeit) ausüben, sie darf auch nicht die Geschäftsführung einer Gesellschaft übernehmen und nicht unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft sein.


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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 10.7.2025;

[31] [32] [33] [34] [35] [36]

NN

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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 10.7.2025;

[37] [38] [39] [40] [41] [42]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Aschauer / Purtscher (2023), S. ;
  • Bachl (2018), S. ;
  • Drukarczyk / Schüler (2016), S. ;
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. ;
  • Ihlau / Duscha (2019), S. ;
  • Mandl / Rabel (1997), S. ;
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A ;
  • WPH-Edition (2018), Rz. A ;

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Dateiname

Tabellen

Sortiert nach Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen, Liste der verwendeten Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2025;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2025;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2025;

  • [

NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt 10.7.2025;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  2. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  3. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  4. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  5. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  6. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  7. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  8. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  9. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  10. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  11. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  12. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  13. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  14. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  15. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  16. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  17. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  18. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  19. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  20. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  21. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  22. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  23. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  24. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  25. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  26. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  27. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  28. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  29. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  30. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  31. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  32. [ Wiktionary, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  33. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  34. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.
  35. [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2025.

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